buchfreundin
Gesperrtes Mitglied
Moin moin!
tamtam
1) wo und mit welcher Formulierung genau trifft deine Aussage "zur rechtswidrigen Handlungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu animieren" zu?
Bzw. auf welche Formulierung genau beziehst du dich damit?
Bis dato habe ich nur sachlich und auf Basis entsprechender Gesetzestexte etc. begründet, was eine HVK ist und wer sie wie unter welchen Vorausetzungen durchführen darf.
Bzw. wann eine HVK rechtlich falsch durchgeführt wurde.
Warum wurde bei deinem Verfahren nicht genau mit dieser Argumentation argumentiert?
In deinem Verfahren hat das Gericht auch nicht wg. "eine HVK ist grundsätzlicht zulässig" dir Recht gegeben sondern mit "HVK war ein Gutachten und unterliegt damit §200" als genau die Argumentation von mir bei entsprechendem Vorliegen.
Oder anders gesagt, es mangelt deiner Aussage an einem Nachweis, wo genau ich wie Sachlagen falsch dargelegt habe und dies dazu mit der Intention oder der Folge irgendwen hier im Forum "zur rechtswidrigen Handlungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu animieren".
Damit ist deine Äußerung sowohl eine falsche Beschuldigung als auch eine unehrenhafte Unterstellung.
tamtam, falls du es vergessen hast, auch ich bin wie du Betroffene.
Auch ich wäre froh und dankbar, wenn Dinge nicht so wären wie sie sind.
Nur nützt mir der fromme Wunsch nach einer Welt die es nicht gibt nichts. Und meine Zeit und Kraft mit etwas zu verschwenden, was von vornherein sinnfrei ist, dafür sind mir meine Kraft und Zeit zu schade.
Was mir aber nützt, ist zu wissen wann es sich lohnt gg. etwas anzugehen und wenn wie.
2) Zitat aus dem von dir genannten Vertag:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der von den Unfallversicherungsträgern zu leistenden Heilbehandlung (§ 6). Der Vertrag umfasst auch die Vergütung der Ärzte, die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den Unfallversicherungsträgern, die Pflicht der Ärzte zur Dokumentation, zur Mitteilung von Patientendaten und zu sonstigen Auskünften gegenüber den Unfallversicherungsträgern sowie das für die Vertragsparteien maßgebliche Schiedsverfahren für den Fall der Nichteinigung.
§ 8 Ärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist und das Gebot der Wirtschaftlichkeit erfüllt
- Zusammenfassend steht da nur "Durchführung der Heilbehandlung". Falls ich irgendwo "Kontrolle" übersehen habe, bitte ich um Angabe der Textstelle.
- Zusammenfassend steht da, was genau die ärztliche Tätigkeit im Rahmen des D-Arzt-Verfahrens umfaßt. Und auch da steht nirgendwo, daß dazu die Kontrolle der Heilverlaufs dazugehört. Im Gegenteil, dieser Begriff ist explizit nicht erwähnt.
§ 13 Vom Unfallversicherungsträger veranlasste ärztliche Untersuchungen
Die Unfallversicherungsträger können ärztliche Untersuchungen, auch nach Abschluss der Behandlung (z.B. Nachuntersuchungen), durch von ihnen ausgewählte Ärzte veranlassen. Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers leitet der behandelnde Arzt den Unfallverletzten unverzüglich dem vom Unfallversicherungsträger bezeichneten Arzt zur Untersuchung zu.
- Damit ist im von dir genannten Vertrag ausdrücklich geregelt, daß die BG/Unfallkasse jederzeit ärztliche Untersuchungen ausserhalb des D-Arztes bei einem von der BG/Unfallkasse bestimmten Arzt veranlassen.
Es wird auch nicht auf bestimmte ärztliche Untersuchungen beschränkt, sondern nur daß es eine ärztliche Untersuchung an sich sein muß.
§ 18 Unterstützungspflicht des Arztes bei besonderen medizinischen Maßnahmen
(1) Der behandelnde Arzt unterstützt den Unfallversicherungsträger im Einzelfall auf Verlangen, wenn dieser besondere medizinische Maßnahmen einleiten oder veranlassen will.
(2) Von Anordnungen, die einen Eingriff in seine Behandlung (z.B. Verlegung oder
Vorstellung bei anderen Ärzten) bedeuten, ist der Arzt so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er davon nicht später Kenntnis erhält als der Unfallverletzte.
- Damit ist geregelt, daß die BG/Unfallkasse jederzeit in die Behandlung - auch des D-Arztes - eingreifen kann und darf. Und dabei was immer sie für nötig hält an weiteren Maßnahmen anordnen kann.
Auch da die Bitte, falls irgendwo entweder im von dir genannten Vertrag oder an anderer Stelle eine Formulierung/Rechtsgrundlage oder was auch immer steht, die o. g. Inhalte des von dir als Gegenargument aufgeführten Vertrages aushebelt, bitte ich um Angabe.
@seenixe:
wo bitte ist irgendein Urteil/Kommentierung/Auffinden einer Textstelle, die oder irgendetwas zu deinen Behauptungen? Ich verweise dich da auf deine eigenen Worte "Mit keiner Silbe bringst du den Beweis dafür ..."
Bis dato kann ich nur feststellen, daß du weiter behauptest ich habe Unrecht ... wie ich schon einmal schrieb, damit ist diese Argumentation nicht mehr wert als die so einiger Gutachter. Oder wie ich einem Gutachter dazu schrieb "Hypothetischer Ansatz ohne Relevanz" und damit ohne Beweischarakter.
Von daher die Ernst gemeinte und dringende Bitte an dich seenixe - wenn du mir schon was auch immer unterstellst oder was auch immer behauptest liefer doch bitte transparente Argumente.
Ansonsten stelle bitte unzweideutig klar, daß du eine Meinung äußert.
Für eine Meinung braucht es keine Begründung.
Für eine sachliche Diskussion, um Dinge zu klären und einen fundierten Handlungsansatz zu erarbeiten allerdings schon.
Ich formuliere mal Tamtams Satz um.
Ich bitte dich dringend, die Forumsteilnehmer nicht zu verunsichern, indem du mit dato nicht bewiesene und/oder andere Aussagen nicht transparent entkräftende Äußerungen von dir gibst und sie damit zur fehlerhaften Handlungen animierst, die zu ihren Lasten ausgehen werden.
gruß
buchfreundin
tamtam
1) wo und mit welcher Formulierung genau trifft deine Aussage "zur rechtswidrigen Handlungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu animieren" zu?
Bzw. auf welche Formulierung genau beziehst du dich damit?
Bis dato habe ich nur sachlich und auf Basis entsprechender Gesetzestexte etc. begründet, was eine HVK ist und wer sie wie unter welchen Vorausetzungen durchführen darf.
Bzw. wann eine HVK rechtlich falsch durchgeführt wurde.
Warum wurde bei deinem Verfahren nicht genau mit dieser Argumentation argumentiert?
In deinem Verfahren hat das Gericht auch nicht wg. "eine HVK ist grundsätzlicht zulässig" dir Recht gegeben sondern mit "HVK war ein Gutachten und unterliegt damit §200" als genau die Argumentation von mir bei entsprechendem Vorliegen.
Oder anders gesagt, es mangelt deiner Aussage an einem Nachweis, wo genau ich wie Sachlagen falsch dargelegt habe und dies dazu mit der Intention oder der Folge irgendwen hier im Forum "zur rechtswidrigen Handlungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu animieren".
Damit ist deine Äußerung sowohl eine falsche Beschuldigung als auch eine unehrenhafte Unterstellung.
tamtam, falls du es vergessen hast, auch ich bin wie du Betroffene.
Auch ich wäre froh und dankbar, wenn Dinge nicht so wären wie sie sind.
Nur nützt mir der fromme Wunsch nach einer Welt die es nicht gibt nichts. Und meine Zeit und Kraft mit etwas zu verschwenden, was von vornherein sinnfrei ist, dafür sind mir meine Kraft und Zeit zu schade.
Was mir aber nützt, ist zu wissen wann es sich lohnt gg. etwas anzugehen und wenn wie.
2) Zitat aus dem von dir genannten Vertag:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der von den Unfallversicherungsträgern zu leistenden Heilbehandlung (§ 6). Der Vertrag umfasst auch die Vergütung der Ärzte, die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den Unfallversicherungsträgern, die Pflicht der Ärzte zur Dokumentation, zur Mitteilung von Patientendaten und zu sonstigen Auskünften gegenüber den Unfallversicherungsträgern sowie das für die Vertragsparteien maßgebliche Schiedsverfahren für den Fall der Nichteinigung.
§ 8 Ärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist und das Gebot der Wirtschaftlichkeit erfüllt
- Zusammenfassend steht da nur "Durchführung der Heilbehandlung". Falls ich irgendwo "Kontrolle" übersehen habe, bitte ich um Angabe der Textstelle.
- Zusammenfassend steht da, was genau die ärztliche Tätigkeit im Rahmen des D-Arzt-Verfahrens umfaßt. Und auch da steht nirgendwo, daß dazu die Kontrolle der Heilverlaufs dazugehört. Im Gegenteil, dieser Begriff ist explizit nicht erwähnt.
§ 13 Vom Unfallversicherungsträger veranlasste ärztliche Untersuchungen
Die Unfallversicherungsträger können ärztliche Untersuchungen, auch nach Abschluss der Behandlung (z.B. Nachuntersuchungen), durch von ihnen ausgewählte Ärzte veranlassen. Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers leitet der behandelnde Arzt den Unfallverletzten unverzüglich dem vom Unfallversicherungsträger bezeichneten Arzt zur Untersuchung zu.
- Damit ist im von dir genannten Vertrag ausdrücklich geregelt, daß die BG/Unfallkasse jederzeit ärztliche Untersuchungen ausserhalb des D-Arztes bei einem von der BG/Unfallkasse bestimmten Arzt veranlassen.
Es wird auch nicht auf bestimmte ärztliche Untersuchungen beschränkt, sondern nur daß es eine ärztliche Untersuchung an sich sein muß.
§ 18 Unterstützungspflicht des Arztes bei besonderen medizinischen Maßnahmen
(1) Der behandelnde Arzt unterstützt den Unfallversicherungsträger im Einzelfall auf Verlangen, wenn dieser besondere medizinische Maßnahmen einleiten oder veranlassen will.
(2) Von Anordnungen, die einen Eingriff in seine Behandlung (z.B. Verlegung oder
Vorstellung bei anderen Ärzten) bedeuten, ist der Arzt so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er davon nicht später Kenntnis erhält als der Unfallverletzte.
- Damit ist geregelt, daß die BG/Unfallkasse jederzeit in die Behandlung - auch des D-Arztes - eingreifen kann und darf. Und dabei was immer sie für nötig hält an weiteren Maßnahmen anordnen kann.
Auch da die Bitte, falls irgendwo entweder im von dir genannten Vertrag oder an anderer Stelle eine Formulierung/Rechtsgrundlage oder was auch immer steht, die o. g. Inhalte des von dir als Gegenargument aufgeführten Vertrages aushebelt, bitte ich um Angabe.
@seenixe:
wo bitte ist irgendein Urteil/Kommentierung/Auffinden einer Textstelle, die oder irgendetwas zu deinen Behauptungen? Ich verweise dich da auf deine eigenen Worte "Mit keiner Silbe bringst du den Beweis dafür ..."
Bis dato kann ich nur feststellen, daß du weiter behauptest ich habe Unrecht ... wie ich schon einmal schrieb, damit ist diese Argumentation nicht mehr wert als die so einiger Gutachter. Oder wie ich einem Gutachter dazu schrieb "Hypothetischer Ansatz ohne Relevanz" und damit ohne Beweischarakter.
Von daher die Ernst gemeinte und dringende Bitte an dich seenixe - wenn du mir schon was auch immer unterstellst oder was auch immer behauptest liefer doch bitte transparente Argumente.
Ansonsten stelle bitte unzweideutig klar, daß du eine Meinung äußert.
Für eine Meinung braucht es keine Begründung.
Für eine sachliche Diskussion, um Dinge zu klären und einen fundierten Handlungsansatz zu erarbeiten allerdings schon.
Ich formuliere mal Tamtams Satz um.
Ich bitte dich dringend, die Forumsteilnehmer nicht zu verunsichern, indem du mit dato nicht bewiesene und/oder andere Aussagen nicht transparent entkräftende Äußerungen von dir gibst und sie damit zur fehlerhaften Handlungen animierst, die zu ihren Lasten ausgehen werden.
gruß
buchfreundin
