Hallo Zusammen,
vielen Dank für Eure Antworten. Mit meiner Frage wollte ich einmal die Meinungen lesen, wie ihr das Angebot versteht, da die entsprechende Behörde immer wieder behauptet (hatte) das Angebot beziehe sich auf beide am Wochenende anfallende Fahrten.
Der Hintergrund der Sache ist folgender:
Hier geht es um Fahrtkosten für ein behindertes Kind.
Der Leistungsträger hatte zwar die Kosten der stationären Einrichtung übernommen, hat sich aber vehement geweigert die anfallenden Taxikosten zu übernehmen, sondern war der Ansicht, dass die Eltern das Kind mit öffentlichen Verkehrsmitteln begleiten könnten, auch wenn der Zeitaufwand für die Begleitung 24 Std. pro Wochenende (für das Kind jeweils ca. die Hälfte also 6 Stunden) beträgt. Die Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wären auch für die Begleitperson übernommen worden.
Die Eltern hielten diesen Zeitumfang für nicht zumutbar und ließen das Kind zunächst auf eigene Kosten mit dem Taxi befördern.
Die Sache endete in einem Rechtsstreit. Der Leistungsträger holte während des Verfahrens mehrere Angebote von verschiedenen Taxiunternehmen ein, unter anderem auch das hier in Rede stehende Angebot von 325,- Euro.
In dem Verfahren behauptete die Behörde sodann mehrfach dieses Angebot in Höhe von 325,- Euro wäre für beide an Wochenende anfallende Fahrten. Die Angebote wurden jedoch den Eltern und ihrem Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegt.
Damit wollte die Behörde dem Gericht glaubhaft machen, dass die Eltern ein deutliches teureres Taxiunternehmen ausgewählt hätten.
Der Richter am VG scheint das Angebot entweder nicht geprüft zu haben und hat die Aussagen ungeprüft übernommen oder ................
Der Antrag wurde vom Gericht abgewiesen. Folge: 1. Instanz verloren.
Bevor gegen diese Entscheidung des VG Beschwerde beim OVG erhoben wurden hatten die Eltern im Rahmen der Akteneinsicht die Angebote angefordert.
Die Eltern hatten gleich erkannt, dass es sich bei besagtem Angebot lediglich um eine Fahrtstrecke handeln kann.
Deshalb haben sie sowohl fernmündlich, als auch noch einmal schriftlich bei dem Unternehmen nachgefragt. Sowohl mündlich als auch schriftlich hatte das Unternehmen bestätigt, dass es sich hierbei nur um eine Fahrt handeln würde.
Dieses Schreiben des Unternehmers wurde als Anlage mit der Beschwerde dem OVG (Oberverwaltungsgericht) übermittelt.
Dennoch behauptet die Behörde noch immer, es handele sich bei dem Angebot um beide Fahrten. Sie hätten telefonisch bei dem Unternehmer nachgefragt und dieser hätte das Angebot für beide Fahrten bestätigt. Die Familie hätte Einfluss auf den Taxiunternehmer genommen!
Das OVG ist hierauf allerdings nicht weiter eingegangen und hatte die Behörde -vorläufig- (bis zur Entscheidung eines evt. Hauptsacheverfahren) verpflichtet die Taxikosten für das Kind zu übernehmen.
Da die Behörde die Entscheidung des Gerichts nicht akzeptieren wird, wird es wohl ein Hauptsacheverfahren geben.
Bis zu einem endgültigen Urteil, notfalls bis zum Bundesverwaltungsgericht (Dauer ca. 6 Jahre) wird das Kind aber weiter mit dem Taxi gefahren.
Das vollständige Verfahren wird von dem Prozessbevollmächtigten des Kindes auf der Homepage veröffentlicht. Dort wird das ganz Verfahren dann nachzulesen sein. Den Link stelle ich dann gerne hier ein.
Viele liebe Grüsse
Petra