gato311
Erfahrenes Mitglied
Ob der Aufklärungsfehler grob ist oder nicht, ist nur für die Beweislastumkehr relevant.
Beim groben Behandlungsfehler muss die Ursächlichkeit des Schadens nicht bewiesen werden. Auch sonst gelten hierfür geringere Anforderungen gem. 287 ZPO (s.o.)
Der eingetretene Schaden selbst muss aber in jedem Fall dargelegt und bewiesen werden. Da kommste nie drum herum.
Nochmal zum Nachlesen:
http://www.arztrecht.org/verlag/pdf/haftpflichtrecht/Grober_Behandlungsfehler_2005.pdf
Herr Wellner vom VI. Senat hat mir das mal persönlich erklärt, da liege ich also sehr sicher nicht ganz falsch... ;-)
Beim groben Behandlungsfehler muss die Ursächlichkeit des Schadens nicht bewiesen werden. Auch sonst gelten hierfür geringere Anforderungen gem. 287 ZPO (s.o.)
Der eingetretene Schaden selbst muss aber in jedem Fall dargelegt und bewiesen werden. Da kommste nie drum herum.
Nochmal zum Nachlesen:
http://www.arztrecht.org/verlag/pdf/haftpflichtrecht/Grober_Behandlungsfehler_2005.pdf
Herr Wellner vom VI. Senat hat mir das mal persönlich erklärt, da liege ich also sehr sicher nicht ganz falsch... ;-)