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EGMR-Beschwerde - So Einfach geht's!

Der Charly

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Juli 2007
Beiträge
539
@ alle

Beschwerde [FONT=&quot]Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 EMRK[/FONT]

Aus welchem Gesetz wird der Anspruch hergeleitet?

Der Anspruch ergibt sich zum einen aus dem Grundgesetz in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht und zum anderen bei zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen aus der EMRK:

Grundgesetz

Ein Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Aus diesen Artikeln des Grundgesetzes ergibt sich das Rechtsstaatsprinzip. Aus dem Rechtsstaatsprinzip leitet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederum die Pflicht ab, einen effektiven Rechtschutz zu gewährleisten. Und zu einem effektiven Rechtschutz gehört es, ein Gerichtsverfahren in einem angemessenen Zeitraum abzuschließen. (vgl. BVerfG vom 11.12.2000, 1 BvR 661/00, RZ 11,

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

[FONT=&quot]Artikel 6 Abs.1 der EMRK besagt[/FONT][FONT=&quot]: [/FONT]“Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen … von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
[FONT=&quot] Die EMRK ist für Deutschland verpflichtend: [/FONT]“Die EMRK ist durch Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) in die deutsche Rechtsordnung transformiert worden und am 3. September 1953 in Kraft getreten (BGBl II 1954, 14). Sie nimmt den Rang eines förmlichen Bundesgesetzes, also eines Parlamentsgesetzes, ein (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, BVerfGE 111, 307, 311 f, mwN) und begründet unmittelbar einklagbare Rechte.” (BSG vom 13.12.2005, B 4 RA 220/04 B,

Der EGMR ist seit Jahren total überlastet und aus diesem Grund werden sehr viele Beschwerden schon im Vorfeld abgewiesen. Daher ist es wichtig sich sehr genau an
das Merkblatt auf der EGMR zu halten.

[FONT=&quot]Die Erläuterungen zum Beschwerdeformular so wie das Beschwerdeformular selber können ebenfalls auf der EGMR gedownloadet werden.[/FONT]


Ganz wichtig ist auch das die Beschwerde nicht zu früh eingereicht wird hierzu ist nachstehendes zu beachten. selbe können ebenfalls auf der EGMR gedownloadet werden.
Sowohl das BVerG als auch der EGMR haben sich nicht auf eine genaue Dauer festgelegt.

Das BVerG schreibt hierzu:
“Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden” (vgl. BVerfG vom 11.12.2000, 1 BvR 661/00, RZ 11) Auch kommt es auf die “Natur eines Verfahrens” an. So ist laut BverfG z.B. in Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht “eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer erforderlich”, da es in diesen Verfahren für die Beteiligten um“besondersbedeutende” Entscheidungen geht. (vgl. BVerfG vom 11.12.2000, aaO, RZ 16)


[FONT=&quot]Der EGMR: “Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte [/FONT]der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (...)” [FONT=&quot] (vgl. z.B. EGMR vom 22.12.2009, [/FONT]
[FONT=&quot]Individualbeschwerde 21061/06, Nr. 24)[/FONT]

[FONT=&quot]Das Bundessozialgericht ist Ende 2005 konkreter geworden und geht in seinem Rechtskreis bei einem länger [/FONT][FONT=&quot]als 3 Jahren dauernden Gerichtsverfahren je Instanz[/FONT] [FONT=&quot] grundsätzlich von einem zu langem Gerichtsverfahren [/FONT][FONT=&quot]bzw. Verstoß gegen die EMRK aus:[/FONT]
[FONT=&quot] “Aufgrund der dem BSG möglichen Beobachtung der Verfahren in den Vorinstanzen geht der Senat davon aus, [/FONT]
[FONT=&quot]dass eine generelle Grenze, bei deren Überschreiten ein Konventionsverstoß zu vermuten ist, bei drei Jahren je [/FONT]

[FONT=&quot]Gerichtsinstanz liegt, dh sowohl für das Klage- als auch das Berufungsverfahren. Hierbei wird unterstützend auf [/FONT]

[FONT=&quot]die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebene Statistik der [/FONT]
[FONT=&quot]Sozialgerichtsbarkeit für das Jahr 2004 Bezug genommen.”[/FONT] [FONT=&quot] (BSG vom 13.12.2005, B 4 RA 220/04 B, [/FONT]

[FONT=&quot]Das bedeutet aber nicht, dass ein Gerichtsverfahren in einer Instanz immer mindestens drei Jahre dauern muss, [/FONT][FONT=&quot]bevor ein Verstoß gegen die EMRK vorliegt. Auch kürzere Verfahren können abhängig von der Natur des [/FONT][FONT=&quot]Verfahrens und der Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten einen Verstoß gegen die EMRK[/FONT] [FONT=&quot] darstellen[/FONT]

Wer also schon Läger als drei Jahre vor dem SG klagt kann normal nichts falsch machen, vor allem wenn es dabei auch um verstoß von § 26 SGB VII geht halte ich einen früheren Zeitpunkt für die Beschwerde für möglich.

Viele sind der Meinung das innerdeutsch alle Gerichtsinstanzen durchlaufen werden müssen eh man Beschwerde beim EGMR einreichen kann. Das dem nicht so ist könnt ihr hier nachlesen.


Dienstaufsichtsbeschwerde

Gegen den/die betreffende RichterIn kann Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt werden, damit imRahmen der Dienstaufsicht der/die RichterIn zur schnelleren Bearbeitung nach § 26 Abs.2 des Deutschen Richtergesetzes ermahnt wird. Abgesehen davon, dass dies laut EGMR keine wirksame Beschwerde im Sinne der EMRK darstellt, wird dieser Schritt eher für atmosphärische Verstimmung sorgen und vermutlich selten etwas bewegen.

Verfassungsbeschwerde
Eine zu langes Gerichtsverfahren verstößt (auch) gegen das Grundgesetz Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Insofern kann diesbezüglich auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Allerdings dauert die Bearbeitung von Verfassungsbeschwerde meist selbst sehr lange, zum anderen stellt sie auch kein wirksames Rechtsmittel dar, um gegen ein zu langes Gerichtsverfahren vorzugehen, da das BVerG eine Verfahrensbeschleunigung nicht anordnen kann.

Eine vorherige Verfassungsbeschwerde wegen eines unangemessen langem Gerichtsverfahren ist somit keine Voraussetzung um Individualbeschwerde beim EGMR einzureichen.
(vgl EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006, AZ 75529/01 – S./Deutschland: “Das BVerfG ist nicht befugt, den Gerichten Fristen zu setzen oder andere Maßnahmen zur Beschleunigung anzuordnen. Auch kann es keine Entschädigung zusprechen. Das einzige Mittel, das dem BVerfG zur Beschleunigung eines anhängigen Verfahrens zur Verfügung steht, ist die Feststellung, dass seine Dauer gegen das Grundgesetz verstößt und die Aufforderung an das betroffene Gericht, die zur Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens notwendigen Schritte zu setzen.(...) Angesichts dieser Überlegungen ist der GH nicht der Ansicht, dass eine
Verfassungsbeschwerde geeignet ist, Abhilfe bei überlanger Dauer eines anhängigen Zivilverfahrens zu schaffen. Selbst unter der Annahme, dass die vom Bf. erhobenen Verfassungsbeschwerden den Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entsprachen, war es daher nicht erforderlich, seine Beschwerde über die Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer vor dem BVerfG geltend zu machen


Bei dem
Beschwerdeformular IV 16 habe ich dann Folgendes eingetragen.

Verfassungsbeschwerde

Der EGMR hat aber entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf ist, weil das BVerfG dem zuständigen Gericht keine Frist setzen oder andere konkrete Beschleunigungsmaßnahmen anordnen und auch keine Wiedergutmachung gewähren kann (Sürmeli ./. Deutschland, Urt. v. 08.06.2006 - Nr. 75529/01 - Rn. 103 ff.; Kirsten ./. Deutschland, Urt. v. 15.02.2007 - Nr. 19124/02 - Rn. 33).

Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde, eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde sowie eine Klage auf Schadensersatz nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB sind keine wirksamen nationalen Rechtsbehelfe.


Wichtig für die Entschädigung bei Anerkenntnis einer Konventionverletzung ist das bei der Beschwerde Folgendes mit beantragt werden muss.

Es muss deshalb “Individualbeschwerde” beim EGMR eingereicht, eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 EMRK gerügt und eine Entschädigung nach Artikel 41 EMRK beantragt
werden


Ich hoffe ich könnte euch etwas weiterhelfen Aber das wichtigste findet ihr hier auf dieser Seiten!


http://sozialnews.info/langes%20gerichtsverfahren.htm

Grüssle
 
@ alle


Was müsst ihr mit der Beschwerde alles einreichen

Alle Beschlüsse
Widerspruch
Widerspruchbescheid
Klage
Urteile aller Instanzen

Wichtig alles als Kopie da es die Unterlagen nicht mehr zurück gibt.

Wenn ihr die Beschwerde mit den Unterlagen eingereicht habt bekommt ihr eine Bestätigung und die Mitteilung dass die Beschwerde geprüft wird.

Sollten noch Unterlagen benötigt werden werdet ihr immer unter Fristsetzung eines Termins aufgefordert die Unterlagen nachzureichen.

Fällt die Prüfung positiv aus werdet ihr benachrichtigt dass der Fall an die Kammer geht und die Beschwerde wird dann der BRD zugestellt.

Die Bundesregierung (Bundesjustizministerium) kann dann Stellung zu der Beschwerde abgeben.

Danach werdet ihr aufgefordert innerhalb einer vorgegebenen Zeit euere durch die Konventionsverletzung entstandenen Schäden geltend zu machen.

Anders als im deutschen Entschädigungsrecht werden vom EGMR auch Immaterielle Schäden berücksichtigt.

Auch zu der von euch gemachten Schadensauflistung darf die Regierung dann Stellung nehmen.

So ich hoffe ihr seid wieder etwas schlauer und nehmt das ganze jetzt in Angriff!

Wenn ihr noch Fragen habt – ich wird sie gerne Beantworten sofern ich es kann!

Grüssle
 
Hallo Der Charly,

man hatte mir gegenüber mal behauptet, dass Klagen vor dem EGMR sowohl in der Muttersprache als auch in englisch und/oder französisch eingereicht werden müssten. Kann ich nach deinen Ausführungen also davon ausgehen, dass
a) eine Klage auf deutsch reicht und
b) kein Anwaltszwang besteht?

Vertritt sich Deutschland eigentlich selber oder haben die -zumindest in deinem Verfahren - einen Anwalt eingeschaltet?

Danke und Gruß
Joker
 
Hallo Joker


Du darfst die Beschwerde in Deutsch vortragen!

Es besteht kein Anwaltszwang!

Ob es sich bei dem Lügenbaron Dr. Hans-Jörg Behrens Ständiger Vertreter der Verfahrensbevollmächtigen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland um eine Rechtsanwalt handelt entzieht sich meiner Kenntnis. Die Hausanschrift lautet Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin


@ alle


Wie ich oben schon berichtet habe ist es wichtig die Beschwerde nicht zu früh einzureichen.

Doch genauso wichtig ist zu beachten das gemäß Art. 35 Abs.1 der Konvention kann sich der Gerichtshof nur mit Beschwerden befassen, die innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingelegt werden.

Dies Bezüglich versucht die Regierung in meinem Fall die ersten acht Jahre bis zum Urteil vor dem LSG BW als Verjährt zu erklären.

Wobei es ja in den gesamten 17 Jahren immer um den gleichen Unfall und die Folgen daraus geht!

Auf den von mir gemachten Vorwurf das die Bundesregierung gar kein Interesse daran hat eine innerstaatliche Regelung bezüglich langer Verfahren zu treffen hat die Regierung folgendes berichtet.

WICHTIG! Es tut sich was!

„Die Bundesregierung hat entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ein großes Interesse daran, einen Rechtsbefehl gegen überlange Gerichtsverfahren gesetzlich zu regeln. Insoweit wird auf die Ausführung im Schriftsatz vom 20.Dezember 2010 Bezug genommen. Zwischenzeitlich wurde der Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 20. Januar 2011 vom Bundestag in einer ersten Lesung behandelt und an den Rechts- und Innenausschuss verwiesen. Der Rechtsausschuss hat hierzu am 26. Januar 2011 eine erste Beratung durchgeführt.“

Zur Info die Ausführung vom 20.Dez. 2010


Wirksamer Rechtsbehelf gemäß Art. 13 der Konvention

„Soweit es den Vorwurf der überlangen Verfahrensdauer betrifft, räumt die Bundesregierung ein, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 13 EMRK für seine Rüge nach Artikel 6 der Konvention zur Verfügung stand. Sie möchte jedoch darauf hinweisen, dass derzeit an einer gesetzlichen Lösung gearbeitet wird. Im Bundesministerium der Justiz ist ein Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erarbeitet worden, mit dem ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinn des Art. 13 Konvention eingeführt werden soll. Der Kabinettbeschluss erfolgt am 18. August 2010. Der Bundesrat hat zu dem Entwurf (BR-Drucksache 540/10) am 15 Oktober 2010 Stellung genommen (BR-Drs. 540/10 (Beschluss) und der Gesetzesentwurf wurde nach einer erneuten Befassung des Bundeskabinett am 17.November 2010 mit einer Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates dem Bundestag zugeleitet (BT-Drucksache 17/3802)“

So nun seid ihr dies bezüglich auch auf dem Aktuellen stand!

Also alle eure Beschwerden raus an den EGMR und der Druck zwingt die BRD zum handeln!

Grüssle
 
Hallo Charly,
ich hoffe, du wirst diese nachricht in den nächsten zwei tagen noch lesen könnne, wenn es die Umstände erlauben.
Kannst du helfen bezüglich Angaben zum Umfang der Fallschilderung für das EGMR?
Im Formular ist ja kaum Paltz, also schreibe ich dort nur den Hinweis, dass eine Anlaghe vorhanden ist?
Eine Sachverhaltsschilderung geben, sollte darunter verstanden werden, NUR schreiben, wo man und warum man geklgt hatte? Soll man hier bereits Verstöße benennen oder das in einem 2. Punkt machen? Und nun noch ein 3.: Sollte ich die Verfahren (LG,OLG, BGH, BVerfG) im Werdegang kurz schildern und Auszüge wörtlich darstellen, die Akten aber als Anlage benennen? Z.B. wurden meine Zeugen und Bewesiangebote niemals aufgegriffen, die der Versicherung aber wohl!
Meine Schilderungen sind derzeit bei 10 Seiten angekommen!
Geht so etwas oder werden die das kaum lesen? Andererseits muss ich ja ausdrücken, warum ich mich beschwere, stimmts?
Ich hoffe sehr auf deine Antwort, habe bloß noch wenige Tege Zeit, ehe ich das Paket per Einschreiben/Rückschein hinsenden muss.
Dir alles Gute, vor allem verträgliche GEsundheit und Erfolg im Kampf!
Herzlich grüßt
delphin29
 
Dringender Termin!

Hallo, Charly,
nur ganz kurz:
Kannst du mir bitte sagen, ob ich die Unterlagen, da diese nicht geheftet oder geklammert werden sollen, in richtige Ordner einheften darf?
Als "lose Blattsammlung" kann doch sonst einiges unordentölich durcheinander geraten, oder wie ist das?
BITTE, antowrte mir möglichst, ich würde mich freuen, denn spätestens am Donnerstag muss ich die 300 Blatt kopieren und abschicken!
Dank im Voraus,
delphin29



@ alle


Was müsst ihr mit der Beschwerde alles einreichen

Alle Beschlüsse
Widerspruch
Widerspruchbescheid
Klage
Urteile aller Instanzen

Wichtig alles als Kopie da es die Unterlagen nicht mehr zurück gibt.

Wenn ihr die Beschwerde mit den Unterlagen eingereicht habt bekommt ihr eine Bestätigung und die Mitteilung dass die Beschwerde geprüft wird.

Sollten noch Unterlagen benötigt werden werdet ihr immer unter Fristsetzung eines Termins aufgefordert die Unterlagen nachzureichen.

Fällt die Prüfung positiv aus werdet ihr benachrichtigt dass der Fall an die Kammer geht und die Beschwerde wird dann der BRD zugestellt.

Die Bundesregierung (Bundesjustizministerium) kann dann Stellung zu der Beschwerde abgeben.

Danach werdet ihr aufgefordert innerhalb einer vorgegebenen Zeit euere durch die Konventionsverletzung entstandenen Schäden geltend zu machen.

Anders als im deutschen Entschädigungsrecht werden vom EGMR auch Immaterielle Schäden berücksichtigt.

Auch zu der von euch gemachten Schadensauflistung darf die Regierung dann Stellung nehmen.

So ich hoffe ihr seid wieder etwas schlauer und nehmt das ganze jetzt in Angriff!

Wenn ihr noch Fragen habt – ich wird sie gerne Beantworten sofern ich es kann!

Grüssle
 
Hallo delphin 29

Ich würde die Schilderungen so kurz wie möglich halten und mich erst mal nur auf die zeitlichen Abläufe beschränken. Du hast wenn die Klage angenommen wird noch genügend Möglichkeit dich genauer zu äußern.

Was das sortieren der Unterlagen betrifft so habe ich alle Seiten durchnummeriert und somit konnte nichts durcheinander gebracht werden.

Wünsch dir viel Glück und hoffe das die Beschwerde angenommen wird.

Ich warte ja auch jeden Tag das mein Urteil vom EGMR endlich kommt!


Grüssle
 
Danke!

Hi charly,
das mit der Durchnummerierung war ein heißer Tipp!
Hatte noch nicht daran gedacht, weil ja die Blätter so schon unterschiedliche Nummern tragen.

Tja, dr Umfang...
Ich habe das Formular ausgefüllt, beschwere mich wegen verstößen gegen Art. 1, 6, 8 und 13. (II und III).

Auch führe ich unter IV/17 die LG, OLG BGH und BVerfG Daten auf.

In meinem schriftsatz nun gehe ich penibel vor, stelle die Protokolle, die gegnerischen und eigenen erwidereungen in ausschnitten lesabr dar.
Dabei vermerke ich die Anlagennummer - wahrscheinlich muss ich das nun auf die Seitenzahlen verändern - und reiche die Gtachten, SChriftsätze und Protokolle vollständig mit ein.
Die Zeit brennt unter den Nägeln, aber ich bin wütend genug, mich die nacht über zu plagen...
Am Freitag MUSS es per Paket (?), Einschreiben mit Rückschein und Vermerk "Luftpost" abgehen (wie die Post eben...)!
Ich habe Angst, dass bei einem zu kurzen Schreiben der Beschwer nicht klar rauskommt. Aber - zu langist sicher auch besch...eiden
Kannst du sagen wieviel Seiten es bei dir dannw aren?
So, ich mache weiter, gucke gegen 11 nochmal rein, ansonsten morgen.
Gute Nacht und nocheinmal herzliches dankeschön!
(Wo kann ich das denn endlich mal fachgerecht vermerken?)
herzlich
delphin29
 
Hallo, Charly und alle User,

es ist vollbracht: Ich habe soeben für 20 Euriten einen dicken Brief gen Strasbourg gejagd...

Beschwerde wegen Verstoßes gegen Art, 1; 6; 8 und 13 der Konvention!

Es sind im Anschreiben 20, insgesamt, mit den Urteilen, Berufungen usw. schlappe 200 Seiten geworden!

Nun heißt es warten, ob eine Anforderung für mehr "Material" kommt oder nicht, oder ob glöeich die Absage kommt, was ich nicht hoffe.
Meine Verfahren gingen ja erst 2002 los, trotzdem habe ich, weil die zuviel neue Gutachten verlangten und damit unnötige Zeit verging, ggeen die Länge moniert...
Also, wollen wir hoffen ich sage dann wieder bescheiD, klaro!
Alles Gute, und bis später!
Danke noch einmal für das Mur machen und di9e Tipps - ein Parisewr Anwalt nahm meine Akten zur Durchsicht, verlangte 500 Eier und sagte, ich solle die Finger davon lassen. Na, prima!
Mal sehen, wer Recht hat - der oder mein Bauch und unser gemeinsamer Mut!

"Wer kämpft kann verlieren - wer nicht kämpft, hat schon verloren!", heißt es!

also, bis bald mal, gute Nacht unds chönes Wochendende!

Ach ja, hattest du Erfolg beim Anwalt?
 
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