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Guest
Es ist wohl eher die Frage, wer denn "das Geld" im berufsgenossenschaftlichen Sozialversicherungsrecht aufzubringen hat, wer denn der Leistungsträger, die jeweilige Solidargemeinschaft ist, die (im Umlageverfahren) zahlen muss. In diesem Thread geht es um die BG ETEM, die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, also die Betriebe, die Arbeitgeber (AG), jener Branchen. Die Leistungsberechtigten sind die Arbeitnehmer (AN) jener Betriebe.Es gewinnt in den meisten Fällen das Geld!
Den AG obliegt gegenüber ihren AN eine Fürsorgepflicht, für deren Ausführung die Berufsgenossenschaften eingerichtet sind.
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)§ 29 Rechtsstellung
§ 29 Rechtsstellung
(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.
(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
Spätestens jetzt sieht man, dass da (zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes) sich nicht nur zwei Parteien gegenüber stehen: eine, die das Geld hat, und eine, die Geld möchte. Deutlich ist, dass (in vielen - und nicht nur subjektiv gesehenen - Fällen) das vom Gesetzgeber angeordnete Gleichgewicht zu Lasten der Versicherten nicht besteht. Die Selbstbeweihräucherung der BG ETEM "Von der BG kam immer Hilfe" kann daher nur zynisch, als bitterböser Spott, aufgenommen werden.