Der Charly
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Beschwerde [FONT="]Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 EMRK[/FONT]
Aus welchem Gesetz wird der Anspruch hergeleitet?
Der Anspruch ergibt sich zum einen aus dem Grundgesetz in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht und zum anderen bei zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen aus der EMRK:
Grundgesetz
Ein Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Aus diesen Artikeln des Grundgesetzes ergibt sich das Rechtsstaatsprinzip. Aus dem Rechtsstaatsprinzip leitet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederum die Pflicht ab, einen effektiven Rechtschutz zu gewährleisten. Und zu einem effektiven Rechtschutz gehört es, ein Gerichtsverfahren in einem angemessenen Zeitraum abzuschließen. (vgl. BVerfG vom 11.12.2000, 1 BvR 661/00, RZ 11,
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
[FONT="]Artikel 6 Abs.1 der EMRK besagt[/FONT][FONT="]: [/FONT]“Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen … von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
[FONT="] Die EMRK ist für Deutschland verpflichtend: [/FONT]“Die EMRK ist durch Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) in die deutsche Rechtsordnung transformiert worden und am 3. September 1953 in Kraft getreten (BGBl II 1954, 14). Sie nimmt den Rang eines förmlichen Bundesgesetzes, also eines Parlamentsgesetzes, ein (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, BVerfGE 111, 307, 311 f, mwN) und begründet unmittelbar einklagbare Rechte.” (BSG vom 13.12.2005, B 4 RA 220/04 B,
Der EGMR ist seit Jahren total überlastet und aus diesem Grund werden sehr viele Beschwerden schon im Vorfeld abgewiesen. Daher ist es wichtig sich sehr genau an
das Merkblatt auf der EGMR zu halten.
[FONT="]Die Erläuterungen zum Beschwerdeformular so wie das Beschwerdeformular selber können ebenfalls auf der EGMR gedownloadet werden.[/FONT]
Ganz wichtig ist auch das die Beschwerde nicht zu früh eingereicht wird hierzu ist nachstehendes zu beachten. selbe können ebenfalls auf der EGMR gedownloadet werden. Sowohl das BVerG als auch der EGMR haben sich nicht auf eine genaue Dauer festgelegt.
Das BVerG schreibt hierzu:
“Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden” (vgl. BVerfG vom 11.12.2000, 1 BvR 661/00, RZ 11) Auch kommt es auf die “Natur eines Verfahrens” an. So ist laut BverfG z.B. in Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht “eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer erforderlich”, da es in diesen Verfahren für die Beteiligten um“besondersbedeutende” Entscheidungen geht. (vgl. BVerfG vom 11.12.2000, aaO, RZ 16)
[FONT="]Der EGMR: “Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte [/FONT]der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (...)” [FONT="] (vgl. z.B. EGMR vom 22.12.2009, [/FONT]
[FONT="]Individualbeschwerde 21061/06, Nr. 24)[/FONT]
[FONT="]Das Bundessozialgericht ist Ende 2005 konkreter geworden und geht in seinem Rechtskreis bei einem länger [/FONT][FONT="]als 3 Jahren dauernden Gerichtsverfahren je Instanz[/FONT] [FONT="] grundsätzlich von einem zu langem Gerichtsverfahren [/FONT][FONT="]bzw. Verstoß gegen die EMRK aus:[/FONT]
[FONT="] “Aufgrund der dem BSG möglichen Beobachtung der Verfahren in den Vorinstanzen geht der Senat davon aus, [/FONT]
[FONT="]dass eine generelle Grenze, bei deren Überschreiten ein Konventionsverstoß zu vermuten ist, bei drei Jahren je [/FONT]
[FONT="]Gerichtsinstanz liegt, dh sowohl für das Klage- als auch das Berufungsverfahren. Hierbei wird unterstützend auf [/FONT]
[FONT="]die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebene Statistik der [/FONT] [FONT="]Sozialgerichtsbarkeit für das Jahr 2004 Bezug genommen.”[/FONT] [FONT="] (BSG vom 13.12.2005, B 4 RA 220/04 B, [/FONT]
[FONT="]Das bedeutet aber nicht, dass ein Gerichtsverfahren in einer Instanz immer mindestens drei Jahre dauern muss, [/FONT][FONT="]bevor ein Verstoß gegen die EMRK vorliegt. Auch kürzere Verfahren können abhängig von der Natur des [/FONT][FONT="]Verfahrens und der Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten einen Verstoß gegen die EMRK[/FONT] [FONT="] darstellen[/FONT]
Wer also schon Läger als drei Jahre vor dem SG klagt kann normal nichts falsch machen, vor allem wenn es dabei auch um verstoß von § 26 SGB VII geht halte ich einen früheren Zeitpunkt für die Beschwerde für möglich.
Viele sind der Meinung das innerdeutsch alle Gerichtsinstanzen durchlaufen werden müssen eh man Beschwerde beim EGMR einreichen kann. Das dem nicht so ist könnt ihr hier nachlesen.
Dienstaufsichtsbeschwerde
Gegen den/die betreffende RichterIn kann Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt werden, damit imRahmen der Dienstaufsicht der/die RichterIn zur schnelleren Bearbeitung nach § 26 Abs.2 des Deutschen Richtergesetzes ermahnt wird. Abgesehen davon, dass dies laut EGMR keine wirksame Beschwerde im Sinne der EMRK darstellt, wird dieser Schritt eher für atmosphärische Verstimmung sorgen und vermutlich selten etwas bewegen.
Verfassungsbeschwerde
Eine zu langes Gerichtsverfahren verstößt (auch) gegen das Grundgesetz Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Insofern kann diesbezüglich auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Allerdings dauert die Bearbeitung von Verfassungsbeschwerde meist selbst sehr lange, zum anderen stellt sie auch kein wirksames Rechtsmittel dar, um gegen ein zu langes Gerichtsverfahren vorzugehen, da das BVerG eine Verfahrensbeschleunigung nicht anordnen kann.
Eine vorherige Verfassungsbeschwerde wegen eines unangemessen langem Gerichtsverfahren ist somit keine Voraussetzung um Individualbeschwerde beim EGMR einzureichen.
(vgl EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006, AZ 75529/01 – S./Deutschland: “Das BVerfG ist nicht befugt, den Gerichten Fristen zu setzen oder andere Maßnahmen zur Beschleunigung anzuordnen. Auch kann es keine Entschädigung zusprechen. Das einzige Mittel, das dem BVerfG zur Beschleunigung eines anhängigen Verfahrens zur Verfügung steht, ist die Feststellung, dass seine Dauer gegen das Grundgesetz verstößt und die Aufforderung an das betroffene Gericht, die zur Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens notwendigen Schritte zu setzen.(...) Angesichts dieser Überlegungen ist der GH nicht der Ansicht, dass eine
Verfassungsbeschwerde geeignet ist, Abhilfe bei überlanger Dauer eines anhängigen Zivilverfahrens zu schaffen. Selbst unter der Annahme, dass die vom Bf. erhobenen Verfassungsbeschwerden den Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entsprachen, war es daher nicht erforderlich, seine Beschwerde über die Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer vor dem BVerfG geltend zu machen
Bei dem Beschwerdeformular IV 16 habe ich dann Folgendes eingetragen.
Verfassungsbeschwerde
Der EGMR hat aber entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf ist, weil das BVerfG dem zuständigen Gericht keine Frist setzen oder andere konkrete Beschleunigungsmaßnahmen anordnen und auch keine Wiedergutmachung gewähren kann (Sürmeli ./. Deutschland, Urt. v. 08.06.2006 - Nr. 75529/01 - Rn. 103 ff.; Kirsten ./. Deutschland, Urt. v. 15.02.2007 - Nr. 19124/02 - Rn. 33).
Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde, eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde sowie eine Klage auf Schadensersatz nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB sind keine wirksamen nationalen Rechtsbehelfe.
Wichtig für die Entschädigung bei Anerkenntnis einer Konventionverletzung ist das bei der Beschwerde Folgendes mit beantragt werden muss.
Es muss deshalb “Individualbeschwerde” beim EGMR eingereicht, eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 EMRK gerügt und eine Entschädigung nach Artikel 41 EMRK beantragt
werden
Ich hoffe ich könnte euch etwas weiterhelfen Aber das wichtigste findet ihr hier auf dieser Seiten!
http://sozialnews.info/langes%20gerichtsverfahren.htm
Grüssle
Beschwerde [FONT="]Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 EMRK[/FONT]
Aus welchem Gesetz wird der Anspruch hergeleitet?
Der Anspruch ergibt sich zum einen aus dem Grundgesetz in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht und zum anderen bei zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen aus der EMRK:
Grundgesetz
Ein Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Aus diesen Artikeln des Grundgesetzes ergibt sich das Rechtsstaatsprinzip. Aus dem Rechtsstaatsprinzip leitet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederum die Pflicht ab, einen effektiven Rechtschutz zu gewährleisten. Und zu einem effektiven Rechtschutz gehört es, ein Gerichtsverfahren in einem angemessenen Zeitraum abzuschließen. (vgl. BVerfG vom 11.12.2000, 1 BvR 661/00, RZ 11,
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
[FONT="]Artikel 6 Abs.1 der EMRK besagt[/FONT][FONT="]: [/FONT]“Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen … von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
[FONT="] Die EMRK ist für Deutschland verpflichtend: [/FONT]“Die EMRK ist durch Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) in die deutsche Rechtsordnung transformiert worden und am 3. September 1953 in Kraft getreten (BGBl II 1954, 14). Sie nimmt den Rang eines förmlichen Bundesgesetzes, also eines Parlamentsgesetzes, ein (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, BVerfGE 111, 307, 311 f, mwN) und begründet unmittelbar einklagbare Rechte.” (BSG vom 13.12.2005, B 4 RA 220/04 B,
Der EGMR ist seit Jahren total überlastet und aus diesem Grund werden sehr viele Beschwerden schon im Vorfeld abgewiesen. Daher ist es wichtig sich sehr genau an
das Merkblatt auf der EGMR zu halten.
[FONT="]Die Erläuterungen zum Beschwerdeformular so wie das Beschwerdeformular selber können ebenfalls auf der EGMR gedownloadet werden.[/FONT]
Ganz wichtig ist auch das die Beschwerde nicht zu früh eingereicht wird hierzu ist nachstehendes zu beachten. selbe können ebenfalls auf der EGMR gedownloadet werden. Sowohl das BVerG als auch der EGMR haben sich nicht auf eine genaue Dauer festgelegt.
Das BVerG schreibt hierzu:
“Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden” (vgl. BVerfG vom 11.12.2000, 1 BvR 661/00, RZ 11) Auch kommt es auf die “Natur eines Verfahrens” an. So ist laut BverfG z.B. in Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht “eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer erforderlich”, da es in diesen Verfahren für die Beteiligten um“besondersbedeutende” Entscheidungen geht. (vgl. BVerfG vom 11.12.2000, aaO, RZ 16)
[FONT="]Der EGMR: “Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte [/FONT]der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (...)” [FONT="] (vgl. z.B. EGMR vom 22.12.2009, [/FONT]
[FONT="]Individualbeschwerde 21061/06, Nr. 24)[/FONT]
[FONT="]Das Bundessozialgericht ist Ende 2005 konkreter geworden und geht in seinem Rechtskreis bei einem länger [/FONT][FONT="]als 3 Jahren dauernden Gerichtsverfahren je Instanz[/FONT] [FONT="] grundsätzlich von einem zu langem Gerichtsverfahren [/FONT][FONT="]bzw. Verstoß gegen die EMRK aus:[/FONT]
[FONT="] “Aufgrund der dem BSG möglichen Beobachtung der Verfahren in den Vorinstanzen geht der Senat davon aus, [/FONT]
[FONT="]dass eine generelle Grenze, bei deren Überschreiten ein Konventionsverstoß zu vermuten ist, bei drei Jahren je [/FONT]
[FONT="]Gerichtsinstanz liegt, dh sowohl für das Klage- als auch das Berufungsverfahren. Hierbei wird unterstützend auf [/FONT]
[FONT="]die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebene Statistik der [/FONT] [FONT="]Sozialgerichtsbarkeit für das Jahr 2004 Bezug genommen.”[/FONT] [FONT="] (BSG vom 13.12.2005, B 4 RA 220/04 B, [/FONT]
[FONT="]Das bedeutet aber nicht, dass ein Gerichtsverfahren in einer Instanz immer mindestens drei Jahre dauern muss, [/FONT][FONT="]bevor ein Verstoß gegen die EMRK vorliegt. Auch kürzere Verfahren können abhängig von der Natur des [/FONT][FONT="]Verfahrens und der Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten einen Verstoß gegen die EMRK[/FONT] [FONT="] darstellen[/FONT]
Wer also schon Läger als drei Jahre vor dem SG klagt kann normal nichts falsch machen, vor allem wenn es dabei auch um verstoß von § 26 SGB VII geht halte ich einen früheren Zeitpunkt für die Beschwerde für möglich.
Viele sind der Meinung das innerdeutsch alle Gerichtsinstanzen durchlaufen werden müssen eh man Beschwerde beim EGMR einreichen kann. Das dem nicht so ist könnt ihr hier nachlesen.
Dienstaufsichtsbeschwerde
Gegen den/die betreffende RichterIn kann Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt werden, damit imRahmen der Dienstaufsicht der/die RichterIn zur schnelleren Bearbeitung nach § 26 Abs.2 des Deutschen Richtergesetzes ermahnt wird. Abgesehen davon, dass dies laut EGMR keine wirksame Beschwerde im Sinne der EMRK darstellt, wird dieser Schritt eher für atmosphärische Verstimmung sorgen und vermutlich selten etwas bewegen.
Verfassungsbeschwerde
Eine zu langes Gerichtsverfahren verstößt (auch) gegen das Grundgesetz Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Insofern kann diesbezüglich auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Allerdings dauert die Bearbeitung von Verfassungsbeschwerde meist selbst sehr lange, zum anderen stellt sie auch kein wirksames Rechtsmittel dar, um gegen ein zu langes Gerichtsverfahren vorzugehen, da das BVerG eine Verfahrensbeschleunigung nicht anordnen kann.
Eine vorherige Verfassungsbeschwerde wegen eines unangemessen langem Gerichtsverfahren ist somit keine Voraussetzung um Individualbeschwerde beim EGMR einzureichen.
(vgl EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006, AZ 75529/01 – S./Deutschland: “Das BVerfG ist nicht befugt, den Gerichten Fristen zu setzen oder andere Maßnahmen zur Beschleunigung anzuordnen. Auch kann es keine Entschädigung zusprechen. Das einzige Mittel, das dem BVerfG zur Beschleunigung eines anhängigen Verfahrens zur Verfügung steht, ist die Feststellung, dass seine Dauer gegen das Grundgesetz verstößt und die Aufforderung an das betroffene Gericht, die zur Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens notwendigen Schritte zu setzen.(...) Angesichts dieser Überlegungen ist der GH nicht der Ansicht, dass eine
Verfassungsbeschwerde geeignet ist, Abhilfe bei überlanger Dauer eines anhängigen Zivilverfahrens zu schaffen. Selbst unter der Annahme, dass die vom Bf. erhobenen Verfassungsbeschwerden den Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entsprachen, war es daher nicht erforderlich, seine Beschwerde über die Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer vor dem BVerfG geltend zu machen
Bei dem Beschwerdeformular IV 16 habe ich dann Folgendes eingetragen.
Verfassungsbeschwerde
Der EGMR hat aber entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf ist, weil das BVerfG dem zuständigen Gericht keine Frist setzen oder andere konkrete Beschleunigungsmaßnahmen anordnen und auch keine Wiedergutmachung gewähren kann (Sürmeli ./. Deutschland, Urt. v. 08.06.2006 - Nr. 75529/01 - Rn. 103 ff.; Kirsten ./. Deutschland, Urt. v. 15.02.2007 - Nr. 19124/02 - Rn. 33).
Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde, eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde sowie eine Klage auf Schadensersatz nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB sind keine wirksamen nationalen Rechtsbehelfe.
Wichtig für die Entschädigung bei Anerkenntnis einer Konventionverletzung ist das bei der Beschwerde Folgendes mit beantragt werden muss.
Es muss deshalb “Individualbeschwerde” beim EGMR eingereicht, eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 EMRK gerügt und eine Entschädigung nach Artikel 41 EMRK beantragt
werden
Ich hoffe ich könnte euch etwas weiterhelfen Aber das wichtigste findet ihr hier auf dieser Seiten!
http://sozialnews.info/langes%20gerichtsverfahren.htm
Grüssle