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3. Begutachtung im Auftrag des Sozialgerichts wegen dem Merkzeichen G

Charisma

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
4 Apr. 2013
Beiträge
428
Ort
in NRW/Rheinland
Hallo zusammen,

das Verfahren wegen dem Merkzeichen G läuft seit 09/2012.

Der 1. Gutachter befürwortete bei 80% Schwerbehinderung und auch das Merkzeichen G. (Anfang 2014).

Damit war der Arzt vom Versorgungsamt nicht einverstanden. Aus diesem Grund wurde ich zu einem "Obergutachter" einbestellt.

Der "Obergutachter" kam auch zu dem Ergebnis 80% Schwerbehinderung, aber sprach sich gegen das Merkzeichen G aus. (Ende 2014).
Die Untersuchung fand im Eilverfahren statt, weil seine Ehefrau mit anwesend war und sie mit ihm zum Geburtstag ihres Enkelkindes wollte. Schnell machte sie das Licht aus und die Untersuchung war beendet.

Es wurden medizinisch festgestellte und belegte Erkrankungen einfach ignoriert und er lies keine Gelegenheit aus, den Vorgutachter zu kritisieren. Daraus entstand ein Ping-Pong-Schriftverkehr über Monate, denn ich habe das Gutachten Punkt für Punkt bearbeitet und Dinge richtig gestellt, welche nicht der Wahrheit entsprachen.

Nach der Zeit wurde vom Sozialgericht ein 3. Gutachter bestimmt, ein UniProf, Direktor der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie.

Untersucht wurde ich von einem jüngeren Assistenzarzt, Herr Prof. guckte zwischendurch 5 Minuten auf meine HWS, bat den untersuchenden Arzt noch für ein paar Minuten auf den Flur..., sagte noch, dass die Hürden das G zu erhalten vom VSA sehr hoch gesteckt sind.

Ich hatte den Eindruck, dass das Ergebnis schon vor der Untersuchung feststand, nämlich kein Merkzeichen G.

Vor einigen Tagen bekam ich ein "Wissenschaftliches Gutachten" vom Sozialgericht übersandt. Dort stand, dass ich in der Zeit von 12.30 bis 16.45 Uhr durch die 3 Unterzeichner untersucht wurde.

Tatsächlich habe ich von 12.30 Uhr bis 15 Uhr erst einmal gewartet, denn alle anderen anwesenden Patienten wurde zuerst untersucht, auch die nach mir kamen. Dann wurde ich zum Röntgen der LWS und der beiden Füße geschickt, obwohl MRT-Aufnahmen der gesamten Wirbelsäule vorlagen. Wieder warten und dann endlich um 16.15 Uhr wurde ich in das Untersuchungszimmer gebeten, wie schon angedeutet, Herr Prof. kam noch kurz, um 3x bei mir auf die HWS zu drücken; um 17 Uhr war die Untersuchung abgeschlossen.

Das Ausmessen erfolgte im Akkord. Fragen meinerseits wurde überhört, ich kam mir vor, wie im falschen Film. Als die "Untersuchung" beendet war, sagte mir der Assistenzarzt im freundlichen Ton, dass, wenn man als "Patient" kommt, auch Fragen beantwortet würden, denn sie würden im Jahr ca. 300 Gutachten erstellen und dann müsse es immer schnell gehen...

Vor einigen Tagen wurde mir vom Sozialgericht das "wissenschaftliche Gutachten" auf der Grundlage: Literaturverzeichnis Rompe G, Erlenkämper, A. Schiltenwolf und Hollo DF. Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, Georg Thieme Verlag 2009, 5. Auflage übersandt.

Erstellt vom Univ.-Prof, dem Oberarzt (den ich nicht zu Gesicht bekam, evtl. hat er ja die Röntgenaufnahmen befundet) und dem Assistenzarzt, der die Untersuchung durchgeführt hat.

In der Zusammenfassung und Beurteilung wurde auf die internistischen und orthopädischen Erkrankungen hingewiesen, vor allem dem insulinpflichtigen Diabetes mellitus und die arterielle Hypertonie.
Das paroxysmale Vorhofflimmern, vereinzelt auftretende Hypoglykämien (z.B. auch während der langen Wartezeit vor der Untersuchung, mit verbundenem Schwindel) wurden mit keinem Wort erwähnt.

Der Assistenzarzt schrieb u.a.
Zitat:
"Am Tag der gutachterlichen Untersuchung klagte die Patientin über Schwindel. Hierbei handelt es sich um eine sehr unspezifische Beschwerdesymptomatik. Ein Zusammenhang zu den bekannten orthopädischen Erkrankungen kann nicht hergestellt werden.
Die Ursache bleibt unklar."

Fortsetzung folgt...
 
Fortsetzung - GdB und Merkzeichen G

MRT - Befund HWS:
Beurteilung:
Polisegmentale vorwiegend knöcherne degenerative Veränderungen der abgebildeten HWS mit Einengung des Spinalkanals, insbesondere im Segment HWK 3/4 bis 6/7 sowie der Neuroforamina C5 und C7 beidseits.
Fragliche Höhenminderung der Gelenkfortsätze von HWK 1 beidseits.

MRT - beider Hüftgelenke:
Beurteilung:
Moderate knöcherne Zeichen einer Koxarthrose. Reizzustand in Höhe des Trochanter major beidseits.

MRT: rechtes Kniegelenk: (Op steht an)
Beurteilung:
Chondromalazie femorotibial medial, geringe Arthrosezeichen medial, degenerative Veränderungen der Minisken. Chondromalazie der Patella. Kleine Bakerzyste mit Fibrosierung oder Verknöcherung zentral.

MRT - li. Fuß:
Beurteilung:
Aktivierte Arthrose fibulotalar, am ehesten aufgrund der Fehlstellung des Fußes. Tendiose der Achillessehne mit Verdacht auf zentrale Nekrosen.

MRT - re. Fuß:
Beurteilung:
Die Markraumveränderungen im Os metatarsale III entsprechen in 1. Linie einer Fehlbelastungsfolge im Sinne einer Stressfraktur. Mehr Verfettung und Volumenreduktion der kurzen Fußmuskulatur als Hinweis für eine Innervationsstörung. Mederate degenerative Veränderungen im oberen und unteren Sprunggelenk.

MRT - Befund LWS:
Beurteilung:
Bei polisegmentale Osteochondrose. Spondylarthrosen und s-förmiger Torsionsskoliose der unteren BWS und LWS Darstellung von Foramenstenosen L2 rechts, L3 beidseits, links betont und L4 rechts. Zusätzlich polisegmentale Einengung des Spinalkanals durch teilweise wahrscheinlich verknöcherte, dehydrierte Bandscheibenprotusionen der Segmente LWK 1/2 bis LWK 4/5.

MRT - Befund li. Schulter 09/2014: (Op steht an)
Ausgeprägte Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Partialruptur anteriorer Sehnenanteile und gelenkseitiger Ruprtur im dorsalen Sehnenanteil. Begleitende Muskelatrophie.
Tendinopathie der Infraspinatussehne mit interstieller Rissbildung.
Insertionstendinopathie der Subscapularissehne.
Lange Bizepssehne, Glenoid und Labrum unauffällig.
AC-Gelenkarthrose.
Bursitis subacromialis subdeltiodea.

Befund re. Schulter 12/2011:
irreparable Rotatorenmanschettenmassenruptur.
=====================================================


(Gutachten Uni-Klinik)
Im Einzelnen liegen folgende Funktionseinschränkungen ab Erstantrag vor:

1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus - GdB 50
2. Funktionseinschränkung des Schultergelenkes beidseitig - GdB 20
3. Fußfehlform beidseits, Verschleiß der Großzehengrundgelenke - GdB 20
4. Bluthochdruck - GdB 10
5. Darmteilverlust, Teilverlust des Magens - GdB 10

6. Wirbelsäulenschäden GdB 10
7. Knorpelschaden des Kniegelenkes rechts
ohne Bewegungseinschränkung GdB 10
(was nicht stimmt)

Insgesamt ergibt sich aktuell ein Gesamt-GdB von 80.

Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind nicht voneinander unabhängig. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Schultergelenke, der Wirbelsäule, des rechten Kniegelenkes und der Füße beeinflussen sich gegenseitig und führen gemeinsam zu einer schmerzbedingten Einschränkung der Fortbewegung.

Der ermittelte Gesamt-GdB besteht seit 2012.

6.
Die Klägerin ist im Ortsverkehr eine Strecke von 2 km trotz der Behinderungen noch zumutbar. Für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) müssen nach Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen derunteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Dies ist bei Fr... nicht der #Fall. Der Gesamt-GdB von 80 kommt bei Fr... insbesondere durch den Diabetes mellitus mit einem Einzel-GdB von 50 zustande.

Es liegt keine erhebliche Gehbehinderung vor.

Fortsetzung folgt...
 
Hallo,

das mit den min 50% steht eben nicht so in der Verordnung , sondern dass bei 50% Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule G ohne weitere Prüfung besteht.

Die 50% werden immer als Bedingung genannt, das ist aber falsch.

Entscheidend ist die Gehstrecke in 30 min.

Gruss
 
Hallo Carisma,

wir kämpfen nun auch schon seit Jahren wegen des GdB´s und der Anerkennung des "G".

Bei dem diesjährigen Erhöhungsantrag habe ich die Klage nun schon angekündigt und das wird dann auch den Weg nehmen.

Wie Busch auch schreibt sind die 50 % eines der Mekrmale bei denen das G gewährt werden muss, wenn ich mich recht entsinne ab GdB von 80 gilt das G auch ohne zusätzliche Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten.

Bei meiner Frau besteht bezüglich der unteren Extremitäten eine Kniebelastungstörung nach Entzündung des li. Knies (mit Einzel GdB vom 30), eine Polyneuropathie (Einzel GdB von 20) und eine LWS Schädigung (Einzel GdB 20) - das "G" wurde ebenfalls schon mehrdach abgelehnt.
 
III Zusammenfassung und Beurteilung-Auszüge (Gutachter)

Dieses fachorthopädische Gutachten befasst sich mit den Erkrankungen des Bewegungsapparates, insbesondere mit der Frage, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen. Dies stellt den wesentlichen streitbaren Inhalt des Gerichtsverfahrens bei Sozialgericht dar.

Bezüglich der Lendenwirbelsäule liegen bei Fr. ... folgende Erkrankungen vor. Bei einem Bandscheibenvorfall L4/5 links mit nach kranial geschlagenem Sequester wurde eine Nukleotomie L4/5 links mit Dekrompression L3/4 durchgeführt.

Zitat GA:
"In der Röntgenuntersuchung der LWS (in 2 Ebenen und Funktionsaufnahmen), die am Tag der gutachterlichen Untersuchung in unserer Klinik durchgeführt wurde, zeigt sich eine degenerative rechtskonvexe Lumbalskoliose (Cobb-Winkel 16°) mit multisegmentaler Osteochondrose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule.

In der klinischen Untersuchung zeigte sich eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule. Ein sensomotorisches Defizit der unteren Extremität konnte nicht festgestellt werden.
Insbesondere lag auch der Kraftgrad der Fußheber links bei 5/5.

(Hierzu möchte ich anmmerken, dass eine Fußheberparese links schon vor Jahren durch den Prof diagnostiziert wurde, welcher mich an der LWS operiert hat).
Der 1. Gutachter hat die Parese auch festgestellt,
der 2. Ober-Gutachter hielt ebenfalls dagegen, obwohl ich eine Laufanalyse vorgelgt hatte, welche die Parese bestätigte).

"Daher kann festgestellt werden, dass bezüglich der LWS keine höhergradigen Einschränkungen vorliegen,
insbesondere keine, die das Vorliegen des Merkzeichens G rechtfertigen."

Im Bereich der unteren Extremität finden sich eine mediale Gonarthrose rechts, ein Knick-Senk-Fuß beidseits, ein leichter Hallux valgus links und ein Hallux rigidus beidseits.
Die von Fr....berichteten Schmerzen über dem medialen Gelenkspalt des rechten Kniegelenkes sind gut mit der medialen Gonarthrose rechts vereinbar. In der klinischen Untersuchung ist der mediale Gelenkspalt druckschmerzhaft. Ein Erguss oder eine Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes finden sich nicht.

(Das entspricht auch nicht den Tatsachen. Das Knie schmerzt sogar stark im Ruhezustand, es ist in der Bewegung stark beeinträchtigt).

Im Bereich der Füße fällt eine muskuläre Insuffiziens der Fußmuskulatur beidseits auf, die das Fehlen eines Fußgewölbes beidseits im Stand und damit einen Knick-Senk-Fuß beidseits bedingt. Diese Fußfehlstellung sowie ein leichter Hallus valgus links und ein Hallus rigidus beidseits zeigen sich in der am Tag der gutachterlichen Untersuchung durchgeführten Röntgenuntersuchung beider Füße (im dorso-plantaren und im seitlichen Strahlengang).

Zusammenfassend zeigt sich, dass bezüglich der unteren Extremität wie auch bei der Lendenwirbelsäule keine höhergradigen Einschränkungen vorliegen. Insbesondere keine, die das Vorliegen des Merkzeichens G rechtfertigen.

Nachfolgend weist der Gutachter
auf die Rotatorenmanschettenruptur re. hin, dass eine schwere Schädigung des rechten Schultergelenkes vorliegt.
Zitat:
"Jedoch ist zu bedenken, dass die obere Extremität bei der Beurteilung der Bewegungsfähigkeit eine untergeordnete Rolle spielt."

"Gemäß der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) müssen für das Merkzeichen G auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen.

Mit der Rotatorenmanschettenruptur rechts allein kann damit keine Begründung für das Merkzeichen G geliefert werden.

Die Klägerin leidet neben den bereits anerkannten (gutachterlichen Stellungnahme vom... an folgenden weiteren Behinderungen:

Subskromiales Impigment links,
Mediale Gonarthrose rechts.

Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule führen dazu, dass Fr... auf das Heben und Tragen von schweren Gegenständen verzichten sollte. Weiterhin sollen Tätigkeiten, die zu einer starken Belastung der LWS führen, vermieden werden.

Die Rotatorenmanschettenruptur rechts und das subacromiale Impingement links fühnren zu einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke.

Die Funktion beider Schultergelenke ist dadurch eingeschränkt.

Die mediale Gonarthrose rechts sowie die degenerativen Veränderungen und die Fehlstellung beider Füße führen zu Schmerzen beim Gehen.

Die beiden Vorgutachten unterscheiden sich in der Frage, ob bei Fr... die Voraussetzungen für dasMerkzeichen G erfüllt sind.

Aufgrund der Erkrankungen des Bewegungsapparates liegen nach Ansicht von Herrn Dr... die die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vor.

Herr Dr....sieht die Voraussetzung für das Merkzeichen G bei Fr...als nicht erfüllt an.

In unserem Gutachten kommen wir zu der Einschätzung, dass bei F... keine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) vorliegt.

Fr... ist im Ortsverkehr eine Strecke von 2 km trotz der Behinderungen noch zumutbar. In der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) genau definiert.

In Teil D Ziffer 1, Abschnitt d der Versorgungsmedizin-Verordnung heißt es:

Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.

Diese Voraussetzungen sind bei Fr... nicht erfüllt.
Der Gesamt GdB von 80 kommt bei Fr...insbesondere durch den Diabetes mellitus mit einem Einzel-GdB von 50 zustande.

Die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule spielen eine untergeordnete Rolle und bedingen für sich keinen Teil-GdB von wenigstens 50.

(Anm. von mir: Die HWS bleibt außer Betracht).

Fortsetzung folgt
 
Hallo Busch 38,
Hallo Rajo,

vielen Dank schon mal vorweg für Eure Stellungnahme zum Merkzeichen G.

Ich schreibe meine Erfahrungen mit den vom Gericht bestellten Gutachtern so ausführlich, damit andere Betroffene mal in etwa erkennen, was auf sie zukommt, wenn sie ein Merkzeichen beantragen.

Ich empfinde das gesamte Verfahren unfair, weil viele Begleiterscheinungen der Erkrankungen nicht beachtet oder bewusst ignoriert werden, wie z.B. meine Hyopglykämie vor der Untersuchung. Mir war es richtig schwindelig und übel und er konnte angeblich nicht erkennen, wo es evtl. herkommen könnte, obwohl er ausführlich über meine Erkrankungen informiert war. Auch die lange Wartezeit vor der Begutachtung war bewußt so gewollt.

Bei dem Gutachtertermin wurde ich ganz stutzig als der Herr Professor den Assistenzarzt vor die Tür bat. Da dachte ich mir: "Jetzt gibt es die Anweisungen zum Merkzeichen G" welche ich natürlich nicht hören sollte! Zu diesem Zeitpunkt konnte ich einschätzen, dass das Merkzeichen, wie bei dem Herrn "Obergutachter" abgelehnt wird.

Schließlich werden in dieser Abteilung jährlich um die 300 Gutachten erstellt, mit Nachfolgeaufträgen, wenn die oft vorgegebenen Tendenzen eingehalten werden. Wenn jedes Gutachten von 1000 € aufwärts einbringt, dann ist das schon eine lohnende berufliche Nebentätigkeit für manchen, der diese erstellt.

In meinem Fall z.B. die Funktionseinbußen, die oft unerträglichen Schmerzen, werden im Grunde genommen überhaupt nicht berücksichtigt!

Es geht noch weiter. Nachdem ich das Gutachten erst vor ein paar Tagen vom Sozialgericht erhalten habe, bekam ich zeitgleich etwas später einen Brief vom Versorgungsamt der Stadt und auch vom Richter.

Fortsetzung folgt...
 
Brief vom Versorgungsamt an das Sozialgericht

In dem Rechtsstreit.....

wird nach erneuter Prüfung unter ärztlicher Beteiligung zur Beendigung des Rechtsstreits folgende R E G E L U N G vorgeschlagen.

1.)
Die Beklagte verpflichtet sich, die in dem Bescheid vom xx.xx.2012 unter Einbeziehung des Abhilfebescheides vom xx.xx.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.2013 zum Grad Behinderung (GdB) getroffenen Feststellungen aufzuheben und insoweit über den am xx.xx.2012 rechtswirksam gestellten Antrag neu zu entscheiden.

Bei dieser Entscheidung wird davon ausgegangen werden, dass der Grad der Behinderung ab xx.xx.2012 -80- (in Worten Achtzig) beträgt.

Die Gegenseite ist hiermit einverstanden und sieht den Reststreit als erledigt an.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Grad der Behinderung nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist.

Dennoch ist die Beklagte nach erneuter Prüfung der Angelegenheit bereit, die gutachtliche Stellungnahme ihres ärztlichen Beraters vom xx.xx.2014 zu berücksichtigen und einen Grad der Behinderung von 80 ab xx.xx.2012 festzustellen.

Hinweis:
Die Regelung wird erst dass wirksam, wenn diese vorbehaltlos angenommen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Regelungsvorschlag nicht aufrechterhalten bleibt, wenn die Gegenseite diesen ausdrücklich ablehnt. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ebenfalls als Ablehnung.

Im Auftrag
xxxxx


Stellungnahme vom Sozialgericht an meine Adresse:

Feststellungverfahren Schwerbehindertenrecht

als Anlage wird übersandt:
Schriftsatz v. Versorgungsamt

Sie werden gebeten hierzu Stellung zu nehmen. Um Erledigung innerhalb 4 Wochen wird gebeten.

"Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist aus Sicht des Gerichts die Annahme des schriftlichen Regulierungsvorschlags der Beklagten vom xx.xx.2015 anzuraten - wobei es Ihnen zukünftig unbenommen bliebe, ggf. einen Verschlimmerungsantrag nach § 48 SGB X bei der Beklagten zu stellen.

Denn ausweislich der plausiblen und nachvollziehbaren medizinischen Feststellungen in den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen

Dr...1. GA, Dr...2. Gutachter und 3. GA Prof...
liegt bei Ihnen derzeit kein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 80 vor, daneben liegen nach den

überzeugenden gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr...2. Gutachter, und Prof... 3. GA die gesundheitlichen Voraussetzungen des Ihrerseits vordringlich begehrten Merkzeichens "G" nicht vor,

infolgedessen wäre die auf die Zuerkennung eines höheren Gesamt-GdB und des Merkzeichens "G" gerichtete Klage abzuweisen.

Für den Fall, dass Sie entgegen der obigen Empfehlung des Gerichts das Klageverfahren fortsetzen möchten, wird auf die Möglichkeit des § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen, wonach seitens eines Klägers beantragt werden kann, dass von einem Arzt/Ärztin seines Vertrauens (ein) weitere(s) Gutachten eingeholt werden soll(en);

der hierbei von Ihnen zu leistende Kostenvorschuss würde pro Gutachten
bis zu 1.500,-- EUR betragen,

ein Antrag nach § 109 SGG müsste dabei ebenfalls innerhalb der oben genannten Frist gestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Der Vorsitzende der xx Kammer
xxxRichter am Sozialgericht

Vordruck - Mein Name und Anschrift
An das
Sozialgericht

"Ich nehme den Regelungsvorschlag der Beklagten vom xx.xx.2015 an und erkläre das vorliegende Verfahren für erledigt.

.............................................
(Ort, Datum und Unterschrift



Am liebsten würde ich gegen das letzte "wissenschaftliche Gutachten" Widerspruch einlegen, weil von dem mich untersuchenden Assistenzarzt viele Funktionseinschränkungen, unentwegt starke Schmerzen überhaupt nicht beachtet wurden.
Demnächst soll das re. Knie und auch die li. Schulter operiert werden. Die Voruntersuchungen haben schon stattgefunden.

Aber was nun, wo doch blitzschnell die Briefe vom Versorgungsamt und dem Richter mit eindeutigen Vorgaben an mich übersandt wurden.

LG
Eva
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Carisma,

schaue Dir mal die Erläuterungen (hab die Seite wieder gefunden) an, vielleicht passt da eines auf Deine Situation.

http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Merkzeichen-G-680.html

2. Voraussetzungen

Ist eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, wird das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis eingetragen (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil D, Nr. 1):

  • Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bei einem GdB von mindestens 50
  • Schwere innere Leiden, wenn dadurch die Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, z.B. bei schweren Herzschäden, dauernden Einschränkungen der Lungenfunktion oder chronischer Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie
  • Sehbehinderungen mit einem GdB von mindestens 70 oder bei Sehbehinderungen mit einem GdB von 50 oder 60 und weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion, z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits oder eine geistige Behinderung
  • Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion, z. B. hochgradige Sehbehinderung oder geistige Behinderung
  • Geistige Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100

Das Merkzeichen G kann auch bei erteilt werden bei:

  • Hirnorganischen Anfällen, in der Regel ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von mindestens 70, wenn die Anfälle überwiegend am Tag erfolgen
  • Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks, in der Regel ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von mindestens 70, wenn die Anfälle überwiegend am Tag erfolgen. Näheres unter Diabetes > Schwerbehinderung.
  • Störungen der Orientierungsfähigkeit, z.B. bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 80 oder 90

Das Merkzeichen G ist auch bei Säuglingen und Kleinkindern möglich. Für die Beurteilung gelten dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen.
 
Hallo Eva,

ein langer Weg, den du da hinter dir hast!
Ich hoffe, es gibt dir noch jemand mit Erfahrung beim Merkzeichen G und deinen Informationen einen nachvollziehbaren Rat.

Auch wenn du keinen Widerspruch einlegen solltest, kannst du doch die zu bemängelnden Punkte auflisten und einreichen, sodass diese dokumentiert sind.
Oder sehe ich das falsch?

Viel Erfolg und viel Kraft!
Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Einen schönen Abend wünsche ich Euch,
Rajo und HWS-Schaden,
vielen, lieben Dank für Eure Empfehlungen und Tipps.

HWS-Schaden,
Auf jeden Fall werde ich alles auflisten, was in dem letzten Gutachten nicht den Tatsachen entspricht und vor allen Dingen, was "einfach mal so" vergessen wurde.
Ich komme mit dem Verhalten mancher Gutachter einfach nicht klar. Sie meinen wahrhaftig sich alles rausnehmen zu können. Auch der Richter scheint ja von dem Herrn Prof., welcher mal kurz auf meine HWS gedrückt hat und danach schnell wieder verschwunden war, begeistert zu sein. Er schreibt ja: " ...Denn ausweislich der plausiblen und nachvollziehbaren medizinischen Feststellungen..." etc.

Da kommt bei mir die Frage auf: "Was ist denn plausibel und nachvollziehbar, wenn wichtige Funktionseinschränkungen einfach weggelassen werden, was ja letztendlich ausschlaggebend für das Merkzeichen G ist. Dieses wurde mir Anfang 2014 vom ersten Gutachter, welcher mich übrigens sehr, sehr gründlich untersucht hat, zugesprochen.
Was danach passierte, habe ich schon beschrieben.

Rajo,
mich würde noch interessieren, wann denn eigentlich ein Grad von 50 der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule erreicht ist. Wie wird das beurteilt?
Dann die Schmerzproblematik, die Begrenzung der Funktion durch den Schmerz der gesamten Wirbelsäule und der unteren Extremitäten.
Mein letzter Gutachter (wegen meiner Rotatorenmanschettenmassenruptur, li.) konstatierte schon:
"Unter vernünftiger, lebensnaher Betrachtung ist eine Schmerzproblematik, d.h., eine Schmerzproblematik, die aus medizinischer Erfahrung nicht im Widerspruch zum Schadensbild steht, mit einer Herabsetzung der Funktion verbunden, letzthin der Trage- und Belastungsfähigkeit.

Insoweit muss belegt werden, ob noch mit einer Besserung oder gar Verschlechterung im zeitlichen Ablauf zu rechnen ist und diese Einschätzung muss angepasst werden an die entsprechenden versicherungsmedizinischen Vorgaben."

Für heute genug geschrieben,
ein schönes Wochenende wünscht Euch
Eva
 
Hallo Eva,

leider kann ich´s Dir nicht genauer sagen. Ich weiß aber, das aussergewöhnliche Schmerzen erhöhent wirken. Da braucht man aber wiederum ein "Schmerzgutachten".
 
Hallo,

entscheidend ist die Wegstrecke in bestimmter Zeit.

Es muss deutlich weniger als 2 km in 30 min sein.

Stand so auch in den Beweisfragen des SG.
 

Anhänge

  • Neue Versorgungsmedizin-Verordnung 03-2014.pdf
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