gold.baerchen
Erfahrenes Mitglied
Hallo Nessa,
habe mich die ganze Nacht darüber geärgert, weil ich Dir nicht die richtige Antwort geben konnte.
Nachdem ich heute morgen dann endlich eingedimmt bin, kam mir nach den Aufwachen eine Idee.
Ich machte mich beim Integrationsamt schlau. Auf der Internetseite findest Du den Schlüssel dafür warum "nur" Zusicherung:
1)Neuerungen gibt es jedoch in der Verfahrenspraxis der Gleichstellung: Behinderte Arbeitsuchende können sich nun die Gleichstellung zusichern lassen, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig sind.
2)Für behinderte Arbeitsuchende gilt neuerdings, ...
... dass ihnen eine Gleichstellung zugesichert wird, wenn sie zu ihrer beruflichen Eingliederung der Hilfen des Schwerbehindertenrechts bedürfen. Diese Regelung ist ebenfalls an eine offensichtlich ungünstige Auswirkung der Behinderung auf die Arbeitsuche gebunden.
Die Regelung der Zusicherung wird insbesondere dann wirksam, wenn zum Beispiel verstärkte Vermittlungsbemühungen seitens des Arbeitsamtes aufgrund der Behinderung erfolglos bleiben. Die Zusicherung der Gleichstellung ist zwar formal noch keine Gleichstellung, gilt aber als verbindliche Zusage für einen möglichen Arbeitgeber. Die Bewerberin oder der Bewerber wird bei der Einstellung behinderten Menschen gleichgestellt und erhält entsprechende Hilfen des Integrationsamtes und des Arbeitsamtes. Hier sind zum Beispiel die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und Eingliederungszuschüsse zu nennen.
3)Neu ist außerdem, ...
... dass aufgrund eines Gerichtsurteils des Bundessozialgerichtes* der Entscheidung über eine Gleichstellung durch das Arbeitsamt die gleiche Bedeutung zukommt wie der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch das Versorgungsamt. Mit einer Gleichstellung erlangt ein behinderter Mensch in beruflicher Hinsicht damit gegenüber jedermann einen Status, der dem der Schwerbehinderung gleichkommt. Da der Arbeitgeber von dieser Entscheidung nur mittelbar betroffen ist, hat er – wie auch gegen die Festlegung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt – kein Widerspruchsrecht mehr.
Hier der Link zur Seite: http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_zeitschrift.php/_c-560/_nr-165/i.html
Ich hoffe nun, das die richtige Antwort für Dich dabei war
habe mich die ganze Nacht darüber geärgert, weil ich Dir nicht die richtige Antwort geben konnte.
Nachdem ich heute morgen dann endlich eingedimmt bin, kam mir nach den Aufwachen eine Idee.
Ich machte mich beim Integrationsamt schlau. Auf der Internetseite findest Du den Schlüssel dafür warum "nur" Zusicherung:
1)Neuerungen gibt es jedoch in der Verfahrenspraxis der Gleichstellung: Behinderte Arbeitsuchende können sich nun die Gleichstellung zusichern lassen, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig sind.
2)Für behinderte Arbeitsuchende gilt neuerdings, ...
... dass ihnen eine Gleichstellung zugesichert wird, wenn sie zu ihrer beruflichen Eingliederung der Hilfen des Schwerbehindertenrechts bedürfen. Diese Regelung ist ebenfalls an eine offensichtlich ungünstige Auswirkung der Behinderung auf die Arbeitsuche gebunden.
Die Regelung der Zusicherung wird insbesondere dann wirksam, wenn zum Beispiel verstärkte Vermittlungsbemühungen seitens des Arbeitsamtes aufgrund der Behinderung erfolglos bleiben. Die Zusicherung der Gleichstellung ist zwar formal noch keine Gleichstellung, gilt aber als verbindliche Zusage für einen möglichen Arbeitgeber. Die Bewerberin oder der Bewerber wird bei der Einstellung behinderten Menschen gleichgestellt und erhält entsprechende Hilfen des Integrationsamtes und des Arbeitsamtes. Hier sind zum Beispiel die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und Eingliederungszuschüsse zu nennen.
3)Neu ist außerdem, ...
... dass aufgrund eines Gerichtsurteils des Bundessozialgerichtes* der Entscheidung über eine Gleichstellung durch das Arbeitsamt die gleiche Bedeutung zukommt wie der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch das Versorgungsamt. Mit einer Gleichstellung erlangt ein behinderter Mensch in beruflicher Hinsicht damit gegenüber jedermann einen Status, der dem der Schwerbehinderung gleichkommt. Da der Arbeitgeber von dieser Entscheidung nur mittelbar betroffen ist, hat er – wie auch gegen die Festlegung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt – kein Widerspruchsrecht mehr.
Hier der Link zur Seite: http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_zeitschrift.php/_c-560/_nr-165/i.html
Ich hoffe nun, das die richtige Antwort für Dich dabei war