Hallo Hanna, Hallo Dieter,
nachfolgend ein Auszug aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:
Den Anhang 1147 betrachten
Ich gehe davon aus, dass die Rechtsanwältin sich darauf bezieht.
Herzliche Grüße vom RekoBär
Dem Rechtsanwalt kommt bei einem Abfindungsvergleich eine große Verantwortung zu. Er
hat eine umfassende Beratungspflicht. Er muss den Geschädigten ausführlich über die Risiken
einer Abfindung insbesondere im Hinblick auf Spätfolgen aufklären (sonst liegt ein eigener
Haftpflichtfall vor, vgl. BGH, NJW 2002, 292 = NZV 2002, 114; NJW 1994, 2085 = NZV
1994, 311; ein Muster für die Belehrung ist bei Berz/Burmann/Born, Hdb. des
StraßenverkehrsR, 13. Aufl., 2004, 3 B Rdnr. 220, abgedruckt).
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Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt
verpflichtet ist, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen
wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Erwägt der Mandant
den Abschluss eines Vergleichs, muss er ihm dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies
gilt in besonderem Maß bei einem Abfindungsvergleich. Besteht die Möglichkeit, dass der
Mandant sich nicht im Klaren darüber ist, seine Äußerungen könnten als bindendes
Vergleichsangebot verstanden werden, hat der Anwalt ihn auch darüber zu belehren. Vor
unüberlegten Erklärungen hat er ihn zu warnen.
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Beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs, der einen Vorbehalt für künftige Schäden und Spätfolgen aus einem Verkehrsunfall enthält, ist der Anwalt des Geschädigten verpflichtet, den Vorbehalt so zu vereinbaren, dass künftige Ansprüche sicher gegen Verjährung geschützt sind.
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