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Begutachtung psychischer Unfallfolgen am Beispiel der PTBS

Liebe UO,

ich habe heute einen sehr interessanten Hinweis erhalten. Es geht um die Wegefähigkeit.
In vielen Entscheiden (Widerspruch, Klagen DRV, BG) wird ein wichtiger Aspekt zur
Gewährung einer Rente schlicht vergessen.

Die Wegefähigkeit des Kranken, Unfallopfers.

Gerade für Kranke, UO, die im ländlichen Raum wohnen interessant.
Die Klägerin könne noch 6 Stunden arbeiten. Das bedeutet Teilerwerbsminderungsrente.
Sie erhielt aber die volle Erwerbminderungsrente, da Sie eingeschränkt Wegefähig war und ist.

BSG, Urteil vom 21. 3. 2006 - B 5 RJ 51/04 R (Lexetius.com/2006,2026)

In meinem konkreten Fall wurde von der Gutachterin Autophobie von 10 Prozent
festgelegt. Die BG hat dem per Schreiben zugestimmt. Nun werde ich die 10 Prozent anzweifeln. Da sie individuell für mich höher liegt. Wegstrecke 70 Km.
Hin und zurück also 140 Km.

ÖPNV Richtung Bremerhaven existiert nicht.

Hier noch ein Link:
http://rente.wordpress.com/2006/04/17/eingeschrankte-wegefahigkeit-fuhrt-zur-erwerbsminderungsrente/

LG

Norbert
 
Hallo, pswolf,
habe aufgrund Unfähigkeit genügend diffenzierend die Beiträge zu suchen, deinen Beitrag erst heute gefunden.
Bin begeistert ...
... denn Ullmann hat mich vor vielen Jharfen begutachtet, und ich muss sagen, es war ein ehrliches, brauchbares GA!
Begründung: 1. stimmt es mit mehreren Vor- und Nachgutachten überein,
2. auch mit meinen Befindlichkeietn bis heute.

Leider werden von den Gerichten diese GA nicht gehört - von mir als Zeuge angegeben wurde U. nicht geladen.
Naja, stimmt mit der Einschätzung der Unmoral der schwarzen Vögel überein.
Aber Danke an dich, für diesen Link!
Bis später vielelicht mal wieder

delphin29
 
Zuletzt bearbeitet:
Ptbs

Hallo Leute,
hier vielelicht meine bescheidene Anmerkung:

Ein "wichtiger" GA hatte eine PTBS bei mir abgelehnt, (was in der Folge widerlegt wurde), weil angeblich nicht "alle drei Eingangskriterien" bestanden hätten.

Und diese waren:
Anhand eines "A 1 - Kriteriums"
- ein extremes, lebensbedrohliches Ereignis hat tatsächlich stattgefunden
- A - 2 Kr.: Reaktion von Angst, Hilflosigkeit, Grauen (subjektives Traumakriterium)
Dieser GA verwies stat ICD 10 auf die versicherungsfreundlciheren DSM IV (Amerika)
Ein Richter wollte zudem noch ein sog. "Duchgangssyndrom" verwirklicht wissen, Pschyrembel habe ich leider nicht greifbar, aber "Bewusstlosigkeit" war wohl dabei!

Aber hier ein Text, der vielleicht nützen könnte.
Quelle: http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/93078.html

3.2. Gegenwärtige Nosologie
Der in der Forschung am häufigsten verwendete diagnostische Leitfaden ist das DSM-IV (APA, 1994), an das sich auch die vorliegende Untersuchung orientiert. Dadurch ist eine gewisse Vergleichbarkeit der hier erhobenen Daten gewährleistet. Aus diesem Grund wird in diesem Kapitel auch auf die DSM-IV-Kriterien eingegangen und im gegebenen Fall auf Unterschiede zum ICD-10 hingewiesen.
3.2.1 Diagnosekriterien der PTBS
Nach DSM-IV müssen folgende Kriterien für eine Diagnose erfüllt sein: das
Ereigniskriterium A, die Hauptsymptome B, C und D, das Zeitkriterium E und das Kriterium
(F), das sich auf den durch die PTBS hervorgerufenen Leidensdruck bezieht. Diese werden im
Folgenden näher erläutert.


3.2.1.1 Das Ereigniskriterium
Die PTBS ist eine der wenigen psychischen Störungen, die schon in ihrer Bezeichnung ein Kriterium angibt, welches zum Stellen einer solchen Diagnose erfüllt sein muss: das Trauma.
Die Relevanz eines traumatischen Ereignisses bei der Ausbildung der PTBS wurde lange Zeitangezweifelt; oft wurden organische Faktoren für entscheidend gehalten oder Gehirnschädigungen, die durch winzige Granatsplitter hervorgerufen wurden und so zum ,,Granatenschock" geführt hatten. Das Trauma bildet heute das erste der oben genannten Kriterien, in dem festgelegt ist, welchen Voraussetzungen ein Ereignis genügen muss, damit es als ,,traumatisch" bezeichnet werden darf. Laut DSM-IV beinhaltet ein Trauma
,, das direkte persönliche Erleben einer Situation, die mit dem Tod oder der Androhung des Todes, einer schweren Verletzung oder einer anderen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit zu tun hat oder die Beobachtung eines Ereignisses, das mit dem Tod, der Verletzung oder der Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person zu tun hat oder das Miterleben eines unerwarteten oder gewaltsamen Todes oder einer Verletzung eines Familienmitglieds oder einer nahestehenden Person"
(Kriterium A1) (APA, 1994, S. 487)
Darauf muss die Person mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Schrecken reagieren
(Kriterium A2).
Dabei muss der traumatische Stressor nicht ,,außerhalb der üblichen menschlichen Erfahrung" liegen, wie es noch das DSM-III-R verlangte. Dieser Definitionszusatz erwies sich als zu streng, da viele epidemiologische Studien zeigen konnten, dass einige Stressoren, die eine PTBS hervorrufen können, weitverbreitet sind, wie zum Beispiel Verkehrsunfälle (z.B. Ehlers, Mayou, & Bryant, 1998; Mayou, Ehlers & Bryant, 2002; Norris, 1992)oder sexuelle Gewalt (z.B. Herman, 1993; Valentiner, Foa, Riggs, & Gershuny, 1996).
Das ICD-10 verwendet hierbei eine breitere Definition, die gleichzeitig einen größeren Interpretationsspielraum zulässt. Bei einem Trauma handelt es sich danach um ,,kurz- oder langanhaltende Ereignisse oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung mit katastrophalem Ausmaß, die nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde"
(WHO, 1991), wodurch es viel stärker der Traumadefinition nach DSM-III-R ähnelt. Im Gegensatz zum DSM-IV findet hier das subjektive Erleben des Individuums bei der Traumatisierung keine Berücksichtigung (vgl. Kriterium A2).
Beide Diagnosesysteme sehen die Bedrohung der körperlichen Integrität als zentrale Dimension des Traumas an. Neuerdings wird der Verlust der Wahrnehmung der eigenen Autonomie, wie es oft von Vergewaltigungsopfern und politischen Häftlingen berichtet wird, als weiterer wichtiger Aspekt angenommen.
Es wurden verschiedene Versuche unternommen, traumatische Ereignisse nach bestimmten Gesichtspunkten zu kategorisieren. Mehrere Forscher (z.B. Maercker, 1997) halten die zweidimensionale Einteilung nach Typ I (kurzanhaltend, wie Unfälle und kriminelle Gewalttaten) versus Typ II (langanhaltend, wie Geiselhaft und wiederholte Vergewaltigung) sowie nach der Verursachung für angemessen. Auf letztgenannter Dimension wird zwischen menschlicher, wie Folter oder Massenvernichtung in KZs versus zufälliger Verursachung wie Naturkatastrophen unterschieden. Somit kann jedes Ereignis - wenn auch nicht immer problemlos nach zwei Aspekten typisiert werden (z.B. die
Geiselhaft als von Menschen verursachtes Typ II-Trauma). Bei der Feuerwehr ist das Individuum in der Regel Typ I-Traumata ausgesetzt, die entweder von Menschen verursacht werden oder zufällig entstehen (Beaton, Murphy, Johnson, Pike & Corneil, 1998, zit. in Wagner et al, 2000).
Wie im DSM-III-R wird im DSM-IV zwischen Traumata unterschieden, die direkt und
solchen, die indirekt durch Beobachtung oder durch die Erzählung einer anderen Person erlebt wurde. Das bedeutet, dass seit dem DSM-III-R erstmals neben den Opfern auch professionelle Helfer (wie Feuerwehrleute), Augenzeugen und Angehörige als potentiell Traumatisierte berücksichtigt werden. Daraus ergab sich die Konsequenz, das Konzept der PTBS weiter zu differenzieren. Figley (1995) schlug vor, die PTBS in primäre und sekundäre PTBS zu unterteilen. Im ersten Fall bedeutet dies, dass der Betroffene direkt mit dem traumatischen Stressor konfrontiert war, im zweiten Fall resultiert die psychische Beeinträchtigung aus dem durch Beobachtung oder Erzählung erworbenem Wissen über ein traumatisches Ereignis, das einer anderen Person widerfahren ist. Im DSM-IV wird, im Gegensatz zur ICD-10, diese
Unterscheidung implizit gemacht, da hiernach ein Ereignis auch durch Beobachtung oder ,,Miterleben ... schweren Leids ... einer nahestehenden Person" traumatisch sein kann.
Andere Autoren differenzieren die sekundäre Traumatisierung weiter aus. So wird auch unterschieden zwischen Helfern, die direkt vor Ort sind (sekundäre Traumatisierung) und Angehörigen oder Therapeuten, die später, wenn die Gefahrsituation beendet ist, mit dem Leid des Opfers konfrontiert sind (tertiäre Traumatisierung). Es muss betont werden, dass mit dieser Einteilung keine Annahmen über Unterschiede in der Intensität oder Phänomenologie des Traumas verbunden sind, lediglich die Nähe zum traumatischen Stressor stellt das Kriterium dar, anhand dessen die betroffene Person in eine dieser Kategorien eingeteilt wird.


Problematisch ist allerdings bei dieser Konzeptualisierung schon allein der Versuch, in manchen Fällen Betroffene in eine dieser PTBS-Kategorien einzuteilen. Die Grenzen sind dabei relativ unscharf und unpräzise. Primäre PTBS bedeutet, dass das eigene Leben oder die eigene körperliche Unversehrtheit bedroht war. Bei einem Helfer in einer Gefahrensituation kann nun eine sekundäre PTBS vorliegen; wird diese Situation aber gleichzeitig als lebensbedrohlich interpretiert, fällt er zugleich in die Kategorie ,,primäre PTBS". Eine eindeutige Einteilung ist also in manchen Fällen nicht möglich.
3.2.1.2 Die Hauptsymptomgruppen (B, C und D)
Die PTBS ist gemäß der beiden gebräuchlichen Diagnoseschemata durch drei Symptomcluster gekennzeichnet, die wiederum, in Abhängigkeit vom Individuum und der Art des Traumas, durch verschiedene Einzelsymptome charakterisiert sein können.
Ein typisches Symptom stellen sogenannte Intrusionen dar (Kriterium B). Hierbei handelt es sich um ungewollt wiederkehrende und belastende Erinnerungen an Aspekte der traumatischen Situation, die alle sensorischen Modalitäten (visuell, akustisch usw.) umfassen können. Dabei entsprechen die sensorischen Eindrücke (aufdrängende Bilder, Geräusche u.ä.) denen, die die Person während der eigentlichen traumatischen Situation durchlebt hat. Diese Erinnerungen treten oft spontan auf oder werden durch Schlüsselreize, die mit dem Trauma assoziiert sind (wie bestimmte Gegenstände oder Stimmen), ausgelöst. Die Intrusionen können im Wachzustand in Form von Flashbacks (= Erinnerungsattacken), die plötzlich und
sehr lebendig ins Bewusstsein drängen, oder während des Schlafs als Alpträume, in denen dieErinnerungen oft sehr verzerrt sind, auftreten. Dem unkontrollierbaren Wiedererleben fehlt dabei jeglicher zeitlicher Bezug; die Person hat den Eindruck, als ob sie das Ereignis im ,,Hier-und-Jetzt" (Ehlers, 1999)wiedererlebt. Diese ständig wiederkehrende Konfrontation mit den traumatischen Schlüsselreizen und die dadurch ausgelösten Erinnerungen gehen mit intensiver psychologischer Belastung einher und lösen physiologische Reaktionen, wie Herzrasen, Zittern und Übelkeit sowie emotionale Reaktionen, wie starke Angst, aus.
Damit dieses Kriterium im DSM-IV erfüllt ist, muss mindestens eins von den dort genannten Symptomen vorhanden sein.
Durch die starke Belastung versucht die betroffene Person die Reize, die mit dem Trauma in Verbindung stehen, zu vermeiden. Diese Reize können bestimmte Gedanken, Gefühle oder Orte sein, die die Erinnerung an das Trauma fördern könnten. Andererseits grübeln aber auch viele Patienten über das Trauma nach, z.B. darüber, wie es zu diesem Ereignis kommen konnte und wie man es hätte verhindern können. Dadurch entstehen häufig, besonders bei Vergewaltigungsopfern, Schuld- und Schamgefühle. Das
Vermeidungsverhalten (`avoidance`) gehört neben einer emotionalen Taubheit (`emotional numbing`) zum Kriterium C. Die betroffene Person fühlt sich von ihren Mitmenschen, die das Trauma nicht erlebt haben, entfremdet, wodurch Kontakte zu Anderen aufgegeben werden und es so zu völligem sozialen Rückzug kommen kann. Auch vor dem Trauma bestehende Interessen (Hobbies u.ä.) sowie für wichtig empfundene Aktivitäten und Zukunftsperspektiven werden aufgegeben. Neben der Affektverflachung besteht auch eine
Einschränkung der Gefühlsbandbreite (z.B. Verlust der Fähigkeit, Freude oder Liebe zu empfinden).
Für die Diagnose müssen drei der im DSM-IV aufgeführten Symptome bei der betroffenen Person vorkommen. Gerade das Kriterium C wurde in der Traumaforschung vielfach kritisiert. Da dieses Kriterium insgesamt sieben Symptome umfasst, ist es für eine betroffene Person möglich eine PTBS-Diagnose zu erhalten, ohne Vermeidungsverhalten zu zeigen, was aber für Angststörungen ein Kernsymptom darstellt. Auch aus statistischer Sicht ließ sich die Zusammenfassung von Symptomen emotionaler Taubheit und des Vermeidungsverhalten in einigen Studien nicht rechtfertigen. Hier konnten Foa, Riggs und Gershuny (1995) sowie King, Leskin, King und Weathers (1998) zeigen, dass die Symptome beider posttraumatischer Reaktionen auf separaten Faktoren luden.
Gerade im Hinblick auf das Kriterium C besteht zwischen beiden Manualen ein bedeutsamer Dissens. Im ICD-10 gilt dieses Kriterium bereits als erfüllt, wenn ein Vemeidungssymptom vorliegt; Symptome der emotionalen Taubheit gelten hier zwar ebenfalls als typische Merkmale einer PTBS, ihr Auftreten ist aber keine notwendige Voraussetzung für die Diagnosestellung.


Hier nochein gefundener Link zu PTBS, der interessant sein könnte:
http://www.cme-punkt.de/fragebogen_archiv.php?fid=1512

Mehr kann ich jetzt nicht machen, der TExt ist sehr lang, ich konnte ihn nur übefliegen. Aber ich denke, es sind wichtige Verhaltensmuster herauszulesen.

In der Hoffnung etwas beigetragen zu haben

alles Gute für jeden hier!

delphin29
 
PTBS Unfallfolgen

Liebe UO,

habe meine Gegendarstellung letzte Woche fertiggestellt. Dafür Dank an meine Frau,
sowie User des Forums, die mich dabei unterstützt haben.

Es wurden 19 Seiten.

Die Schwerpunkte waren(sind) Umkehr Beweislast. Die BG bestritt meine traumatische Erkrankung,
obwohl von der Ambulanz Unfallklinik selbst u.a. festgestellt.
Diagnose PTS.

Zusammenfassend ist zu sagen dass Aussagen verfälscht, sinnentstellt und verfremdet wiedergegeben und Einschätzungen,
basierend auf unzureichend verstandenen Angaben teils sehr klischeehaft und subjektiv gemacht wurden. Es wird vielfach deutlich,

dass vorhandene Vorurteile der Gutachterin Niederschlag finden indem sie halbgehörtes eigenmächtig zuende denkt
und teilweise geradezu schablonenhaft Rückschlüsse zieht,
die sie als Erkenntnisse darzustellen sucht.

Die Beweggründe scheinen klar.

Alles was auch nur auf eine BG Kausalität hinweist, wird ignoriert, verfälscht.
Ob die Angstphobie von der Gutachterin wissentlich unterschätzt wurde, kann ich nicht beweisen.

Jedenfalls wurde das Gutachten sehr einseitig verfasst. Objektive Gutachten, Atteste ignoriert.

Hier liegt ein Grundproblem vor. Die BG wird geschützt und die finanziell kräftigere DRV ins Boot geholt. Was dem Unfallopfer aber in keinsterweise
hilft. Da die Leistungen geringer sind, eine Gesundung verhindert wir.

Ich habe als Beweise u.a. ein aktuelles Zwiscugnis meines Arbeitgebers (09.01. 2012), sowie 8 andere Dokumente mitgeschickt.
Ich habe als Gutachter Dr. Mathiesen, BUK Hamburg vorgeschlagen nach § 109.....

Als Indiz dafür, dass ich keinen Groll gegen die BG habe. Über die Gefahren einer Begutachtung in einer BG Klinik
bin ich mir bewusst.



LG

Norbert
 
Zuletzt bearbeitet:
Liebe Unfallopfer,

hier noch Auszugweise meine Begründungen Gegendarstellung zum Gutachten Dr. Birschler.

Eine PDF kann ich nicht hochladen.

Hier einige Auszüge:

Das Ergebnis der Gutachterin stützt sich im wesentlichen auf drei ihrer Meinung nach ursächliche Aspekte:
- Die angeblichen wiederholten beruflichen Kränkungen und Rückschritte, die der Kläger ihrer Meinung nach "immer wieder erleiden musste" sowie nicht zuletzt ein "Verlust des letzten Arbeitsplatzes" (!)

- die nach ihrer Ansicht zerrüttete Ehe, oder Ehe- und Familienkonflikte
-der "desolate Zustand des Hauses" und die - aus ihrer Sicht scheinbar auch weiterhin "drohende Zwangsversteigerung".
Hierzu ist zu bemerken, dass erstens selbst nach ihren eigenen Ausführungen all diese Dinge erst in Folge des Unfalls auftraten bzw. sogar sehr lange danach. Sie können demnach, selbst wenn man unterstellt, sie existierten tatsächlich, keine Ursache der Beschwerden sein! Denn Ursachen haben nun mal die Eigenheit, zeitlich vor dem verursachten Ereignis zu liegen und nicht danach - sowas nennt man sonst Folgen.

Das so oft durch Frau Dr. Birschler bemühte Mobbing durch den Filialleiter bestand hauptsächlich in einer Verletzung der Fürsorgepflicht, also dem Nichtmelden des Wegeunfalls wegen fehlender, in der Filiale nicht vorgehaltener Unfallmeldebögen. Vorherige Mobbing-, oder treffender: Bossingversuche waren zur Zeit des Unfalls bereits durch meinen Rückhalt im Vorstand beendet. Die vorgebrachte Idee des Auflösungsvertrags ist nie schriftlich erfolgt und nie wieder erwähnt worden. Kontakt zur Firma besteht weiterhin, auch telefonisch, wobei der Umgangston stets von gegenseitiger Sympathie und Wertschätzung geprägt ist.
(Beweis: Dokument Nr.4 - Zwiscugnis der Firma Bening GmbH vom 09.01.2012)

Deutlich machen möchte ich noch, dass ich weder an einem "Ausstieg" interessiert bin noch irgendwelchen Groll noch Verbitterung hege. Im Gegenteil möchte ich sehr gerne wieder arbeiten - dazu jedoch muss ich gesundheitlich wiederhergestellt sein. Ich
benötige dazu den rechtlichen und auch materiellen Zugang zu einer erfolgsorientierten Therapie.

Die Gutachterin befasst sich nicht noch äußert sie sich in angemessenem Umfang zur Wegefähigkeit - gerade mein bestehendes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Bening muss diese Frage aufwerfen, da die einfache Entfernung zwischen meiner Arbeitsstelle und meiner Wohnung 70 km beträgt. Diese Wegefähigkeit ist zur Zeit nicht gegeben, wie die im Gutachten festgestellte Fahrphobie bereits nahelegt. Mit ÖPNV ist eine Verbindung nicht gegeben.
(Beweis: Dokument Nr. 7: Verbindungsanfragen Hin- und Rückfahrt Itzwörden – Bremerhaven)

Zum Erstbericht des Durchgangsarztes Dr. Becker noch einige Anmerkungen:

Keine Würdigung der Schilderung des Unfallhergangs
Keine weitere Behandlung des festgestellten PTS - Erstbericht Punkt 7: Erstdiagnose: (Änderungen, Konkretisierungen unverzüglich nachmelden) Posttraumatisches Schmerzsyndrom mit vermehrtem Muskelhartspann im Bereich der Wirbelsäule.
Diese wurde nie therapiert, schon gar nicht austherapiert - im Gegenteil wurde unter "Art der Heilbehandlung" nicht "besondere Heilbehandlung" angekreuzt sondern "allgemeine Heilbehandlung" - und das führte zwangsläufig zu einer Chronifizierung!
Somit schuldet die BEKLAGTE den VOLLBEWEIS der Pflichterfüllung nach § 26 SGB7

§26 Grundsatz
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, […]
(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,[...]
(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.
(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.
(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Besondere Heilbehandlung ist die fachärztliche Behandlung einer Unfallverletzung, die wegen
Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Qualifikation verlangt. Dazu gehören auch
die Erfassung der Zusammenhänge zwischen Arbeitstätigkeit und Unfallereignis, die
tätigkeitsbezogene Funktionsdiagnostik, ggf. unter Berücksichtigung von Vorschäden, sowie
die prognostische Einschätzung der Unfallverletzung unter dem Gesichtspunkt typischer
Komplikationen sowie frühzeitig einzuleitender medizinischer und schulischer/beruflicher
Rehabilitationsmaßnahmen mit umfassender Dokumentation aller Daten, die zur
Rekonstruktion von Ursache, Ausmaß und Verlauf der Heilbehandlung relevant sind.
hiernach ist die BG verpflichtet eine besondere Heilbehandlung anzuordnen. die haben den Kläger aber zum Hausarzt zurücküberwiesen, von dem sie selbst jetzt und fortwährend behaupten, er hätte nicht die Qualifikation zu diagnostizieren noch zu therapieren!

Zur Einwendung der Reserveursache: Es fand nachweislich kein ähnlich schweres negatives Ereignis statt, das derartige Beschwerden hätte auslösen können.

Der Kläger war vor dem Unfall klinisch absolut unauffällig. Keine depressive Stimmung, keinerlei Aggressionen, keinerlei Neigung zu Gewalttätigkeit, eloquent, kommunikativ und gesellig, hilfsbereit und kollegial,
Die narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale sind durch nichts belegt, zudem wurde auch diese wilde Hypothese durch Dr. A. erst am 22. 10. bzw. 17.10.2007 aufgestellt - also fast 9 Monate nach dem Unfallereignis!
Die Verbitterungsstörung ist weder belegt (hier treffen maßgebliche Kriterien nicht zu!) noch überhaupt eine anerkannte Krankheit nach ICD 10, 11 oder 12.
Die beruflichen Kränkungen und wirtschaftlichen Probleme bestehen nicht, bzw. letztere bestanden nur kurzfristig und zwiscitlich in der späten Folge (drei Jahre nach dem Unfallereignis) während die Symptome allersämtlichst bereits auftraten, beklagt und dokumentiert wurden, als die finanzielle Situation noch ausgesprochen gut war, nämlich 2007.
Bei der Einwendung einer Reserveursache handelt es sich letztlich um
eine rechts- bzw. kausalitätsaufhebende Tatsache, die vom Haftpflichtigen
nachzuweisen ist. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, warum der
geschädigte Kläger die Beweisschwierigkeiten bzw. die zusätzliche Beweislast
für den Ausschluss einer Ohnehinverursachung tragen soll.

An dieser Stelle möchte ich noch auf die Ausführungen zur Kausalität im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.06.2003; B 9 VG 1/02 R hinweisen:
"Wenn jedoch ein Vorgang nach den medizinischen Erkenntnissen - etwa fußend auf dem Erfahrungswissen der Ärzte - in signifikant erhöhtem Maße geeignet ist, eine bestimmte Erkrankung hervorzurufen, liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass sich bei einem hiervon Betroffenen im Einzelfall die Gefahr einer Schädigung auch tatsächlich verwirklicht hat; die Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 77, 1, 3 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 4 S 11 f; BSG, Urteil vom 27. August 1998 - B 9 VJ 2/97 R -, Juris).
Begründen nun nach Maßgabe dieser allgemeinen Erkenntnisse im Einzelfall Tatsachen einen derartigen Kausalzusammenhang, so ist eine bestärkte Kausalität - eine bestärkte Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges - gegeben, die wiederum nur widerlegbar ist, wenn eine sichere alternative Kausalität festgestellt wird (vgl. BSGE 77, 1, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 4 S 15 ).
Zwar sind vom LSG Hinweise auf eine vulnerable und weniger kompensationsfähige Persönlichkeit der Klägerin festgestellt worden, eine solche begründet nach dessen tatrichterlicher Beurteilung jedoch nicht die Annahme eines alternativen Kausalzusammenhanges. Bloße diesbezügliche Möglichkeiten konnte das LSG aus Rechtsgründen unbeachtet lassen, da es seine Bejahung einer schädigungsbedingten Verursachung des Leidens auf eine nach Maßgabe allgemeiner Kriterien (vgl. AHP Nr. 71) bestärkte Wahrscheinlichkeit gestützt hat (vgl. BSGE 77, 1, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 4)."

Ich hoffe es ist nicht zu zentriert.

LG

Norbert
 
Meine Güte, Norbert, du leistest auch wirklich viel Seelenarbeit zur Zeit! Ich drück dir so die Daumen, dass das jetzt endlich gewürdigt wird und die Wahrheit akzeptiert wird!

Es erschüttert mich immer wieder, wie massiv man abgewehrt wird. Gut, dass du dich dagegen wehrst!

LG
Meli
 
Liebe Meli,

Danke für dein Mitgefühl. Nur durch einen Zeugen, meiner Frau, war es mir
möglich diese Gegendarstellung fertig zu stellen.

Was so pervers ist, dass andere Kranke womöglich niemanden haben, der sie unterstützt.
Wir denken Sozialverbände, Rechtsanwälte oder andere Gremien helfen unterstützen
den Kampf gegen das Unrecht.

Leider ist dem nicht so. Du bist auf Dich allein gestellt. Jeder versagt Dir deinen
Anspuch dein Anrecht.

Wenn ich die gesamten 19 Seiten veröffentlichen würde, wäre der Schock noch
größer.

Es ist uns gelungen sämtlichst alle Behauptungen seitens der Gutachterin zu widerlegen.

Ob durch Zeugen, Gutachten, Gesetzestexte. Das aktuelle Zwischen Zeugnis belegt
meine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Firma, sowie Kollegen.

Jetzt werden wir abwarten müssen wie das LSG entscheidet.

Ob ich die Kraft nochmals aufbringen kann gegen diese Behörden wage ich zu
bezweifeln. Es ging mir in den letzten 8 Wochen sehr schlecht.

Ich werde jetzt versuchen zu regenerieren.

LG

Norbert

PS: Die Paragraphen die erwähnt werden sind sicher auch sehr interessant
für Unfallopfer. Vieleicht erhöht es die Chancen einen positiven Widerspruch
zu erlangen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Liebe UO,

heute habe ich eine Ablehnung seitens des LSG erhalten.

Der Grund:

Dr. Mathiesen BUK Hamburg hat keine Zeit in den nächsten Monaten. Ein eindeutiger Indiz, dass es schwer ist Termine bei Fachärzten zu erhalten.

Jetzt bin ich völlig ratlos. Jetzt überlege ich die Christoph Dornier Klinik vorzuschlagen.

Aber die haben aktuell meinen Fragebogen zugesandt bekommen. Sie signalisierten mir,
mir Unterstützung zu Teil werden zu lassen.

Nach der Auswertung des Fragebogens wollen Sie telefonisch mit mir Kontakt aufnehmen.

Kennt jemand einen objektiven Gutachter im Raum Hamburg-Bremen-Niedersachsen?

Wäre über Infos dankbar.

LG

Norbert
 
Hey Norbert.
Das tut mir leid das Dr.Matthiessen keine Zeit hat war erst Dienstag bei ihn.Er ist aber auch Klasse hab das Gefühl auch wenn es ein BG KH ist das er nicht nach der Nase von der BG tanzt.Aber mit schrifftlichen tut er sich schwer ich mußte lange warten das er einen Bericht für die Bg geschrieben hatte weil ich die Reha haben wollte.
Wünsche dir trotzdem viel Glück SONJA
 
Gutachter Psychologie Traumatologie

Liebe Meli,

unter diesem Link werden Seminare angeboten. Ich fühle mich völlig hilflos.

Ich werde weiter googeln. Sollte ich keinen objektiven Gutachter finden,
werde ich den Antrag auf ein zusätzliches Gutachten nach § 109..... zurücknehmen.

Ich hoffe mir entstehen dadurch keine Nachteile.

Danke für die Kommentare.

LG

Norbert
 
Norbert, du hattest hier extra nach Gutachtern aus einer bestimmten Region gefragt. Da ist es doch naheliegend, diese Institution mal anzurufen, weil sie sich IN DER REGION wohl auskennt und eventuell Traumatologen weiß, die Begutachtungen machen! Zumindest kann ein Anruf da wohl kaum schaden!
 
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