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Abschlussgespräch mit Haftpflichtversicherung bei Tetraplegie

lohegrim

Neues Mitglied
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11 Jan. 2021
Beiträge
17
Hallo Zusammen,

ich, hohe ab Hals abwärts gelähmte Tetraplegie (keine Greiffunktion, keinen trizeps) inkomplett Sub C5, hatte vor 20 Jahren meinen unverschuldeten Unfall. Es gab Schmerzensgeld und ab 2002 nach einer Feststellung durch einen Sachverständigen ein gewisses - später anpassbares - Pflegegeld i.H.v. 4500 Euro. Haushaltsschäden wurden nicht beziffert. In den ersten zehn Jahren wurden regelmäßig Rechnungen eingereicht (Kosten Kilometergeld, Medikamente, Urlaub etc.).

Ich selber hatte mit 18 den Unfall habe danach Abitur gemacht und ein höherwertiges Studium nach dem zweiten Examen abgeschlossen. Habe jetzt drei Jahren versucht selbstständig zu arbeiten, merke aber das aufgrund der Lähmung, der schnellen Ermüdung, der zweimal Physiotherapie nachmittags und der Pflege insgesamt zu viel Zeit darauf geht um erfolgreich zu sein. Nachdem ich die gegnerische Versicherung gebeten habe das Pflegegeld zu erhöhen wurde vorgeschlagen insgesamt die Akte anhand von abschließenden Regelungen zu „schließen“. Sowie es aussieht, ist der Haushaltsschaden für die Vergangenheit als wiederkehrende Leistung verjährt. Allerdings habe ich nun mit 39 noch ein längeres Leben vor mir.

Hinsichtlich meiner Schadenspositionen treten noch ein paar Fragen auf:



Pflegeschaden

aufgrund der hohen Lähmung (z.B. kann ich, wenn ich nach vorne oder zur Seite Kippe, mich nicht selber aufrichten) brauche ich rund um die Uhr Betreuung. Wie gehe ich den Punkt am besten an? Frage ich die Versicherung um einen zuständigen Rehaberater und lasse hierzu ein Gutachten erstellen? X von 24 Stunden professionelle Pflege, 24-X Stunden unprofessionelle Unterstützung/Begleitung? Wenn ich hier die Monatspauschale habe, addiert der Rehaberater zum Arbeitgeber brutto auch die jährlichen fiktiven 25-30 % Anteil der Krankheitstage und zusätzlich die Urlaubstage ?

  • Sind bei Pflegeschaden tarifvertragliche Zuschläge möglich, oder ist dies vom örtlichen Leistungsträger Satz abhängig?
  • Kann in der Vergangenheit der noch nicht verjährten Ansprüche einfach der Differenzbetrag zum festgestellten Anspruch verlangt werden? Oder wie läuft da die korrekte Rechnung ab?
  • Wie sehr kann ich die Versicherung hinsichtlich einer Anpassungsklausel aufgrund der zukünftigen Lohnsteigerungen festnageln? (Eine Kapitalisierung möchte ich hier vermeiden)


Haushaltsschaden

hierzu habe ich mir den Pardey bestellt. Würde diesen erst mal durcharbeiten. Da zunächst nur der Pflegeschaden bezahlt wurde, würde ich die fiktiven Kosten für die Vergangenheit verlangen. Hinsichtlich der Zukunft sind Kinder noch möglich, daher wäre eine Kapitalisierung wohl zu unsicher.

Wie sehr sind Versicherungen an einer Kapitalabfindung interessiert und würde diese Sinn machen, wenn der Haushaltsschaden mit eventuellen Kindern und deren Betreuung mit eingerechnet werden würde. Ich habe mich auch schon gefragt was passiert wenn ich meine Frau/Lebenspartnerin aufgrund einer Verletzung versorgen müsste, ob dies auch schon fiktiv eingepreist werden könnte.



Behinderungsbedingte Mehraufwendungen

gibt es hierzu Literatur? Ich bin hier im Unklaren wie viele Umbauten von Fahrzeugen von der Versicherung übernommen werden müssten, wenn ich mir das Grundfahrzeug neu anschaffe. Des Weiteren würde ich hier Zusatzkosten von Medikamenten und Physio sowie Hilfsmittel und Mehrkosten von assistierender Begleitung (Extraflüge/Hotelzimmer) gerne einrechnen wollen. Gibt es Punkte die ich hier vergessen habe? Und gibt es da irgendwo Ansatzwerte?



Erwerbsschaden

hinsichtlich des Erwerbsschadens tappe ich im Dunkeln. Da ich als Schüler verunfallte und nun zwei Examen in der Tasche habe, allerdings ein anderes Examen absolvieren wollte bin ich etwas verunsichert. Aufgrund meiner Lähmung ist die Tätigkeit meiner Meinung nach überobligatorisch, obwohl ich beide Examen (trotz extrem verlängerten Studium) bestanden habe. Allerdings ist ein bestandenes Examen diesem Bereich kein Garant für einen hohen Verdienst. In dem ursprünglich angedachten Studium hätte man mit dem weißen Kittel bessere Verdienstaussichten gehabt (wäre mit der Tetraplegie allerdings unmöglich gewesen). An die Steuern in diesem Zusammenhang denke ich.

Wie gehe ich das an?



Rentenansprüche

Rentenansprüche sind bis auf zwei Jahre Ausbildung und sechs Monate Arbeitslosigkeit nicht entstanden. Aufgrund einer Versorgungskammer würden die Ansprüche der Rentenkasse gegen die Versicherung auch nicht bestehen, wenn ich in dieser bleiben würde. Der Versicherer bot mir an bis zum Lebensende einen Verdienst auszuzahlen.

Meine Frage hierzu: Aufgrund der Höhe der Ansprüche weiß ich nicht ob die Deckungssumme ausreicht. Was nützt mir eine Zusage wenn irgendwann eine weiße Fahne gehisst wird?



Und die letzte Frage: Muss ich innerhalb der 30 Jahre nach dem Unfall alle Ansprüche in Form von Renten geltend machen oder kann ich auch nach 60 Jahren konkret entstandene Schäden einreichen? Sollte ich meinem speziellen Fall doch einen Sachverständigen zur Berechnung hinzuziehen (behinderungsbedingte Mehraufwendungen/Pflegeschaden/Haushaltsschaden?



Mit hoffnungsvollen Blicken wende ich mich an euch,

wer kann da einige Wissenslücken schließen?

lohegrim
 
Hallo Lohegrim,

ich werde mal versuchen, auf Deine vielfachen Fragen Antworten zu geben

Zunächst solltest Du bei diesem schwersten Verletzungsbild einen SEHR versierten Anwalt haben, der sich gerade in einer solchen schwierigen und komplexen Materie BESTENS auskennt, sonst wirst Du möglicherweise übervorteilt werden !!

Ich an Deiner Stelle würde auch keiner abschließenden Einigung mit dem Haftpflichtversicherer zustimmen, da Du garnicht wissen kannst, wie sich Dein Fall bei Deiner restlichen Lebenserwartung noch gestalten kann. Versicherer sind immer an einer Kapitalisierung interessiert, da sie dann die Akte geschlossen in den Keller legen kann. Vor Jahren sind Ansprüche - nur zum Beispiel - mit 5 oder 6 % verzinst worden. Und heute? NULL !! Was ist, wenn sich in einigen Jahren das Zinsniveau wieder nach oben orientiert und hast zu null kapitalisiert?

Die Frage zur Verjährung des Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit ist schwierig zu beantworten. Hast Du diese Position für die Vergangenheit denn geltend gemacht? Sind Zahlungen geflossen? Wenn ja, wäre eine Hemmung der Verjährung eingetreten.

Zur Frage der Verjährung ist jeder Geschädigte grundsätzlich durch das Pflichtversicherungsgesetz geschüzt § 3 Nr. 3 S.1 PflVG, das geschieht direkt mit der Anmeldung des Schadens an den Haftpflichtversicherer.

Nicht erforderlich ist eine Kenntnis vom Umfang des Schadens und seiner einzelnen Schadenfolgen. BGH VersR 73 , 371, BGH VersR 88 , 401. Der Schaden gilt als EINHEIT. Die Verjährungfrist beginnt für den gesamten Schaden , auch soweit er erst in der Zukunft entsteht , mit dem Eintritt des Schadenereignisses.Ständige Rechtsprechung des BGH VERSR 77, 283, m.w.N.

Grundsätzlich dürfte Dir bei diesem Verletzungsbild eine Pflegekraft, zustehen die Kosten sind auszugleichen. Art und Umfang der Pflege dürfte sicher einer medizinischen Betrachtung geschuldet sein. Hier könnte ein Gutachten eines Mediziners hilfreich sein, den Umfang zu beurteilen. Die Kosten wird man sicher dynamisch zu betrachten haben, hier sind sicher Anpassungen im Laufe der Jahre erforderlich.

Ersatzpflichtig sind natürlich die "Vermehrten Bedürfniss" die da sind und sein können:

Automatik und sonstige Kosten für Umbau eines PKW. Und zwar für jeden PKW den Du Dir neu anschaffst, hier muss m.E. auf die persönliche Gepflogenheit des Einzelnen abgestellt werden.
Diätkosten
elektronische Schreibhilfe
Kleidermehrverschleiß
Körperpflegemittel
Kuren,Orthopädische Hilfen
Stärkungssmittel
Umbau einer behindertengrechten Wohnunf/Haus (Aufzug z.B.)

Natürlich steht Dir ein Verdienstschaden zu, hier müsste eine Fiktion gebildet werden, die Grundlage in Deinem Studium hat. Man wird Deine Examnia zugrunde legen müssen um darauf resultierend ein Berufbild zu gestalten. Diesem kann man dann den fiktiven Verdienst zuordnen. Hier wäre vielleicht ein Gutachten sinnvoll. Wenn dann der Verdienst bis ans Lebensende gezahlt wird, würde sich die Rentenansprüche garnicht stellen. Die Steuer muss nattürlich berücksichtigt werden. Der BGH hat jedoch einmal die sogenannte Bruttolohntheorie/Nettolohntheorie entwickelt und sagt , bei richtiger Anwendung kommen beide Berechnungen auf das selbe hinaus. Doch: Jedwede Arbeit von Dir wird man als überobligatorisch betrachten müssen !!!

Um letzten Endes die Frage der Verjährung ein für alle mal vom Tisch zu haben, sollte die Versicherung ein Anerkenntnis aussprechen, das käme einem Verzicht von 30 Jahren gleich und Du hättest erst mal Ruhe.

Zur Deckungssumme:

Wahrscheinlich war damals die Höchstsumme 7,5 Mio für Personenschäden, 1,22 Mio für Sachschäden und 50000 reiner Vermögensschaden. Aber das war noch DM. Dein Unfall 2000?

Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen. Dir alles Gute und herzliche Grüße

Dieter
 
Okay danke für die Antwort!

Ich habe mir jetzt sogar Doktorarbeiten über Deckungssummen reingezogen bzw bin dran. Da ich wohl bei einer fiktiven jährlichen Geltungmachung die Summe von vielleicht 7,5 oder mehr deutlich überschreite, ist es schwierig nichts durch Kapitalisierte und evtl dann im worstcase in Raten ausgezahlten Beträge zu bestimmen. Da wird etwas vereinbart werden müssen. Eine komplette Aktenschließung kann jedoch aufgrund von den Pflegeschäden nicht erfolgen.
Ja, ein längeres schwarzes Arbeitsutensil hängt im Schrank, bin daher was Geschäftstüchtigkeit und unbedingte deutlich zu hoch gegriffene Hochrechnungen und Anträgen bei Vs'n von Schäden auch etwas vorsichtig. Kompetenz kann ich gebrauchen, aber im korrekten Rahmen. Am Ende kackt die Ente... Falls jemand sich berufen fühlt, Versicherung zahlt ja ;)
Natürlich muss ich bedenken, ob mein bisheriger Sachbearbeiter-Kontakt kumpelhaft, ober ob es doch ane3rkennend aber nur beruflich-berechnend ist.

Zum Pflegeschaden = 24h angepasst an tarifvertragliche Anpassungsklauseln wären am besten... wird die Meinung geteilt? Umsetzbar? (zzgl. 20% von AG-Brutto wegen Krankheit und Urlaub Einarbeitung)
Haushaltsschaden = da 24h durch Pflege vorliegen müsste, teilweise Verschmelzung außer Spezieller Schäden, die eine solche ausschließen.
Verdienstausfall = Prognose + durchschnittl. Einkommen durch Gutacher? (Anfrage bzgl Kostenübernahme beim Sachbearbeiter)
weitere Beh-bedingte Schäden = Umbauten von PKW alle 8 Jahre? Medis, Assi-Urlaubsbedingte-Hotel/Flugkosten)

Auf den evtl Verjährten Anspruch würde ich wegen der pos. Zukunft verzichten wollen.
 
Grüß Euch alle hier!

Ich beleuchte hier das Thema "Haushaltsführungsschaden verjährt?":

01
Ich stimme Lohengrin zu. Verjährung ist kompliziert:

(a)
Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gibt es ein Stammrecht und ein Recht auf einzelne Auszahlungen.

(b)
Das grundsätzliche Recht auf Ersatz für Haushaltsführungsschäden ist das Stammrecht.
Das Stammrecht ist die Wurzelknolle, aus der die einzelnen Blumenstengel rauswachsen.

(c)
Da Haushaltsführungsschadensersatz eine regelmäßig wiederkehrende Leistung ist, ist er quartalsweise vorschüssig fällig (§§ 843 II Satz 1 BGB, 760 BGB). Das sind die Anprüche auf die einzelnen Zahlungen. Das sind die einzelnen Blumenstengel.


03
Das Stammrecht ist wohl nicht verjährt. Denn jede Zahlung, die der Versicherer vornimmt in dem Wissen, dass er für den Schaden aufkommen muss, lässt die Verjährung wieder von vorn anlaufen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) So sagt es auch der BGH (BGHZ 58/103; BGH NJW-RR 94/374; BGH NJW-RR 05/1044/47).
Damit ist das Recht auf Ersatz von Haushaltsführungsschäden grundsätzlich nach allem, was ich jetzt sehen, weit weg von aller Verjährung.

04
Anders dürfte es (da müsste man Vorgang genau kennen!) wohl bei den einzelnen Raten sein.

(a)
Da dürften (schlimmstenfalls) alle Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 verjährt sein.

(b)
Mit Ablauf des Jahres 2021 droht, dass der Schadensersatzanspruch für Schäden des Jahres 2018 verjährt ist. Also: Da sollte man was tun.

(c)
Immerhin: 2018 - 2019 - 2020.....alles noch nicht verjährt.


05
ISLÄNDERS WARNBLINKER:

(a)
Üblicherweise wird bei Haushaltsführungsschäden, so lange keine Ersatzkraft angestellt ist, so mit 8,00 bis 10,00 Euro/Std. netto gearbeitet. Manchmal schafft man so auch 12,00 Euro, wenn man vom Glück begünstigt ist.

(b)
Das Landgericht Köln hat im Dezember 2020 ein Urteil gefällt, das ist eine Bombe. Das Landgericht folgte einem Sachverständigen: Der entdeckte Grundsatzfehler in der landauf-, landab üblichen üblichen Kalkulationsmehtode. Das Landgericht hat anerkannt pro Stunde Ausfall:

Für das Jahr 2015 13,85 Euro,
für 2017 14,46 Euro und
für 2019 15,25 Euro angesetzt.

Das Urteil liegt mir vor: Davon und vom "wieso" werde ich demnächst berichten.
Vielleicht mache ich einen eigenen Thread dazu auf. Spannung steigt.


ISLÄNDER
 
Hallo Isländer,

leider ist das Urteil (noch) nicht in der Datenbank "Rechtsprechungen NRW" zu finden.

Gruß Bobb
 
Grüß Dich, Bobb!

01
Das Urteil stammt vom Dezember 2020. Da kann's fast noch gar nicht in der Rechtsprechungsdatenbank sein.

02
Ich arbeite es gerade auf. Es ist ja nicht so leicht, die wichtigen Gedanken des Gerichtes so zu schildern, dass die Teilnehmer des Forums damit etwas anfangen können. Das Urteil richtet sich, wie immer, an die Parteien. Die kennen den Prozess dazu natürlich. Aber wie schildert man die wichtigen Punkte für jemanden, der den Prozess nicht erlebt hat? Und zwar so, dass der Lektüre die Erleuchtung folgt? Diese Erleuchtung, dieses "ahc-so-geht-das, endlich kapier ich's": Erst die bringt den Fortschritt.

03
Man merkt es hoffentlich meinen Beiträgen nicht an, dass ich schon oft vor dem Beitrag dagesessen habe: "Wie, zum Kuckuck, erklärt man das nur auf Deutsch?" Das kann ziemliches Kopfzerbrechen machen.

Das soll ja nicht enden, wie das mit einem Vortrag war, der eine war als Zuhörer dort, sein Freund hatte leider keine Zeit gehabt. Beim nächsten Treffen der beiden will der Freund wissen, was los war: "Erzähl mal: Über was hat er denn gesprochen, der Herr Doktor?" Verdrossen kommt die Antwort: "Das hat er nicht gesagt...!"
Ein vertaner Abend.

Es ist nicht einfach, Juristerei zu erklären!

ISLÄNDER





Nicht so einfach.
 
Dank an Isländer und Dieter!

Immer wieder gut zu lesen, wie es mit der akuellen Rechtsprechung so steht!
Wir sind nach gutem Urteil des LG´s wieder mit Vorwürfen von 2012 der Gegnerischen konfrontiert!

VG
Aramis
 
Grüß Dich, Lohengrin!

In diesem Beitrag gehe ich auf den Pflegebedarf ein, dort auf Deinen Satz:

"Wenn ich hier die Monatspauschale habe, addiert der Rehaberater zum Arbeitgeber brutto auch die jährlichen fiktiven 25-30 % Anteil der Krankheitstage und zusätzlich die Urlaubstage?"

01
Grundsatz:
Es ist möglichst der Zustand herzustellen, soweit es geht, der sich eingestellt hätte, wäre der Unfall nicht geschehen. Ohne den Unfall wäre der ganze Pflegebedarf nicht entstanden.

02
Das kann man damit abrechnen, was die konkrete Pflege halt eben nun einmal kostet. Dabei wird jeder Pflegeunternehmer einkalkulieren, dass eine Pflegekraft Urlaub hat, auch einmal sonst ausfällt, und da muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, das einspringt, und das kostet auch etwas. Das schauen wir uns jetzt mal an.

Was folgt, wird ein Überblick. Das ist keine exakte Kalkulation. Ich will jetzt nur einmal nachsehen, von welcher Größenordnung wir sprechen:

03
Die höchste auf Dauer zulässige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden pro Woche. 24 Stunden x 7 Tage = 168 Stunden pro Woche. Das gilt auch für Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 8 des Arbeitszeitgesetzes).
Also: Schon allein deshalb braucht man 3,5 Arbeitskräfte, damit 24 Stunden pro Tag jemand da ist.

04
Damit haben wir aber noch niemanden, der die Urlaubsvertretung, Krankheitsvertretung und Ähnliches macht.
Hier hilft eine Statistik weiter, die ich von einer Forschungsstelle der Bundesarbeitsagenturen habe, dem IAB. Der durchschnittliche in Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat eine 39 Stunden Woche. Er arbeitet aber nicht (39 Stunden pro Woche x 52 Wochen pro Jahr =) 2028 Stunden im Jahr, tatsächlich arbeitet er im Jahr so ungefähr 1650 Stunden. Man braucht also für die 8760 Stunden des Jahres 5,31 Vollzeitkräfte.

03
Bekanntlich gibt es Mindestlohn, 9,50 Euro/Std. (2021).

Vorsicht, im Pflegebereich stimmt das nicht! Es gibt einen speziellen Pflege-Mindestlohn. Der liegt (für ungelernte Kräfte) jetzt bei 11,60 € Brutto pro Stunde, ab April sind es 11,80 € Brutto pro Stunde. Für Zeiten, in denen nur Bereitschaftsdienst ist, bei dem nur maximal 1/4 der Zeit tatsächlich gearbeitet wird, gelten nach dem Gesetz niedrigere Sätze: 75 % davon.

(a)
Aber was hilft Dir eine ungelernte Kraft? Du wirst schon Leute benötigen, die ein Mindestmaß an Qualifikation haben, auch dann, wenn Du sie anleiten kannst.
Wer mindestens ein Jahr Ausbildung hat, was nicht viel ist, bekommt einen Mindestlohn von 12,50 € pro Stunde.

(b)
Angesichts des Pflegemangels glaube ich nicht, dass man für 12,50 € pro Stunde jemanden bekommt. Da geht die Pflegekraft lieber in das städtische Altersheim oder das kommunale Krankenhaus, verdient nach TVÖD-P (Entgeltgruppe 6) pro Stunde ungefähr brutto 24,13 € (Bereitsschftsdienst: Etwa 17,00 (E)); inklusive Weihnachtsgeld. plus Betriebsrente. Plus Zuschläge für Sonntagsarbeit. Plus Zuschlag für Weihnachtsgeld. Plus Zuschläge für Feiertagsarbeit.......
Ich habe es jetzt nicht ausgerechnet, aber ich vermute einmal, da werden wir schon 20 % aufschlagen müssen. Man landet dann bei (gerundet) 29,00 € brutto pro Stunde Arbeit.

(c)
Aber man muss sehen, dass vielleicht 8 Stunden am Tag "nur" Bereitschaftsdienst anfällt, dann sinkt das wieder etwas, auf 26,10 € brutto pro Stunde.. Ich kann das jetzt nur so einmal schätzen. Als 1. Anhaltspunkt wird es auch genügen.


(d)
Das war jetzt Bruttolohn. Da kommen hinzu die ganzen Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben für:

- Beitragsanteil für die Rentenversicherung
- Beitragsanteil für die Krankenversicherung
- Beitragsanteil für die Pflegeversicherung
- Beitragsanteil für die Arbeitslosenversicherung
- Beitrag Berufsgenossenschaft
- Umlage für Mutterschutz
- Umlage für Insolvenz Geld

Ich peile jetzt einmal ganz grob über den Daumen: Auf das Brutto kommen noch einmal 25 % drauf. Wir sind jetzt bei 32,63 € pro Stunde.

(d)
Dann muss es jemanden geben, der diese ganzen Arbeitnehmer organisiert, Verwaltung betreibt, Stundenpläne schreibt, auch das ist Arbeit, und auch die muss bezahlt werden. Es scheiden noch laufend Leute aus, dann muss wieder nach Ersatz gesucht werden, auch das ist Arbeit. Zwischendurch muss Gewerbesteuer bezahlt werden. Ich schlage daher noch einmal 10 % dafür auf, dann ist auch das Steuerbüro für die Lohnabrechnung bezahlt, hoffe ich.

Übrigens: Der Pflegedienst, der das organisiert, der ist ein Unternehmen. Ein Unternehmen möchte Gewinn machen, das ist doch berechtigt. Da kommen mir die 10 % gar nicht mal viel vor. Jetzt sind wir bei 35,89 € pro Stunde. Sparsam geschätzt.

(e)
Der Monat hat 730 Stunden, jetzt kann sich selbst jeder ausrechnen, was 24 Stunden Pflege wirklich kostet. Über 26.000,00 Euro pro Monat. Das ist jetzt nur eine ganz einfache, rohe Kalkulation.


(f)
Es kommt gar nicht infrage, sich auf ein Unternehmen verweisen zu lassen, das nur dann sein Angebot durchhalten kann, wenn die Pflegekraft pro Stunde 4,00 € bekommt (Du machst Dich damit bußgeldpflichtig, dass es nur so knallt, wahrscheinlich auch noch strafbar, das habe ich mir jetzt noch nicht angeschaut – aber Schwarzarbeit ist es, das ist eindeutig. Die deutschen Mindestlöhne gelten auch für Arbeitnehmer, die aus dem Ausland ausgeliehen sind.)

Was sagst Du jetzt?

04
Eine Versicherung ist einmal auf die Idee gekommen, dem entgegenzuhalten: „Ein Pflegeheim ist sehr viel billiger." Das stimmt auch. Weiter die Versicherung: "Sie verstoßen gegen die Schadensminderungspflicht, wenn Sie nicht ins Pflegeheim gehen."

Die Schadensminderungspflicht gibt es wirklich, § 254 BGB.

Aber man muss nicht ins Pflegeheim gehen. Du hast vorher in Deiner eigenen Wohnung gelebt, also tust Du es jetzt auch. Das ist halt eben der Schaden.

Das Recht, selbstständig zu wohnen, kommt so nahe an den Kernbereich eigenständigen, selbstbestimmten Lebens hin, dass die Schadensminderungspflicht nicht mehr sehr viel bewirkt. So hat zum Beispiel das OLG Bremen entschieden, dass damit nichts anzufangen ist, wenn eine Lösung über das Pflegeheim weniger als die Hälfte gekostet hätte dessen, was die Pflege zu Hause kostet (OLG Bremen (VersR 99/1030 ff.)) Das war kein großes Wunder. Der Bundesgerichtshof eine mich vorher schon der gleichen Ansicht (VersR 98/366 und VersR 78/149).

05
ISLÄNDERS WARNBLINKER:

(a)
Abfindungsangebote in diesem Bereich führen regelmäßig dazu, dass sich das Unfallopfer noch einmal kräftig schädigt, sodass es alsbald sozialhilfebedürftig wird. Das habe ich jetzt so oft gesehen, dass ich nur laut warnen kann.

(b)
Du musst Dich nicht abfinden lassen, tut das nicht. Zwar hast Du dann kurze Zeit einmal den Genuss, den ganzen Krempel hinter Dir zu haben. Du wirst es damit bezahlen, dass Du bereits nach einigen Jahren in Not gerätst. Und diese Not, die begleitet ich den Rest Deines Lebens.


ISLÄNDER
 
Hallo Isländer,

das Urteil des LG Köln vom Dezember 2020 ist sehr interessant! Danke für den Hinweis.

Auf der Webseite justiz.nrw.de steht zwar, dass täglich aktualisiert werden würde; aber was heißt hier "täglich". Es sind tatsächlich erst 6 Urteile/Beschlüsse aus dem Dezember 2020 dort erfaßt.

Ich bin schon sehr gespannt auf Deine für mich als Laien verständliche Erläuterung dazu.

Noch einen schönen Sonntag und
beste Grüße

Bobb (nicht der Baumeister)
 
@Isländer
vielen Dank für die Ausführungen. Ein Infekt ließ mich 3 Tage in der horizontalen verbringen.
Ich denke ohne SV-Gutachten 1x Haushaltsführungsschaden + 1xPflegeschaden werde ich sofort abgebügelt.
Auch von mir danke für den Hinweis

zu 03 b
Wenn ich einen Krankenhausähnlichen Betrieb aufweise bzw diese Kosten 1:1 übernehme, kommen die Zahlen zu Stande. Hinsichtlich der Pflege
komme ich nach Berechnung des FORSEA (Forum selbstbestimmter Assistenz Behinderter Menschen eV) bei 15,16€ AGBrutto zzgl insg. 70 Krankheitstage / Urlaub / Einarbeitung, auf knapp 20 €/h monatlich 14,3k €. Der Anspruch auf Zuschläge sowie 13.Gehalt und Urlaubs-Weihnachtsgeld könnten als freiwillige Leistungen und gemäß §254 II BGB im Rahmen der Schadensminderungspflicht entfallen.
Ich finde in Urteilen hinsichtl. der Bereitschaft je nach Aufwand 25-50% als angemessen an. Da bei mir jedoch eine hohe Tetraplegie vorliegt, ist 24-Stundenbetreuung schon notwendig. Folglich wären das zb. 25% Normallohn + 75%Mindestlohn. (Da nach EUGH Urteil die Bereitschaft als Arbeitszeit zählt und der Zeitrahmen nicht getätigter Arbeit nach Mindestlohn vergütet werden müsste).

Ich organisier dies selber, von daher sind zusatzkosten fraglich. natürlich kann ich einige Dienstleister anhauen was die nehmen würden.

bzgl Haushaltsführungsschaden bin ich noch im selbststudium.



 
Hallo lohegrim,

zum Thema Gutachten für Erwerbsschaden und Haushaltsführungsschaden :

Wie ich die letzten Tage schon in einem anderen Thread geschrieben habe, sind die Kosten für privat veranlaßte Gutachten von der Beklagten im Zusammenhang mit der Klage dann zu erstatten, wenn sie notwendig werden, um im Zuge der Rechtsverfolgung einen fachlich / sachlichen Schadensvortrag einzureichen zu können, zu dem Du (der Kläger) mangels Fach-Kenntnisse nicht in der Lage bist.

Da gibt es eine BGH-Rechtsprechung, die ich Dir gerne zur Verfügung stellen kann.

Warum willst Du dich also damit beschäftigen? Ich kann Dir nur raten, sich der fachlich qualifizierten Sachverständigen zu bedienen, gerade weil es bei Dir nicht um Peanuts geht.

Vor allen Dingen, was machst Du dann, wenn die Beklagte Einwände gegen Deinen eigenen Schadensvortrag hat und Du dann erst ein Kurzstudium zu rechtlichen Fragen brauchst. Wer macht dann eine qualifizierte Stellungnahme für das Gericht, um den (falschen) Behauptungen der Beklagten passend zu begegnen? Dein Anwalt wird sich wohl damit auch nicht befassen können und wollen, den der kennt nur die Tabellen nach z.B. Pardey, mehr nicht.

Das gleiche gilt für ein Erwerbsschadensgutachten. Ich weise nur auf die Fragestellungen Brutto-/Nettolohn-Methode hin. Steuerliche Aspekte auch bezüglich der Übernahme der anfallenden Steuern durch die Beklagte. Anrechnung von erhaltenen Rentenbezügen. Das ist alles ein sehr komplexes Thema und nicht mal soeben anhand einer Statistik zu bearbeiten.

Ich kann Dir gerne weitere Empfehlungen geben über PN (pirvate Nachrichten). Diesen schriftlichen Austausch kannst Du aber erst nach - ich glaube 25 - eigenen Posts nutzen.
Wenn Du aber Sponsor wirst, dann kann ich Dir sofort über "Private Nachrichten" konkretere Tipps geben, die ich wegen eines eigenen laufenden Verfahrens nicht öffentlich hier schreiben möchte.

Gruß Bobb
 
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