Rekobär
Erfahrenes Mitglied
Einspruch einlegen heißt hier in Berufung gehen
Hallo pijaro,
erst einmal auch von mir herzlichen Glückwunsch zum vorläufigen Erfolg. Übrigens nennt man das nicht Einspruch einlegen gegen das Urteil, sondern in Berufung gehen.
Ob die gegnerische Versicherung in Berufung geht, hängt davon ab, ob sie Chancen sieht, das erst instanzliche Urteil auszuhebeln. Da die Berufungsinstanz eine sogenannte "Verfahrensinstanz" ist, prüft der Anwalt der gegnerischen Versicherung, ob der Richter einen Verfahrensfehler begangen hat und wie hoch das Risiko der Abweisung der Berufung ist.
Die Frist läuft mit Zustellung des Urteils in schriftlicher Form. Soll heißen, mit dem Datum des Eingangs bei den Parteien. Nun hat jede Partei 4 Wochen Zeit die Berufungsabsicht kundt zu tun. Die Berufungsbegründung kann nachfolgen.
Hat denn Dein Rechtsanwalt das Urteil in schriftlicher Form schon erhalten oder hat er beim Gericht angerufen und von denen die Information bekommen?
Herzliche Grüße vom RekoBär
Hallo pijaro,
erst einmal auch von mir herzlichen Glückwunsch zum vorläufigen Erfolg. Übrigens nennt man das nicht Einspruch einlegen gegen das Urteil, sondern in Berufung gehen.
Ob die gegnerische Versicherung in Berufung geht, hängt davon ab, ob sie Chancen sieht, das erst instanzliche Urteil auszuhebeln. Da die Berufungsinstanz eine sogenannte "Verfahrensinstanz" ist, prüft der Anwalt der gegnerischen Versicherung, ob der Richter einen Verfahrensfehler begangen hat und wie hoch das Risiko der Abweisung der Berufung ist.
Die Frist läuft mit Zustellung des Urteils in schriftlicher Form. Soll heißen, mit dem Datum des Eingangs bei den Parteien. Nun hat jede Partei 4 Wochen Zeit die Berufungsabsicht kundt zu tun. Die Berufungsbegründung kann nachfolgen.
Hat denn Dein Rechtsanwalt das Urteil in schriftlicher Form schon erhalten oder hat er beim Gericht angerufen und von denen die Information bekommen?
Herzliche Grüße vom RekoBär