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Anerkennung der Berufskrankheit - was nun?

Arno45

Neues Mitglied
Registriert seit
12 Mai 2021
Beiträge
2
Hallo!
endlich, nach 3 Jahren wurde meine Berufserkrankung bei der BG V anerkannt!

Ich befinde mich schon seit 20 Jahren in Rente und frage mich wieso ich der Berufsgenossenschaft nun alle Angaben über bestehende Renten, Unfallrente, Versorgungsrente etc geben soll.

Was haben diese Angaben mit der Berechnung der Geldleistung zutun?

Grüße Arno
 
Hallo Arno45,

mit der Berechnung der Geldleistung haben diese notwendigen Angaben erstmal wahrscheinlich nichts zu tun, wohl aber mit möglichen gesetzlichen Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger (z.B. Arbeitslosenversicherung, ALG II, Rentenversicherung).

Viele Grüße
Fender01
 
Hallo,

hier gilt es aufzupassen.
Die DRV zählt zunächst alle Renten und Verletztengeld zusammen. Diese dürfen nach §93 SGB den Grenzbetrag nicht überschreiten, sonst wird die verdiente Altersrente von DRV entsprechend gekürzt. Der Grenzbetrag ist 70% vom JAV zum Zeitpunkt vom Unfalljahr. Der JAV wird dann jedes Jahr mit der Rentenanpassung fortgeschrieben. Bei mir weigert sich der HUV den JAV anzupassen und die DRV nimmt einfachheitshalber den JAV von vor 37 Jahren.

Gruß
Clara
 
Hallo!
endlich, nach 3 Jahren wurde meine Berufserkrankung bei der BG V anerkannt!

Ich befinde mich schon seit 20 Jahren in Rente und frage mich wieso ich der Berufsgenossenschaft nun alle Angaben über bestehende Renten, Unfallrente, Versorgungsrente etc geben soll.

Was haben diese Angaben mit der Berechnung der Geldleistung zutun?

Grüße Arno
Hallo @Arno45,

wie @Fender01 schon andeutete haben sie mit der Berechnung der Geldleistung insoweit zu tun, als für die Nachzahlung geprüft wird, welche Beträge bereits der Erfüllungsfiktion (§107 SGB X) unterfallen, also nicht mehr an dich ausgezahlt werden müssen, weil vorrangig leistungsverpflichtete Behörden dir bereits Beträge erbracht haben, auf die deine Verletztenrente anrechenbar gewesen wäre und nachträglich noch anrechenbar ist. Diese müssten dann von der BG der jeweiligen Behörde von deiner Nachzahlung im Rahmen einer Überleitungsforderung erstattet werden.

Auch müssen Zahlungen, die eine Erfüllungsfiktion ausgelöst haben, dir gegenüber nicht verzinst werden. Das kann kompliziert aber auch lustig werden.

Z. B. hatte mir das Arbeitsamt in den 1980ern auf gerichtliche Anordnung einstweilig Arbeitslosenhilfe zahlen müssen, während ich studiert habe. In der Hauptsache bin ich da unterlegen, die ehrenamtlichen Richter hatten da wohl einig gegen den Berufsrichter gestimmt, mir aber - sicher ungewollt - einen Vorteil mit der Klagabweisung verschaftt, denn durch dieses Fehlurteil waren die Zahlungen aufgrund der einstweiligen Anordnung nun zu (zwar vom Gericht angeordneten aber formaljuristisch) "unrechtmäßigen" Zahlungen geworden, die ich zwar zurückzahlen musste, bei der Nachzahlung meiner Verletztenrente konnten diese nunmehr unrechtmäßigen Leistungen aber keine Erfüllungsfiktion auslösen, weil sie nicht mehr als Arbeitslosenhilfe galten. Selbstverständlich habe ich dieses mir günstige Fehlurteil nicht mit der Berufung angefochten.:p

Die BG musste diese Beträge zwar später im Rahmen einer formal korrekten Überleitungsforderung an das Arbeitsamt erstatten, konnten sich aber mir gegenüber bis zu einer Korrektur der formal-rechtlichen Voraussetzungen durch das Arbeitsamt nicht auf eine Erfüllungsfiktion berufen, mussten sie bis dahin an mich auszahlen und fast 15 Jahre lang verzinsen. War echt lustig, und eine Schmach für die BG, mir Zinsen für Geld zahlen zu müssen, das ich doch eigentlich schon bekommen hatte.

Wenn deine Abrechnung kommt, solltest Du genau prüfen, was da angerechnet wurde.

Grüße

KoratCat
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo,

hier gilt es aufzupassen.
Die DRV zählt zunächst alle Renten und Verletztengeld zusammen. Diese dürfen nach §93 SGB den Grenzbetrag nicht überschreiten, sonst wird die verdiente Altersrente von DRV entsprechend gekürzt. Der Grenzbetrag ist 70% vom JAV zum Zeitpunkt vom Unfalljahr. Der JAV wird dann jedes Jahr mit der Rentenanpassung fortgeschrieben. Bei mir weigert sich der HUV den JAV anzupassen und die DRV nimmt einfachheitshalber den JAV von vor 37 Jahren.

Gruß
Clara
Hallo Clara,

ich vermute mal, Du meintest den § 93 SGB VI Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung. Die Berechnung, wie viel angerechnet wird, erfolgt doch durch die DRV. Also musst Du deren Bescheid angreifen; die hätten dann den Grenzbetrag und die verbliebene Rente aus der DRV unzutreffend berechnet.

Vor 37 Jahren war 1984. Mein Rechner sagt, dass ein seit damals angepasster Anspruch heute 194,93% dessen betragen müsste.

Maßgebend ist bei diesen komplizierten Berechungen, dass die Proportion, das Verhältnis, stimmt, d. h. deine nach Anrechnung verbliebene Rente immer noch entsprechend der Rentenanpassung erhöht wurde. Deine Schilderung legt aber nahe, dass dein Rentenzahlbetrag seit 37 Jahren auch nach den jährlichen Anpassungen gleich geblieben sei.

Grüße

KoratCat
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Das mit dem Grenzbetrag scheint doch etwas komplizierter zu sein:

„Eine Rente aus der Unfallversicherung wird nach § 93 SGB VI nicht angerechnet, sofern sie zusammen mit der Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung vor der Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag nicht übersteigt (§ 93 Abs. 1 SGB VI). Der Grenzbetrag wird in § 93 Abs. 3 SGB VI definiert. Danach beträgt der Grenzbetrag 70 Prozent eines Zwölftel des Jahresarbeitsverdienstes, welcher der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte aus der allgemeinen Rentenversicherung.(Sozialversicherung-kompetent.de)

"Die Bezugnahme auf den Jahresarbeitsverdienst der Unfallversicherung bewirkt eine dynamische Anpassung des jeweils maßgeblichen Grenzbetrages; durch die Vervielfältigung mit dem Rentenartfaktor ergibt sich – je nach Art und damit unter Zugrundelegung des jeweiligen Sicherungsziels der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – ein unterschiedlich hoher Grenzbetrag." (Jansen, SGB VI § 93 Rz. 9)

Dort ist schon eine gute Beschreibung der Berechnungsweise gepostet:

Unfallrente und Altersbezüge - Wie erfolgt die Berechnung der Abzüge?

 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Clara,

ich vermute mal, Du meintest den § 93 SGB VI Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung. Die Berechnung, wie viel angerechnet wird, erfolgt doch durch die DRV. Also musst Du deren Bescheid angreifen; die hätten dann den Grenzbetrag und die verbliebene Rente aus der DRV unzutreffend berechnet.

Vor 37 Jahren war 1984. Mein Rechner sagt, dass ein seit damals angepasster Anspruch heute 194,93% dessen betragen müsste.

Maßgebend ist bei diesen komplizierten Berechungen, dass die Proportion, das Verhältnis, stimmt, d. h. deine nach Anrechnung verbliebene Rente immer noch entsprechend der Rentenanpassung erhöht wurde. Deine Schilderung legt aber nahe, dass dein Rentenzahlbetrag seit 37 Jahren auch nach den jährlichen Anpassungen gleich geblieben sei.

Grüße

KoratCat
Hallo,

Vielen Dank für die Einschätzung.

Das LSG RPL hat letztes Jahr meine MdE von 1993 wieder bestätigt und damit den Rentenanspruch. Gleichzeitig wurden mehrere Verfahrensmängel der HUV oder der Vorläufer vom LSG RPL festgestellt.

Die DRV fragt bei der HUV nach wegen des angepaßten Anspruches des JAV.
Erhält nunmehr seit Monaten keine Antwort von der HUV. Die rechtliche Bewertung scheint kompliziert zu sein, zunächst RVO jetzt SGB. Da sind 2 Behörden wohl unterschiedlicher Meinung und der Versicherte ist der Leidtragenden. Die Summe von 194% vom JAV 1984 ist schon einen beachtliche Größenordnung und würde nicht zu einer Rentenkürzung führen.
Werde nochmal ein paar Monate abwarten und ggf. wieder ein Gericht bemühen müßen.

Gruß
Walter
 
Die rechtliche Bewertung scheint kompliziert zu sein, zunächst RVO jetzt SGB.
Das ist in der Tat etwas kompliziert.

§ 212 SGB VII - Grundsatz​

Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 214 SGB VII - Geltung auch für frühere Versicherungsfälle​

(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland.
 
Hallo,

vielen Dank für die Quellenhinweise. Ggf. muß ich doch noch einen RA hinzuziehen.

Gruß
Clara
 
Hallo!
endlich, nach 3 Jahren wurde meine Berufserkrankung bei der BG V anerkannt!

Ich befinde mich schon seit 20 Jahren in Rente und frage mich wieso ich der Berufsgenossenschaft nun alle Angaben über bestehende Renten, Unfallrente, Versorgungsrente etc geben soll.

Was haben diese Angaben mit der Berechnung der Geldleistung zutun?

Grüße Arno
Hallo,

alle staatlichen Leistungen werden addiert und mit der Rente verglichen. Die Summe darf dann 70% des Jahresarbeitsverdienstes vom Jahr der Erkrankung nicht übersteigen. Ist dieses der Fall wird die Altersrente gekürzt. Hier ist aufzupassen, denn der JAV muß mit der Rentenerhöhung jedes Jahr fortgeschrieben (erhöht) werden. Wird bei mir nicht gemacht und die Rente wird gekürzt.

Gruß
Clara
 
Hallo,

mittlerweile habe ich 2 Schreiben erhalten. Die Dienstaufsichtsbeschwerde findet kein Fehlverhalten der HUV, macht sich jedoch, meiner Ansicht nach fehlerhafte Betrachtung der HUV, zu eigen.
Die HUV findet keine fehlerhafte Beurteilung in meinem Fall. Die DRV kürzt meine Rente auf den JAV von vor 37 Jahren zusammen. Selbst ein neues LSG Urteile mit der Bestätigung meiner Sachlage finden keine Beachtung.

Gruß
Clara
 
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