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Abschlussgespräch mit Haftpflichtversicherung bei Tetraplegie

Grüß Dich, Lohegrim!

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema: "Was wird aus der Rente-?"

01
Du bist mit 18 verunglückt. Danach hast Du Abitur gemacht - so hast Du es beschrieben. Du warst also zu diesem Zeitpunkt nicht Pflichtmitglied der DRV.

02
Hast Du Anspruch darauf, dass Du wegen des Unfalles keine oder weniger Rentenversicherungsbeiträge einzahlst?

(a)
Im ersten Schritt: Ja. Auch das ist ein unfallbedingter Schaden. Der Schaden ist nicht erst die niedrigere oder ganz ausfallende Rente.

(b) Aber es gibt § 119 SGB X. Demnach geht unter bestimmten Bedingungen schon im Augenblick des Unfalles der Anspruch auf die Beiträge zur DRV auf die DRV über, aber nur dann, wenn....

"....der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird".

(c) Also wendest Du Dich an die DRV und schreibst denen:

"Wie sieht es mit Anspruchsübergang auf Sie in meinem Fall aus? Haben Sie Regress genommen oder tun Sie es-? Falls nein, was hindert Sie? Bitte erteilen Sie eingehend verlässlichen Rechtsrat nach § 14 SGB I, so dass ich meine weiteren Schritte darauf aufbauen kann!"

Nun, die Information wirst Du schriftlich verlangen, denn: Das ist ein Schreiben, das kann noch nach Jahrzehnten wichtig werden.

03
Tipp I:
Ich mache es in meinem Leitzordnern so: So wichtige Sachen wie: Anerkennung der Haftung zu 100 %; Auskünfte der DRV, wie gerade besprochen findet man ja schlecht, wenn die in irgendeinem der 20 Leitzordner stecken. Deshalb mache ich von so erzwichtigen Schreiben eine Kopie auf knallgelbes Papier - und hefte die Kopie mit ab. Folge: Wenn ich so etwas grundsätzliches suche, dann halte ich Ausschau nach einem gelben Papier. Das werden wir gleich gefunden haben!

Tipp II:
"Ach herrje, Isländer! Ich wäre ja schon glücklich, wenn ich überhaupt ein wirklich durchdachtes System hätte, das mir Durchblick verschafft, was wo in dem Ordnern zu finden ist! Ich wühle tagelang nach irgendwelchen Zetteln....."

(a)
So oder so ähnlich hörte ich's schon oft. Ob unser Freund wohl dann zu suchen aufhört, wenn er es gefunden hat - oder vorher schon, weil er es aufgegeben hat, diesen einen Zettel noch zu finden?

(b)
Eine Akte ohne Struktur ist ein Ziffernsalat mit Buchstabenverhau, ehrlich, das ist ein echter Datenfriedhof.

(c)
Der Unfallopfer-Bayern e.V. hat ein sehr praktisches System dafür geschaffen: Mit einer logischen Akteneinteilung, und dazu mit einer Sortieranleitung, so dass man immer genau weiß: Wie sortiert man das?
Das System funktioniert in Papier genau so schön wie mit Computer. Die Erfahrung damit zeigt, das ist betriebssicher. Und: Es ist so aufgebaut, dass es auch für Leute handhabbar ist, die jetzt nicht geborene Bürokraten sind.


(d)
Wer's braucht, darf sich bei mir melden. Ich habe das Recht, das System zu verbreiten.

(e)
Ihr glaubt gar nicht, wie befreiend das ist, wenn man so einen wüsten Wust aufgeräumt hat, endlich alles unter Dach und Fach, mit der wunderschönen Sicherheit: "Wenn ich was suche, dann finde ich es. Und zwar: Schnell. Und sicher." Das gibt Elan und Schwung!

Das ist so erfrischend wie das Bad im Meer in Islands Buchten!

ISLÄNDER
 
Hallo Isländer,

Infekte hindern mich gerade sehr weiterzukommen. Ich denke morgen wirds besser.
Der Anspruchsübergang der DRV besteht und klar, die möchten auch an die "Schatzkiste". Ich bin jetzt aber in einer berufständischen Versorgungskammer. Folglich könnte man auch über die lebenslange Vergütung sprechen, da dem DRV der Zugriff verwehrt werden kann.

bis auf weiteres!

Lohegrim
 
Mein lieber Lohegrim!

Ich wünsche gute Besserung!

(Wenn man mir "gute Besserung" wünscht, meint man in de Regel damit, ich solle mich bessern. Da aber Gottvater mich nun mal so lausbubenhaft geschaffen hat, sehe ich keinen Anlass, da in die Schöpfung einzugreifen: Gesunde Lausbuben, das weißt Du, werden ja bekanntlich nie ganz erwachsen - und ich achte auf meine Gesundheit!)


ISLÄNDER
 
Liebe Forumsgemeinde,
ich beschäftige mich gerade mit den Einwendungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Bezug auf folgende Ansprüche (Schadenersatz gegenüber Haftpflichtversicherung, als Arbeitsunfall anerkannt), :


01. Verjährung Aufwendungen wiederkehrende Leistungen

Die Beklagten behaupten, dass geltend gemachte Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen der Jahre 2008-2016 verjährt sind. Diese wurden erstmals im Jahr 2020 geltend gemacht.

2015 Grund- und Teilurteil (= Stammrecht?):

"Es wird festgestellt, dass die Beklagten .... verpflichtet sind, der Klägerin XX% des weiteren immateriellen und materiellen Folgeschadens im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom XXX zu ersetzen, der ihr entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird...."

2020: Schlussurteil; Zuspruch eines Teils der geltend gemachten Schadenersatzansprüche.

Wenn ich jetzt noch Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen geltend mache, für welche Jahre - wenn überhaupt - sind die Ansprüche verjährt? Wo ist das nachzulesen?

02. Stundensatz HH-Führungsschaden: Berechnung neues Urteil vom LG Köln (Stundensatz nachvollziehen)

Könnte mir jemand noch auf die Sprünge helfen, wo hier im Forum die Rechenmethode des Stundensatzes dargestellt war?


Herzlichen Dank und Gruss
 
Grüß Dich, Fridadoro,

01
das Nötige findest Du bei:

"Haushaltsführungschaden: 15,25 Euro/Stunde?"

02
Nun habe ich den leisen Verdacht, dass Du das auch schon gefunden hattest, aber
Dir ist damit irgendwie nicht wirklich geholfen. Ich schlage Dir vor:

(a)
Du liest den Einleitungsartikel langsam durch. Dabei hast Du neben Dir einen Zettel, da schreibst Du auf, was Dir unklar ist.

(b)
Dann liest Du den Beitrag von trus dort und die Antwort von mir, wieder mit Zettel daneben.

(c)
Dann stellst Du Deine Fragen. Da wohl viele Forumsbesucher duch die Überschrift jener Kolummne angezogen werden: Ab besten fragst Du dort nach, wo Du etwas nicht verstehst. Denn das Thema ist dort sehr spezifisch abgehandelt. Unter "Abschlussgespräch....." werden Leute, die uns besuchen, eher weniger etwas zum Stundensatz beim Haushaltsführungsschaden suchen.

(d)
Das werden wir schon aufklären und vor allem transparent machen, wie das funktioniert hat.

(e)
Übrigens: Diese Forumsbeiträge kann man auch ausdrucken und mit dem RA darüber sprechen! Aber vorrangig ist erst einmal, dass Du verstehst, wie der Rechenweg genau funktioniert.

03
Jetzt schaun wir mal, was kommt....!

ISLÄNDER
 
Danke Isländer, ich grabe mich durch.

Wegen des Einwandes der Verjährung benötige ich auch noch eine Referenz, wo ist das am besten nachzulesen?

Danke!
 
Grüß Dich, Fridadoro!

Verjährung:

01
Der erstele Blick geht immmer in "Palandt, BGB-Kommentar", den Du in jeder Gerichtsbücherei findest. Vorsicht: Vorher anrufen, wie es mit Corona geht.

02
Der Verjährungseinwand ist schnell erhoben. Aber nicht immer greift er.

(a)
Was sind das für "wiederkehrende Leistungen"-? Es wird nämlich so manches als "wiederkehrende Leistung" bezeichnet, was aber nicht darunter fällt.

(b)
So z.B.: Wurde über diese Ansprüche verhandelt? Das hemmt die Verjährung (§ 203 BGB).

(c)
Wurden auf diese Leistungen Abschlagszahlungen geleistet? Das läßt die Verjährung von vorn beginnen (212 BGB).

ISLÄNDER
 
01
Der erstele Blick geht immmer in "Palandt, BGB-Kommentar", den Du in jeder Gerichtsbücherei findest. Vorsicht: Vorher anrufen, wie es mit Corona geht.

02
Der Verjährungseinwand ist schnell erhoben. Aber nicht immer greift er.

(a)
Was sind das für "wiederkehrende Leistungen"-? Es wird nämlich so manches als "wiederkehrende Leistung" bezeichnet, was aber nicht darunter fällt.
Miete (ist m.E. "wiederkehrend"), Strom, Telefon (wahrscheinlich auch "wiederkehrend")

b) Verhandelt wurde darüber nicht, allerdings Feststellungsurteil 2015 auch für vergangene Leistungen.

(c)
Wurden auf diese Leistungen Abschlagszahlungen geleistet? Das läßt die Verjährung von vorn beginnen (212 BGB).


M.E. ist der einzige "Rettungsanker" das Stammrecht aus dem Grundurteil von 2015.
Alles was davor ist: nicht verjährt.
Alles was danach ist: verjährt

Ansonsten greift evtl. die Haftpflicht des Anwalts.

Gruss
fridaco
 
Hallo Zusammen, Hallo isländer!

(Zunächst möchte ich mich für meine Abwesenheit entschuldigen, Corona kam dazwischen sowie eine massive Vitaminmangel Erscheinung samt Müdigkeit Antriebslosigkeit. Nun seit 2 Wochen liege ich wieder gezwungen wegen Wundheilung an den Fußsohlen im Bett und kann mich nur mit einem Diktierprogramm und ohne Fingerfunktion an meine Texte begeben,)

Endlich wurde die Akte gefunden.
Ich habe nun etliche Tabellen erstellt.

1. Pflegeschaden/ständige Begleitung
mit der Versicherung wurde damals eine Vorschusszahlung vereinbart, welche aufgrund einer Unkenntnis meines Onkels zu einer Pauschalzahlung um definiert wurde. Grund dafür war, dass mein Onkel einzelner Rechnungen nicht einreichen wollte bzw. nur Rückforderung der Kosten entgegenwirken wollte. Meiner Meinung nach, kann man dementsprechend den Begriff Pauschalzahlung auch als solche auslegen das damit nicht gemeint werden sollte das alles abgegolten wird sondern die Zahlung zunächst als nicht zur Rückforderung angedacht gezahlt wird. Zudem hat der Pflegeberater damals ein Bedarf festgestellt dessen Ergebnisse wir nicht gesehen haben.

Die Frage ist nun, welche Stundenlohn setzt sich für die Zeiten ab 2003 rückwirkend an? Einem Mindestlohn gab es nicht, ich könnte mich an einen Tariflohn für damalige Assistenten halten. Der Pflegeaufwand betrifft ca. 5 Stunden am Tag der Rest bedarf einer ständigen Anwesenheit eines helfenden)
. In meinem Fall würde ich 5 Stunden Pflegefachkraft, 13 Stunden Tariflohn und für die Nacht 6 Stunden Bereitschaft (Mindestlohn? Wie berechnen?) Ansetzen.

Womit wir auch hier bei der Verjährung wären.

Sowie ich das UrteilOLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2021 – 22 U 15/21 –, juris verstanden habe, besteht mein Anspruch für zu gering gezahlte Beiträge für alle Schadensposten ab dem 1.1.2002. Oder gilt dieser Rechtsprechung nur für Unfälle (Beginn des Stammrechts) ab 1.1.2002?

2. Haushaltsführungsschäden
die Bestimmung der Haushaltsführungsschäden habe ich auch fast soweit zusammen. (Viel mit Stopuhr) jedoch hat sich herausgestellt, dass durch meine Bettlägerigkeit meine konkreten Beobachtungen doch mehr Haushalt anfällt als gedacht. Zudem brauche ich teilweise 2 helfenden Personen (die einen wie einkaufen/die anderen die während der Zeit auf mich aufpassen/hätte ich Kinder bräuchte ich eine 3. Person)

ist es möglich die Haushaltsführungsschäden unter die 13 Stunden ständige Begleitung mit ein zu fassen? Wenn ich unterwegs arbeite hätte ich auch ohne Unfall keine Haushaltsführung erledigen können.

3.. Verdienstausfall
ich habe offizielle Statistiken einer Erhebung für meine Berufsgruppe (selbstständige in einzelnen oder Gruppenbüros in Klein sowie Städten in Ost sowie Westdeutschland unter 40 und über 40, sowie spezialisiert und nicht spezialisiert) gefunden. Zudem wird das Nettogehalt (bzw. der Reingewinn) aufgeführt.
Da ich ja so genau wie möglich verpflichtet bin meine Verluste durch die Behinderung aufzuführen, wäre ein bloßer Bezug auf unter 40 jährige ja zu wenig. Reicht es aus, wenn ich alle infrage kommenden Punkte (z.B. unter 40, nicht spezialisiert, in einer Großstadt, in Westdeutschland) agiere und dann den insgesamten Durchschnitt daraus ziehe? Einen Steuerberater für bisherige Gewinne vor dem Unfall kann ich ja nicht heranziehen, da ich noch in der Schule war).


Weitere Vorgehensweise.
Ich überlege noch in diesem Jahr außergerichtlich alle bisher entstandenen Schadensposten der Versicherung vorzulegen. Wenn die sich auf Verjährung beruft und nicht dem OLG Frankfurt folgt, überlege ich mir ob es ratsam wäre z.B. für den konkreten Monat Februar 2003 den errechneten Schaden substantiiert in Form einer Leistungsklage einzuklagen und somit beim Gericht vorzuführen die Einwendung der Verjährung gehört wird. Die Gefahr ist natürlich, dass regelmäßige Zuwendungen dessen Verjährung verzichtet worden (für wenige Jahre) eventuell dann auslaufen können.



Natürlich sind dies wieder viele Fragen. Und natürlich ist dies etwas spät. Ich bin aber über euren Input sehr erfreut.



Mit freundlichen Grüßen,
lohegrim
 
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