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Krankengeld: Rechtsänderungen kritisch begleiten!

Bundesrat und dortiger Gesundheitsausschuss

.
Nachdem die fachliche Kompetenz des Gesundheitsausschusses als vorbereitendes
Beschlussorgan des Deutschen Bundestages politischen Interessen der GroKo-Fraktionen
geopfert wurde, stellt sich zunächst an den Bundesrat und seinen Gesundheitsausschuss
die Frage, ob das Gesetzgebungsverfahren zum GKV-VSG zur Farce verkommen ist und
wie die dadurch verursachten Qualitätsverluste dort gesehen werden, ob darüber auch
dort das Mäntelchen der Harmonie ausgebreitet wird.
 
Gesetzesänderung - für die Zukunft

Nun stellen sich ganz neue Fragen:

1. Wie wäre es mit einer Übergangsregelung, die auch Fälle der
Vergangenheit erfasst, zumindest bisher nicht bestandskräftige Ent-
scheidungen ....

2. Wie sieht es für bisherige Opfer der BSG-Krankengeld-Falle mit
Schadenersatz-, Wiedergutmachungs-, Opferentschädigungs-Ansprüchen
oder wie auch immer aus und gegen wen müssten sich diese richten,
gegen

a) die Sozialgerichtsbarkeit bzw. die Länder oder den Bund, weil die
"Recht"sprechung bisher gar keine Rechtsprechung war?

b) die Krankenkassen, weil sie dies erkennen mussten, die sog. "Recht"-
sprechung ihren Entscheidungen aber trotzdem zugrunde legten?

c) den Gesetzgeber bzw. den Bund, weil längst klar ist, dass die Opfer
der BSG-Krankengeld-Falle und die damit verbundenen Härten nicht
gewollt sind aber trotzdem jahrelang hingenommen wurden?

Wäre wirklich interessant, was Fachleute - evtl. auch von Rechtsschutz-
versicherungen - dazu meinen.
 
Bundesverfassungsgericht

Hallo MS,

zunächst herzlichen Dank für Deine Ausarbeitung der Rechtslage sowie für Deine Hilfe!

Durch die Gesetzesänderung läuft die Bundesregierung ohnehin Gefahr, dass das Bundesverfassungsgericht die Änderung einkassieren wird, da unvereinbar mit dem Grundgesetz:

Artikel 1 GG - Absatz 1
Artikel 1 GG - Absatz 3
Artikel 2 GG - Absatz 1
Artikel 2 GG - Absatz 2
Artikel 5 GG - Absatz 1
Artikel 5 GG - Absatz 2
Artikel 5 GG - Absatz 3
Artikel 10 GG - Absatz 2; Satz 2 bleibt unberührt
Artikel 19 GG - Absatz 1; insbesondere Satz 1 und 2
Artikel 19 GG - Absatz 2
Artikel 19 GG - Absatz 3
Artikel 19 GG - Absatz 4
Artikel 20 GG - Absatz 1
Artikel 20 GG - Absatz 2
Artikel 20 GG - Absatz 3
Artikel 20 GG - Absatz 4
Artikel 79 GG - Absatz 3
 
Sigmar Gabriel und seine SPD beim Sozialstaatsausverkauf

zunächst die E-Mail an ihn:

Betreff: GKV-VSG: Krankengeld – Soziales von Gabriel und Nahles ?
Datum: Thu, 04 Jun 2015 18:05:35 +0200
Von: ...
An: sigmar.gabriel@spd.de



Sehr geehrter Herr Gabriel,


die „ungewollten Härten“ der umstrittenen BSG-Krankengeld-Rechtsprechung sind
längst erkannt. Zunehmend deutlich werden aber auch die Hilflosigkeit der SPD und die
Gefahr eines für den sozialen Rechtsstaat und die Partei folgenschweren Fehlers.

Der aktuelle Zickzack-Kurs zu § 46 SGB V führt unmittelbar ins sozialpolitische Abseits.
Mit dem nun vorgesehenen Änderungsantrag Nr. 12 baut die Koalition auf Irrwegen einer
über Jahre gescheiterten BSG-Rechtsprechung auf (frühere Urteile der Sozialgerichte Trier,
Mainz und Speyer sowie des LSG Essen vom 17.07.2014, Beschluss des SG Speyer vom
03.03.2015, S 19 KR 10/15 ER – „unlauter“, „contra legem“ ... ).

Stattdessen muss die anstehende Rechtsänderung endlich für Klarheit sorgen. Es ist
an der Zeit, das Krankengeld nun wieder in das Sozialrecht zu integrieren und mit übrigen
Sozialleistungen zum Lebensunterhalt (beispw. Arbeitslosengeld) zu harmonisieren. Immer-
hin ist das Sozialgesetzbuch die größte sozialpolitische Errungenschaft der Nachkriegszeit
und wäre mit Füßen getreten, wenn die derzeitige illegale Praxis beliebiger meist rückwir-
kender Krankengeld-Einstellungen entgegen den Errungenschaften zu „Augenhöhe und
Vertrauensschutz“ nicht beendet, sondern ausdrücklich gesetzlich legalisiert würde.

Darüber hinaus ist es ist unverhältnismäßig und verfassungswidrig, speziell die Personen-
gruppe der Arbeitsunfähigen ohne Beschäftigungsverhältnis wegen banaler Formalitäten beim
Anspruch auf Krankengeld und damit in ihrer Existenz vernichtend zu sanktionieren. Stattdes-
sen muss der Staat die per Zwangsversicherung mit Zwangsbeiträgen erworbenen Ansprüche
seiner Staatsbürger einlösen.

Immerhin haben die SPD-Abgeordneten im Gesundheitsausschuss des Bundestages vor zwei
Jahren einem sozialrechtlich lobenswerten Antrag der GRÜNEN zugestimmt. Dieser Linie sollten
Sie auch in der GroKo treu bleiben, zumal die angebliche Problematik – ähnlich wie im Falle zu
später Abgabe der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung – auf dem angemessenen rechtlichen
Weg des tageweisen Ruhens zu lösen ist und keiner Anspruch-Vernichtung bedarf.

Es ist schon bedauerlich genug, dass die SPD einige Jahre lang nicht bemerkte oder sogar
billigend in Kauf nahm, wie mit der Überzeugung ihrer Vorfahren anlässlich engagierter Diskus-
sion in den Jahren 1960 / 1961 und 1988 zum Krankengeld umgegangen wurde. Die Rede ist vom
Karenztag. Der - eine - Karenztag für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit wurde entgegen
eindeutiger gesetzlicher Regelung vom BSG im Jahr 2007 stillschweigend auch für auf jede
Folge-Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ausgedehnt, illegal vervielfacht.

Im Interesse des sozialen Rechtsstaates und der dafür einstehenden SPD hoffe ich auf eine
Korrektur zur vorgesehenen Krankengeld-Neuregelung. Und sicher stehe ich damit nicht
allein.


Mit freundlichen Grüßen
 
Petition an den Bundesrats-Ausschuss für Arbeits und Sozialpolitik

.
Da die Gesundheitsexperten der Parlamente und ihrer Ausschüsse offenbar keine Sozialrechtsexperten sind, hier die Petition an den Bundesrats-Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik:


Betreff: Petition an den Bundesrats-Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik - GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (nicht federführend)
Datum: Sun, 21 Jun 2015 23:28:54 +0200
Von: < ... >
An: ... @bundesrat.de



Sehr geehrte Damen und Herren,


nach der 2. und 3. Lesung im Bundestag vom 11.06.2015 ist am 24.06.2015 wieder der Gesundheitsausschuss des Bundesrates mit dem GKV-VSG befasst. Die Plenarsitzung ist für den 10.07.2015 vorgesehen, obwohl die Rechtsänderung zum Krankengeld (Art. 1 Nr. 15 b GKV-VSG) sozialrechtlich bisher nicht ausreichend aufgearbeitet ist.

Im Hinblick auf die erforderlichenfalls vorgesehene Beteiligung des Bundespräsidenten erhalten Sie die aktuell relevanten Überlegungen mit dem Ziel, die Arbeit auch im Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie die Entscheidung im Plenum konstruktiv zu beeinflussen.

Entgegen der Auffassung der Bundesregierung und unabhängig von Fraktionsabsprachen müsste das Gesetz entsprechend bisheriger Beurteilung durch den Bundesrat zustimmungsbedürftig sein, auch weil es bei dessen Ausführung zu einer enormen Zusatzbelastung der Sozial- und Landessozialgerichte kommen wird, wofür die Länder die entstehenden Ausgaben zu tragen haben, Art. 104a Abs. 4 und 5 GG.

Im Übrigen kann und darf das Gesetz vom Bundesrat als Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland nicht „einspruchslos“ hingenommen werden. Die Gründe werden am Beispiel des Krankengeldes als eine der Sozialleistungen zum laufenden Lebensunterhalt und der Neuregelung des § 46 Satz 2 SGB V durch Art. 1, 15., b) GKV-VSG deutlich:

Nach der vom Bundesrat vor einem Jahr geäußerten Auffassung (Drucksache 151/14, Beschluss, Ziffer 7, vom 23.05.2014) sollen beim Krankengeld „ungewollte Härten“ vermieden werden. Dies wird nur teilweise erreicht; im Übrigen stellt sich die beabsichtigte Änderung in der Fassung des Beschlusses des 14. Buntestags-Ausschusses vom 10.06.2015 (Drucksache 18/5123) als ein für den sozialen Rechtsstaat folgenschwerer Fehler dar.

Anstatt die bisherigen rechtlichen Probleme verspäteter Arztbesuche sowie rückwirkender Krankengeld-Einstellungen zu lösen und das Krankengeld-Recht wieder im Sozialrecht mit den Errungenschaften der Sozialgesetzbücher I und X zu „Augenhöhe und Vertrauensschutz“ zu verankern und mit übrigen Sozialleistungen zum Lebensunterhalt zu harmonisieren, baut die Krankengeld-Rechtänderung auf Irrwegen der über Jahre gescheiterten rechtswidrigen BSG-Rechtsprechung auf und schreibt diese fort. Die „BSG-Krankengeld-Falle“ wird zwar um einen Tag plus Wochenend- und Feiertage entschärft, dafür aber in den Stand der „Gesetzgeber-Krankengeld-Falle“ erhoben. Während alle übrigen Probleme auch künftig hingenommen werden, wird stillschweigend einhergehend die Rechtslage insgesamt schwerwiegend zum Nachteil der Krankengeld-Berechtigten verschlechtert.

Trotz des eindeutigen Singular-Wortlauts des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und des untrennbaren Zusammenhangs von nur einem Karenztag (Parlaments-Diskussionen der Jahre 1960 / 1961 und 1988) mit nur einem Krankengeld-Anspruch hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, verfassungswidrig in die Kompetenzen des Gesetzgebers eingegriffen. Mit der offenkundig rechtswidrigen Begründung, die Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V finde auch uneingeschränkt Anwendung, wenn es um eine Folge-Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit gehe, vollzog es den Wechsel von der Anspruchseinheit zur Anspruchs-Vielzahl mit mehreren Krankengeld-Ansprüchen und mehreren Karenztagen – zu jeder Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, entsprechend ihrer Dauer. Daraus wird – entgegen § 32 SGB X – der jeweils befristete Krankengeld-Anspruch ebenso hergeleitet wie die rechtswidrig per Gesetzes-Selbstvollzug dementsprechend abschnittsweise Krankengeld-Bewilligung. Dies dient der rechtswidrigen Praxis beliebiger rückwirkender Krankengeld-Einstellungen.

Zum gegenteiligen rechtlichen Standpunkt wird auf die Urteile der Sozialgerichte Trier, Mainz und Speyer seit 2013 sowie des Landessozialgerichts Essen vom 17.07.2014 verwiesen. Die Reaktionen des Bundessozialgerichts, zuletzt vom 16.12.2014, sind nicht schlüssig, erscheinen geradezu willkürlich. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 03.03.2015, S 19 KR 10/15 ER („unlauter“, „contra legem“ ...).

Unter solchen Umständen wäre es rechtsstaatlich fatal, die erkannt illegale „Recht“sprechung des BSG nun zum Gesetz zu erheben.

Zudem ist es unverhältnismäßig und verfassungswidrig, nach wie vor speziell die Personengruppe der Arbeitsunfähigen ohne Beschäftigungsverhältnis wegen banaler Formalitäten mit dem Krankengeld-Verlust existenzbedrohend zu sanktionieren. Stattdessen muss der Staat die per Zwangsversicherung mit Zwangsbeiträgen erworbenen Ansprüche seiner Staatsbürger nach einheitlichen und angemessenen gesetzlichen Maßstäben einlösen.

Somit drängt sich auf, sowohl für arbeitslose wie auch für beschäftigte Krankengeld-Bezieher als verhältnismäßigeres Mittel zur Sicherung rechtzeitiger Arztbesuche und Folge-Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen den rechtlichen Weg des tageweisen Ruhens zu wählen, etwa nach dem Modell des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für Fälle der verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit.

Damit würde sich auch die Problematik der bisher unzureichenden Unterscheidung von Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auflösen. Da eine Arbeitsunfähigkeit nicht aus mehreren Teil-Arbeitsunfähigkeiten besteht, kann sie – sprachlogisch – nicht mehrfach festgestellt werden. Nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommen allenfalls Bestätigungen über deren Fortdauer in Betracht. So ist die Formulierung über die „ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ mit der ärztlichen Praxis der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung – auch nach den ab 01.01.2016 geltenden Vorgaben – unvereinbar. Aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „voraussichtlich bis ….“ ergibt sich kein „bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit“.

Näher betrachtet schließen sich die Regelungen in Art. 1, 15., a), wonach der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an entsteht und in Art. 1, 15., b), dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils nur bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, schon vom Wortlaut her gegenseitig aus. Zudem macht die rechtliche Konstruktion dieser Aufgliederung eines Anspruchs in mehrere aneinander anschließende Teil-Ansprüche hier keinen Sinn.

Der wahre Sinn erschließt sich aus den Begründungen der Urheber der vorgesehenen Neuregelung. Der AOK-Bundesverband und der GKV-Spitzenverband haben sehr deutlich gemacht, dass das Krankengeld außerhalb der Sozialgesetzbücher I und X verankert werden soll, indem die inzwischen mehrjährige (eingefügt: illegale) „Recht“sprechung des BSG zum Gesetz erhoben wird.

Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages hat es als fachlich kompetentes Gremium unterlassen, den weitergehenden Inhalt der vorgesehenen Gesetzesänderung und die Begründung dazu offiziell zur Kenntnis zu nehmen und sich damit zu befassen. Es hat zwar den neuen Wortlaut des § 46 SGB V beschlossen aber die insoweit relevanten Fakten der amtlichen Gesetzesbegründung zumindest unbewusst vorenthalten (oder sogar unterdrückt, denn dazu waren die Verantwortlichen mehrfach beteiligt).

Dieser grobe Verfahrensfehler ist verfassungsrechtlich relevant, denn damit hat der vorbereitende federführenden Gesundheitsausschusses seine Pflicht als Beschlussorgan in einem wesentlichen Punkt verletzt, dem Bundestag zu berichten und einen begründeten Beschluss zu empfehlen. Folglich war das Plenum gehindert, die Tragweite seiner Entscheidung insoweit zu überblicken. Es konnte nicht erkennen, dass mit der Änderung des § 46 SGB V nicht nur Probleme gelöst werden, die sich in der Praxis vor allem nach Wochenenden bei der verspäteten Ausstellung von Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigungen gezeigt haben, sondern tatsächlich weit mehr geregelt wird.

Der Gesundheitsausschuss kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er – dem Fraktionszwang folgend – seine Aufgaben nicht selbst wahrgenommen, sondern nur vorbereitete und verabredete Fraktionsergebnisse von CDU/CSU und SPD weiter transportierte, als wären es Ergebnisse seiner eigenen Arbeit. Dazu wird ergänzend auf die Erklärung des Abgeordneten Rudolf Henke (CDU/CSU) Bezug genommen:

„In den heutigen Abstimmungen zum Versorgungsstärkungsgesetz stimme ich in dem Sinne ab, wie es die Arbeitsgruppe Gesundheit meiner Fraktion beschlossen hat und wie es in der Fraktion verabredet ist.“

Offenbar ist die fachliche Kompetenz des Gesundheitsausschusses als vorbereitendes Beschlussorgan des Deutschen Bundestages politischen Interessen der GroKo-Fraktionen geopfert worden, womit sich die Frage stellt, ob das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zum GKV-VSG zur Farce verkommen ist.

Außerdem ergeben sich Irritationen, weil zum Beratungsergebnis im federführenden Ausschuss erkennbar auf den früheren Textvorschlag lt. Regierungs-Beschluss vom 17.12.2014 Bezug genommen wird:

„Durch den neuen Wortlaut des Satzes 2 wird geregelt, dass der Anspruch auf Krankengeld bestehen bleibt, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit erst am nächsten Werktag – mit Ausnahme des Samstags – ärztlich festgestellt wird.

Im Übrigen wäre zur Krankengeld-Rechtsänderung eine Übergangsregelung erforderlich. Nach dem Votum des Bundesrates vor einem Jahr (Drucksache 151/14, Beschluss, Ziffer 7, vom 23.05.2014) sollen beim Krankengeld „ungewollte Härten“ vermieden werden. Mit Blick auf dieses durch Entschärfung der BSG-Krankengeld-Falle teilweise erreichte Ziel drängt sich auch auf, eine Übergangsregelung zu schaffen, mit der zumindest alle nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle "bereinigt" und möglichst auch die über § 44 SGB X zeitlich zugänglichen Korrekturen ermöglicht werden.

Wenn die Klärung zu all dem nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden soll, besteht dringender Bedarf an Nachbesserung im Gesetzgebungsverfahren. Insbesondere erscheint es erforderlich, im Zusammenhang mit dem Krankengeld als Sozialleistung wegen den dafür maßgeblichen Vorschriften der Sozialgesetzbücher I und X auch den Bundesratsausschuss für Arbeit und Soziales zu beteiligen, nachdem sich der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages insoweit nicht als kompetent erwiesen und der dortige Ausschuss für Arbeit und Soziales dazu nicht geäußert hat.


Mit freundlichen Grüßen

.
 
Insgesamt stellt sich das ganze als politisch Gewollt da, da die Wirtschaft gegen das Volk die Politiker m.E. als Marionetten ihrer selbst missbraucht/ benutzt.

M.E. ist das schon eine längst beschlossene Sache.
 
Ja, bis jetzt sieht es ziemlich nach Marionetten-Theater aus.
Jedenfalls sollen sich dann die Marionetten später nicht darauf
berufen können, sie hätten nicht bemerkt, dass an ihren Fäden
gezogen worden ist.

Also falls Gesetz wird, was die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages bereits abgenickt haben, gibt es immer noch
Möglichkeiten auf dem Rechtsweg.
 
Quintessenz

Die "BSG-Krankengeld-Falle" wird zwar um einen (Arbeits-/Werk-) Tag entschärft, damit
aber auch in den Status der "Gesetzgeber-Krankengeld-Falle" erhoben. Was bisher nur
fiktive Konstruktion des BSG war, wird dann modifizierte Rechtswirklichkeit: Bei einem
Tag Lücke ist der Krankengeld-Anspruch weg - falls kein Beschäftigungsverhältnis besteht.

Diese Regelung stellt eine Ungeleichbehandlung dar, weil Personen ohne Beschäftigungs-
verhältnis - zusätzlich - benachteiligt werden. Zudem ist der endgültige Verfall des Anspruchs
allein wegen der Formalie der um einen Tag verspätet ausgestellten Folge-AU-Bescheinigung
schlicht unverhältnismäßig und deswegen verfassungsrechtlich relvant. Dem Ziel lückenloser
AU-Bescheinigungen könnte ohne weiteres mit dem verhältnismäßigeren Mittel der Ruhens-
regelung entsprochen werden (wie in Fällen der verspäteten Meldung der Arbeitsunfähig-
keit, § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

Im Übrigen stellt die Neuregelung eine - bisher verdeckt gehaltene - Verschlechterung des
Sozialrechts dar. Damit wird das Krankengeld aus den generellen gesetzlichen Regelungen
für Sozialleistungen zum Lebensunterhalt ausdrücklich ausgenommen. Offenkundig brach-
ten sich das für die Sozialgesetzbücher I und X zuständige Bundesministerium ebenos wie
der Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales infolge der interfraktionellen Hauruck-
Aktion unzureichend ein.

Das bisherige Gesetzgebungs-Verfahren und das Ergebnis zum Krankengeld sind insoweit
mehr als bedauerlich.
 
Hallo Machts Sinn,

die BSG Rechtsprechung ist an der bestehende Gesetzgebung vorbei erfolgt.

Voraussetzung für Krankengeld ist das bestehen der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit, die auch ggf. durch Gutachter festgestellt werden kann, unabhängig ob es nun "Lücken" in der AU- Bescheinigungen gibt.

Mithin ist die Tätigkeit nicht nur einseitig des MDK anzusehen - sowohl als auch, entspricht die Rechtslage, bezüglich der Feststellungen seitens des MDK :D

Was soviel heißt, dass gegen der Meinung eines Facharzt der MDK auch eine durchgehende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit feststellen kann, woran die Krankenkassen dann gebunden sind.

Meiner Meinung nach wird durch die Gesetzesänderung eine Legalisierung angestrebt, bis hin eine Verschleierung des Unrechts.

Die geplante Änderung wird die bereits " rechtswidrigen Urteile" unberührt lassen, da es nur für die Fälle in der Zukunft liegend ab Gesetzesänderung seine Gültigkeit erhalten wird.

Mithin ist der bereits eingeleitete Weg zum Bundesverfassungsgericht, bezüglich der "fiktiven BSG Rechtsprechung" korrekt und sollte falls erforderlich bis in die nächst höhere Ebene durchgesetzt werden.

Auch die Gesetzesänderung, muss Angefochten werden, da Sie bestehendes Recht aufhebt und gegen das GG verstößt, da es zu einer Verschlechterung ohne Angaben von Gründen führt und zu einer Ungleichbehandlung der Bevölkerung.

Mithin unvereinbar mit unserem bestehenden Grundgesetz. Ohnehin keine Seltenheit das vom Bundesgerichtshof Gesetzesänderungen einkassiert werden, da unvereinbar mit unseren Grundrechten.
 
Bundesrats-Büro

.
hier die Reaktion auf die Petition:

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Krankengeld ist keine Sozialleistung mehr!

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Diese Auffassung scheinen nicht nur der Bundesratspräsident Volker Bouffier | CDU
sowie die ihn bei der Erledigung seiner Aufgaben beratenden und unterstützenden
Vizepräsidenten Stephan Weil | SPD und Stanislaw Tillich | CDU zu vertreten.

Es dürfte sich gleichzeitig um die Auffassung der Länder handeln, im Bundesrats-
Präsidium vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten und den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen, alle unter-
stützt durch den Ständigen Beirat der Länder-Bevollmächtigten.

Was demnach für die Länder gilt, ist auf Bundesebene nicht anders. Hier die Haltung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:


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Auch vom Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales wissen wir, dass er aufgrund
eines vom Plenum bereits in erster Lesung abgenickten interfraktionellen Vorschlages
nicht beteiligt war.

Da sich der Gesundheitsausschuss ebenfalls nicht mit dem Krankengeld befasste, ist das
sozial-rechtliche Vakuum durchgehend („lückenlos“).

Offenbar ist das Krankengeld also auch keine Gesundheitsleistung?

Mit diesen sozial- / gesundheitsrechtlichen (Abgrenzungs-) Überlegungen wird also der
Bundespräsident konfrontiert sein, bevor er das Gesetz ausfertigt – oder auch
nicht.

Schönen Gruß
Machts Sinn
 
Hallo Machts Sinn,

sonderbare lückenlose Rechtslage! Wohlgemerkt bislang im Bereich des Sozialrechts angesiedet und dennoch keine Sozialleistung.

Es handelt sich klar um eine Lohnersatzleistung und mithin im Bereich des Arbeitsrechts. :D

Das Arbeitsrecht unterliegt wiederum dem Sozialrecht.

Die von Dir dargestellte Rechtslage bedeutet dann, dass auch der Arbeitgeber in Zukunft kaum im Krankheitsfall zuständig sein dürfte, da es ja dem Gesundheitsbereich nun zugeordnet wurde.

Nur welche Gerichtsbarkeit ist dann zuständig, wenn es nicht mehr dem Sozial- und Arbeitsrecht unterliegt?

Das Zivilrecht greift im Gesundheitswesen nicht ein, sei den es geht um Schadensersatzansprüche.

Fehlt etwa bereits in Zukunft die zuständige Gerichtsbarkeit :confused:
 
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