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Abschlussgespräch mit Haftpflichtversicherung bei Tetraplegie

Grüß Dich, Lohegrim!

01
Dein Ansatz, Weihnachtsgeld und ähnliches wegzulassen mit der Begründung: „Schadensminderungspflicht“ ist meines Erachtens falsch.

02
Der Bundesgerichtshof hat gesagt: Innerhalb einer Schätzbandbreite zählt nicht der untere Rand, auch nicht die Obergrenze, maßgeblich ist das typische, das mittlere (nachzulesen in: Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, Bd. 62, Seite 103).

03
Du bist nicht verpflichtet, den billigsten Dienst als Grundlage heranzuziehen. Marktüblich muss der Preis sein, darauf kommt es an.

04
Du hast eine interessante Quelle genannt, die werde ich mir einmal anschauen.

05
Es hat einmal vor wenigen Jahren einen Fall eines Querschnittgelähmten gegeben, der ebenfalls 24 Stunden Assistenz am Tag brauchte. Da hat sich die Versicherung (AXA) dahingehend eingelassen: Das dürfe nicht mehr als 5000,00 € pro Monat kosten, mehr verletze die Schadensminderungspflicht. Das hat dem Sachbearbeiter eine gepflasterte Vorstandsbeschwerde eingefahren, und die Versicherung zahlte dann im Monat (nach meiner Erinnerung) 9000,00 €. Das ist allerdings schon einige Jahre her, gerade in der Krankenpflege ist es zu einer stürmischen Lohnentwicklung gekommen, die weit über der durchschnittlichen Lohnentwicklung gewerbliche Arbeitnehmer im Durchschnitt gelegen hat.

06
Berücksichtigen muss man auch, dass der EuGH inzwischen mit Unsitten bei der Bezahlung von Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft ziemlich aufgeräumt hat. Deshalb sind ältere Entscheidungen wirklich veraltet.


ISLÄNDER
 
Hallo an Interessierte,

im Zusammenhang mit der Kostenübernahme der Sachverständigenkosten durch die Beklagte hier die Rechtsprechung:


Gruß Bobb
 
Danke @Isländer und @bobb

die Voraussetzungen der SV-Kosten sind wie das Huhn und das Ei. Zuerst muss die Klage eingereicht werden, dann darf man erst den Gutachter einschalten. Allerdings bräuchte man zur Sicherheit aber vorher schon diesen, um die Klage zu beziffern. (Wenn man zu hoch beziffert hat, verliert man diesen Prozentualen Anteil hat man anteilig Anwalts-und Gerichts-sowie Prozesskosten (Gutachter, Zeugenauslagen,etc) zu zahlen. Neben dem Gutachten für Haushalt und Pflege wäre Finanzwissenschaftlich der Abzinsfaktor angreifbar und der Inflationszins belegbar.
Dies bräuchte ich wohl auch bei einem VS-Gespräch auf Augenhöhe.

Es gibt Assistenzdienstleister im Kölner Raum, die berechnen bei 24h Diensten am Tag 28,89€/Std.... Sind 253.076,40€ pro Jahr.
Egal wie hoch die Deckungssumme sein mag, bei einer 3% Steigerung jährlich hätte ich in 24 Jahren einen jährlichen Aufwand von 0,5 Mio. Wenn ich 76 bin sind die Kosten bis dahin, seit heute auf 16,7 Mio angewachsen...(bei 3% Abzinsung ca. 5,7 Mio Abfindung.

Und das ohne Verdienstschaden und Haushaltsführungsschaden.

Es ist zum Mäusemelken
 
Grüß Dich, Lohegrim!

01
Das Problem mit der Henne und dem Ei hast Du ganz toll beschrieben.
Tatsächlich bräuchte man als normaler Mensch 2 Gutachten: das 1., um die Klage überhaupt anständig beziffern zu können, das 2., dass sich dann das Gericht holt, um zu bestätigen, dass man wirklich recht hat.

02
Aber ich wüsste einen Trick. Er funktioniert in folgenden Fällen:

(a)
Du bist rechtsschutzversichert.

oder

(b)
Du musst mit Prozesskostenhilfe arbeiten.


Wenn eines der beiden für Dich zutrifft, kommt das sogenannte selbstständige Beweisverfahren in Gestalt des Schadensermittlungs-verfahrens in Betracht.

03
Was ist das? Was hast Du davon?

(a)
In einem normalen Prozess darf man nicht den sogenannten „Ausforschungsbeweis“ versuchen, denn dieser Versuch ist unzulässig und wird auch regelmäßig entdeckt. Als „Ausforschung“ nennt man es, wenn ein Mensch in Deiner Situation ungefähr so vorträgt: „Ich habe einen Haushaltsführungsschaden. Wie viel, weiß ich nicht. Das Gericht soll einen Sachverständigen beauftragen. Ich will dann so viel haben, wie der Sachverständige herausgefunden hat."

Das ist unzulässig. Schade. Es wäre schön, wenn es das gäbe.

(b)
Jetzt kommt's: das gibt es!

(ba)
Was kaum bekannt ist: Es gibt in der ZPO nicht nur den normalen Prozess, es gibt auch das "selbstständige Beweisverfahren" (§ 485 ZPO) in mehreren Varianten. Eine dieser Varianten ist das Verfahren zur Ermittlung der Schadenshöhe: das Schadensermittlungsverfahren. Vereinfacht ausgedrückt: was im normalen Prozess unzulässig ist, das ist im Schadensermittlungsverfahren nach § 485 Asb. 2 ZPO nicht nur zulässig: Das ist auch Sinn und Zweck dieser Veranstaltung!

(bb)
Sie funktioniert so: Da wird bei Gericht ein Schadensermittlungsantrag gestellt. Das Gericht beauftragt dann einen Sachverständigen, der einmal herausfinden soll, wie hoch der Schaden überhaupt ist. Also das tun soll, was Dir noch fehlt. Diese(r) Sachverständige kostet allerdings tüchtig Geld. Ich habe schon solche Gutachten gesehen. Das kann schon mal mehr als 50 Seiten ausmachen.

(bc)
Wer zahlt jetzt den Gutachter? Der Gutachter wird vom Gericht beauftragt und wird vom Gericht bezahlt. Die Landesjustizkasse will aber nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Also verlangt das Gericht vom Antragsteller einen tüchtigen Vorschuss, sonst läuft der Auftrag des Gerichtes einen Sachverständigen nicht aus. Diese Bedingung entspricht der Rechtslage.

(c)
Nur:

(ca)
Wenn Du mit Deinem Unfall rechtsschutzversichert bist, dann muss diese Kosten die Rechtsschutzversicherung tragen.

(cb)
Wenn Du aber finanziell so geschwächt bist, dass Du Prozesskostenhilfe bekommen kannst, dann beantragt Du gleichzeitig mit dem Schadensermittlungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts. Wenn das bewilligt wird, dann trägt der Staat die Kosten des Sachverständigen und verlangt daher auch keinen Vorschuss.

(d)
jetzt weißt Du auch, warum ich in einem früheren Beitrag nachgefragt habe, ob Du rechtsschutzversichert bist-!

04
„Zu dumm!", könnte Deine Antwort sein, "ich bekomme keine Prozesskostenhilfe und bin auch nicht rechtsschutzversichert. Und die mehreren 1000 €, die das Gericht für sein Gutachten wohl braucht, die kann ich auch nicht aufbringen. Was soll ich denn jetzt machen?"

05
Nun, dann werden wir Dir im Forum ein wenig helfen müssen, wie man in einer Klage einen Haushaltsführungsschaden beschreibt. Damit wenigstens eine ungefähre Darstellung haben kannst. Du bist der schon auf dem besten Weg. Denn ob es bei uns gelandet, hier im Forum. Da werden solche Steinbrocken aus dem Weg geräumt.

Wichtig dazu ist: im Forum muss man dranbleiben. Man muss Rückmeldungen machen, muss ständig berichten, damit die, die einmal auf eine Frage geantwortet haben, auch gerne weitere Fragen beantworten – bei der Stange bleiben. Es taucht öfters einmal das Problem auf, dass wir Hinweise geben, wie eine Problemlage behoben werden kann. Das ist aber so facettenreich, dass wir ersteinmal oft mit dem Grundgerüst anfangen. Wenn aber dann keine Rückmeldung mehr kommt, dann versickert das. Schade! Hilfe wäre so nahe!

ISLÄNDER

(Merke: Isländer kämpfen sich auch durch hohe Schneeverwehungen!)
 
Grüß DIch, Lohegrim!

Ich gehe jetzt Dein Thema "Verdienstentgang" an. Wir machen also ein neues Faß auf!
Du hast gesagt, da tappst Du noch total im Dunkeln. Da bringen wir schon Licht rein, da wirst Du staunen, das geht nämlich durchaus. (Bei mir ist schon wieder diebische Freude
ausgebrochen - der "Aha!"-Effekt ist sozusagen ein lieber Freund von mir.
Ausgangspunkt: Als Du als Schüler den Unfall hattest, war noch nicht klar: Was wäre Dein Beruf geworden?

01
In einem ersten Beitrag dazu muss ich Dir ein wenig juristisches System schildern. Hat man das "aufgespult", wirds gleich heller.

02
Regel Nr. 1: Die Schadenshöhe wird nicht bewiesen. Sie wird anhand von belastbaren Anhaltspunkten geschätzt, das leitet man aus § 287 ZPO her. Das sind die Brückenköpfe und die Pfeiler einer Brücke.
Das, was jetzt noch fehlt, wird mit den Brückenbögen ergänzt. Da wird gearbeitet mit Statistik, mit Erfahrung, mit Durchschnittswerten.
Das ist eine völlig gefetigte Rechtsprechung: OLG Düsseldorf NJW-RR 02/869, BGH WM 98/1787; BGH NJW-RR 90/408.

03
Regel Nr. 2:

(a)
Je leichter sich der Schaden sauber ermitteln lässt, desto mehr Genauigkeit wird gefordert. Klar, es soll ja möglichst richtig werden!

(b)
Ist der Schaden aber schwer zu ermitteln, sind die Anforderungen weniger hoch. Aber:
Die Schadenshöhe muss immer überwiegend wahrscheinlich sein ("50,1 % Wahrscheinlichkeit" müssen also immer erreicht werden).

Auch dazu kann ich Urteile bieten.

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Mensch nicht in Lohn und Brot kommt, nicht wahr?

04
Regel Nr. 3:
Wie geht man mit der Schätzbandbreite um? Da sagt mancher Versicherer: "Die Beweislast für die Schadenhöhe hat der Geschädigte!" (soweit übrigens richtig!), "deswegen ist der untere Rand maßgeblich": Und das ist falsch. Maßgeblich ist der mittlere Wert (BGH, Sammelband der BGH-Entscheidung in Zivilsachen, Nr. 62, Seite 103.)

05
Regel Nr. 4:
Nutze § 252 BGB, der ist für Dich ganz wichtig. Da geht es um "entgangenen Gewinn", dazu muss man wissen: Niemand unter den Juristen bestreitet: Auch Arbeitseinkommen zählt dazu. Wenn Du es wissen willst, damit Du auch einen Beleg hast, fische ich ein paar BGH-Urteile zusammen. Bitte beachte jetzt besonders die Stellen im Wortlaut des § 252 BGB, die ich fett drucke: Denn das sind weitere Beweiserleichterungen. Jetzt der Wortlaut des § 252 BGB:

"Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte."

("Wahrscheinlichkeit": Siehe oben).


06
Das sind jetzt unsere Ecksteine.

Bevor ich aber weiter mache (in einem weiteren Beitrag), wie wir das mit Leben füllen im konkreten Fall: Ist das bis dahin klar? Wer im Forum will also jetzt was wissen?

(Die Grundlagen müssen gut bekannt sein, sonst ruderst Du im Meer ohne Kompass herum.)

07
Trotzdem, schon mal vorab: Wohin läuft der Hase?

Wenn trotz schwerster Einschränkungen sogar ein Studium bewältigt wird (!!), dann ist es doch überwiegend wahrscheinlich, dass ohne diese Einschränkungen erst Recht die Voraussetzungen da waren, ein Studium erfolgreich druchzuführen.

Nun....Du hast doch studiert!

Das wird mein Aufhänger.

08
Um das vorzubereiten: Bitte berichte:

(a)
Welches Fach? Welcher Abschluß? Dr.-? Diplom? Master-? Bachelor?

(b)
Und wo? An Uni, TH, FH/Hochschule für angewandte Wissenschaften, oder BA?

Spannung steigt.


ISLÄNDER
 
04
„Zu dumm!", könnte Deine Antwort sein, "ich bekomme keine Prozesskostenhilfe und bin auch nicht rechtsschutzversichert. Und die mehreren 1000 €, die das Gericht für sein Gutachten wohl braucht, die kann ich auch nicht aufbringen. Was soll ich denn jetzt machen?"
PKH könnte evtl durchgehen. Ist dann ein eigenes Fass, weil Schmerzensgeld erhalten -> 110qm ETW gekauft -> ca.20% beh. Bedingter Mehrbedarf an Platz rückerstattet bekommen -> liegt auf Konto. + Verdienst (Umsatzsteuerbefreiter Geringverdiener) + monatliche geringe Zahlung der Versicherung (unter 5k)

sry für die manchmal nicht erfolgte kurzfristige Antwort, ich besser mich ;).

- Bzgl Studium hab ich dir eine pn geschickt. Nachdem wir die Sorge besprochen haben, können wir exemplarisch hier gern meinen Verdienstfall angehen.


Beste Grüße

Lohegrim
 
Grüß DIch, Lohegrim!

01
Wie bei Grundsicherung auch: Du mußt nicht erst Dein selbstbewohntes Haus verkaufen, um PKH zu bekommen.

02
Zusammen mit dem Mehrbedarf beim Platz mit dem Rollstuhl -wozu man Richtlinien der Sächsischen Architektenkammer zum Beweis für den Umfang nutzen kann- dürfte Deine Wohnung "Schonvermögen" sein.

03
Nun gibt es noch ein Problem, aber nicht mehr lange, weil wir es gleich lösen:

PKH deckt die Kosten für Zeugen, Sachverständige, Gericht und auch den eigenen RA.
Bis dahin ist die Welt in Ordnung. Wenn Du aber (teilweise) verlierst, dann stehst Du vor dem Problem, dass (anteilig) die Kosten des RA von der Gegenseite auf die zukommen.

04
Wie minimiert man das Problem?

(a)
Im Zivilprozess (der mit einer Klage beginnt) geht eines NICHT: Der Kläger sagt: "Liebes Gericht, wieviel ich einklagen will, ähem, na ja, weiß ich nicht so recht. Ich will soviel, wie dann hinterher der Sachverständige sagt!"

Geht nicht. Das ist der sogenannte Ausforschungsbeweis.

(b)
Es gibt aber jenseits des KLageverfahrens noch andere Verfahrensarten in der ZPO (= Gebrauchsanleitung des Gerichtes), da darf man ausforschen! Ja, noch mehr: Da ist es sogar der Zweck der Veranstaltung: Das sogenannte "selbständige Beweisverfahren" in der Sonderform des "Schadensermittlungsverfahrens". Ziemlich gut verständlich in § 485 ZPO geregelt. (Nur Mut! Das Lesen einzelner Paragraphen ist nicht gefährlich!)

(c)
Es geht so: Du stellst einen Antrag auf Ermittlung der Schadenshöhe. Gleichzeitig: PKH-Antrag + Antrag, einen RA beizuordnen: Nämlich den, der den ganzen Antrag stellt. Dann wird die Gegenseite angehört, wie bei Gericht immer: Und dann beauftragt das Gericht (!)(Auftraggeber = Gericht = neutral) einen Sachverständigen. Bei PKH: Auch Kosten des Rechtsstaates.

Dann kommt das GA, und dann hats Du schon eine super Peilung, was Du risikoarm einklagen kannst. Das Gericht wird bei der nachfolgenden Klage doch wohl hoffentlich dem Gutachter folgen, den es selbst bestellt hat?!

05
Diese Schadensermittlungsverfahren sind sowas von selten, dass viele RAe es nicht kennen. Auch viele Versicherungsanwälte nicht!

Wenn der Anwalt der Versicherung auf den Antrag hin antwortet (sowas kommt vor!), das sei unzulässige Ausforschung, dann lacht Dein Herz im Leibe!

(a)
Der (wie immer: sehr geschätzte) RA von der Gegenseite hat nämlich dann vor lauter "Regelfall: Keine Ausforschung" nicht gemerkt, dass Ausforschung der Schadenshöhe im Sonderfall des selbständigen Beweisverfahrens gerade eben erlaubt ist.

(b)
Und wir wissen noch etwas: Dieser Anwalt ist wohl keiner, der, wenn er staunt, nicht lieber vorsichtshalber nachschaut, was es mit diesem Verfahren auf sich hat.

Die Taktik kann man dann durchaus danach ausrichten. Denn dem kann man noch so manche Überraschung bieten. Denn - in der ZPO steht so manches Mittel, um einen Gegner aus den Sattel zu heben.

(c)
Ein besonders boshafter Juristenspruch lautet: "Ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung!" Ich habe den Eindruck, das ist ein Satz, den mancher Jurist sich über's Bett hängen sollte.

Aber es könnte sein, dass man manchmal aus der Ferne (meiner isländischen Insel am Polarkreis aus) gesehen besser sieht als dann, wenn man mitten drin im Kampfgetümmel zusieht, wie man sich seiner Haut wehrt.

Wohlan denn, rauf aufs Pferd mit Dir, auf ein lustiges Tjosten*) und Turnieren!

ISLÄNDER


*) Ach ja, "Tjost": Besondere Wettbewerbsform im ritterlichen, mittelalterlichen Turnier



zu viel ein,
 
Okay,
Pflegeschaden (24h-hilfe) = 3 Angebote von Dienstleistern für 24h Hilfe hab ich eingeholt (runterhandeln geht immer noch)
Haushaltsschaden, beh. Mehraufwendungen, Verdienstausfall = Offen

HHS - Stell ich nun erste Hochrechnungen an. VA - & beh. MA noch ungewiss
 
Grüß DIch, Lohegrim,

01
Was ist "beh. MA"-? Mehraufwand, den man wegen einer Behinderung hat?

02
Für die anderen: Das kann gerade bei jemanden mit Querschnittlähmung viel sein, z.B.

(a)
Etwa: Die Klimaanlage im Haus: Anschaffung, Wartung, Stromverbrauch. Denn die Querschnittlähmung bedeutet häufig, dass die Körpertemperatur nicht (mehr) durch Schwitzen u.ä. runtergebracht werden kann.

(b)
Wer im Rollstuhl sitzt, braucht viel Platz: z.B. zum Parken des zweiten Rollstuhles, im Bad und in der Toilette, in der Küche. Kostet mehr Miete und mehr Heizkosten.


03
Bitte keine Fehler machen!

Den 24-Std-Dienst wähst DU aus, nicht etwa die Versicherung. Und da ist nicht der billigste maßgeblich. Wieso? Weil die Schadensminderungspflicht in diesem Lebensbereich (Intimsphäre!!) eher geringen Stellenwert hat. Wenn Dir das so recht noch nicht klar ist: Melde Dich.


04
Der BGH hat etwas zum Thema "Urlaubskosten" entschieden, das ist sehr schön. Das ist per Suchfunktion im Forum zu bekommen. Findest Du nicht? Dann immer feste Beitrag schreiben.


ISLÄNDER
 
Grüß Dich, Lohegrim!

In diesem Beitrag geht es um entgangenen Verdienst. Das Thema „Verdienstentgang“ ist ja noch verhältnismäßig einfach, wenn die verletzte Person vor dem Unfall in einem stabilen Arbeitsverhältnis gestanden hat. Was tun, wenn das nicht so war?

01
Ausgangspunkt es dann § 252 BGB, in dem es um „entgangenen Gewinn“ geht.

Es besteht allseits unter den Juristen Einigkeit, dass auf Verdienstentgang zu „entgangenen Gewinn“ gehört. Dazu gehört praktisch jeder Vermögensvorteil, der im Augenblick des Unfalles zwar noch nicht zu Deinem Vermögen gehörte, der Dir aber (Unfall einmal weggedacht) noch gekommen wäre (BGH NJW 00/2670; BGH WM 09/1145):
Der Begriff ist also durchaus weit gefasst. Zu dem entgangenen Gewinn gehört zum Beispiel selbstverständlich auch entgangenes Arbeitslosengeld (BGH NJW 84/1811!

02
Das Gesetz erleichtert es Dir. Du musst nur belegen, was aus „Solchen wie Dir" wohl geworden wäre (§ 252 BGB). Das lässt sich durchaus herausfinden! Denn wenn Du ein Studium trotz Deiner Behinderung mit Erfolg absolviert hast, von der man mit Sicherheit sagen kann, dass es Dir damit sehr viel schwerer geworden ist: Dann hättest Du so ein Studium ohne den Unfall erst recht mit Erfolg bewältigt.

Das ist nach der Lebenserfahrung überwiegend wahrscheinlich, und dass es schon wieder der maßgebliche Maßstab: Er steht zwar nicht wörtlich in § 287 ZPO. Aber er wird landauf, landab ja seit über 100 Jahren daraus abgeleitet, mit anderen Worten: lass Dich nicht kopfscheu machen, das ist einfach so. Wenn die Versicherung es nicht glaubt, auf ins Gericht damit!


03
Nächster Schritt: Ich nehme jetzt ganz einfach einmal an, weil ich keine genaueren Daten habe, Du hast einen Abschluss als Dipl.-Kaufmann (Universität) oder als Master of Science. Sagen wir mal.

(a)
Dann wird erst einmal ermittelt, was der durchschnittliche Diplom-Kaufmann verdient. Das findet man im Internetauftritt von Destatis unter der dortigen Fachserie 16, in den Reihen "2.X". Es ist durchaus interessant, das zu verknüpfen mit den Erkenntnissen der Verdienststrukturerhebung 2018. Dann muss man aber darauf achten, dass man das noch ausreichend aktualisiert.
(Leider ist es so: Wer zum 1. Mal das Internetangebot des Statistischen Bundesamtes besucht, dann findet man den Urwald im Kongo dagegen übersichtlich.)

Einen Durchschnittslohn kann man jedenfalls so schon einmal näherungsweise herausfinden. Die unterschiedlichen Lohnniveaus in den verschiedenen Bundesländern findet man ähnlich: Es gibt ja auch statistischen Landesämter.

(b)
Man muss aber zugeben, dass es einen deutlichen Unterschied gibt zwischen einem Berufsanfänger und dessen Lohn auf der einen Seite und dem Durchschnittslohn in dem Beruf. Am Anfang kann auch durchaus noch die Prüfungsnote eine gewisse Rolle spielen. Man darf das aber nicht überbewerten. Die Mehrzahl der Jobs werden nicht durch Anzeigen oder gar durch das Arbeitsamt vermittelt, sondern dadurch, dass persönliche Kontakte geknüpft werden.

(c)
Wie auch immer, es gibt genügend Portale, die sich an Berufsanfänger wenden. Da kann man schon eine ordentliche Größenordnungseinschätzung herausfinden speziell für Anfängerlöhne.

(ca)
Vor einiger Zeit bin ich darauf gestoßen, dass Ingenieure zwar gesucht sind, im 1. Jahr allerdings nicht gut bezahlt werden. Die starten mit knapp 60 % des Durchschnitts-Ingenieursgehaltes. Es wird schon eine Weile brauchen, ich schätze einmal: 5 Jahre, bis so ungefähr das Durchschnittsniveau erreicht wird.

(cb)
Leute, die einen sogenannten „verkammerten Beruf" studiert haben können folgendes tun:

Als „verkammerte Berufe" gelten die, deren Mitglieder zwangsweise in einer Kammer sind. Zum Beispiel in der Architektenkammer, in der Apothekerkammer, der Ärztekammer, Steuerberaterkammer ... Da gibt's eine ganze Menge. Da kann man auch nachfragen, was Berufsanfänger so verdienen.

(cc)
In kritischen Zeiten wie heute kann man durchaus noch das sogenannte Arbeitsplatzrisiko berücksichtigen. Das ist ein Abschlag, weil man nicht sicher sein kann, dass man als junger Absolvent gleich etwas bekommt. Das kann aber nur für kurze Zeit hingenommen werden. Denn zum einen hat man dann zusätzliche Berufserfahrung, zum anderen nähert sich die Gefahr, dass man arbeitslos wird, der Arbeitslosenquote, Deinem Fall der für Studierte.
Man darf ja auch nicht vergessen, dass selbst ein Ingenieur, der einmal einen Monat lang arbeitslos wird, nicht im Regen steht. Er bekommt der dann wenigstens Arbeitslosengeld.

04
Das nächste Mal berichte ich von einer ganz besonders gemeinen Falle.

Wie man es ganz versehentlich anstellt, dass man in so einem Fall hinterher ohne Altersversorgung dasteht. Ein kleiner Denkfehler – mit dem man sich ruinieren kann.
Das werden wir zu umgehen wissen.

ISLÄNDER
 
Okay das nächste Fass wird demnächst angestochen. Auftragsarbeiten und der Reddit vs Hedgefonds- Krieg lenkt mich gerade etwas ab.
Ich denke ab spätestens Dienstag hab ich wieder etwas mehr Luft.

Ich melde mich und bleibe am Ball:p
 
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