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Erfahrungen mit BGHM

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Mura
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  • Schlagworte Schlagworte
    bghm
Hallo @Mura,

hast Du schon den Berechnungsbescheid bekommen? Diesen würde ich in jedem Fall abwarten, bevor ich mich verrückt machen würde. Ich weiß, wie man in manchen Situationen um jeden Cent kämpft, aber es geht Dir nichts verloren. Ich würde den Bescheid und die darauf ausgeführte Berechnung abwarten. Dann können wir sicher auch konkret helfen. So ist es ein stochern im Nebel, der eigentlich niemanden etwas bringt.
Solange kann es nach Anerkennung nicht dauern und dann stellt man als erstes der BG die Frage: Warum nur ab diesem Zeitraum. Die müssen erst einmal erklären weshalb iund dann kannst Du immer noch in den Widerspruch gehen. Du brauchst die Daten schwarz auf weiß.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Mura,

im Prinzip muss die BG ab September 2020 Dir auch Rente bezahlen.
Es ist gesetzlich geregelt, dass man zur BG Rente auch Verletztengeld oder andere Ersatzleistungen beziehen kann.
ERM und BG Rente werden gegenseitig verrechnet, wobei hier auch bestimmte Freibeträge sein müssten.
Ausserdem bekommst Du von der BG Zinsen (4,0 %) ab dem 1`ten Tag der Rente.
Super und vielen Dank
 
Somit wäre die Berechnung der BG Rente ja nicht nur rückwirkend bis 2021, Ende der AU, sondern bis 2020 zu berechnen, oder?
Ja das ist m.A. nach richtig, aber ich würde abwarten, bis Du den schriftlichen Bescheid mit der Berechnung hast und dann lass das doch ggflls. vom VdK beispielsweise prüfen. Dann kannst Du immer noch nachfragen, warum erst ab 2021 gezahlt werden soll und ggflls. Widerspruch einlegen und Korrektur des Berechnungszeitpunktes fordern. Die Berechnungsgrundlage sollte als Anlage dem Bescheid beiliegen.

Schau auch mal mal hier:

Aber wenn der letzte Tag der Gefährdung schon so lange zurück liegt, warum wird die Unfalllrente dann nur bis 2020/2021 anerkannt? Hattest Du davor keine relevanten gesundheitlichen Einschränkungen? Es bedarf ja keines Antrages zur BG Rente, sondern nur die Meldung auf eine mögliche Gefährdung. Und dann wäre es ja abhängig, ab wann Du wie stark nachgewiesen beruflich verursacht gesundheitlich dauerhaft eingeschränkt warst. Dann könntest Du u.U. rückwirkend möglicherweise noch länger Anspruch auf die BG Rente - mindestens bis zum Zeitpunkt der Meldung - und längstens rückwirkend bis zu max. 4 Jahren beim tatsächlichen Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen auch Anspruch auf Auszahlung haben.

Wir haben z.B. seinerzeit selbst gemeldet, weil kein behandelnder Arzt, KK oder der AG es für notwendig hielten und zum Meldezeitpunkt lag das auslösende Ereignis, dass dann letztendlich zur BU/EU geführt hat, auch schon 3 Jahre zurück. Sollte also unser Kampf erfolgreich sein, bestünde der Auszahlungsanspruch auch deutlich mehr als nur 4 Jahre rückwirkend (von jetzt an gerechnet). Das versuchen die Behörden auch regelmäßig zu unterlaufen und arbeiten mit allen Tricks. Nie zu früh auf- bzw. zufriedengeben auch im Erfolgsfall ! Die gesetzliche Verzinsung lohnt sich - wenigstens ein kleiner Ausgleich für diese nervenaufreibenden Kämpfe.

Beispiel:
 
Hallo Mura,
rechne besser mit allem, mit dieser BG sind wir aktuell auch im Clinch. Hier kannst Du Dich auf nichts verlassen;
v.a. trau keinem freundlichen Gespräch am Telefon oder auch im persönlichen Gegenüber !
Da werden dem zuständigen Landesgewerbearzt von der BGHM die beweisenden Befunde aufgrund "interner" Vereinbarungen vorenthalten trotz mehrfacher (!) gegenteiliger Anforderung und der begleitenden deutlichen schriftlichen Aussage, dass das Vorliegen der BK als sehr wahrscheinlich anzusehen ist. Der eindeutige Bericht des Präventionsdienstes wird quasi rückwirkend wieder einkassiert mit der Begründung einer versehentlich falsch angewandten angeblich nicht mehr gültigen Gefährdungstabelle. Diese abstruse Argumentation widerspricht dabei sämtlichen Veröffentlichungen der DGUV und der BauA, sowie der bisher ergangen Rechtssprechung dazu, aber das interessiert die alles nicht. Die zwingen einen zur Klage, indem sie die relevante eindeutige zweifelsfreie Sachverhalte stur ignorieren oder negieren. Wenn man dann bei Gericht noch einen für regelmäßige Vorträge bei der DGUV bekannten Richter am SG erwischst, sieht es zunächst sehr düster aus. Der sieht nämlich erst mal gar keinen weiteren Ermittlungsbedarf und verdeutlich die geplante Ablehnung schon von Beginn an. Dann bleibt nur die Hoffnung auf einen ordentlichen Sachverständigen nach § 109 SGG. Wenn der einem dann aber auch noch völlig unerwartet in den Rücken fällt und das Gutachten nicht einmal den Mindestkriterien einer Zusammenhangsbegutachtung entspricht, kann es zunächst zappenduster scheinen...trotzdem lohnt sich Widerstand !
Also nur Mut !

Aufmunternde Grüße :)
Dankeschön
 
Hallo Mura,

bitte konzentriere Dich nicht auf Deine BG "BGHM" - sondern dies ist eine grundsätzliche Angelegenheit und diese beschreibt das Handeln und Wirken aller BG´n.
Daher lasse Dich "größer" - der Sache geschuldet ein.

Viele Grüße,

Kasandra
 
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