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Abrechnungsunterlagen der Krankenkasse als Beweismittel

oohpss

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
23 Juli 2007
Beiträge
1,237
Ort
Hamburg
Hallo Community,

wir befinden uns in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit einer BU-Versicherung.
Auf unsere Klage hin, hat diese als Beweismittel zur Klageerwiderung die von der Krankenasse ausgedruckten ICD-Kennungen mit Kurzbezeichnung der Untersuchungen/Befunde/Diagnosen beigefügt um die Patientin zu stigmatisieren bzw. um eines psychisch relevante Störung nachzuweisen. :eek:

Natürlich ist bekannt, dass für diesen Nachweis der psychischen Störung Abrechnungsunterlagen mit ICD-Nummern-Angabe nicht geeignet sind und das werden wir gegenüber dem Gericht auch ausführen, aber dennoch würde es mich interessieren, ob irgendjemand von einem Urteil weiß, in dem dies bereits gerichtlich dokumentiert ist.

Für jeden Hinweis bin ich dankbar, denn es würde der Richterin am Landgericht sicherlich einfacher fallen unserer Argumentation zu folgen, wenn ein anderes Gericht bereits entschieden hat.

Danke vorab und Grüße an alle.

oohpss
 
Zuletzt bearbeitet:
Guten Morgen Oohpss,

als Kai-Uwe zur letzten Reha mußte wurde auch Unterlagen von der TK angefordert.
Ich wollte diese Unterlager kurz kopieren und warf einen Blick auf die Untersuchungsangaben aller Ärzte.

Kaum eine Diagnose stimmte, es waren falsche Termine, falsche Angaben und dazu ein großes Durcheinander.

Ich rief meine TK an und teilte mit das ich diese Unterlagen so nicht weiter schicken werde.
"Ja komisch....verstehe ich nicht....wie sind die Daten zusammen gekommen" mehr sagte die SB nicht.
Leider habe ich die Verfolgung dieser Eintragungen vergessen:eek: wir hatten/haben genug andere Baustellen.

Ich würde, an Deiner Stelle die Unterlagen der KK erst einmal genau prüfen und ggf. ändern lassen.

Ich kenne einen anderen Fall, da sind nicht einmal die AU-Bescheinigungen vor dem Gericht I und II-Instanz als Beweis angenommen worden. Sie wurden "Gefälligkeitsbelege":eek: genannt
Obwohl diese über 9 Monate durchgehend waren. Die damals behandelnde Ärztin konnte sich nicht mehr erinnern.
Ich weiß nur das mein Bekannter vor Gericht verloren hat...gegen die Cosmos.

Ich würde immer sagen das ein privates Gutachten da besser hilft.

Viel Glück
Gruß Kai-Uwe´s Frau
 
Hallo Ohpps,

Auf unsere Klage hin, hat diese als Beweismittel zur Klageerwiderung die von der Krankenasse ausgedruckten ICD-Kennungen mit Kurzbezeichnung der Untersuchungen/Befunde/Diagnosen beigefügt
ich bin ein bißchen platt, denn ich las neulich erst bzw. meine gelesen zu haben, dass per Datenschutzgesetz! die GKV überhaupt keine Untersuchungen/Befunde/Diagnosen personenbezogen bekommt

Ist das ein Irrtum?

Ich habe das so verstanden, dass personenbezogene Abrechnungen mit ICD-10 zwischen Ärzten und den KV-en läuft und die KV-en wiederum mit der GKV anonymisiert abrechnet. Die KVen selbst unterliegen sehr engen datenschutzrechtlichen Regelungen

Weiter meine ich :cool::confused:gelesen zu haben, dass Datenspeicherung bzgl. SGB V-Leistungen bei der GKV - z.B. Krankmeldungen enthalten die verschlüsselten Diagnosen - lediglich einen Zeitraum von vier Jahren umfassen darf

wir befinden uns in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit einer BU-Versicherung. Auf unsere Klage hin, hat diese als Beweismittel zur Klageerwiderung die von der Krankenasse ausgedruckten ICD-Kennungen mit Kurzbezeichnung der Untersuchungen/Befunde/Diagnosen beigefügt
  1. Möglicherweise darf die BUZ diese Daten nicht verwerten, weil sie zu Unrecht gespeichert waren? (Ist nur 'ne Idee) und außerdem
  2. die GKV darf nicht ohne Schweigepflichtsentbindung Daten 'raus geben

Ohpps, das ist genau mein Thema mit dem ich neulich - vorsorglich meiner eigenen BUZ, deren Zahlung ich im Falle des Falles erwarte - unterwegs war

Keine Ahnung was Dir von meinen abgespeicherten links nützt:

http://www.bkk-rrw.de/index.php?option=com_content&task=view&id=33&Itemid=79

verbraucherfreundlicher Gestaltung des VVG. Zuvor soll es Gang und gebe gewesen sein, dass die BUZ stets mit Arglist des Verschweigens von Vorerkrankungen zur Aushebelung ihrer Leistungen argumentierte und sehr häufig erfolgreich war:

http://www.neueleben.de/html/VVG-Re...orvertraglichen_Anzeigepflicht_fuer_Vertraege

http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html

Neues Verfassungsgerichtsurteil zur Schweigepflichtsentbindung:
http://www.jurablogs.com/de/versicherungen-und-die-schweigepflichtentbindung

http://www.bu-claims.de/27601/27326.html

Ohpps, ich bin sehr interessiert, weiteres zu erfahren, weil ich selbst vorsorglich alles abriegeln will;)

(Verbraucherberatung fällt mir noch als infoquelle ein!)

Liebe Grüße
 
Danke Kuckuk,
für Deine Anregungen.
... ich bin ein bißchen platt, denn ich las neulich erst bzw. meine gelesen zu haben, dass per Datenschutzgesetz! die GKV überhaupt keine Untersuchungen/Befunde/Diagnosen personenbezogen bekommt ...
Die BU hatte eine umfassende Schweigepflichtentbindnung bekommen.
Das ergab sich daraus, dass die Versicherte nichts zu verbergen hatte und dass der privaten BU müssen umfassende Möglichkeiten zum Krankheitsverlauf gegeben werden. Hätten wir die Schweigepflichtentbindung verweigert oder eingeschränkt, wäre es garantiert zur Ablehnung der Verischerungspflicht gekommen, weil die Mitwirkungspflicht verletzt worden wäre.
Zudem ergibt sich aus der Tatsache, dass die Abrechnungsunterlagen heranziehen (die bloß grob kodiert sind, die keine Differenzierung bzgl. Diagnose, Behandlung, Untersuchung zulassen, die erst nach mehren Systemwechseln im Abrechnungssystem der KV landen, die lt. Ärzteblatt 13. August 2004 ohnehin oftmals fehlerhaft erfasst werden), dass die in den Unterlagen der Ärzte wohl nicht brauchbares gefunden haben.
Aber die probieren es halt mit allen Methoden. Sogar die dem Gericht in der Klageerwiderung beigefügte Vertragskopie war eine andere als der Originalvertrag (natürlich zum Nutzen der Versicherung).

Dagegen hat die private UV tatsächlich nach unserem Dafürhalten gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, denn die darf nur Auskünfte im Zusammenhang mit dem konkreten Ereignis einholen. Das haben wir in der Klage gegen die UV aber auch ausgeführt.
Ich habe das so verstanden, dass personenbezogene Abrechnungen mit ICD-10 zwischen Ärzten und den KV-en läuft und die KV-en wiederum mit der GKV anonymisiert abrechnet. Die KVen selbst unterliegen sehr engen datenschutzrechtlichen Regelungen.
Die Krankenkasse hat nicht die Befunde, sondern nur die behandelnden Ärzte und die ICD-Kodierungen weitergegeben.
Es wäre natürlich schon interessant, wenn es einer Normierung gäbe aus der hervorgeht, dass die Krankenkasse die Kodierungen auch nicht hätte herausrücken dürfen.
... das ist genau mein Thema mit dem ich neulich - vorsorglich meiner eigenen BUZ, deren Zahlung ich im Falle des Falles erwarte - unterwegs war.
Danke für die Links,
aber einerseits kannte ich die Urteile schon, andererseits brauche ich die Einschränkung der Schweigepflichtentbindung nicht.
Natürlich war das erste BU-Schreiben jenes mit der Ablehnung der Leistungspflicht wg. Verletzung der vorvertraglichen Pflichten. Aber das haben wir ignoriert. Und die Versicherung in der Folge auch und auch in der Klageerwiderung ist es kein Thema (Vertrag ist über 12 Jahre alt gewesen zum Unfallzeitpunkt)
[/QUOTE]Ohpps, ich bin sehr interessiert, weiteres zu erfahren, weil ich selbst vorsorglich alles abriegeln will.[/QUOTE]
Bezüglich alles "abriegeln" kann ich Dir nur den Tipp gegeben:
Erkenne dass DU nicht alles abriegeln kannst.
Deine Gegner sind im jahrelangen Prozeß der Auseinandersetzung mit Versicherten und Gerichten trainiert und haben die Vorgehensweise immer wieder angepasst an die Erkenntnisse aus verlorenen Prozessen.
Verlass Dich nicht auf Rechtsanwälte.
Recherchiere selbst und bereite Dich umfangreich vor.
Schlaf schon einmal vor, damit Du möglichst fit bist.
Beschäftige Dich damit, wie medizinische Erkenntnisse gewonnen werden, welche Bedeutung sie haben, wie sie dokumentiert werden.
Wie Anwälte funktionieren, wie Richter und wie Versicherungen.
Und halte bei alledem immer Augen und Ohren offen.

Grüße
oohpss

PS.: Was mir irgendwie leid tut sofern wir gewinnen, dass ist, dass dann wieder eine Taktik der Versicherungen so getunt wird, dass der nächste Versicherte mit noch größerer Wahrscheinlichkeit verliert. Denn die werden aus diesem Prozess wieder ihre lehren ziehen, während die Versicherten ihren Fall - in der Regel - einmalig führen.
 
da fällt mir noch ergänzend in eigener Angelegenheit bzw. für alle die BUZ-Verträge haben ein:

Passus im Versicherungsvertrag:
"§6 Abs.4: Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben....... usw."

Man muss also strengstens 'drauf achten, was man seinen behandelnden Ärzten zum Beginn einer Vorerkrankung erzählt und notfalls vor Antragstellung noch schnell dort korrigieren lassen :)

und immer abgleichend im Kopf haben, was an Vorerkrankungen im Vertrag angegeben ist :rolleyes:

Liebe Grüße
 
Hallo Oohpps,

Die BU hatte eine umfassende Schweigepflichtentbindnung bekommen.
oh Mist..... :(
Das ergab sich daraus, dass die Versicherte nichts zu verbergen hatte und dass der privaten BU müssen umfassende Möglichkeiten zum Krankheitsverlauf gegeben werden. Hätten wir die Schweigepflichtentbindung verweigert oder eingeschränkt, wäre es garantiert zur Ablehnung der Verischerungspflicht gekommen, weil die Mitwirkungspflicht verletzt worden wäre.
Falsch..... ! Es wäre höchst wahrscheinlich nicht dazu gekommen.... siehe Bundesverfassungsgericht 2006

Das ist der Trick der Versicherungen! Und bitte alle die noch nicht in der Kacke sitzen, diese Schweigepflichtsentbindung zu widerrufen und nur ganz gezielt zur Verfügung stellen

Musterexemplar gibt's hier:
http://www.bu-claims.de/27601/27326.html

Genau so ist es:
dass die in den Unterlagen der Ärzte wohl nicht brauchbares gefunden haben.
Aber die probieren es halt mit allen Methoden.

.... gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, denn die darf nur Auskünfte im Zusammenhang mit dem konkreten Ereignis einholen.
in Deinem Fall Oohpps, würde ich Schadensbegrenzung durch Abklappern aller behandelnden Ärzte und Korrektur der Krankenunterlagen bzgl. Krankheitsbeginn etc. probieren

Es wäre natürlich schon interessant, wenn es einer Normierung gäbe aus der hervorgeht, dass die Krankenkasse die Kodierungen auch nicht hätte herausrücken dürfen.
wenn mich nicht alles täuscht, hat der Datenschutzbeauftragte der BRD? oder was weiß? ich eine emailadresse angegeben.

Schlaf schon einmal vor, damit Du möglichst fit bist.
hellwach bin ich angesichts meiner Rentenbegehrlichkeiten usw. geworden:)

Ohmannomann...;) Ich wünsch Dir jedenfalls alles Gute im Kampf mit denjenigen, die mit allen Aushebelungstricks gewaschen sind

und mir selbst, dass mir aufgrund "nie dedocktert" es gelingt, das was abzuriegeln ist, im Vorfeld h2o-dicht zu machen und mich in keinerlei Widersprüche zu verwickeln:rolleyes:

denn sonst passiert mir genau das, worin Du mitten 'drin steckst

Liebe Grüße
 
Hallo Kai Uwes Frau,

die Krankenaktenkopie von den Krankenhäusern haben wir.
Hier geht es tatsächlich nur um die Aufstellung der IDC-kodierten Abrechnungsposten.
Ich würde, an Deiner Stelle die Unterlagen der KK erst einmal genau prüfen und ggf. ändern lassen.
Nach unserem Dafürhalten ist das nicht notwendig.
Wenn ein Arzt/ein Krankenhaus abrechnet " ICD S01.84 – Offene Wundes des Kopfes, Offene Wunde sonstiger Teil des Kopfes", dann sagt das überhaupt nichts, ausser das diese ICD-Kodierung abgerechnet wurde.
Es ist keine Angabe ob das eine Diagnose oder eine Behandlung ist, ob das medizinische relevanter ist, für Abrechnungszwecke, ob das eine Weiterbehandlung ist oder nicht, ob eine Therapie eingeleitet wurde oder nicht. Im Prinzip kann es sich um eine Wunde heilen, die durch 150 Stiche genäht werden musste oder eine, die mit einem Pflaster behandelt wurde.
Es ist einfach GaGa mit diesen Unterlagen was anderes beweisen zu wollen als dass es als Abrechnungsposten zwischen Rechnungssender und Rechnungsempfänger aufgeführt wurde.
Ich würde immer sagen das ein privates Gutachten da besser hilft.
Das eine private Gutachten ist ja in Arbeit.
Aber hier geht es um die Beweisführung der Versicherung.
Wir versuchen ohnehin schon darzustellen, dass die unqualifizierten Beweise der Beklagtenvertreter zu unqualifizierten Schlussfolgerungen führen.
Aber schöner wäre es halt mit einem Urteil in der Hinterhand.

Danke für die Mühe.

Grüße
oohpss
 
Hallo Kuckuk,
Danke für Dein Engagemnent.
... würde ich Schadensbegrenzung durch Abklappern aller behandelnden Ärzte und Korrektur der Krankenunterlagen bzgl. Krankheitsbeginn etc. probieren
Es geht um zwei Institutionen bei denen etwas korrigiert werden müsste:

1. Polizei: Dienstaufsichtsbeschwerde ist raus, aber letzte Instand war der leitende Oberstaatsanwalt meinte, dass die Darstellung des Polizisten auf eigenen Schlussfolgerungen zum Zeitpunkt der Protokollierung beruhte. Und dies schließt nicht aus, dass der Polizist oder jemand anderes zu einem anderen Schluss kommt, wenn er eine andere Darstellung des Sachverhalts erfährt. Im übrigen wüssten auch Versicherungen, dass polizeiliche Darstellungen dieser Einschränkung unterliegen und deshalb gebe es keinen Grund etwas zu ändern.
Allerdings: Die Versicherung reitet auf den falschen Schlussfolgerungen aufgrund unzureichender Kenntnisse des Polizisten rum.

2. Krankenhaus: Das Krankenhaus (die Direktion) weigerte sich selbst dann noch etwas an ihren Darstellungen zu ändern, als der Anwalt alles schriftlich dargestellt hatte.
Das ist meiner Meinung auch nur konsequent wenn man möglicherweise eigene Fehler vertuschen will.
Nachteil: Der Polizist machte sich die falschen Angaben des Krankenhauses zu eigen. Weiterer Nachteil: Die Versicherung reitet auf den falschen Angaben des Krankenhauses herum.
Im letzten Schreiben des Krankenhauses bezog sich dieses witzigerweise auf die Angaben des Polizisten.
Und nun drehen wir uns bezüglich im Kreis, beziehungsweise die Klage(n) gegen das Krankenhaus sind in Vorbereitung.
Allerdings ist das viel aufwendiger als die Klagen gegen die Versicherungen.
Ich wünsch Dir jedenfalls alles Gute im Kampf mit denjenigen, die mit allen Aushebelungstricks gewaschen sind
Danke!
... im Vorfeld h2o-dicht zu machen und mich in keinerlei Widersprüche zu verwickeln
Na ja, dass wird nicht einfach.
Ich habe bei meinen ICD-Forschungen einen Bericht der Ärzte-Zeitung vom 9.10.2008 gefunden. Überschrift: "ICD-Code macht Gesunde zu Kranken". Inhalt: Zahnärzte, die Kindern ab 12 Jahren eine Vollnarkose verpassen, bekommen nur ihr Geld für de Vollnarkose, wenn sie einen ICD-Code angeben, der eine schwere psychische Störung beschreibt.

Wer also als Jungendlicher ab 12 Jahren eine Vollnarkose beim Zahnarzt erhalten hat, ist laut Abrechnungsunterlagen seinerzeit für psychisch krank erklärt worden.

Da wünsche ich viel Spaß bei der Auseinandersetzung mit der BU.

Deren Ansatz ist nun erstmal die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und wenn das nicht klappt dann ist man schon seit der Kindheit ein Psychopat.

Und wer weiß, was ich in den Abrechnunsgkodierungen noch alles verbirgt.

Grüße
oohpss

PS.: Wenn ich so überlege komme ich zu dem Schluss, dass die ICD-Kodierungen möglicherweise von den Versicherungen selbst absichtlich so definiert wurden, damit später die Probleme zur Durchsetzung der Leistungsansprüche der Versicherten massiv erschwert werden. Wieder so eine Taktik der Versicherungen?, frage ich mich da.
 
... Man muss also strengstens 'drauf achten, was man seinen behandelnden Ärzten zum Beginn einer Vorerkrankung erzählt ...
Hallo Kuckuk,
DAS ist genau das was einige nachbehandelnde Ärzte sagten.
Am besten solle man nichts erzählen.
Keine Vorerkrankungen, keine Behandlungen, keine Therapien.
Oder man macht alles nur schriftlich:

"Sehr geehrter Arzt,

aufgrund der versicherungsrechtlichen Situation, die sich durch eine private BU und UV ergibt, kann ich Ihnen folgende Angaben machen:
1.
2.
3.
Benötigen sie zu Anamnese oder aktuellen Befunderhebung weitere Angaben, so übermitteln Sie mir diese bitte schriftlich.
Nach Abstimmung mit meinem Rechtsbeistand und der Würdigung ihrer Fragen, meiner Antworten und möglicher Interpretation durch zukünftige Gutachter erhalten sie die Antworten, umgehend.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Patient"
 
Hallo oophss,

Auf unsere Klage hin, hat diese als Beweismittel zur Klageerwiderung die von der Krankenasse ausgedruckten ICD-Kennungen mit Kurzbezeichnung der Untersuchungen/Befunde/Diagnosen beigefügt um die Patientin zu stigmatisieren bzw. um eines psychisch relevante Störung nachzuweisen.
:eek:
Natürlich ist bekannt, dass für diesen Nachweis der psychischen Störung Abrechnungsunterlagen mit ICD-Nummern-Angabe nicht geeignet sind

Es ist nur ein Ablenkungsversuch der Versicherung.
Eine "psychisch relevante Störung" erfolgt immer, wenn der Patient eine organische Läsion hat.

Aus der Codierung mit ICD 10 geht nicht hervor, wodurch diese Diagnose und dahinter die Befunde erstellt wurde.
Nun weiss ich nicht, was bei der betreffenden Person vorliegt, doch muss die Versicherung darauf hingewiesen werden, dass es einer Verfälschung von Beweismitteln gleichkommt, wenn nur mittels einer technischen Formel eine bestimmte Erkrankung unterstellt wird.
Eine Abrechnung kann nur beweisen, dass eine Befundung stattgefunden hat - sonst düfte sie ja nicht abgerechnet worden sein, aber es sagt nichts aus welche Befundung auf grund welchen BeschwerdeSachverhalts auf grund welcher Symptome stattgefunden hat.

Beispiel:
Eine HWS-Distorsion kann eine Irritierung/Läsion verschiedener "Atmungs"-Nerven ergeben. Die Atmungsfunktionsstörung wird fast immer bei den BG-Ärzten als psychisch überlagert dokumentiert, und so in die Arztbriefe eingetragen und Abrechnung erfolgt ebenso mit der entsprechenden Codierung, da ein Mitarbeiter in der Buchhaltung wenig weiss über die Beschwerden des Patienten.
Was bei mangelnder Atmung, also vermindertem Sauerstoffgehalt im Blut des Patienten an "chaotischem" Verhalten des Patienten ausgelöst wird, das kann sich jeder ausmalen.
Dieses "chaotische" Verhalten hätte der Patient aber nicht ohne die Atmungsstörung. Soweit wird dieses "chaotische" Verhalten als psychische Überlagerung auch von der Versicherung anerkannt werden müssen. Denn die Bezeichnung "psychische Überlagerung" ist ein Beweis, dass es tatsächlich eine Nervenläsion der Atmungsorgane gibt/gegeben hat.

Gemessen wird dieser geringe Sauerstoffgehelt aber nur bei Lungenfachärzten, die eine entsprechende Apparatur haben. Wer wird schon zu einem Lungenfacharzt überwiesen, wegen "chaotischem" Verhalten?

Die Patientin soll also von der Versicherung mittels Ablenkungsversuch benachteiligt werden. Das Grundgesetz sagt dazu eindeutig: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Jede Verfälschung von Befunden, auch jede falsche oder unterlassene Befunderstellung ist eine Benachteiligung.
Codierung ist ein hohes finanzielles Gewinnpotential der Versicherungen, und entsprechend bei Missbrauch dagegen vorzugehen.

Gruss Ariel
 
Hallo Oohpps,

tausend Dank:D
(Das behalt ich mir als Vorlage im Hinterkopf)

Zu Deiner Suche nach einem Urteil:
dass die unqualifizierten Beweise der Beklagtenvertreter zu unqualifizierten Schlussfolgerungen führen.

Für die google-Suche formulierte ich um:

abrechnungsunterlagen der Krankenkasse als beweis für vorerkrankungen urteil

und komme z.B. auf eine Uralt-Seite http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb17/k4.htm

und stoße dort auf § 295 Abs. 2 SGB V und Stichwort Datenträgeraustauschvertrag

Es gibt bestimmt sogar massenhaft - wegen bekanntem Aushebelungstrick - Urteile.... aber wie man sie findet? Vielleicht gibst Du eine korrekt formulierte Anfrage in ein Rechtsforum z.B. jurathek oder so ein. Meistens kommt man dann wenigstens ein bißchen voran.

Aber bitte stell das hier ein, sobald Du fündig wurdest oder auch nur ein bißchen :) weiter gekommen bist. Ich brauch's möglicherweise auch:)

Liebe Grüße
 
Wer also als Jungendlicher ab 12 Jahren eine Vollnarkose beim Zahnarzt erhalten hat, ist laut Abrechnungsunterlagen seinerzeit für psychisch krank erklärt worden.

Da wünsche ich viel Spaß bei der Auseinandersetzung mit der BU.

Deren Ansatz ist nun erstmal die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und wenn das nicht klappt dann ist man schon seit der Kindheit ein Psychopat.
nein, nein..... das geht schon mal gar nicht. Wenn dann ist ab dem 18.ten Lebensjahr relevant.

Schade, dass Du nicht ein paar Tage früher gepostet hast, denn ich war sehr unterwegs und bin auf vieles so beiläufig gestoßen ohne dass ich das abgespeichert habe. Aber ich finde das wieder:)

Von Seiten des Versicherungsnehmers muss "arglistig" verschwiegen worden sein. Fahrlässigkeit genügt nicht. Dazu bin ich auf etliche Urteile gestoßen. An den Nachweis einer Arglist sind hohe Anforderungen gestellt. (ich finde die Seiten wieder! aber Deiner eigentlichen Fragestellung dient dieses Thema wahrscheinlich eher nicht)

Wieso ist die Polizei einer Deiner Gegner? Den gesamten Inhalt oder Hintergrund hierzu habe ich nicht verstanden: Dienstaufsichtsbeschwerde wo gegen und warum

Liebe Grüße
 
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