Lindgren
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
es hat etwas gedauert, aber ich habe etwas am Verhalten meiner UV verstanden - vermutlich handeln andere UV ähnlich:
Zur Vorgeschichte: Am 13.1.11 als Fußgängerin auf einem Fußgängerüberweg von einem KFZ angefahren, Tibiakopffraktur, OP mit Implantat aus Beckenkamm am 14.1.11.
Meine private Unfallversicherung reagierte nicht auf meine Invaliditätsbescheinigung vom August 11.
In der Bescheinigung der UV wird der Arzt gefragt:
"(Wann) kann durch ein fachärztliches Gutachten die Höhe des Dauerschadens endgültig festgestellt werden?"
Antwort des Arztes: "Prinzipiell ja, allerdings ist das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen".
Inzwischen weiß ich, dass die UV nicht berechtigt ist, den Abschluss der Behandlung abzuwarten. Es muss lediglich der Heilungsprozess so weit fortgeschritten sein, dass eine Feststellung der dauernden Unfallfolgen möglich ist (OLG Hamburg, 5.10.2010, 9 U 24/10, RdNr 50). Damals wusste ich es nicht und wehrte mich nicht.
Es folgten rund 4 Monate nach dieser Bescheinigung innerhalb von 7 Monaten 4 weitere OPs, zuletzt im 7.2012 ein KnieTEP. Dennoch beauftragte die UV erst im Feb. 2013 einen Gutachter, der die Begutachtung (im 3.2013) abbrach: "Das wird noch besser.". Die abschließende Begutachtung verschob er auf 12.2013 (also auf das Ende der 3-Jahres-Frist).
Die UV hatte mir den Begutachtungstermin u. a. mit dem Hinweis angekündigt: "Soweit der Sachverständige es zur Beurteilung der Verletzungen und ihrer Folgen für erforderlich hält, wird er Sie zu einer Nachuntersuchung einbestellen." [einbestellen - hmhmhm]
Damit hatte die UV dem Gutachter "das Heft des Handelns" in die Hand gegeben [vermutlich in unzulässig weitgehender Weise, da er direkten Einfluss auf das Verfahren nehmen konnte, wobei die Frage ist, ob es eine "Nachuntersuchung" geben kann, wenn gar keine Untersuchung durchgeführt wurde], das er auch prompt zu Gunsten der UV nutzte:
Die UV darf nämlich nur mit Abstand von einem Jahr innerhalb der 3-Jahres-Frist nach Unfall neubemessen:
Wenn also die Begutachtung im 3.13 durchgeführt worden wäre, hätte die UV bis zum Ende der 3-Jahres-Frist keine Neubemessung veranlassen dürfen.
So erreichen die UV, dass sie tatsächlich den "Bestzustand" nach 3 Jahren begutachten. Eine etwa tatsächlich zum Ende der 3 Jahre eintretende Besserung geht zu ihren Gunsten statt zu Gunsten des Versicherten.
es hat etwas gedauert, aber ich habe etwas am Verhalten meiner UV verstanden - vermutlich handeln andere UV ähnlich:
Zur Vorgeschichte: Am 13.1.11 als Fußgängerin auf einem Fußgängerüberweg von einem KFZ angefahren, Tibiakopffraktur, OP mit Implantat aus Beckenkamm am 14.1.11.
Meine private Unfallversicherung reagierte nicht auf meine Invaliditätsbescheinigung vom August 11.
In der Bescheinigung der UV wird der Arzt gefragt:
"(Wann) kann durch ein fachärztliches Gutachten die Höhe des Dauerschadens endgültig festgestellt werden?"
Antwort des Arztes: "Prinzipiell ja, allerdings ist das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen".
Inzwischen weiß ich, dass die UV nicht berechtigt ist, den Abschluss der Behandlung abzuwarten. Es muss lediglich der Heilungsprozess so weit fortgeschritten sein, dass eine Feststellung der dauernden Unfallfolgen möglich ist (OLG Hamburg, 5.10.2010, 9 U 24/10, RdNr 50). Damals wusste ich es nicht und wehrte mich nicht.
Es folgten rund 4 Monate nach dieser Bescheinigung innerhalb von 7 Monaten 4 weitere OPs, zuletzt im 7.2012 ein KnieTEP. Dennoch beauftragte die UV erst im Feb. 2013 einen Gutachter, der die Begutachtung (im 3.2013) abbrach: "Das wird noch besser.". Die abschließende Begutachtung verschob er auf 12.2013 (also auf das Ende der 3-Jahres-Frist).
Die UV hatte mir den Begutachtungstermin u. a. mit dem Hinweis angekündigt: "Soweit der Sachverständige es zur Beurteilung der Verletzungen und ihrer Folgen für erforderlich hält, wird er Sie zu einer Nachuntersuchung einbestellen." [einbestellen - hmhmhm]
Damit hatte die UV dem Gutachter "das Heft des Handelns" in die Hand gegeben [vermutlich in unzulässig weitgehender Weise, da er direkten Einfluss auf das Verfahren nehmen konnte, wobei die Frage ist, ob es eine "Nachuntersuchung" geben kann, wenn gar keine Untersuchung durchgeführt wurde], das er auch prompt zu Gunsten der UV nutzte:
Die UV darf nämlich nur mit Abstand von einem Jahr innerhalb der 3-Jahres-Frist nach Unfall neubemessen:
Wenn also die Begutachtung im 3.13 durchgeführt worden wäre, hätte die UV bis zum Ende der 3-Jahres-Frist keine Neubemessung veranlassen dürfen.
So erreichen die UV, dass sie tatsächlich den "Bestzustand" nach 3 Jahren begutachten. Eine etwa tatsächlich zum Ende der 3 Jahre eintretende Besserung geht zu ihren Gunsten statt zu Gunsten des Versicherten.