Heilverfahrenskontrolle

Problem wird,wenn das " Gutachten" erst mal in der Akte ist,ist es in der Akte....

Wenn die Gutachten erstellen lassen die nichtig sind wird es denen auch egal sein sich -bis ein Gericht was anderes entscheidet- darauf zu berufen.

Ansich ist die Idee gut...Aber heikel
 
Hallo Tomhanau,

ich sehe es ebenfalls wie Du. Man kann zwar ein GA aus der Akte klagen - aber es hängt einem inner nach und wer garantiert einem, wo das dann auftaucht!

Auf diesen Deal würde ich mich auch nicht einlassen.

1. DU KOMMST DEINER MITWIRKUNGSPFLICHT NACH, in dem Du zum D-Arzt gehst!
2. Der D-Arzt schreibt über jeden Deiner Besuche einen Bericht, welcher Online zur BG geht.

Also, was wollen die denn noch? Haben sie kein Vertrauen ihn die von Ihnen benannten D-Ärzte? Deren Pech.

Also hat die BG doch alles :-)

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo !

Das was Du hier schilderst hat nichts mit einer Heilverfahrenskontrolle zu tun, Der Berufshelfer muss sich um die Arbeitsstelle Deines Mannes kümmern, zB. Erhalt der Stelle evtl. einen leidensgerechten Arbeitsplatz schaffen oder wenn keine Rückkehr in den alten Beruf möglich ist, dann Umschulung etc...

Wenn ich richtig gelesen habe, ist Dein Mann noch im KH. Bezahlen tut das KH die BG, und damit haben die sowieso alle Informationen...

Gruß Sollero
 
Ich hab mir das hier mit der Hvk nochmal genau durchgelesen.... Das würde ja im Umkehrschluss heißen,dass die Bg den Kausalzusammenhang erst nach Anerkennung als AU prüfen darf....Ist das wirklich so?Oder muss das einfach nur offen als Gutachten deklariert sein?
 
Hallo Tomhanau,

1. die Prüfung ob ein AU oder ähnliches vorliegt ist eine rein rechtliche Frage und nicht von Medizinern zu beantworten

2. die Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung hat zwei Aspekte, den rechtlichen und den mediznischen

http://www.juraforum.de/lexikon/kausalitaet

Kausalität im Sozialrecht

Die Frage nach der Kausalität wird im Sozialrecht hauptsächlich im Zusammenhang mit Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt, bei denen es darum geht, den Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und den daraus resultierenden Folgen zu erkennen. Auch bei Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen sowie im sozialen Entschädigungsrecht wird nach diesem Zusammenhang gesucht.
Im Sozialrecht wird von der „rechtlich wesentlichen Bedingung“ gesprochen, die für all jene Versicherungsfälle von Bedeutung ist und welche nach der sogenannten „Conditio-sine-qua-non“-Formel begutachtet wird. Wörtlich aus dem Lateinischen übersetzt heißt dies „Bedingung, ohne die nicht…“.
In der Praxis ist dies so zu verstehen, dass der Versicherungsfall unter folgenden Aspekten betrachtet wird
Bestehende versicherte Tätigkeit ->Bedingung für das Unfallereignis->Bedingung für den eingetretenen Gesundheitsschaden.
Für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, die sich gegebenenfalls aufgrund des Unfallereignisses ergeben können, muss der Gesundheitsschaden zweifelsfrei aufgrund des Unfalles entstanden sein [OLG Saarbrücken, 29.11.2005, 4 U 501/03-6/05]. Ist anzunehmen, dass besagter Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre, ist dieses nicht als ursächlich für den Schaden anzusehen – die Kausalität wäre somit nicht gegeben.
Dieselbe Regelung gilt auch für Berufskrankheiten, für die die gesetzliche Unfallversicherung zahlungspflichtig ist, wenn anzunehmen ist, dass diese tatsächlich aufgrund einer Tätigkeit in einem für die Gesundheit schädlichen Bereich entstanden ist [SG Karlsruhe, 20.02.2008, S 1 U 812/07].

Eigentlich ganz einfach, aber die BG´n nehmen das in sehr genauer Art auseinander und einige Ärzte spielen dem zu.
Wenn eine Kausalität durch eine HVK geklärt werden soll, dann ist das meiner Meinung nach schon ein verstecktes Gutachten, denn der Arzt soll sich zu dem Zusammenghang zwischen Unfall und Körperschädigung äussern.
 
Also wäre eine HVK von vornherein nicht geeignet den Kausalzusammenhang zu prüfen....Ok dann wird das ja recht einfach der BG hier ein Ei ins Nest zu legen....Beschäftigung-Ereignis am Arbeitsplatz-Resultat...

heute kam ja so ein ANhörungsbogen in dem gedroht wurde, dass die Ansprüche nicht weiter geklärt werden wenn nicht an der HVK teilgenommen wird.Es wird aber auch explizit darauf verwiesen das erst geklagt werden kann, wenn die Ablehnung schriftlich in Form eines Beschlusses vorliegt....


Im großen und ganzen liest sich das wie ein Bluff...oder eben hinhalte
 
Was mich erschreckt ist,dass sogar die Anwälte vom Vdk sagen man müsse da hin....Auf wen soll ich mich denn noch verlassen?

Kann ich eigentlich wirklich erst klagen wenn die wirklich das Verfahren abschließen oder kann.Ich auch jetzt schon auf einstweilige Anerkennung klagen?is ja jetzt schon 7 Monate her
 
Hallo tomhanau,

hast du inzwischen die Akte von der BG?

Hast du das Antwortschreiben der Datenschutzbeauftragten in Kopie an die BG weitergegeben? Gab es eine Reaktion?

Hast du eigentlich einmal mit deiner Krankenkasse gesprochen? Wurde bestätigt, dass sie die Zuständigkeit übernommen haben?
Ich will darauf hinaus: Es ist für das weitere Vorgehen zwingend wichtig zu wissen, wer der Kostenträger ist.
Du schreibst, deine KK sei zuständig.
Dazu passt nicht, dass die BG dein Heilverfahren steuert.
Für mich klingt das so als sei NiCHT die KK der Kostenträger.

Ruf bei der Kk an oder lauf dort auf. Frage, was ihnen vorliegt, wie der Sachverhalt aus ihrer Sicht ist - am Ende des Tel bittest du darum, dir die Unterlagen zuzuschicken, die der KK vorliegen.
Wenn die KK bejaht, dass sie Kostenträger ist, dann frage nach, mit welcher Begründung die BG die Zuständigkeit abgegeben / abgelehnt hat.
Auch diese Auskunft erbittest du an dich zuzusenden, bzw. bei persönlichem Gespräch nachzusenden / auszudrucken.

Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Das mit der Akte liegt beim Vdk...Denen hatte ich das übergeben... Die wollten die anfordern.

Die Krankenkasse hat Samstag geschrieben.... Die BG habe dort mitgeteilt man käme der Mitwirkungspflichten nicht nach. Deshalb könnte der Unfall dort nicht anerkannt werden bis die erforderlich Unterlagen vorliegen... Unterlagen wurden aber von mir garnicht verlangt... Lediglich die Hvk... Die ich bisher mit dem Verweis auf das versteckte Gutachten nicht wahrgenommen habe.

Die Datenschutzbeauftragte sagt auch es sei ein Gutachten und man müsse mir Gutachter vorschlagen... Sie wartet aber noch auf Stellungnahme.

Welche Macht bzw Rolle hat die Datenschutzbeauftragte hier genau?
 
Hallo tomhanau,

bei mir hat die Dame 3 Gutachten als Verstoß gegen §200 bewertet und die Bg zur Stellungnahme auf gefordert. Diese hat sich dann wie üblich gewunden und klar gestellt das alles rechtends wäre und man diese eben nicht löscht.

Und leider haben die Gericht anders als erwartet bis jetzt für die Bg´s und nicht für den Geschädigten entschieden.

Mein Anwalt hat dies jetzt aber in der zweiten Klage angeführt und die Richterin hat die BG zur Stellungnahme bis zum 22.1. aufgefordert Stellung zu nehmen zu den gelten gemachten Verstöße!

"Wie sich aus der in der Akte befindlichen Korrespondenz der Beklagten mit der Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit ergibt, sind sämtliche drei Gutachten unter Verstoß gegen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Stande gekommen und müssen in der Folge gemäß § 84 Abs. 2 SGB X gelöscht werden . Aus diesen Gründen sind die besagten drei Gutachten für diesen Rechtsstreit nicht verwertbar. Der zu benennenden Sachverständigen darf etwaige Erkenntnisse aus diesem Gutachten seiner Entscheidung nicht zugrunde legen"

Vielleicht hilft dir das etwas weiter;)
Und das komische bei mir in der zweiten Klage hat man erst eine Kostenzuage schriftlich gegeben und erst einen Tag später zurück gezogen, aber das ist das liebe Irrenhaus Bg

Liebe Grüße
Skora86
 
Hi skora86....

Ja das zeigt ja das der Weg ansich der richtige ist.Hat das Gericht die 3 Gutachten löschen lassen?Oder hat der Anwalt das so gefordert?
 
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