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Aufklärungsfehler

Ob der Aufklärungsfehler grob ist oder nicht, ist nur für die Beweislastumkehr relevant.

Beim groben Behandlungsfehler muss die Ursächlichkeit des Schadens nicht bewiesen werden. Auch sonst gelten hierfür geringere Anforderungen gem. 287 ZPO (s.o.)

Der eingetretene Schaden selbst muss aber in jedem Fall dargelegt und bewiesen werden. Da kommste nie drum herum.

Nochmal zum Nachlesen:
http://www.arztrecht.org/verlag/pdf/haftpflichtrecht/Grober_Behandlungsfehler_2005.pdf

Herr Wellner vom VI. Senat hat mir das mal persönlich erklärt, da liege ich also sehr sicher nicht ganz falsch... ;-)
 
Hallo,

nun, so ganz schlüssig scheint mir die Aussage

Ob der Aufklärungsfehler grob ist oder nicht, ist nur für die Beweislastumkehr relevant.
nicht. Was soll hier einer Umkehr der Beweislast unterliegen. Entweder hat eine (hinreichende) Aufklärung stattgefunden oder nicht.
Der grobe Fall greift im Grunde nur bei sonstigen Behandlungsfehlern. Zwar ist ein Aufklärungsfehler auch gleichzeitig ein Behandlungsfehler, aber nicht jeder Behandlungsfehler auch ein Aufklärungsfehler.

Die Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, qualifiziert über die Vornahme einer Behandlung zu entscheiden oder diese zu unterlassen. Nur die darauf gegründete Entscheidung schützt den Arzt vor der Vornahme einer sonst strafbaren Körperverletzung.
Die Aufklärung wieder wird er nur durch eine entsprechende Dokumentation belegen können. Kann er das nicht, so dürfte die unterlassene oder mangelhafte Aufklärung bewiesen sein. Es kommt im Grunde auch nicht auf einen erlittenen Schaden durch einen Aufklärungsfehler an, somit auch nicht auf einen groben Fehler. Es reicht, wenn der Patient (nachvollziehbar) eine Behandlung bei entsprechender Aufklärung nicht hätte durchführen lassen.

Dass auch ein Aufklärungsfehler nachgewiesen werden muss, ist wohl so. Allerdings wie gesagt, muss dieses dann entsprechend dokumentiert sein. Ist das nicht der Fall und der Aufklärungsfehler wird behauptet, so sollte der Patient auf der sicheren Seite sein.
Alles vorausgesetzt, es läuft - auch vor Gericht - nach rechtlichen Gesichtspunkten.


Gruss

Sekundant
 
Nun gut, das entspricht nicht der Rechtsprechung in Deutschland. Ob man das gut findet, steht auf einem anderen Blatt.
Ein Aufklärungsfehler allein mag zwar eine fahrlässige Körperverletzung begründen. Ohne die wirksame Einwilligung des Patienten ist fast jeder ärztliche Eingriff eine Körperverletzung.

Da begründet aber nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch.
Für falsche Aufklärung haftet niemand, wenn es zu keinem Schaden gekommen ist.

Dass jemand ohne Schaden haften soll, ist dem deutschen Recht völlig fern. Solche fiktiven Schadensposten gibt es nur in wenigen Ausnahmen und müssen dann recht genau begründet werden (außer vielleicht bei der 25 Euro Unfallkostenpauschale).

Sei es drum, am besten antwortet noch wer anders, wenn ich in dem Punkt nicht überzeugen kann und die Urteile des BGH auch nicht.
 
@gato311

Ohne die wirksame Einwilligung des Patienten ist fast jeder ärztliche Eingriff eine Körperverletzung.

Da begründet aber nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch.
Für falsche Aufklärung haftet niemand, wenn es zu keinem Schaden gekommen ist.

zum 1. Satz: streiche "fast"; die Einwilligung ist zwingende Voraussetzung. Fehlt diese, liegt immer eine Körperverletzung vor.

zum 2. Satz: vielleicht habe ich es zu knapp geschrieben: ich meine damit, nicht unmittelbar einen Schaden aus einem Behandlungsfehler. Aber ein Schaden entsteht i.d.R. immer schon durch die rechtswidrige Behandlung, in die nicht eingewilligt wurde. Der Schaden entsteht alleine schon durch die Körperverletzung (Medikation, Injektion, Operation u.a.).


@Herzblut


Wie ich schon geschrieben habe, wird dies auch regelmäßig nur durch entsprechende Dokumentation möglich sein. Nicht umsonst müssen die Ärzte seitenweise Aufklärungsformulare ausfüllen, die der Patient dann unterschreibt.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Zusammen,

ich konnte mich leider eine Weile nicht melden, da mein Kind und ich uns die Grippeviren nur so zuschieben:(... und dementsprechend flach liegen.

Ich freue mich aber, dass ihr auch ohne mich weiter diskutiert habt und ich kann nat. beweisen, dass 1. ein Aufklärungsfehler vorliegt und 2. dass ein Schaden entstanden ist. Das LG hat ersteres auch schon bestätigt, allerdings stimmt es mit uns nicht überein, dass dies eine Beweislastumkehr, bzw. -erleichterung nach sich ziehen würde, deshalb suche ich nach Argumenten oder Urteilen dazu.

@gato, Du hast einen guten Link angehangen, welcher sich aber allgemein zur Beweislastumkehr äußert, nicht aber zu Aufklährungsfehlern. Vllt. hast Du dazu auch noch was nützliches? Ich habe übrigens auch nachlesen können, dass nur ein Fehler, der einen Schaden nach sich zieht, Schadenersatz begründet - auch bei z.B. überflüssigen OPs / Eingriffen.

@sekundant, auch Dir leiben Dank für Deine Erklärungen hier, die ich auch gut nachvollziehen kann! Leider sieht es das LG wohl nicht so - ich muss aber erst deren entgültige Stellungnahme dazu abwarten. Natürlich ist jeder Eingriff, über den nicht aufgeklärt wurde ein Fehler, jedoch muss ich tatsächlich laut beisitzender Richterin den "Vollbeweis" führen, obwohl ja der Aufklärungsfehler entsprechend bewiesen wurde... Dies ist aber eben ganz widersprüchlich und unlogisch! Ich hoffe, das Gericht merkt dies noch - aber es beweist mal wieder, dass alles auslegungssache ist und mal wieder vom Richter abhängt!

Komisch war jedenfalls, dass der Arzt seine eigene Stellungnahme zu dem Fall nicht mehr kannte:rolleyes::D... ich ahne auch warum...:cool:

LG Santafee
 
Nochmal zur Klarstellung:

Ist ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen, gibt es Beweiserleichterungen bei der Frage der Ursächlichkeit bis hin zur Beweislastumkehr. Das steht auch in der verlinkten Urteilsbesprechung des Urteils vom VI. Senat des BGH drin.
Das dürfte aber auch Dein Anwalt wissen.

Fraglich ist dann immer, wann ein "grober" Behandlungsfehler vorliegt und wie grob er ist, um ggf. eine komplette Beweislastumkehr zu rechtfertigen. Wahrscheinlich wird bei Dir das Gericht noch keinen groben Behandlungsfehler festgestellt haben sondern nur einen "normalen".

Gruß
 
Urteil zu Aufklärungsfehler

Hallo ,

ein Urteil zu Aufklärungsfehler findest Du hier:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2003/I_8_U_41_02urteil20030213.html

Aus den Entscheidungsgründen:
III.

1.)

Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Chefarztes der chirurgischen Abteilung, den Bruch konservativ zu versorgen, fehlerhaft war. Auch wenn man dies verneint, muss Dr. W. nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme jedenfalls ein Aufklärungsversäumnis zur Last gelegt werden:

Gemäß den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. und des Privatgutachter Prof. Dr. M. kamen nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie zur Korrektur der Fraktur grundsätzlich sowohl die konservative Behandlung als auch die chirurgische Versorgung in Betracht; wegen der Instabilität des Bruches und der damit einhergehenden Gefahr einer Redislokation bot jedoch die Operation - die allerdings mit dem Risiko einer Entzündung verbunden war - die bestmöglichen Chancen zur Wiederherstellung, so dass nach der Beurteilung beider Gutachter für ein konservatives Vorgehen nur eine relative Indikation bestand. Beide Sachverständige haben keinen Zweifel daran gelassen, dass es vor diesem Hintergrund unerlässlich war, die unterschiedlichen Therapiemöglichkeiten sowie die Chancen und Risiken der jeweiligen Versorgung vor der Behandlung mit der Patientin zu erörtern und ihr vor Augen zu führen, dass die operative Einrichtung der Fraktur die Methode der Wahl darstellte, um das Repositionsergebnis zu sichern und der Gefahr einer Abkippung des Bruches entgegen zu wirken. Diese - erforderliche - Belehrung hat unstreitig vor der geschlossenen Reposition vom 2. Juli 1998 nicht stattgefunden; die Beklagten haben selbst keine diesbezügliche Information der Klägerin behauptet.



2.)

Es ist davon auszugehen, dass die Patientin sich bei Erteilung der entsprechenden Hinweise aufklärungsrichtig verhalten und sich für eine chirurgische Versorgung der Fraktur entschieden hätte. Die Beweislast für das Gegenteil trägt die Beklagte zu 1); sie hat für ihre Behauptung, die Klägerin hätte den Eingriff verweigert, jedoch keinen Beweis angeboten. Dass die Patientin sich später anlässlich der von Dr. W. vorgenommenen Nachuntersuchungen nicht zu einer Operation entschlossen hat, lässt mit Blick darauf, dass die Klägerin sich bereits einer längeren mit Behinderungen und Unannehmlichkeiten verbundenen konservativen Behandlung unterzogen hatte und bei einer nachträglichen chirurgischen Intervention nunmehr mit einer weiteren Verlängerung des Heilungsverlaufs rechnen musste, nicht den Schluss zu, dass sie sich auch einem anfänglichen Rat zu einer Operation verschlossen hätte.
Gruss

Sekundant
 
Hallo Gemeinde,
wenn zu einer Op ein Anästesiefragebogen von einer vorherigen OP verwendet wird,das heißt wenn eine OP ohne Narkosebesprechung durchgeführt wurde ist das auch ein Aufklärungsfehler.Das muß ja aus den Krankenakten zu finden sein.Für die Antwort im voraus Danke.
MfG
 
Hallo Beinmodel,

so viel ich weiß, muss vor jeder OP immer wieder neu aufgeklärt werden - vorige Anästesiefragebögen reichen da nicht. Also ich durch die Infektionen aller paar Tage operiert wurde, musste ich auch immer wieder einen neunen Fragebogen ausfüllen und der Anästhesist kam immer persönlich, auch wenn wir dann nur noch kurz "plauderten".

@gato, naja und das ist hier die Fragen: Ich habe eben gelesen, dass auch ein Aufklärungsfehler einem "groben Behandlungsfehler" und damit der Beweislastumkehr gleichgesetzt werden kann... Vllt. ist es blöd ausgedrückt, wenn man sagt
[Aufklärungsfehler = gober Behandlungsfehler], aber
ist es nicht logisch, denn es ist die wichtigste Pflicht, einen Patienten aufzuklären über das, was mit seinem Körper passiert. Dies sagt ja im Grunde auch das Urteil von Sekundant.

Ich hänge auch mal eine Stellungnahme eines Prof. des med. Dienstes an... was mich nur immer stört, ist das Wörtchen "kann":mad:. Warum und wie "kann" etwas im juristischen Sinne sein sein - muss es nicht klar formuliert/definiert sein? !

VG Santafee
.................................................................................................
Orthopäde 2008 · 37:121–124
DOI 10.1007/s00132-007-1190-4
Online publiziert: 12. Januar 2008
© Springer Medizin Verlag 2008
[FONT=Myriad Pro Light SemiCond,Myriad Pro Light SemiCond][FONT=Myriad Pro Light SemiCond,Myriad Pro Light SemiCond]H. Zamzow
[/FONT][/FONT]Geschäftsbereich Behandlungsfehler, MDKN, Stade
[FONT=Myriad Pro SemiCond,Myriad Pro SemiCond][FONT=Myriad Pro SemiCond,Myriad Pro SemiCond]Implantatallergien in der Kni[/FONT][/FONT]e[FONT=Myriad Pro SemiCond,Myriad Pro SemiCond][FONT=Myriad Pro SemiCond,Myriad Pro SemiCond]endoprothetik aus Sicht eines Unfallchirurgen beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)[/FONT][/FONT]
[FONT=Myriad Pro SemiCond,Myriad Pro SemiCond][FONT=Myriad Pro SemiCond,Myriad Pro SemiCond][...]
[/FONT][/FONT]
Das Dilemma
[FONT=Minion Pro,Minion Pro][FONT=Minion Pro,Minion Pro]Die Problematik in dieser Fallkonstellation liegt in der Aufklärung. Der Gutachter kommt nicht umhin darzulegen, dass die vorgelegte Aufklärungsdokumentation der erstbehandelnden Klinik keine Hinweise auf die Möglichkeit – wenn auch seltener – allergiebedingter Komplikationen enthält. Ebenso wenig findet sich ein Hinweis auf alternative Implantate. Er wird darauf verweisen müssen, dass eine Aufklärung über allergiebedingte Komplikationsmöglichkeiten und Alternativen zu fordern ist.
Mit dieser Feststellung wird der medizinische zu einem rein juristischen Fall, da Fragen zur Wirksamkeit einer stattgehabten Aufklärung ausschließlich einer juristischen Würdigung unterliegen. Hierdurch kann für die behandelnde Klinik eine sehr problematische Situation entstehen: Im juristischen Verfahren kann das Gericht bei festzustellenden Aufklärungsmängeln eine Beweislasterleichterung bzw. eine Beweislastumkehr verfügen. Grundsätzlich obliegt die Beweislast einer wirksamen Aufklärung dem behandelnden Arzt. Kann die Klinik nicht plausibel belegen, dass mit der Patientin die Problematik der bestehenden Implantatallergie hinreichend besprochen wurde, so muss sie im Zweifel beweisen, dass der komplikationsreiche Verlauf
[/FONT]
[/FONT][FONT=Minion Pro,Minion Pro][FONT=Minion Pro,Minion Pro]nicht [/FONT][/FONT][FONT=Minion Pro,Minion Pro][FONT=Minion Pro,Minion Pro]Folge des vorgeworfenen Sorgfaltsmangels ist.
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die Datenlage bezüglich der Implantatallergie nach wie vor unsicher. Man muss aber konstatieren, dass allergiebedingte Komplikationen nicht ausgeschlossen werden können. Außerdem sind technische Alternativen vorhanden. In einer solchen Fallkonstellation kann die behandelnde Klinik trotz korrekter Indikationsstellung und einwandfreien operativen Vorgehens und trotz des fehlenden Nachweises der Kausalität zwischen der bekannten Implantatallergie und dem komplikationsreichen Verlauf u.
[/FONT]
[/FONT] [FONT=Minion Pro,Minion Pro][FONT=Minion Pro,Minion Pro]U. zur Verantwortung gezogen werden.
Solche Konflikte sind sicherlich sehr selten, lassen sich aber im Vorfeld vermeiden.

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Fazit für die Praxis
[FONT=Myriad Pro Light SemiCond,Myriad Pro Light SemiCond][FONT=Myriad Pro Light SemiCond,Myriad Pro Light SemiCond]Diese Fallkonstellation soll operativ tätige Kollegen und Kolleginnen sensibilisieren, um ggf. das klinikeigene Regime entsprechend zu modifizieren (s. Infobox). Auch wenn z. T. in der Diskussion verschiedene Auffassungen vertreten werden und über unterschiedliche Erfahrungen – teilweise über Jahrzehnte – in der Endoprothetik berichtet wird, so muss heute doch ganz klar gefordert werden, dass bei Elektiveingriffen, insbesondere in der Kniegelenkendoprothetik, eine anamnestische Erhebung allergischer Dispositionen erfolgen sollte. Bei Vorliegen einer solchen muss zwingend eine Aufklärung über zwar seltene, jedoch mögliche Komplikationen und das Aufzeigen von Alternativmöglichkeiten resultieren. Hierbei genügt es ganz offenbar nicht, sich auf die allgemein als umfassend bewerteten Aufklärungsbögen der Industrie zu verlassen, weil diese den technischen und auch rechtsprechenden Entwicklungen nicht immer schnell genug folgen.
Die Fachgesellschaften sind daher aufgerufen, hierzu ein klares Statement abzugeben. Die in diesem Zusammenhang erarbeiteten Empfehlungen des Arbeitskreises „Implantatallergie" der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sind daher zum Wohle der Patienten und zur Rechtssicherheit der behandelnden Ärzte ein richtungsweisender Schritt.

[/FONT]
[/FONT]Korrespondenzadresse
Dr. H. Zamzow
[FONT=Myriad Pro SemiCond,Myriad Pro SemiCond][FONT=Myriad Pro SemiCond,Myriad Pro SemiCond]Geschäftsbereich Behandlungsfehler, MDKN
[/FONT]
[/FONT]
 
Vorweg:
Ein ähnliches Urteil wie von Sekundat gepostet gibt es offenbar auch vom OLG
Braunschweig (1 U 24/06), eben ergoogelt.

Ansonsten ist es dogmatisch aber so, dass eben der grobe Behandlungs- oder eben Aufklärungsfehler (beides geht) für die Beweislastumkehr festgestellt werden muss. Wie Du siehst, passiert das aber auch nicht immer so sauber. Das OLG Düss. muss aber die absolut fehlende Aufklärung hier für grob gehalten haben, ohne es explizit zu schreiben.

Die Definition eines groben Behandlungsfehlers ist in etwa so: Es muss ein Verstoß gegen grundlegendes medizinisches Wissen und bewährte Behandlungsstandards vorliegen. Das Verhalten des Arztes muss aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheinen. Es muss ein Fehler vorliegen, der dem Arzt "schlechterdings nicht unterlaufen darf".

Das kann man natürlich auch auf die Aufklärung übertragen. Wenn es eine Situation gibt, wo man fachgerecht schlechterdings hätte aufklären müssen, reicht das für Umkehr der Beweislast bei der Kausalität des Schadens.

Gruß
 
Jeder Fehler bei der Dokumentation ist ein Risiko für den Arzt

Das schreibt die Ärzte-Zeitung:

Nur eine Lücke in den Aufzeichnungen und schon haben es Kläger leichter. Doch Ärzte können vorbeugen.

... Dokumentiert werden muss das medizinisch Notwendige, beispielsweise das, was ein nachbehandelnder Arzt wissen muss. Die Dokumentation soll auch dem Interesse der Patienten dienen. Ist sie lückenhaft und unzureichend, kann dies im Haftungsverfahren zur Beweiserleichterung für die Kläger führen.
http://www.aerztezeitung.de/praxis_...umentation-risiko-arzt.html?sh=3&h=1862833559


Gruss

Sekundant
 
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