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3. Begutachtung im Auftrag des Sozialgerichts wegen dem Merkzeichen G

Hallo Busch,

Du irrst wenn Du es als "vorführbare Behinderung" siehst.

Beim Merkzeichen "G" ist einerseits die Behinderung auf die Beine/LWS zu prüfen. Kommt ein GdB von mind. 50 auf einzelne Beine und/oder Beine/LWS zusammen, wird davon ausgegangen das die Gehstrecke in ..... nicht mehr zu bewältigen ist.

Abgesehen davon kann das "G" auch gewährt werden, wenn sich innere Leiden besonders auf die Gehfähigkeit auswirken, auch ohne das die unteren Extremitäten besonders betroffen sind.
 
Hallo zusammen,

lieben Dank den Gratulanten für die netten Glückwünsche zum "G"!

@Busch
Wenn mir das Urteil vorliegt, werde ich darüber berichten.
Mir hat ausschließlich der 1. Gutachter das "G" zugesprochen, die beiden nachfolgenden Gutachter hatten das "G" abgelehnt.

Als der Vorsitzende die öffentliche Verhandlung eröffnet hatte, überreichte ich ihm zunächst meine Erwiderung zu der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. xxx.

Darin erklärte ich die gesundheitlichen Auswirkungen der gestellten Diagnosen, Erklärungen zum Krankheitsbild, Funktionseinschränkungen und den Schmerzen.
Anschließend wurde der Sachverhalt vorgetragen.
Danach erhielten alle Beteiligten das Wort.
Das Sach- und Streitverhältnis wurde eingehend erörtert.

Der Vorsitzende Richter beruft sich auf die erste Begutachtung mit der Anerkennung des Merkzeichens "G". Die beiden ehrenamtlichen Richter teilten die Meinung des Richters und bejahten ebenfalls das "G". Der Vorsitzende bemerkte noch, dass Dr. xxx (1. Gutachter) ein erfahrener Sachverständiger in SGB IX-Angelegenheiten ist.

Auf die diagnostizierten orthopädischen wie auch die zahlreichen inneren Erkrankungen wurde hingewiesen.

"Die Klägerin hat auf Befragung des Gerichts nochmals glaubhaft geschildert, dass sie nicht mehr imstande sei, die in den gesetzlichen Vorgaben genannte Wegstrecke von 2000 Metern innerhalb einer halben Stunde zurückzulegen."
Diese Einschränkung der Gehfähigkeit wurde bereits in dem 1. Gutachten des Gutachters Dr. xxx sowie in seinen nachfolgenden Stellungnahmen immer wieder betont.

Außerdem bemängelte der Richter, dass der zweite und der dritte Sachverständige: "die - der Beweisanordnung im Übrigen beigefügte - Rechtsprechung des BSG (vom 1. Gutachter) wohl nicht hinreichend Beachtung gefunden hätte, wonach die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung genannten Regelbeispiele für das Merkzeichen G nicht abschließend seien."

Auf Anregung des Vorsitzenden erklärte die Beklagtenvertreterin, dass der angefochtene Bescheid abgeändert wird und das Merkzeichen "G" ab Antragstellung festgesetzt wird; des Weiteren wird der Gesamt-GdB von 60 auf 80 angehoben.

Ich erklärte daraufhin, dass ich wegen des Anerkenntnisses der Beklagten das Klageverfahren für erledigt erkläre.

LG
Eva
 
Außerdem bemängelte der Richter, dass der zweite und der dritte Sachverständige: "die - der Beweisanordnung im Übrigen beigefügte - Rechtsprechung des BSG (vom 1. Gutachter) wohl nicht hinreichend Beachtung gefunden hätte, wonach die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung genannten Regelbeispiele für das Merkzeichen G nicht abschließend seien."

Eva

Hallo,

wo kann ich die BSG Rechtsprechung und die Regelbeispiele finden ?


@ Rajo :

Sicherlich ist es kaum 'vorzuführen'.

Der GdB 50 ist aber nicht Bedingung für G, sondern ab 50 für Bein/LWS wird die Gehstreckeneinschränkung automatisch angenommen.

Festgestellt wurde bei mir :

Ebenfalls konzentrische Einengung der zentralen Anteile des Spinalkanals sowie hochgradige
beidseitige
recessale Stenose und beidseitige hochgradige neuroforaminale Engen mit
Kompression sämtlicher entsprechend verlaufender Nervenwuzeln.

In 3 Segmenten Einengung Spinalkanal ( 6mm ) und Kaudaschädigung.

Claudicatio spinalis wurde in mehrere Gutachten bejaht.

Der letzte Gutachter schrieb, ich habe Claudicatio.
Aber da es sich bei jedem anders darstellt gibt er kein G.

Wie ist denn die Gehstrecke festzustellen ?
Muss ich erst Querschnitt haben ?

Ich klage nicht nur auf G sondern auch auf GdB Erhöhung.

Gruss


 
Hallo Busch,

wie die Voraussetzungen für das "G" sind weiß ich. Nicht um sonst hat meine Frau es in der Untätigkeitsklage bewilligt bekommen.

Sie hat jetzt GdB 70 mit Merkzeichen G unbefristet. Da das Versorgungsamt sämtliche Behinderungen festgestellt hat (nur den Zusammenhang nicht, da sie dem gerichtlichen Verfahren gegen die BG nicht vorgreifen wollen) und es eigentlich einen GdB von 100 rechtfertigen würde, sind wir am Überlegen ob wir hier jetzt weiter machen (ich tendiere dagegen, da bereits ein unfallbedingter Schaden GdB von 50 anerkannt wurde).

In den bisherigen Gutachten der DRV sind bei ihr aber bereits Gehstrecken mit Problemem von max. 300 bis 500 Metern beschrieben, diese habe ich mit einbezogen. Das allerdings vor dem Unfall im Zusammenhang von LWS und Knien.
Ich hatte das nochmal ausführlich herausgearbeitet und dazu kamen noch Darm-/Blasenfunktionsstörungen u.s.w., deren Auswirkungen ich dann auch nochmals hervor geabeitet habe.
Die HWS-Kopf Verletzung dann zusätzlich, so das sie in allen Wirbelsäulenabschnitten Einschränkungen hat - dazu Hemiparese, Kraftverlust durch Nerven- und Rückenmarks-/Hirnstammschädigung.
 
Hallo zusammen,
Hallo Busch,

schau mal, am 15.01.2016 habe ich u.a. schon einmal auf folgende Urteile hingewiesen:

1.Urteil vom 16.04.2003 - Az: S 17 (12) SB 148/01

2. BSG-Urteil vom 12.02.1991 - 9 Rvs 11/95

3. BSG-Urteil vom 09.04.1997 - 9 Rvs 4/95 m.w.N.

4. LSG-Urteil vom 06.06.2002 - Az: L 7 SB 193/00

Schmerzwahrnehmung begründet Anspruch auf "Merkzeichen G:
6. LSG-Urteil NRW, vom 16.10.2013, Az: L 10 SB 154/12.
(Gegen diese Entscheidung ist vom Versorgungsamt Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt worden.
Az: B 9 SB 1/14 R).

Busch, Du musst schriftlich Widerspruch auf die Aussage Deines letzten Gutachters einlegen. Er selbst hat doch betont, dass sich Deine Erkrankung bei "jedem anders darstellt."
Gerade, weil es das so ist, muss er akzeptieren, wie sehr Du unter den Auswirkungen leidest und wie sich evtl. die Funktionseinschränkungen bei Dir auswirken. Wenn Du z.B. keine 100 oder 200 m mehr laufen kannst, dann muss Deine Angabe auch so angenommen werden. Diese Aussage könnte dann bei einer "Laufanalyse" gerne überprüft werden.
Er hat für Dich ein Gutachten erstellt und nicht für andere!

Auch würde ich an Deiner Stelle noch einmal einen Neurologen aufsuchen, entsprechende Untersuchungen durchführen lassen, Deine Beschwerden eingehend schildern, alles dokumentieren lassen und WIDERSPRUCH auf das Gutachten einlegen.
Das habe ich auch über 3 1/2 Jahre so gemacht. Ein aufwendiger ping-pong-Schriftverkehr ist in dieser Zeit entstanden, aber, der Aufwand war nicht umsonst, das begehrte Ziel wurde damit erreicht.
Wichtig ist doch, dass man den Sachverständigen aufzeigt, dass sie vielmals nach "Gutdünken" Dinge behaupten, welche nicht den Tatsachen entsprechen und ihnen diese dann schriftlich beweiskräftig wiederlegt und mit den nochmals vorgenommenen fachärztlichen Untersuchungen untermauert.
LG
Eva
 
Hallo zusammen,
Hallo Busch,

es ist wichtig, dass Du dem Gutachter widersprochen hast, mit der Erklärung, wie die Auswirkungen der Spinalkanalstenose eben bei Dir sind.

Aus Erfahrung weiss ich nun, dass der persönliche Vortrag in der Gerichtsverhandlung, dem Richter ausführlich zu erklären (evtl. auch zu demonstrieren), wie sich entsprechende Beschwerden auswirken.

Nachstehend:
Von der Sportklinik Lüdenscheid-Hellersen eine interessante Beschreibung der Laufanalyse:

http://www.sportklinik-hellersen.de/index.php?id=469

Ursachen der Spinalkanalstenose:
http://www.inwifo.de/spinalkanalstenose/

LG
Eva
 
...
Hallo Charisma,

kannst Du mir bitte schreiben, wer die Laufanalyse in Auftrag gegeben und damit bezahlt hat?

Ich bin gerade auf der Suche einer Adresse, wo man diese machen lassen kann. Es ist fast aussichtslos, wie es scheint. Sachsen-Anhalt!

LG Christiane
 
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