Heilverfahrenskontrolle

Moin moin!

tamtam

1) wo und mit welcher Formulierung genau trifft deine Aussage "zur rechtswidrigen Handlungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu animieren" zu?
Bzw. auf welche Formulierung genau beziehst du dich damit?

Bis dato habe ich nur sachlich und auf Basis entsprechender Gesetzestexte etc. begründet, was eine HVK ist und wer sie wie unter welchen Vorausetzungen durchführen darf.
Bzw. wann eine HVK rechtlich falsch durchgeführt wurde.

Warum wurde bei deinem Verfahren nicht genau mit dieser Argumentation argumentiert?
In deinem Verfahren hat das Gericht auch nicht wg. "eine HVK ist grundsätzlicht zulässig" dir Recht gegeben sondern mit "HVK war ein Gutachten und unterliegt damit §200" als genau die Argumentation von mir bei entsprechendem Vorliegen.

Oder anders gesagt, es mangelt deiner Aussage an einem Nachweis, wo genau ich wie Sachlagen falsch dargelegt habe und dies dazu mit der Intention oder der Folge irgendwen hier im Forum
"zur rechtswidrigen Handlungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu animieren".

Damit ist deine Äußerung sowohl eine falsche Beschuldigung als auch eine unehrenhafte Unterstellung.

tamtam, falls du es vergessen hast, auch ich bin wie du Betroffene.
Auch ich wäre froh und dankbar, wenn Dinge nicht so wären wie sie sind.
Nur nützt mir der fromme Wunsch nach einer Welt die es nicht gibt nichts. Und meine Zeit und Kraft mit etwas zu verschwenden, was von vornherein sinnfrei ist, dafür sind mir meine Kraft und Zeit zu schade.
Was mir aber nützt, ist zu wissen wann es sich lohnt gg. etwas anzugehen und wenn wie.


2) Zitat aus dem von dir genannten Vertag:

§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der von den Unfallversicherungsträgern zu leistenden Heilbehandlung (§ 6). Der Vertrag umfasst auch die Vergütung der Ärzte, die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den Unfallversicherungsträgern, die Pflicht der Ärzte zur Dokumentation, zur Mitteilung von Patientendaten und zu sonstigen Auskünften gegenüber den Unfallversicherungsträgern sowie das für die Vertragsparteien maßgebliche Schiedsverfahren für den Fall der Nichteinigung.

§ 8 Ärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist und das Gebot der Wirtschaftlichkeit erfüllt

- Zusammenfassend steht da nur "Durchführung der Heilbehandlung". Falls ich irgendwo "Kontrolle" übersehen habe, bitte ich um Angabe der Textstelle.
- Zusammenfassend steht da, was genau die ärztliche Tätigkeit im Rahmen des D-Arzt-Verfahrens umfaßt. Und auch da steht nirgendwo, daß dazu die Kontrolle der Heilverlaufs dazugehört. Im Gegenteil, dieser Begriff ist explizit nicht erwähnt.


§ 13 Vom Unfallversicherungsträger veranlasste ärztliche Untersuchungen
Die Unfallversicherungsträger können ärztliche Untersuchungen, auch nach Abschluss der Behandlung (z.B. Nachuntersuchungen), durch von ihnen ausgewählte Ärzte veranlassen. Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers leitet der behandelnde Arzt den Unfallverletzten unverzüglich dem vom Unfallversicherungsträger bezeichneten Arzt zur Untersuchung zu.

- Damit ist im von dir genannten Vertrag ausdrücklich geregelt, daß die BG/Unfallkasse jederzeit ärztliche Untersuchungen ausserhalb des D-Arztes bei einem von der BG/Unfallkasse bestimmten Arzt veranlassen.
Es wird auch nicht auf bestimmte ärztliche Untersuchungen beschränkt, sondern nur daß es eine ärztliche Untersuchung an sich sein muß.


§ 18 Unterstützungspflicht des Arztes bei besonderen medizinischen Maßnahmen
(1) Der behandelnde Arzt unterstützt den Unfallversicherungsträger im Einzelfall auf Verlangen, wenn dieser besondere medizinische Maßnahmen einleiten oder veranlassen will.
(2) Von Anordnungen, die einen Eingriff in seine Behandlung (z.B. Verlegung oder
Vorstellung bei anderen Ärzten) bedeuten, ist der Arzt so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er davon nicht später Kenntnis erhält als der Unfallverletz
te.

- Damit ist geregelt, daß die BG/Unfallkasse jederzeit in die Behandlung - auch des D-Arztes - eingreifen kann und darf. Und dabei was immer sie für nötig hält an weiteren Maßnahmen anordnen kann.

Auch da die Bitte, falls irgendwo entweder im von dir genannten Vertrag oder an anderer Stelle eine Formulierung/Rechtsgrundlage oder was auch immer steht, die o. g. Inhalte des von dir als Gegenargument aufgeführten Vertrages aushebelt, bitte ich um Angabe.

@seenixe:
wo bitte ist irgendein Urteil/Kommentierung/Auffinden einer Textstelle, die oder irgendetwas zu deinen Behauptungen? Ich verweise dich da auf deine eigenen Worte "
Mit keiner Silbe bringst du den Beweis dafür ..."

Bis dato kann ich nur feststellen, daß du weiter behauptest ich habe Unrecht ... wie ich schon einmal schrieb, damit ist diese Argumentation nicht mehr wert als die so einiger Gutachter. Oder wie ich einem Gutachter dazu schrieb "Hypothetischer Ansatz ohne Relevanz" und damit ohne Beweischarakter.

Von daher die Ernst gemeinte und dringende Bitte an dich seenixe - wenn du mir schon was auch immer unterstellst oder was auch immer behauptest liefer doch bitte transparente Argumente.
Ansonsten stelle bitte unzweideutig klar, daß du eine Meinung äußert.
Für eine Meinung braucht es keine Begründung.
Für eine sachliche Diskussion, um Dinge zu klären und einen fundierten Handlungsansatz zu erarbeiten allerdings schon.

Ich formuliere mal Tamtams Satz um.

Ich bitte dich dringend, die Forumsteilnehmer nicht zu verunsichern, indem du mit dato nicht bewiesene und/oder andere Aussagen nicht transparent entkräftende Äußerungen von dir gibst und sie damit zur fehlerhaften Handlungen animierst, die zu ihren Lasten ausgehen werden.

gruß

buchfreundin






 
Hallo Buchfreundin,
kein einziger Satz den du im vorstehenden Beitrag geschrieben hast beweist irgendetwas. Es ist fast gar nicht zu glauben, dass du selbst betroffen bist, nachdem wie du hier gesetzwidriges Verhalten verharmlost, zu Recht deutest und versuchst in ein völlig normales Licht zu setzen. Noch einmal: Du hast keine einzige Fundstelle vorgelegt, die deine Auffassung oder dein Versuch einer Kommentierung stützt. Das was du hier heranziehst ist der sinnlose Versuch etwas zu rechtfertigen was keine gesetzliche Grundlage hat. Deine demagogischen Versuche verunsichern viele User. Mir ist kein Fall bekannt, wo eine Berufsgenossenschaft rechtlich die Teilnahme an einer Hiverlaufskontrolle durchgesetzt hat. Wenn es denn ein rechtlich legitimes Mittel wäre, warum wohl haben sie es dann nicht getan?
Noch einmal: die Kontrolle eines Heilungsverlauf im Sinne von Wundheilung oder Wundheilungsstörung ist jederzeit möglich, aber die Perversion die einige Berufsgenossenschaften zur Erlangung von Daten und Material; zur versteckten Begutachtung veranstalten, ist rechtlich nicht zulässig.

Gruß von der Seenixe
 
@ buchfreundin
Hallo ich habe den Eindruck das du entweder eigenmächtig oder im Auftrag der Bg hier Sachen schreibst, die ganz gezielt dafür sorgen sollen das Betroffene Fehler machen.
Wir hatten hier vor ein paar Jahren mal so einen Fall und ich hoffe das sich das nicht wieder wiederholt.
 
Moin moin!

@seenixe:
wenn du behauptest, eine HVK an sich ist grundsätzlich gesetzwidrig, bist du in der Pflicht nachzuweisen, daß es dementsprechende, rechtskräftige Urteile/Kommentierungen gibt.
Nun, ich habe dazu nicht ein einziges Urteil gefunden. Auch keine einzige Kommentierung. Auch keinen einzigen RA, der entsprechendes auf seiner Seite angeführt hat.

Zu deiner Info zur Rechtmäßigkeit einer HVK bzw. wie weit es geht, dies rechtskräftig verwenden zu können als ein Beipsiel LSG Bayern 04. November L 2F 124/13 B.


Bevor es untergeht, faße ich noch einmal zusammen, wann eine HVK meiner Argumentation nach nicht zulässig ist:

Eine HVK ist grundsätzlich der BG/Unfallkasse möglich.
Dabei hat die BG/Unfallkasse aber rechtliche Bedingungen zu beachten:

1)[FONT=&quot][FONT=&quot] Eine[/FONT] HVK steht der BG nur zu, wenn sie „zahlende Behörde“ sind, SGB VII § 7 und 26. Die Zauberworte dabei sind „Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle“(§ 7) und „pflichtgemäßes Ermessen.“ (§ 26).

[FONT=&quot]2)[FONT=&quot] Wenn die [/FONT][/FONT][/FONT][FONT=&quot][FONT=&quot][FONT=&quot]HVK [FONT=&quot]als[/FONT] Gutachten - auch in verstec[FONT=&quot]kter Form- [/FONT]erfolgt, [FONT=&quot]dann sind die Datensch[FONT=&quot]utzvorschriften seitens der BG/Unfallkasse zu beachten. S. dazu auch tamtams Urteil.
Solange [FONT=&quot]die [/FONT]HVK als rein ärztliche Untersuchung erfolgt, gelten[FONT=&quot] die Datenschutzbestimmungen für ein Gutachten nicht.

[FONT=&quot]3) [/FONT][/FONT][/FONT][/FONT][/FONT][/FONT][/FONT][FONT=&quot][FONT=&quot][FONT=&quot][FONT=&quot][FONT=&quot][FONT=&quot][FONT=&quot][FONT=&quot]Die HVK dient nicht der Beurteilung von Kausalzusammenhängen im Rahmen der Unfallkausalität. Sondern der Kontrolle des Heilverlaufs[FONT=&quot] nach Übernahme der [FONT=&quot]Behandlung. S. dazu die angeführten Gesetzestexte.[/FONT][/FONT][/FONT][/FONT]
[/FONT][/FONT][/FONT][/FONT][/FONT][/FONT]


@ micha:

Der Umstand, daß Forumsmitglieder wie z. B. mainzbub, rajo oder skora von mir Hinweise/Ratschläge bekommen haben, die dazu geführt haben, daß die BG Gutachten aus den Akten löschen mußte, Entscheidungen des SG nach einer Beschwerde beim LSG aufgehoben werden oder tom eine weitere Behörde empfehle, die ihm ggf. bei seiner Ablehnung helfen kann und und und zeigt vor allem eines ...

wie sinnfrei und von welcher Art der Meinungsmache und Denkstruktur deine Bemerkung ist. Und es zeigt, wie sehr ich dafür sorge, daß Betroffene Fehler machen.

Des weiteren, wenn ich für die BG arbeiten würde, dann hätte ich sicher nicht Argumente aufgeführt, in welchen Fällen/unter welchen Umständen eine HVK unzulässig ist. Die im Übrigen konform mit den hier im Forum enthaltenen Urteilen gehen.

Zusammengefaßt ist deine Äußerung damit:
Falsche Beschuldigung und unehrenhafte Unterstellung. Des weiteren üble Nachrede.

Dafür gibt es einen Button "Beitrag melden" denn ich gleich nutzen werden.

Und es zeigt genau das auf, was ich seenixe schon geschrieben habe.
Weniger unsachlich argumentieren aber dafür gründlicher Recherchieren und sich mit allen Aspekten einer Sachlage - auch wenn sie einem nicht gefällt - vertraut machen, verhindert, daß man Fehler macht.
Oder dafür sorgt, daß andere Fehler machen.
Und dabei dann auch noch lächerlich und unglaubwürdig.

gruß

buchfreundin
 
Hallo Micha,

bitte sei mir nicht böse, auch wenn ich in gewissen Punkten manchmal anderer Ansicht bin als Buchfreundin aber hier eine böse Absicht zu unterstellen ist völlig fehl am Platze.

Auch ich habe mich ab und zu (nicht so tiefgründig wie ihr) mit dem Thema "Heilverfahrenskontrolle" beschäftigt.
Wenn diese Ordnungsgemäß durchgeführt wird (und keine versteckte Begutachtung, das wurde auch schon oft diskutiert), muss ich Buchfreundin in ihren Ausführungen Recht geben, denn es ist nur ein anderer Name für das gleiche Kind denn genauso gut könnte man sagen "Zweitmeinung einholen".

Was die BG´n allerdings daraus allzu gerne und oft machen sind eben "versteckte Gutachten" und genau da liegt doch der Hase im Pfeffer.

Um auf ein oft gebrachtes Argument auch nochmal einzugehen, es steht auch in keinem § oder Gesetz, das eine Heilverfahrenskontrolle (oder auch Zweitmeinung denn etwas anderes dürfte es per Bestimmung nicht sein) verboten ist.

Das Realität und Auslegung nicht mit dem übereinstimmen, was damit eigentlich umrissen werden soll da denke ich sind wir uns alle einig. Übrigens ist ein ähnlicher Passus auch in den privaten Unfallverträgen (auch wenn diese den Behandlungsumfang nicht voll bestimmen können) vorhanden:

Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht
herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte
Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen
befolgen und uns unterrichten.

Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte
Person auch von diesen untersuchen lassen.
Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch
entstandenen Verdienstausfalls tragen wir.
 
Micha@

Na jetzt hast Du Dich mit deiner Aussage aber lächerlich gemacht.

Dank Tipps von Buchfreundin ,musste die BG vor vielen Monaten wegen Verstoss des § 200 , eine beratungsärztliche Stellungnahme aus der BG Akte löschen bzw entfernen. Die BG musste mir daraufhin wegen fehlender ärztlicher Grundlage einige tausend Euro an mich zahlen.

Dafür bin ich Buchfreundin sehr dankbar. Eine verdeckte Mitarbeiterin der BG würde so etwas meiner Meinung nach mit Sicherheit nicht machen.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Rajo,

zum einen sollte man vielleicht doch noch einmal die Begrifflichkeit sauber auseinander nehmen. Wir haben zum einen die Heilverlaufskontrolle, die eigentlich die Überwachung des ordnungsgemäßen Verlauf des Heilungsprozesses beinhaltet und wir haben die Heilverfahrenskontrolle.

Eine Heilverfahrenskontrolle hat in der Befundung nahezu den gleichen Umfang wie ein Gutachten, gibt aber statt einer ausschließlichen Bewertung des Ist-Zustandes nach dessen Beschreibung zusätzlich vor allem Hinweise auf weiter mögliche sinnvolle diagnostische und therapeutische Maßnahmen, um das Heilverfahren zu optimieren. Zitat aus einem Fachbuch"Begutachtung in der Augenheilkunde" ISBN-13 978-3-642-29634-5

Heilverfahrenkontrollen werden vom Sachbearbeiter, Berufshelfer oder vom behandelnden D-Arzt veranlasst, wenn erkennbar wird, dass sich Komplikationen einstellen, dass sich das Heilverfahren (HV) unangemessen in die Länge zieht und dass Probleme mit der beruflichen Wiedereingliederung auftreten. Die HVK besteht in einer ärztlichen klinischen Untersuchung, evtl. ergänzender radiologischer Diagnostik und einem Bericht zur Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsfähigkeit. Falls medizinischer Handlungsbedarf besteht, kann EAP verordnet oder eine berufsgenossenschaftliche Rehabilitationsmaßnahme (BGSW, KSR) eingeleitet werden.
So entnommen einem Handbuch der BGU Murnau zur Heilverfahrenskontrolle

Und dann haben wir die Praxis, über die wir in diesem Forum schon seit Anbeginn diskutieren. Ich kann mich bereits an Diskussionen im Jahr 2005 mit nachweislichen Mitarbeitern der Führungsetagen der Berufsgenossenschaften erinnern, in denen wir uns mit den Pervertierung, der Haltlosigkeit des Vorgehens der Berufsgenossenschaften beschäftigt haben.
Wer auf die erste Seite dieses Themas rückblättert stellt fest, dass es um eine als Heilverlaufskontrolle getarnte Begutachtung ging.
Der Hinweis, dass es auch kein Verbot einer Heilverlaufskontrolle gibt ist ja richtig, es gibt aber die gesetzliche Verpflichtung bei einer Begutachtung das Auswahlrecht nach §200 SGB VII einzuhalten. Die Heilverlaufskontrolle wird nachweislich zur versteckten Begutachtung genutzt und dieses stellt die Umgehung des Gesetzes dar. Ich kann "Müll" in gut riechende Tüten verpackten und so gar drauf schreiben, dass es Parfüm ist, es bleibt trotzdem "Müll".

Die Versuche, den Betroffenen genau diese gut riechende Tüten (die aber nur Müll enthalten) zu verkaufen wird durch die hier geführte Diskussion immer wieder versucht.
Ein ehrlicher Umgang damit durch die Berufsgenossenschaften wäre viel sinnvoller.
Aus diesem Grund sind auch die Vorwürfe von Buchfreundin an unseren Administrator "Zusammengefaßt ist deine Äußerung damit: Falsche Beschuldigung und unehrenhafte Unterstellung. Des weiteren üble Nachrede. " eher ein sinnlose Versuch der Diskreditierung.

@ Mainz05bub
Wer lesen kann, ist echt im Vorteil. Hier wird ein Verdacht geäußert.
Übrigens hatten wir bereits im Jahr 2005 ein "Unfallopfer", welches genau solches Verhalten an den Tag gelegt hat und dann enttarnt wurde. Es geht für die Berufsgenossenschaften um viel Geld und da passiert schon so manches.....

Gruß von der Seenixe
 
Hallo @ all,

sorry falls ich was überlesen oder falsch verstanden habe.

Auch ich habe leider zwei GUTACHTEN aufgrund einer Heilverfahrenskontrolle. Frage, gibt es ein Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung? D. h. für die Folgegutachten? Wenn möglich einen Kommentar oder ein Urteil?

Das genannte Gutachten wurde nämlich in Folgegutachten sehr großzügig abgeschrieben und übernommen!

Vielen Dank

Shammy
 
Hallo Seenixe,

genau das meine ich damit (was es sein sollte und was dann sehr oft daraus gemacht wird aus der HVK), aber Buchfreundin hier vorzuwerfen das man solche "Erfahrungen mit verdeckten Mitarbeitern" gehabt hat, geht m.M. nach etwas zu weit.

Ihre ausführlichen Schilderungen (auch wenn manche an der Art und Weise zu knappern haben, aber jeder Mensch ist nunmal anders) die meistens mit vielen Grundlagen und Urteilen belegt sind, sollte man einfach mal versuchen aus einer neutralen Perspektive zu sehen.
Ich für meinen Teil konnte sehr viel positives für mich entnehmen und dadurch auch gewisse Fehler vermeiden.

Bei einigen wichtigen Sachverhalten hat sie mir auch direkt geholfen.
Also bitte unterlasst diese direkten Angriffe oder Vorwürfe, mir würde das auch an die "Persönlichkeit" gehen.
Ich bin froh das sie ihr Wissen und Erfahrungen hier teilt und auch hilft.
 
Finde ich schon interessant, dass wenn ich eine "Vermutung" äußere und "hoffe" das sich die nicht bewahrheitet gleich solche Äußerungen s.o. kommen:confused:
 
Hallo Rajo,

eigentlich wollte ich mich zum Thema Buchfreundin nicht mehr äußern. Es ist fast egal, welchen Beitrag du von ihr nimmst. Immer sind diese Beiträge auf "contra" . Was wäre denn gewesen, wenn zum Thema Heilverlaufskontrolle nicht dieser Satz von ihr geschrieben worden wäre?:
Es steht nirgendwo im Gesetz, daß die HVK kein Gutachten sein darf. Noch steht im Gesetz, daß die HVK ein Gutachten sein muß.
Letztendlich ist es im Rahmen der gesetzlichen Formulierungen der BG nicht vorgeschrieben, in welcher Form sie – zusätzlich zum Arzt und als übergeordnete Behörde – eine HVK macht. Nur, daß sie eine machen muß.

Dieses schreibt sie in einem Beitrag, dessen Ausgangspunkt gerade ein Urteil was genau dagegen spricht enthält. Während sie im ersten Satz noch schreibt:
Das Problem ist das, was eine Heilverfahrenskontrolle ist und was die BG daraus pervertiert.
Billigt sie der Berufsgenossenschaft genau diese Heilverlaufskontrolle als Gutachten zu. Genau dieses Reiz dann zum Widerspruch und zur Richtigstellung. Genau dieser Schlingerkurs ist es, der mir überhaupt nicht gefällt. Bei dem Anspruch Unfallopfer zu helfen werden Nebelkerzen geworfen die es nicht zu tief in der Materie steckenden Betroffenen schwer machen. Um dort Gewicht zu bekommen, muss ich natürlich einigen auch schon mal helfen, sonst wird man gleich als Troll entlarvt.

Die Erfahrung zeigt leider das genau dieses Vorgehen bereits mehrfach im Forum versucht wurde.
Sei so nett und ließ den gesamten Beitrag der Buchfreundin noch einmal. Warum möchte sie Usern hier die Heilverlaufskontrolle mit ihrer Ausführlichkeit schmackhaft machen?
Nachtigall ich hör dich trapsen....

Gruß von der Seenixe

PS Damit will ich sie nicht in eine bestimmte Ecke stellen, sondern nur darum bitten, diese Widersprüche sehr gut und genau im Auge zu behalten.
 
Moin moin!
Wie es scheint, ist das Problem des selektiven Lesens verbreiteter als ich dacht.
Ich zitier mal seenixes Äußerung :[FONT=&quot][/FONT]
[FONT=&quot]Es steht nirgendwo im Gesetz, daß die HVK kein Gutachten sein darf. Noch steht im Gesetz, daß die HVK ein Gutachten sein muß.
Letztendlich ist es im Rahmen der gesetzlichen Formulierungen der BG nicht vorgeschrieben, in welcher Form sie – zusätzlich zum Arzt und als übergeordnete Behörde – eine HVK macht. Nur, daß sie eine machen muß. [/FONT]
[FONT=&quot]Dieses schreibt sie in einem Beitrag, dessen Ausgangspunkt gerade ein Urteil was genau dagegen spricht enthält“[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]
[FONT=&quot]Dazu aus dem genannten Urteil:[/FONT]
[FONT=&quot]Die §§ 60 ff. SGB I regeln, in welchem Umfang der Leistungsempfänger bzw. derjenige, der Leistungen nach dem SGB beantragt hat, aktiv an dem Verfahren mitzuwirken hat, das im Übrigen maßgeblich geprägt ist durch die sich aus § 20 SGB X ergebende Verpflichtung des Leistungserbringers zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (Kampe, a.a.O., § 60 Rn. 13). § 62 SGB I regelt die Obliegenheit des Antragstellers/Leistungsempfängers, sich auf Verlangen des Leistungsträgers untersuchen zu lassen (Kampe, a.a.O., § 62 Rn. 13). Bei Verletzung der Obliegenheit droht die Rechtsfolge des § 66 SGB I (Kampe, a.a.O., § 62 Rn. 13).[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Die Voraussetzungen des § 62 SGB I lagen nicht vor, da die Klägerin nicht verpflichtet war, sich durch den Prlv.-Doz. Dr. Exner ärztlich untersuchen zu lassen.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Denn die Ermittlungsbefugnisse der Beklagten und die damit korrespondierenden Mltwirkungsobliegenheiten der Klägerin im Sinne des § 62 SGB I waren durch § 200 Abs. 2 SGB X eingeschränkt (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 17, Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R juris Rn. 22; Kampe,[/FONT]
[FONT=&quot]in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 62 SGB I Rn. 20). [/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Nach dieser Vorschrift musste sich die Klägerin ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen nur dann unterziehen, wenn die Beklagte ihr mehrere Gutachter zur Auswahl benannt hat. Denn bei der seitens der Beklagten beabsichtigten medizinischen Untersuchung der Klägerin durch Priv.-Doz, Dr. Exner handelte es sich um einen ärztlichen Gutachtensauftrag im Sinne des § 200 Abs. 2 SGB VII.“[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Damit hat das Gericht die HVK nicht wg. grundsätzlicher Rechtswidrigkeit verwehrt oder weil sie nicht als Gutachten durchgeführt werden darf - entgegen seenixes falscher Lesung – sondern weil die HVK als Gutachten ohne Beachtung der Datenschutzbestimmungen erfolgen sollte.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Wer lesen kann, der stellt fest, daß ich nichts anderes zusammengefaßt geäußert habe.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]„[/FONT][FONT=&quot]2) Wenn die HVK als Gutachten - auch in versteckter Form- erfolgt, dann sind die Datenschutzvorschriften seitens der BG/Unfallkasse zu beachten. S. dazu auch tamtams Urteil.
Solange die HVK als rein ärztliche Untersuchung erfolgt, gelten die Datenschutzbestimmungen für ein Gutachten nicht.[/FONT]
[FONT=&quot]3) Die HVK dient nicht der Beurteilung von Kausalzusammenhängen im Rahmen der Unfallkausalität. Sondern der Kontrolle des Heilverlaufs nach Übernahme der Behandlung. S. dazu die angeführten Gesetzestexte.[/FONT][FONT=&amp]“[/FONT][FONT=&quot][/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Auch da, wer lesen kann ist klar im Vorteil und sieht, daß deine Behauptung, ich hätte in irgendeiner Weise formuliert, daß die BG/Unfallkasse dies rechtlich dürfen nichts als eine Leseschwäche ist.[/FONT]
[FONT=&quot]Zumindest hoffe ich daß es dies ist, und nicht das was du mir unterstellst wie z. B. [/FONT][FONT=&amp]„[/FONT][FONT=&quot]i[/FONT]ch kann ja verstehen dass du bestimmte Sachen nicht verstehen willst“
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Und seenixe, wenn du den Inhalt des von mir zitierten LSG-Beschlusses nicht verstanden hast – zumindest vermute ich dies, weil du den Inhalt nicht einbeziehst – dort erfolgte in Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches eine HVK als Gutachten auf dessen Basis dann das LSG die Revision abgelehnt hat.[/FONT]
[FONT=&quot]Ich gehe auch nicht davon aus, daß du den Inhalt bewußt unterschlägst, weil er deine Behauptungen zum Thema, daß eine HVK ist als sich schon rechtswidrig sei und die BG/Unfallkasse diese erst recht nicht als Gutachten machen dürfen aushebelt.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Aber seenixe, es besteht Hoffnung.[/FONT]
[FONT=&quot]Wenn es sich bei dir um eine Leseschwäche handelt, nun soweit ich weiß ist diese nicht heilbar aber therapierbar.[/FONT]
[FONT=&quot]Wenn es sich bei dir um Verständnisschwächen handelt, nun auch diese sind mit viel Lesen und der Auseinandersetzung mit Sachverhalten zumindest verkleinerbar.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Sollte es sich dabei bei dir allerdings um eine Charakterschwäche handelt, die dazu führt, daß du unfähig bist, dich sachlich mit Argumentation oder Menschen, die nicht in dein Weltkonzept passen, auseinanderzusetzen und dann stattdessen beispielhaft als [/FONT][FONT=&amp]„[/FONT][FONT=&quot]contra oder [/FONT][FONT=&amp]„[/FONT][FONT=&quot]Schlingerkurs[/FONT][FONT=&amp]“[/FONT][FONT=&quot] [/FONT][FONT=&quot]oder was auch immer vermutest, nun das zu heilen ist schwer.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Ich kann dich aber insofern beruhigen, daß deine diesbezüglichen Äußerungen mich nicht tangieren. [/FONT]
[FONT=&quot]Wie ich Hollis schon einmal sinngemäß schrieb, nur wenn jmd für Jemanden einen wie auch immer gearteten Wert hat, kann man diesen beleidigen/angreifen/.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Nun, sollte nicht eine Leseschwäche – für die ich als Arzt ein anderes Verständnis habe – sondern eine Charakterschwäche die Ursache für dein Verhalten sein, wird es dich sicher freuen zu lesen, daß weder deine persönliche Meinung noch dein sachliches Wissen für mich einen wie auch immer gearteten Wert hat.[/FONT]
[FONT=&quot]Daher kann ich sie nicht auch nicht persönlich nehmen, sie führen allerdings auf Grund der Kuriosität der Art und Weise bei mir, meinem Mann und meinem Freundeskreis durchaus zu Amüsement.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Und von daher auch keine Gefahr besteht, daß ich dir dies irgendwie krumm nehme.[/FONT]
[FONT=&quot]Daher werde ich auch weiterhin, sofern ich anderer Meinung bin als du, dir erklären was du aus meiner Sicht möglicherweise falsch verstehst.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Und da ich die Forumsmitglieder für mündig genug halte, selber zu entscheiden welcher transparenten Argumentation oder welche Meinung und mit welchem dabei gezeigten Verhalten sie wann wo und wie verwenden, ist mir auch aus diesem Grunde deine Meinung herzlich egal.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Zur Vorsicht schlage ich allerdings vor, daß du eine Liste aller Themen machst, bei denen ich argumentiert habe, da ja nach deiner Aussage ich immer auf contra, [/FONT][FONT=&amp]„[/FONT][FONT=&quot]BG-freundlich[/FONT][FONT=&amp]“[/FONT][FONT=&quot] oder wie auch immer du dies benennst und wo du eine Gefahr siehst, daß Andere wie auch immer gefährdet sind. Und am besten off-tpoic an die Foren fest anheften, damit sie auch da bleibt. Meines Wissens nach müßten da etwa 20 Themen drauf stehen, wie z. B. Befangenheit des Sachverständigen, Befangenheit des Richters etc.[/FONT]
[FONT=&quot]Dann hast du die Sicherheit, daß Andere schon gewarnt sind, bevor sie aus Versehen auf einen Text von mir stoßen.[/FONT]
[FONT=&quot]Ich verspreche dir auch, zu dieser Liste an sich kein einziges Wort zu schreiben.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Gruß denn ich gehe jetzt meine Katzen kraulen[/FONT]
[FONT=&quot]buchfreundin[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
 
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