Liebe Unfallopfer,
hier noch Auszugweise meine Begründungen Gegendarstellung zum Gutachten Dr. Birschler.
Eine PDF kann ich nicht hochladen.
Hier einige Auszüge:
Das Ergebnis der Gutachterin stützt sich im wesentlichen auf drei ihrer Meinung nach ursächliche Aspekte:
- Die angeblichen wiederholten beruflichen Kränkungen und Rückschritte, die der Kläger ihrer Meinung nach "immer wieder erleiden musste" sowie nicht zuletzt ein "Verlust des letzten Arbeitsplatzes" (!)
- die nach ihrer Ansicht zerrüttete Ehe, oder Ehe- und Familienkonflikte
-der "desolate Zustand des Hauses" und die - aus ihrer Sicht scheinbar auch weiterhin "drohende Zwangsversteigerung".
Hierzu ist zu bemerken, dass erstens selbst nach ihren eigenen Ausführungen all diese Dinge erst in Folge des Unfalls auftraten bzw. sogar sehr lange danach. Sie können demnach, selbst wenn man unterstellt, sie existierten tatsächlich, keine Ursache der Beschwerden sein! Denn Ursachen haben nun mal die Eigenheit, zeitlich vor dem verursachten Ereignis zu liegen und nicht danach - sowas nennt man sonst Folgen.
Das so oft durch Frau Dr. Birschler bemühte Mobbing durch den Filialleiter bestand hauptsächlich in einer Verletzung der Fürsorgepflicht, also dem Nichtmelden des Wegeunfalls wegen fehlender, in der Filiale nicht vorgehaltener Unfallmeldebögen. Vorherige Mobbing-, oder treffender: Bossingversuche waren zur Zeit des Unfalls bereits durch meinen Rückhalt im Vorstand beendet. Die vorgebrachte Idee des Auflösungsvertrags ist nie schriftlich erfolgt und nie wieder erwähnt worden. Kontakt zur Firma besteht weiterhin, auch telefonisch, wobei der Umgangston stets von gegenseitiger Sympathie und Wertschätzung geprägt ist.
(Beweis: Dokument Nr.4 - Zwiscugnis der Firma Bening GmbH vom 09.01.2012)
Deutlich machen möchte ich noch, dass ich weder an einem "Ausstieg" interessiert bin noch irgendwelchen Groll noch Verbitterung hege. Im Gegenteil möchte ich sehr gerne wieder arbeiten - dazu jedoch muss ich gesundheitlich wiederhergestellt sein. Ich
benötige dazu den rechtlichen und auch materiellen Zugang zu einer erfolgsorientierten Therapie.
Die Gutachterin befasst sich nicht noch äußert sie sich in angemessenem Umfang zur Wegefähigkeit - gerade mein bestehendes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Bening muss diese Frage aufwerfen, da die einfache Entfernung zwischen meiner Arbeitsstelle und meiner Wohnung 70 km beträgt. Diese Wegefähigkeit ist zur Zeit nicht gegeben, wie die im Gutachten festgestellte Fahrphobie bereits nahelegt. Mit ÖPNV ist eine Verbindung nicht gegeben.
(Beweis: Dokument Nr. 7: Verbindungsanfragen Hin- und Rückfahrt Itzwörden – Bremerhaven)
Zum Erstbericht des Durchgangsarztes Dr. Becker noch einige Anmerkungen:
Keine Würdigung der Schilderung des Unfallhergangs
Keine weitere Behandlung des festgestellten PTS - Erstbericht Punkt 7: Erstdiagnose: (Änderungen, Konkretisierungen unverzüglich nachmelden) Posttraumatisches Schmerzsyndrom mit vermehrtem Muskelhartspann im Bereich der Wirbelsäule.
Diese wurde nie therapiert, schon gar nicht austherapiert - im Gegenteil wurde unter "Art der Heilbehandlung" nicht "besondere Heilbehandlung" angekreuzt sondern "allgemeine Heilbehandlung" - und das führte zwangsläufig zu einer Chronifizierung!
Somit schuldet die BEKLAGTE den VOLLBEWEIS der Pflichterfüllung nach § 26 SGB7
§26 Grundsatz
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, […]
(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,[...]
(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.
(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.
(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Besondere Heilbehandlung ist die fachärztliche Behandlung einer Unfallverletzung, die wegen
Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Qualifikation verlangt. Dazu gehören auch
die Erfassung der Zusammenhänge zwischen Arbeitstätigkeit und Unfallereignis, die
tätigkeitsbezogene Funktionsdiagnostik, ggf. unter Berücksichtigung von Vorschäden, sowie
die prognostische Einschätzung der Unfallverletzung unter dem Gesichtspunkt typischer
Komplikationen sowie frühzeitig einzuleitender medizinischer und schulischer/beruflicher
Rehabilitationsmaßnahmen mit umfassender Dokumentation aller Daten, die zur
Rekonstruktion von Ursache, Ausmaß und Verlauf der Heilbehandlung relevant sind.
hiernach ist die BG verpflichtet eine besondere Heilbehandlung anzuordnen. die haben den Kläger aber zum Hausarzt zurücküberwiesen, von dem sie selbst jetzt und fortwährend behaupten, er hätte nicht die Qualifikation zu diagnostizieren noch zu therapieren!
Zur Einwendung der Reserveursache: Es fand nachweislich kein ähnlich schweres negatives Ereignis statt, das derartige Beschwerden hätte auslösen können.
Der Kläger war vor dem Unfall klinisch absolut unauffällig. Keine depressive Stimmung, keinerlei Aggressionen, keinerlei Neigung zu Gewalttätigkeit, eloquent, kommunikativ und gesellig, hilfsbereit und kollegial,
Die narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale sind durch nichts belegt, zudem wurde auch diese wilde Hypothese durch Dr. A. erst am 22. 10. bzw. 17.10.2007 aufgestellt - also fast 9 Monate nach dem Unfallereignis!
Die Verbitterungsstörung ist weder belegt (hier treffen maßgebliche Kriterien nicht zu!) noch überhaupt eine anerkannte Krankheit nach ICD 10, 11 oder 12.
Die beruflichen Kränkungen und wirtschaftlichen Probleme bestehen nicht, bzw. letztere bestanden nur kurzfristig und zwiscitlich in der späten Folge (drei Jahre nach dem Unfallereignis) während die Symptome allersämtlichst bereits auftraten, beklagt und dokumentiert wurden, als die finanzielle Situation noch ausgesprochen gut war, nämlich 2007.
Bei der Einwendung einer Reserveursache handelt es sich letztlich um
eine rechts- bzw. kausalitätsaufhebende Tatsache, die vom Haftpflichtigen
nachzuweisen ist. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, warum der
geschädigte Kläger die Beweisschwierigkeiten bzw. die zusätzliche Beweislast
für den Ausschluss einer Ohnehinverursachung tragen soll.
An dieser Stelle möchte ich noch auf die Ausführungen zur Kausalität im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.06.2003; B 9 VG 1/02 R hinweisen:
"Wenn jedoch ein Vorgang nach den medizinischen Erkenntnissen - etwa fußend auf dem Erfahrungswissen der Ärzte - in signifikant erhöhtem Maße geeignet ist, eine bestimmte Erkrankung hervorzurufen, liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass sich bei einem hiervon Betroffenen im Einzelfall die Gefahr einer Schädigung auch tatsächlich verwirklicht hat; die Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 77, 1, 3 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 4 S 11 f; BSG, Urteil vom 27. August 1998 - B 9 VJ 2/97 R -, Juris).
Begründen nun nach Maßgabe dieser allgemeinen Erkenntnisse im Einzelfall Tatsachen einen derartigen Kausalzusammenhang, so ist eine bestärkte Kausalität - eine bestärkte Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges - gegeben, die wiederum nur widerlegbar ist, wenn eine sichere alternative Kausalität festgestellt wird (vgl. BSGE 77, 1, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 4 S 15 ).
Zwar sind vom LSG Hinweise auf eine vulnerable und weniger kompensationsfähige Persönlichkeit der Klägerin festgestellt worden, eine solche begründet nach dessen tatrichterlicher Beurteilung jedoch nicht die Annahme eines alternativen Kausalzusammenhanges. Bloße diesbezügliche Möglichkeiten konnte das LSG aus Rechtsgründen unbeachtet lassen, da es seine Bejahung einer schädigungsbedingten Verursachung des Leidens auf eine nach Maßgabe allgemeiner Kriterien (vgl. AHP Nr. 71) bestärkte Wahrscheinlichkeit gestützt hat (vgl. BSGE 77, 1, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 4)."
Ich hoffe es ist nicht zu zentriert.
LG
Norbert