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PUV: Recht auf Begutachtung, sobald Feststellung der dauernden Unfallfolgen möglich

Hallo Thomas,

wie ich die Rechtslage kenne, ist der gesundheitliche Zustand des Versicherten
am Ende des 3. Unfalljahres entscheidend.

Bisher hat sich Deine PUV also noch nicht falsch verhalten.

Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bleibt nach obiger Frist unberücksichtigt.
Das heisst, wenn es der versicherten Person danach sehr viel besser geht muss auch
an die PUV nichts mehr zurück bezahlt werden.

Wenn es dem Versicherten jedoch nach den 3 Jahren schlechter (auch viel schlechter)
geht, zahlt die Versicherung auch nicht mehr nach.


Viel wichtiger ist

............................wenn ein Gutachten vorliegt......................

......entspricht dieses dem zeitgleichen Gesundheitszustand..? ..? ..?

Hier gilt,
nur wenn der PUV der durch einen Gutachter festgestellte -Invaliditätsgrad passend -erscheint,
wird auch ordnungsgemäss die Invaliditätsentschädigung ausbezahlt.

Bei mir ging es erst kurz vor dem 3. Unfalljahr bezüglich der PUV los. Aber alles ging gut.

Du hast noch viel Zeit - für Dich vielleicht - leider!



Viele Grüsse

Meggy
 
Hallo Thomas,

einen Tip geb ich Dir, lasse doch ein Gutachten von Deinem behandelnden Orthopäden anfertigen.
Das kostet je nach Umfang ca. 1200 bis 1500,- € und muss durch die Unfallversicherung erstattet werden, da dies zu den Kosten zählt, die Deinen Anspruch begründen.

Das dauert Erfahrungsgemäß so ca. 3 Monate und dann stellst Du auf Grund dieses Gutachtens zum 03.14 eine entsprechende Zahlungsaufforderung.
Die Gesellschaft hat meines Wissens kein Recht für eine erste Begutachtung auf die 3-Jahresfrist abzustellen, da Du bereits zwei Invaliditätsbescheinigungen eingereicht hast.
Sie versuchen damit Kosten zu sparen (erneutes Gutachten kostet ebenfalls wieder) und die Schadenzahlungen so lang wie möglich zurück zu halten.

LG Rajo
 
Unzulässiges Verhalten der UV: Begutachtung und damit Zahlung hinzögern

Hallo Thomas, du schreibst:

“...Meine Unfallversicherung will erst kurz vor der 3 Jahresfrist Begutachten.( 02/2015)..“

“…Vorschuss hatte ich bekommen und es wurde zweimal bescheinigt das ein dauerhafter Schaden bleiben wird.In der letzten Bescheinigung des Orthopäden schrieb dieser das erst in 16 Monaten beguchtachtet werden könnte.( wegen Op 03/2014) .“

Du fragst außerdem:
„Kann man eine Begutachtung verlangen auch wenn das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen ist ?“

Meine Meinung zu deinen Fragen ist:

Das OLG Hamburg hat entschieden (Urteil vom 5.10.10, 9 U 24/10), dass das Heilverfahren nur soweit abgeschlossen sein muss, als es zur Feststellung der dauernden Unfallfolgen notwendig ist.

Da dich niemand zwingen kann, dich noch einmal operieren zu lassen, hast du nach meiner Meinung ein Recht darauf, im jetzigen Zustand begutachtet zu werden, wenn dein jetziger Zustand (ohne weitere OP) so weit in der Heilung fortgeschritten ist, dass die dauernden Unfallfolgen festgestellt werden können.

Eine Erstbegutachtung kann auch nach Ablauf der 3 Jahre erfolgen. In den Versicherungsbedingungen steht nur, dass eine Neubemessung innerhalb der 3 Jahre stattfinden darf.

Da die UV nur im Jahresabstand begutachten lassen darf, will sie die Untersuchung generell, aber insbesondere innerhalb des letzten Unfalljahres so weit wie möglich nach hinten zu schieben. Ziel der Untersuchung am Ende der 3 Jahre ist es, den maximal besten Zustand zu „erwischen“ und dementsprechend den geringst möglichen Betrag zu zahlen.

Ich würde auf einem Erstgutachten aufgrund des jetzigen Zustands bestehen und mich nicht vertrösten lassen, dass „sich der Zustand noch verbessern wird“, wenn die Voraussetzung "Heilungsverlauf weit genug fortgeschritten" vorliegt.

Wenn eine UV einem Versicherten mitteilt, nur Vorschüsse zu zahlen und erst am Ende des 3. Unfalljahres begutachten zu wollen, hält das OLG Hamburg (auch im Urteil vom 5.10.10, 9 U 24/10) das übrigens für endgültiges Verweigern, auch wenn die UV angibt, später noch zahlen zu wollen.

Die Folge ist, dass die UV mit der Versicherungsleistung, die zum Zeitpunkt ihres Verweigerungsschreibens angemessen war in Verzug gerät (§ 286 BGB), also auf die angemessene Versicherungsleistung von da an Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (derzeit -0,38 %) zahlen muss (§ 288 BGB). Basis der Bemessung wäre dein derzeitiger (vermutlich schlechter) Gesundheitszustand.

Auch wenn sich später eine höhere Versicherungsleistung ergibt, als von der UV bezahlt wurde, ist die Differenz mit 5 % zu verzinsen (jedenfalls nach meinen Versicherungsbedingungen).
 
Hallo,

vorab :

habe mit Versicherungen überhaupt nichts zu tun !

Meine Kenntnisse zur privaten Unfalllversicherung bekam ich durch sehr intensives
lesen der Versicherungsbedingungen (AUB) - meines - Vertrages.

Dies hat mir in meinem (erfolgreichen) Kampf gegen die PUV sehr geholfen.


Es würde mich sehr interessieren welchen Invaliditätsgrad




Lindgren

Thomas12341

Rajo1967 ( für die Ehefrau)



jeweils für den eigenen Fall angemessen finden.

Bitte postet hier.

Vielleicht erhaltet ihr dann die Einschätzungen von schon (bisher) Betroffenen und
könnt Euch dann die jeweiligen Erfolgsaussichten ( ausmalen oder) ausrechnen.


Viele Grüsse

Meggy
 
Hallo Meggy,Rayo und Lindren
Danke für die Antworten die mir doch weiter helfen werden.
Lindren ich werde gleich mal morgen ein Brief verfassen mit dem Hinweis auf das Urteil und fordere eine Begutachtung zum jetzigen Gesundheitzustand mit dem Vermerk das ich evt.noch
nicht sicher bin ob ich mich einer weiteren Oo unterziehen werde.
Berichten dann was ich als Antwort erhielt.Möchte noch anmerken das ich bei 2 Unfallversicherungen den Antrag gestellt habe und die eine bereits ein Gutachten bei meiner behandelten Klinik.in Auftrag gegeben.hat.Hatte beide damals informiert das ich 2 Unfallversicherungen habe und eigentlich sollte nur ein Gutachten.erstellt werden.( Kostengründe) Sollte ich in den schreiben.erwähnen das die Versicherung XY ( Unfallversicherung des Sportvereins,war damals ein Sportunfall im Verein) bereits ein Gutachten.in Auftrag gegeben hat ?
Gruß Thomas .
Zusatz an Meggy Ich denke das ich so bei 25 bis 35% liegen werde.
VKP mit Knieempyem Arthrofisbrose 8 Ops Beugung 100 Grad Streckung minus 15 Grad Knieeinsteifung
deutliche Muskelschmächtigung Schmerzen
 
Hallo Thomas,

da kannst Du das eine Gutachten gleich mitnutzen, um bei der anderen Gesellschaft Forderungen geltend zu machen und beziffern zu können.
Da siehst Du aber, eine Gesellschaft arbeitet korrekt - die andere spielt auf Zeit.

Meggy, zu Deiner Frage:

Polyneuropathie mit RLS und Raynaud Syndrom und CFS (alles einzeln liste ich nicht auf), Monarthritis, chronische Immunschwäche u.s.w.

Ausfälle der ASR und schwache PSR an beiden Beinen je Bein 2/5 Beinwert
Ausfälle der BSR an den Armen je Arm 1/5 Armwert
li. Knie Belastungsstörung mit Bewegungseinschränkung 1/5 Beinwert
Immunschwäche 1/10 Körperwert
und so weiter.

Die Gesellschaft hat sage und schreibe 2.5 % Vorabzahlung in 2011 geleistet. Dann bestritten das über haupt eine Invalidität eingetreten wäre und jetzt vor Gericht ist alles bereits schon vor Vertragsbeginn vorhanden gewesen.
Was natürlich totaler Unsinn ist.

Ich spreche Dir aber ein Lob aus, denn alles was Du schreibst ist fachlich richtig (einige Sachen kannst Du nicht wissen),

LG Rajo
 
Hallo Rajo,

Dankeschön.

Nach diesen Einschätzungen liegt bei Deiner Frau

- leider - eine Invalidität von 100 % vor.


Wünsche Euch vor Gericht
viel, viel, viel Glück

Meggy
 
Danke Meggy,

so viel Glück brauchen wir nicht mehr, denn es liegt bereits der Beweisbeschluss vor und der ist schon sehr zielgerichtet durch das Gericht formuliert.

Ich hatte der Gesellschaft in den Jahren mehrfach angeboten sich gütlich zu einigen, aber sprich mal mit ner Kuh französisch.
Wenn man dort der Meinung ist, das man gegen sämtlich geltendes Recht und gegen die eigenen Bedingungen einen Rechtsstreit braucht.

Somit werde ich das jetzt durchziehen, ist ja auch mal was positives wenn es ein sogenanntes Musterurteil gibt bei dem gerade schwierige Unfallursachen (Infektionen) durchgesetzt werden.

LG Rajo

Ps.: ich werde berichten wie´s ausgeht
 
Hallo,

dieses Urteil dürfte viele auch interssieren:

[FONT=Arial, Helvetica, sans-serif][FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2013 Az. I - 4 U 221/11

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[FONT=Arial, Helvetica, sans-serif][FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Der Kläger erlitt am 6. Juli 2008 einen Verkehrsunfall

Die Ausführungen der beiden zeitlich früher tätig gewordenen Sachverständigen sind nämlich schon deshalb nicht geeignet, die Feststellungen von Prof. Dr. S. anzuzweifeln oder gar zu entkräften, weil es für die hier zwischen den Parteien im Streit stehende Erstfeststellung unfallbedingter Invalidität weder auf den Zeitpunkt, als die Beklagte sie auf Antrag des Klägers getroffen hat (das war der 15. Dezember 2009), noch auf den Zeitpunkt des Ablaufs von drei Jahren nach dem Unfall, wie er für die Neubemessung der Invalidität nach Maßgabe des hier vereinbarten § 11 IV. AUB 94 gelten würde (also der 6. Juli 2011), sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt, der eine bestimmte sachverständige Untersuchung mit darauf beruhenden ärztlichen Feststellungen zugrunde liegt. Hier ist der Kläger von dem Sachverständigen Prof. Dr. S. am 12. Februar 2013 untersucht worden. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zu dem Zeitpunkt der Senatsverhandlung, in der der Sachverständige persönlich angehört worden ist, haben sich die beiden zuvor tätig gewordenen Gutachter im Hinblick auf die unfallbedingte Invalidität des Klägers erklärt oder auch nur erklären können. Im Übrigen trifft auch der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe bei seinen Ausführungen einen falschen Beurteilungszeitpunkt zugrunde gelegt, nicht zu.
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