oerni
Erfahrenes Mitglied
Man versteht es nicht!
Liebe Unterstützende,
die Ungleichbehandlung der Bestandsrenter in der Erwerbsminderungsrente kann fortgeführt werden.
08.08.2023
Mit Genehmigung des Verfassers wird folgende Mail an die Bundesrechtsabteilung VdK veröffentlicht.
Guten Tag Herr L.
mit Bestürzung habe ich Ihre menschenrechtswidrige Ausführung zur Kenntnis genommen und teile Ihnen mit, dass der EGMR entgegen Ihrer Einlassung alle nationalen Entscheidungen anhand der EMRK überprüfen kann, falls die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. Art. 35 EMRK erfüllt sind, so dass Ihre ablehnende Haltung zu Lasten der Bestandsrenter betr. grundlegender Menschenrechte offenkundig den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gem. Art. 17 EMRK, erfüllt.
Da das Recht der Vereinten Nationen zum vorliegenden Fall diverse Analognormen aufweist, ergeht eine Mitteilung insbesondere an meinen u.a. Ansprechpartner in Genf, der eine ausführliche Erläuterung zur Diskriminierung (Art. 26 ICCPR) der Bestandsrenter nun auch durch den VdK, folgt.
Abschließend bitte ich Sie mein heutiges Schreiben der Präsidentin des VdK Frau Bentele vorzulegen, damit sie ggf. über Ihr menschenrechtswidriges Ansinnen zu Gunsten der Bestandsrentner fristgerecht entscheiden kann.
Mit freundlichen Grüßen
S.J.H.
Menschenrechtsverteidiger gem. UN Res. 53/144
Wer im VdK Mitglied ist, kann eine Beschwerde über folgende Mailadresse einreichen:
Mailadresse: bundesrechtsabteilung@vdk.de
Wir bitten um zahlreiche Beteiligung.
Mit freundlichen Grüßen
-Gruppe Bestandsrentner-
Wir haben in den letzten Tagen sehr viele Mails erhalten. Leider ist es uns nicht möglich alle zu beantworten.
Wir bitten um Verständnis.
Der Initiator/die Initiatorin
Ein Anwalt für Menschenrechte erklärte mir einst, dass es im Sozialrecht keinen Gleichbehandlungsgrundsatz gibt. Er konnte mir das alles begründen, ich habe nur leider vergessen, warum sich das nicht mit dem GG beißt. Aber das ist die Sichtweise, dass es sich nicht beißt.Das Bundesverfassungsgericht muss nun klären, ob die derzeitige Gesetzgebung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt.
Auch das erzählte mir dieser Anwalt, dass es äußerst schwierig ist, seine Klage zugelassen zu bekommen. Dasselbe gilt für den EGMR; dort ist es wohl noch schwieriger. Da besteht zusätzlich das Problem, dass die BRD die entsprechende EU-„Gleichbehandlungscharta“ nicht ratifiziert hat. Man kann also nur über die EU-Menschenrechte gehen, und da ist es offen, ob man einen solchen Grundsatz ableiten kann.Jährlich werden nur 1-3 % der Verfassungsbeschwerden angenommen
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