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Reha vom VGB

Wariatka

Mitglied
Guten Morgen,
ich schreibe hier für meinen Mann. Er leidet an BK5101,der Hautarzt hat 2022 der VGB gemeldet. Alle Salben, Medikamente bekommt er bezahlt.
Über die Berufserkrankung liegt noch kein Bescheid vor, obwohl wie gesagt alles vom VGB bezahlt bekommt.

Jetzt im Oktober soll er zur Reha(Uni Klinik Heildelberg 3-4 Wochen)Er wird arbeitsfähig die Reha antreten, so will er auch.
Was passiert denn mit seinem Lohn? zahlt der AG weiter? ,weil er nicht AU in der Reha fahren wird und somit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat?

Auf der Teilnahmeerklärung kreuzte er an unter.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für..../ Wochen(offen gelassen) und geschrieben bitte an AG zahlen?
Hat er so richtig ausgefüllt?
Hätte jemand einen Hinweis für uns?
Ich weiss es nicht einfach, ob er seinen Lohn weiter wie bis jetzt bekommen wird von dem AG, wenn er in der Reha ist.

LG Wariatka
 
Grüß Dich, Wariatka!

01
Ein kurzer Brief an die BG sollte helfen, sie mögen anerkennen, dass die Berufskrankheit vorliegt. Damit da mal Klarheit reinkommt.

02
Wer auf einer stationären medizinischen Maßnahme ist, die die BG bezahlt, bekommt Verletztengeld, § 45 SGB VII.
Es kommt nicht darauf an, ob er in dieser Zeit krankgeschreiben ist, das gehört ganz einfach nicht zu den Voraussetzungen des Verletztengeldes. Es reicht, dass Dein Mann in stationärer medizinischer Maßnahme ist, weil ein BG-Fall vorliegt.

Wieso? Weil's so in § 45 SGB VII steht! Schön, wenn mal ein Gesetz einfach zu benutzen ist!

03
Für das Verletztengeld kommt es nicht darauf an, ob Dein Mann durch Berufsunfall verletzt ist oder ob er "nur" eine Berufskrankheit hat. Das ist deshalb so: § 45 SGB VII knüpft daran an, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Was das ist, steht in § 7 I SGB VII: Beide, Berufsunfall wie Beufskrankheit, sind "Versicherungsfälle" der BG sind.

04
Wenn aber der Ehemann in der gleichen Zeit Lohn(fortzahlung) bekommt, wird das Verletzengeld entsprechend gekürzt (§ 52 SGB VII).

Noch Fragen-? Oder schon alles klar?

ISLÄNDER
 
Hallo Isländer,

lieben Dank für deine Antwort. Verstehen tue ich glaube noch nicht.

Also bei Teilnahme-Erklärung unter Punkt 4 wird gefragt,
ob Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen würde und für wieviele Wochen.
Sollen wir da 6 Wochen reinschreiben ,oder offen lassen?

Vorher wissen wir ,ob mein Mann Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat?
Er hatte nie Krankengeld bezogen und nur für 2 mal paar Tage AU war.

LG
 
Liebe Wariatka,

01
im Regelfall gibt es 6 Wochen Lohnfortzahlung, aber dafür gibt es Ausnahmen.

02
Die Unsicherheit, die damit verbunden ist, kann man ganz einfach beheben. Der Betrieb soll bescheinigen, dass für die Zeit der Rehamaßnahme den Lohn weiter bezahlt. Auf diese Bescheinigung könnt ihr Euch dann stützen.

03
Die Frage der Lohnfortzahlung ist für Euch nicht wirklich rechtssicher zu beantworten. Da geht ihr kein Risiko ein, in das Formular würde ich an diese Stelle nur ein Fragezeichen stellen. Und, wenn er eine Angabe von Betrieb hat, dazu schreiben: "siehe Anlage" hinschreiben, dann schickt ihr eine Kopie von der Bescheinigung des Betriebes einfach mit.

Und gut ist es.

04
Sollte es aber so kommen dass der Betrieb später meint, er müsse den Lohn doch nicht bezahlen, kann man ihn auf seine eigene Bescheinigung verweisen, und dann ist der Betrieb daran gebunden, was er bescheinigt hat. Deshalb: wenn ein Lohnzettel kommt, gleich nachprüfen, und wenn etwas nicht in Ordnung ist, gleich reagieren. denn es kann sein, dass im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Ansprüche enthalten ist.

05
Bitte vergesst nicht, den Betrieb rechtzeitig mitzuteilen, wann der Rehamaßnahme ist, und legt den Betrieb die Ladung zum Rehaantritt vor, damit der Betrieb Bescheid weiß. Denn „einfach nicht kommen, ohne den Betrieb zu informieren“, das geht natürlich nicht.

Noch Fragen?


ISLÄNDER
 
Hallo Isländer,

danke dir für die Antwort.
ich habe gestern mit den § 45 SGB VII genauer angeschaut, und da steht unter Punkt 1 Satz folgendes:



Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte:

infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztätige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unter Satz 2:

unmittelbar von Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlung u.s.w. Anspruch hatten.

Ich verstehe das so, dass, um Verletztengeld zu bekommen, muss ein Anspruch auf Entgeldfortzahlung bestehen.

Ich habe mir gerade den Arbeitsvertrag von meinem Mann angeschaut. Es steht da, dass es Anspruch auf Lohnfortzahlung hat bis auf 6 Wochen, wegen unverschuldeter Krankheit. Aber zählt die Rhea von VGB dazu?
Er möchte nicht AU die Reha antreten.

Der AG hat mein Mann schon informiert. Das ist nur 2 Mann Betrieb, also der Chef und mein Mann.
Wie verstehst du den §45 SGB VII, wenn ich dich fragen darf?

LG
 
Hallo zusammen,
habe eine Frage an euch.
Also, so wie schon oben geschrieben, fährt mein Mann im Oktober zur Reha VGB.
heute kam eine Information für meinem Mann vom VGB, wo es drinnen steht ,dass die Unfallversicherung seine um Übermittlung von Sozialdaten und Auskunft über seine Erkrankungen bitten wird.
Weiß jemand vielleicht, was diese Info zu bedeuten hätte?

Danke schön im voraus und
LG
 
Grüß Dich, Wariatka,

01
solang man nicht genau weiß, was genau gefragt wird: Dein Mann soll der BG schreiben, sie soll bitte keine Daten an wen auch immer herausrücken, und sie soll Anfragen bitte vorlegen.


02
Ich glaube, ich ahne, was die private Unfallversicherung (= "PUV") will.

(a)
Sie sucht danach, ob Dein Mann bei Abschuss des Versicherungsvertrages falsche oder unvollständige Antworten auf Fragen gegeben hat, damit sie darüber aus der Zahlungspflicht rauskommt.

(b)
Es kommt oft vor, dass beim Abschluss des Vertrages von Versicherungsvertretern erklärt wird, was man antworten soll, z.B.: "Da sind nur Krankheiten gemeint, wegen derer Du im Krankenhaus warst", und schon ist man auf dem Stück Schmierseife ausgerutscht. Weil die Behauptung des Versicherungsvertreters falsch war. Damit hat dann der Kunde oft eine falsche Antwort gegegeben.

Dass Ursache der Versicherungsvertreter war..... kaum einmal beweisbar.

(c)
Es kommt nicht selten vor, dass man das Problem doch lösen kann.

(d)
Dein Mann sollte bitte der PUV anfragen, welche Daten sie über ihn gespeichert hat, dazu ist sie nach § 15 DSGVO verpflichtet.

(e)
Bitte keine Schweigepflichtsentbindungserklärung zu Gunsten des Versicherers. Falls schon eine unterschrieben wurde, bitte widerrufen.


ISLÄNDER
 
Guten Morgen Isländer,

lieben Dank für die deine Antwort.
Ich möchte den Brief der VGB von gestern abtippen, also den genauen Wortlaut, vielleicht wird dann klarer.

Guten Tag,

wie Sie dem umseitigen Schreiben entnehmen können, bitten wir Ihre Krankenkasse um Übermittlung von Sozialdaten.

Soweit wir Ihre Krankenkasse um Auskunft über Ihre Erkrankungen bitten ,haben Sie das Recht über die uns übermittelten Daten unterrichtet zu werden(§188 S.3 SGB VII).Wen Sie dies wünschen, bitten wir um Mitteilung.


Ich habe mir den §188 SGB VII noch angeschaut .Kann es sein, dass die VGB Daten haben möchte ,um schauen zu können, wie lange er schon an der Hautkrankheit leidet und eventuell den Leistungsfall festzustellen?
ist meine Vermutung richtig?

Ach noch was. Mein Mann hat keine private BU. Sein Hautarzt hat die Hauterkrankung der VGB im Jahr 2022 gemeldet.

LG
Wariatka
 
Hallo Wariatka,
die VBG prüft hier im Rahmen des Feststellungsverfahrens, ob es sich bei der Hautkrankheit tatsächlich um eine Berufskrankheit im Rechtssinne handelt und ob sie hierfür eintrittspflichtig ist. Völlig normaler Vorgang. Grüße
 
Grüß Dich, Wariatka,

ich fürchte, ich habe das Thema verfehlt im letzten Beitrag. Da dachte ich, dass eine private (!) Unfallversicherung nach den Daten Ausschau hält. Dafür war auch meine Antwort gedacht.

Deshalb war meine Antwort verfehlt. Und Rehaschreck hat Recht. Vielen Dank für den Hinweis, Reha-Schreck!


ISLÄNDER
 
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