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Bg Rente auf neues Gehalt

mike1977

Mitglied
Registriert seit
27 Nov. 2022
Beiträge
50
Hallo an alle.
Ich hatte 2011 einen Unfall. Habe 25 % mde erhalten. Da mein jahresbrutto aber recht gering war, hab ich mich abfinden lassen mit einer Einmalzahlung da ja angeblich alles ok war.
Dann war ich normal wieder arbeiten und hatte die letzten 8 Jahre ein fast 4 Faches Bruttoeinkommen als zum unfallzeitpunkt.
2020 musste erneut operiert werden und das Chaos nahm seinen Anfang. Jetzt, 7 Operationen später bin ich Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (50%) und da sich meine MDE von 25 auf 40( aktuell beim sozialgericht für Erhöhung auf 60%) beziehe ich auch wieder eine BG Rente. Allerdings auf das Gehalt von 2011. Nun meine Frage an alle wissenden hier. Muss die BG Rente nicht angepasst werden auf das letzte Gehalt vor den erneuten Operationen? Wäre ein Unterschied von fast 1000€ im Monat.
Danke für eure Hilfe
 
Hallo @mike1977,

grundsätzlich gilt das Einkommen in den letzten 12 Monaten vor dem Arbeitsunfall. Man könnte aber argumentieren, dass bei der wesentlichen Verschlimmerung der damalige JAV unbillig geworden ist, und nach billigem Ermessen gem § 87 SGB VII neu festgestellt werden muss. Ist allerdings knifflig!

LG

KoratCat
 
Hallo,
ich bin der Meinung, dass dies nicht nur knifflig sein dürfte, sondern eher aussichtslos. Vielleicht kann Dir @KoraCat Anknüpfungspunkte benennen oder einen Weg andeuten. Du bekommst sicher derzeit auch nur Rente auf die Differenz von 15% MdE, oder?

Wenn ich Deinen Namen richtig deute, warst Du zum Unfallzeitpunkt bereits 34 Jahre und hattest sicher auch ausgelernt.

Gruß von der Seenixe
 
Ob etwas erheblich unbillig ist im Sinne des § 87 SGB VII ist immer in erster Linie ein Zahlenspiel. Bei einer Erhöhung der MdE von 25 auf 40% ist das Verhältnis allerdings noch nicht so krass. Bei einer Verschlimmerung auf 60% sähe das m.E. besser aus, weil dann ja auch die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt. Das ist eine wichtige Schwelle im Entschädigungsrecht. Als Daumenregel wird für die erhebliche Unbilligkeit vom BSG meist eine Abweichung von mehr als 40% von der Regelfestsetzung erwartet. Aber die betragliche Differenz allein reicht meist nicht.

Die Schwerbehinderteneigenschaft und Verdoppelung der MdE oder gar mehr könnten ein Auslöser sein. Nun ist es aber nicht so, dass dann einfach der weit höhere JAV zum Zeitpunkt der Verschlimmerung zur Anwendung kommt.

Die Feststellung, ob der Regel-JAV erheblich unbillig (geworden) ist, ist die eine Frage, die nur von Richtern entschieden werden darf. Die Richter könnten da sagen, dass wegen des nunmehr höheren Einkommens keine Abweichung vom regelmäßigen beruflichen Werdegang vorliegt, wie in den 1990ern mehrfach zu ähnlichen Ausnahmeregelungen (z.B. § 573 RVO) vom BSG entschieden wurde. Eine erhebliche Unbilligkeit nicht gesehen werde!

Und selbst wenn die Richter auf erhebliche Unbilligkeit des Regel-JAV erkennen, geht es dann erst richtig los! Die Festsetzung nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst wiederum darf nur von der Behörde vorgenommen werden. (Richter dürfen dann aber die Ermessensausübung überprüfen.) Hierbei sind insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt werden. Da liegt der Wurm! Diese Bestimmung könnte möglicherweise mit einer gravierenden Verschlimmerung/Spätfolge ausgehebelt werden.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo

@KoratCat
Meinst du wirklich Schwerbehinderteneigenschaft?
Bei einer Verschlimmerung auf 60% sähe das m.E. besser aus, weil dann ja auch die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt

Schwerbehinderteneigenschaft und Verdoppelung der MdE

Ist es im Zusammenhang „BG“ und „MdE“ nicht die Schwerverletzteneigenschaft?
Liegt diese ab/mit einer MdE 50% vor?

LG
 
Hallo

@KoratCat
Meinst du wirklich Schwerbehinderteneigenschaft?

Ist es im Zusammenhang „BG“ und „MdE“ nicht die Schwerverletzteneigenschaft?
Liegt diese ab/mit einer MdE 50% vor?

LG
Du hast recht, ich meinte Schwerverletzteneigenschaft.

Dass die Schwerverletzteneigenschaft ab einer MdE von 50% als vorliegend anzusehen ist, geht aus § 57 SGB VII hervor:

§ 57 SGB VII Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten​

Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert.

 
Hallo. Wird eine MDE eigentlich bis zur Rente oder ein Leben lang gezahlt?
Liebe Grüße, Dietmar
 
Hallo Goldmember, danke dir für deine Antwort.

Das Mitglied Mike hat sich ja abfinden lassen. Weißt du, wie das funktioniert, wenn die MDE unbefristet ist?
Rechnen Sie da das Durchschnittstodesalter?

LG
Dietmar
 
Hallo,

dafür gibt es konkrete Berechnungsmethoden. Dies ist im Forum schon öfter Thema gewesen. Suche einfach mal nach Abfindung Rente.
Aber hier auch ein Link.
Kein Hexenwerk und gesetzlich geregelt.

Mein persönlicher Tip .... Nie machen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo. Wird eine MDE eigentlich bis zur Rente oder ein Leben lang gezahlt?
Ja, aber bei einer Erwerbsminderungs- oder Altersrente wird sie angerechnet, d. h. die DRV-Rente wird durch den Bezug der Verletztenrente gekürzt, wenn die Summe aus gesetzlicher Rente und Verletztenrente den im § 93 SGB VI festgelegten Grenzbetrag überschreiten.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
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