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Wie hoch ist die Mde von der BG bei PTBS

Hallole husar3,

ups, ja das mit der Psychoklausel ist so eine Sache. Habe gerade das gleiche Problem.

Aber es ist leider wirklich so, das psychische Folgeschäden bei der PUV ausgeschlossen sind.

Leider - finde es zwar auch ziemlich ungerecht, da man ja als UO nichts dafür kann.

Viele liebe Grüßlein
Würmlie
 
Hallo Würmlie und Husar,

ne ne, so einfach ist die Sache mit der "Psycho-Klausel" nicht ....

Laßt uns doch einfach mal GEMEINSAM der AUB auf dem Grund gehen!

Zumindest kenne ich 1 Urteil, dass genau darauf (positiv) zielt.
Muss "nur" meine Festplatte aufräumen:eek:

Grüßle vom Herzblut
 
Icd

Hallo Siegfried21,

weißt du, ob die Quelle, die du angegeben hast, dem aktuellen Stand der ICD entspricht?
Ich finde deinen link sehr hilfreich.
Viele Grüße und schönen Samstagabend,

muppet
 
Halloe Herzblut,

hey, na du bist ja ,,SPITZE" - wäre supi, wenn deine ,,Festplatte" da noch etwas hätte.

War ja diese Woche beim Anwalt und dieser wird jetzt gegen die PUV vorgehen. Er hat mir auch erklärt, dass er schon mal einen Fall hatte, wo die PTBS lt. Gericht anerkannt wurde.

Dies war aber aufgrund einer ,,Folge zur Unfallfolge": Also, ein UO ist mit seinem Kopf auf's Lenkrad geprallt wodurch das UO einen Gehörsturz erlitt. Aufgrund dieses Gehörsturzes kam es zum Tinitus. Und aufgrund dieses Tinitus hatte sich beim UO eine PTBS entwickelt.

Also, nicht durch den Unfall sondern aufgrund einer Unfallfolge - und somit wurde die PTSB lt. Gericht anerkannt und die PUV wurde zur Zahlung verpflichtet.

... und somit - wenn du etwas passenden finden würdest, hey dann wäre es supi.

Tja, mein lieber Anwalt - mich hat ja fast der Schlag getroffen - ist mal gleich in die ,,Vollen" gegangen und hat bei der PUV jetzt 100% Invalidität gefordert. Aktuell hat die PUV 30 % anerkannt und bezahlt. 30 % waren mir allerdings doch ein bissle zu wenig, wenn ich bedenke, dass ich von der BG 40 % bekommen habe und vom Versorgungsamt 50 %. Somit hatte ich dann eigentlich mit meinem Anwalt vereinbart, dass er so +- 40-50 fordern soll.

Er hat mir jetzt geschrieben, dass er lange überlegt hat und sich auf einen § stützt, welches die 100 % rechtfertigt. Muss ihn am Montag man anrufen, was er sich dabei gedacht hat. Aber, bin ja wirklich ein ehrlicher Mensch und muss schon sagen, dass 100% total unrealistisch sind.

Na, das Gesicht meinen PUV-Sachbearbeiters möchte ich gern mal sehen.

So, nun würde ich mich - und bestimmt auch ganz viele Andere UO - supi freuen, wenn wir von dir eine Info bekommen.

Bis dann mit ganz ganz lieben Grüßen
Würmlie
 
Hallo Würmlie,

unser erster RA hat das auch so gemacht.....mind. 80% gefordert, dieses sich auch als Deckungssumme von der RSV geben lassen....hat die Deckungssummer für das aussergerichtliche auch bekommen.

Die PUV hat gesagt "ne....dann klagt doch"

Der RA hat nach der Summe = 80% (Streitwert) abgerechnet und von der RSV bekommen.

Danach hat die RSV "dicht" gemacht und wir klagen jetzt auf eigene Kosten.

Warum schreibe ich das:confused:
Damit Du überlegst ob Dein RA es nicht für seine eigene Rechnung so macht.

Leider haben wir hier teures Lehrgeld gezahlt.

Lieben Gruß
Kai-Uwin
 
@ alle


Wie KAI-Uwe vollkommen richtig geschrieben hat handelt es bei euren Rechtsanwälten um nichts anderes als Geldgierige Typen.


Mir kommt echt das Kotzen wenn ich so etwas lesen muss!


Wenn eure Anwälte nicht vollkommen Weltfremd sind dann sind die Forderungen von 100% für eine PTBS in 99,9% der Fälle nicht zu erreichen und somit nur aus Geldgier des Anwalts zu sehen.



Grüssle
 
Hallo,
zu diesem Thema gibt es nicht allzuviele Urteile.
OLG Hamm v.5.7.2006 Az: 20 U 98/06

Normen: § 2 Abschn 4 AUB 1988, § 7 Abschn 1 Abs 1 AUB 1988

Unfallversicherung: Voraussetzungen eines Anspruches wegen Invalidität

Orientierungssatz
Voraussetzung eines Anspruches aus § 1 Nr. 1 S. 1 Mannheimer VB-Unfall Invalidität ´97 ist die schriftliche Feststellung der Invalidität durch einen Arzt.

Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
II. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung (Begründung Bl. 311 ff. d.A.) hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen (Bl. 269 ff.).

Ein Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil die Voraussetzungen des § 1 Nr. 1 und 3 Mannheimer VB-Unfall Invalidität '97 (Bl. 131) nicht vorliegen.
Allerdings hat der Kläger "vorsorglich bestritten" (Seite 3 des Schriftsatzes vom 01.06.2004, Bl. 192), dass er das Schreiben der Beklagten vom 20.08.2001 (Bl. 186 f.) erhalten habe. Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass der Kläger nicht schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass die Invalidität bis 24.05.2002 durch einen Arzt schriftlich festgestellt werden müsse. Gemäß § 1 Nr. 3 der Regelung wird sich daher die Beklagte auf "die Nichteinhaltung der in Nr. 1 Satz 1 genannten Fristen" nicht berufen können.
Wenn dies so ist, bleibt es aber - womit sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt hat - trotzdem dabei, dass eine schriftliche ärztliche Feststellung Anspruchsvoraussetzung ist. Die Beklagte kann sich dann lediglich auf die Nichteinhaltung der Frist nicht berufen. Aus § 1 Nr. 1 Satz 1 der Regelung sind lediglich die Ausführungen zu Fristen zu streichen. Der Satz ist nach dem ersten Halbsatz zu lesen wie folgt: "entsteht ein Anspruch, sofern die Invalidität von einem Arzt dem Grunde nach und unter Angabe der Beeinträchtigung, auf der sie beruht, schriftlich festgestellt wurde". Es bleibt bei der Anspruchsvoraussetzung, dass - jedenfalls später - eine ärztliche Feststellung stattgefunden haben muss.
§ 1 Nr. 1 der hier vereinbarten Regelung unterscheidet sich im vorliegenden Zusammenhang nicht von § 7 Abschnitt I Abs. 1 Unterabs. 2 der verbreiteten AUB 88/94; es entspricht dort der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Anspruch in jedem Fall nur besteht, wenn eine ärztliche Feststellung existiert.
Es ist auch nicht etwa treuwidrig, wenn sich der Versicherer in einem Fall wie dem vorliegenden auf das Fehlen einer solchen Feststellung beruft. Würde man dies anders sehen, würde man dem Versicherungsnehmer ohne Not die Chance nehmen, dass sich ein Versicherer aus Kulanzerwägungen des Begehrens annimmt, obwohl die formellen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. nur Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 7 AUB 94 Rn. 16).
Eine ärztliche Feststellung liegt indes bis heute nicht vor.

Im Übrigen sei der Kläger auf Folgendes hingewiesen:
Gemäß § 4 Nr. 14 Mannheimer AB-Unfall ´97 (Bl. 125, identisch mit § 2 Abschnitt IV der verbreiteten AUB 88/94) sind nach Auffassung des Senats jedenfalls solche Unfallfolgen vom Versicherungsschutz ausgenommen, welche sich allein durch eine psychische Reaktion erklären lassen (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 25.01.2006 - 20 U 89/05m ZfS 2006, 335). Daran ändert das von der Berufung zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2003 (VersR 2003, 634 - "Stresshormone") nichts. Aber auch aus den weiteren Urteilen vom 23.06.2004 (BGHZ 159, 360 = VersR 2004, 1039 - Klausel wirksam) und (VersR 2004, 1449 - Tinnitus) wird man nichts anderes entnehmen können (vgl. Senat, ebd.).
Es gibt nun aber, selbst wann man annehmen wollte, dass die vom Kläger beklagten Beeinträchtigten (auch) durch den Unfall verursacht seien, keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich dabei um Folgen handeln könnte, welche sich anders erklären ließen als allein durch eine psychische Reaktion. Der Sachverständige Professor Dr. U hat ausgeführt, dass die Beeinträchtigung des Bewegungsbildes eindeutig nicht als organisch bedingt einzuordnen sei (S. 19 des Gutachtens); es finde sich auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet auch sonst keine organisch begründete Folge des Unfalls (ebd. S. 22). Nichts anderes hatten zuvor die anderen (freilich von der Beklagten beauftragten) Gutachter geäußert.
Der Streitfall ist daher mit den Fällen, in welchen der Bundesgerichtshof (vorläufig) zugunsten des Versicherungsnehmer entschieden hat, nicht vergleichbar. In dem Fall des von der Berufung zitierten Urteils vom 19.03.2003 gab es nach Beurteilung des Bundesgerichtshof überhaupt keinen psychischen Reaktionszusammenhang, sondern eine rein physiologische Veränderung. In dem Fall des Urteils vom 23.06.2004 hatte der Tinnitus nach den bisherigen sachverständigen Feststellungen eine organische Ursache.

Dies erläutert etwas den Zusammenhang zwischen Unfall und PTBS.

Grüße von der Seenixe
 
@ alle


Ich bin bezüglich meines Tinnitus auch in Berufung vor dem OLG. Vom LG wurde die Hörminderung anerkannt. Die psychischen Folgen des Tinnitus wurden nicht anerkannt obwohl der Sachverständige in der mündliche Verhandlung ganz klar bestätigt hat das es sich bei der Schwerhörigkeit um eine Organischen Schaden handelt und das gleich gelte auch für den Tinnitus.


Die PUV hat behauptet ich hätte die psychischen Unfallfolgen nicht innerhalb der 15 Monate geltend gemacht. Wobei der HNO Arzt klar den Hörverlust und den Tinnitus bestätigt hatte.


Bin gespannt wie das OLG die Sache sieht!


Werde euch auf dem Laufenden Halten!


Erwähnen sollte ich noch das nei meiner AUB eine Sonderklausel besteht die sagt das psychische Schäden sofern diese auf einen organischen Verletzung zurück zu führen sind.


Grüssle
 
Hallole Kai-Uwe, Der Charly und seenixe,

hey, ganz ganz lieben Dank für eure Antworten.

Tja, und genau deshalb werde ich am Montag mal meinen lieben Herrn Anwalt anrufen.

Ich habe auch so das Gefühl, dass er von der PUV 100% fordert, da sich sein Honorar ja nach dem Streitwert richtet.

Hätter er mir das in unserem Gespräch gesagt, hätte ich gleich davon Abstand genommen. Denn ich selber kenne meine Einschränkungen und weiß selbst, dass 100 % total unrealistisch sind. Wie gesagt, eigentlich war vereinbart, dass er so zwischen 40-50 % fordert.

Aber leider ist das Schreiben an die PUV jetzt schon raus. Oh graus - und die denken jetzt bestimmt das ,,Würmlie" hat nicht mehr alle ,,Tassen im Schrank".

Der Anwalt hat sich auf einen § gestützt, in dem steht, das auch eine ärztliche Festsstellung in den ersten 15 Monaten bestand hat. Richtig ist, dass ich innerhalb der ersten 15 Monaten zwei ärztliche Feststellungen hatte, die eine 100% Invalidität bestätigt haben. Aber beim Gutachten dann, waren es 30%. Dazu muss ich sagen, dass die ärztlichen Feststellungen von meinem D-Arzt geschrieben wurden. Deshalb hatte die PUV diesen Herrn dann, als es ans GA ging, auch nicht als Gutachter akzeptiert, aufgrund von Befangenheit. Die PUV bestand dann darauf, dass das GA in der BG LU gemacht wird.

Werde heute mal den § raussuchen, auf welchen sich der RA bezieht und euch den § schreiben. Hatte zwar selbst schon mal Tante Google befragt, aber eigentlich nichts verständliches gefunden.

Viele liebe Grüßlein
Würmlie
 
MdE PTBS

@alle,
nachdem ich nun 7 Jahre mit der BG gestritten habe und auf die PTBS 20%auf Dauer bekommen habe finde ich manche Vorstellungen anderer User und deren Anwälte unrealistisch!
Auch die Richter tun sich sehr schwer zumindest hier in Berlin die Psychischen Unfallfolgen einzuschätzen.
Jeder deren Anwalt so hoch pokert sollte gewarnt sein.
Ich kenne das eher andersherum ,jedesmal eine Warnung das es auch nach hinten losgehen kann,musste mich darauf einstellen und auch auf die Gefahr das mein MdE im Verfahren herabgesetzt werden könnte.
Grüße von Holger02
 
Kuckucks an Alle,

hm, glaube muss mal was richtig stellen.

Also bei mir und meinem lieben Anwalt geht es wegen der Klage gegen die PUV nicht nur um eine PTBS, sondern auch um u. a. die instabile LWS, Rippenserienfrakturen usw.

Auf die PTBS habe ich auch nur 30 % bekommen und ich glaube, dass dies vollkommen OK ist.

Viele liebe Grüßlein
Würmlie
 
Ptbs

Hey, seid froh, dass es bei euch schon anerkannt wurde!

Trotz mehrerer Gutachten wurde bisher selbst vorm Sozialgericht meine PTBS nicht anerkannt, da es eine Gutachterin anders sah.

20-30% sind vollkommen in Ordnung, damit wäre ich glücklich!

Aber verständlich, wenn noch mehr "Krankheiten" dazukommen, dass dann natürlich mehr dabei rauskommen sollte.

Freut mich für euch, dass ihr schon so weit seid:)

Viele Grüße, Wicker
 
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