Hallo,
ich war für eine private Unfallversicherung bei einem Gutachter. Anlass war ein Sturz auf das linke Handgelenk bzw. den linken Ellenbogen, so dass es zu Beeinträchtigungen im linken Schultergelenk und an Fingern der linken Hand bekommen ist.
Hier die Daten aus dem „Messblatt für obere Gliedmaßen (nach der Neutral - 0 - Methode)“:
Linkes Schultergelenk
1. Arm seitwärts / körperwärts 100-0-20
2. Arm rückwärts / vorwärts 30-0-150
3. Arm auswärts / einwärts 55-0-90
4. Arm auswärts / einwärts 70-0-70
(Oberarm 90° seitwärts abgehoben)
Zusätzlich wird bescheinigt, dass beim linken Zeigefinger die Streckstellung nicht gehalten werden kann, es besteht ein Abstand von 2 cm vom Fingernagel bis zur verlängerten Handrückenebene.
Anzumerken ist, dass nach Rücksprache mit einem Orthopäden und entsprechend der Maximalangaben auf dem Erfassungsbogen der Wert von 90° unter Punkt 3 nicht erzielbar ist. Nach erster fernmündlicher Reklamation wurde dieses allerdings vom Unfallchirurgen bestritten, außerdem habe es keinerlei Auswirkungen auf das Gesamtergebnis.
Er kommt auf eine Minderung der Funktionsfähigkeit des linken Armes um 1/10, “… zumal die beklagten Beschwerden eher zugenommen haben.“.
Ich würde gern wissen, wie der Gutachten der Arzt den Invaliditätsgrad berechnet hat bzw. wie ein Aufnahmefehler, der im Messwertbogen eingetragen ist, sich auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
Kann mir jemand sachkundig helfen?
Gruß
Wolf
ich war für eine private Unfallversicherung bei einem Gutachter. Anlass war ein Sturz auf das linke Handgelenk bzw. den linken Ellenbogen, so dass es zu Beeinträchtigungen im linken Schultergelenk und an Fingern der linken Hand bekommen ist.
Hier die Daten aus dem „Messblatt für obere Gliedmaßen (nach der Neutral - 0 - Methode)“:
Linkes Schultergelenk
1. Arm seitwärts / körperwärts 100-0-20
2. Arm rückwärts / vorwärts 30-0-150
3. Arm auswärts / einwärts 55-0-90
4. Arm auswärts / einwärts 70-0-70
(Oberarm 90° seitwärts abgehoben)
Zusätzlich wird bescheinigt, dass beim linken Zeigefinger die Streckstellung nicht gehalten werden kann, es besteht ein Abstand von 2 cm vom Fingernagel bis zur verlängerten Handrückenebene.
Anzumerken ist, dass nach Rücksprache mit einem Orthopäden und entsprechend der Maximalangaben auf dem Erfassungsbogen der Wert von 90° unter Punkt 3 nicht erzielbar ist. Nach erster fernmündlicher Reklamation wurde dieses allerdings vom Unfallchirurgen bestritten, außerdem habe es keinerlei Auswirkungen auf das Gesamtergebnis.
Er kommt auf eine Minderung der Funktionsfähigkeit des linken Armes um 1/10, “… zumal die beklagten Beschwerden eher zugenommen haben.“.
Ich würde gern wissen, wie der Gutachten der Arzt den Invaliditätsgrad berechnet hat bzw. wie ein Aufnahmefehler, der im Messwertbogen eingetragen ist, sich auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
Kann mir jemand sachkundig helfen?
Gruß
Wolf