Kann bei der Behandlung von Berufskrankheiten besondere Heilbehandlung abgerechnet werden?
Ob bzw. wann bei der Behandlung von Berufskrankheiten nach dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger eine Möglichkeit besteht, die Sätze der besonderen Heilbehandlung abzurechnen und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen,darüber bestehen bei vielen Ärzten offensichtlich Informationsdefizite.
Zum Verfahren
Nach § 45 des Vertrages muss die Berufsgenossenschaft bei Vorliegen einer Berufskrankheit dem Arzt unverzüglich mitteilen, ob und ab welchem Zeitpunkt Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers durchzuführen ist.
Keine Unterscheidung in allgemeine und besondere Heilbehandlung
Da der Vertragstext nur noch den Oberbegriff„Heilbehandlung“ verwendet und keine Aussage zu der sonst üblichen Unterscheidung in allgemeine und besondere Heilbehandlung trifft, wird der Schluss gezogen, dass letztere bei der Behandlung von Berufskrankheiten nicht mehr möglich ist. Dies ist aber so nicht richtig, denn neben den Arbeitsunfällen sind auch Berufskrankheiten Versicherungsfälle und fallen in die Zuständigkeit der Unfallversicherung. Jeder Arzt, der den begründeten Verdacht hat, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit besteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, ist verpflichtet, dies dem Unfallversicherungsträger unter Verwendung des Vordrucks „Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit“ zu melden.
Eine Berufskrankheit ist dann anzunehmen, wenn zwischen der Tätigkeit, der dabei eingetretenen gesundheitlichen Schädigung und der daraus entstehenden Krankheit ein Zusammenhang besteht. Für das Ausstellen der Anzeige können derBerufsgenossenschaft 15,22 Euro in Rechnung gestellt werden. Mit der Erstattung dieser Anzeige sind jedoch nicht automatisch auch die wegen der Behandlung der Krankheit erforderlichen ärztlichen Maßnahmen gegenüber der Berufsgenossenschaft zu berechnen. Hierfür ist stets ein besonderer Behandlungsauftrag des Unfallversicherungsträgers erforderlich. Erst wenn die Berufsgenossenschaft ihre Leistungspflicht – insbesondere nach Prüfung der Kausalität anerkennt – wird diese den Auftrag zur Behandlung erteilen. Vorher ist die Behandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers nicht möglich.
Achtung: Während des Feststellungsverfahrens durch die Berufsgenossenschaft, ob eineErkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen ist, bleibt für die Behandlung des Patienten vorerst die zuständige Krankenkasse Kostenträger. Besteht kein Anspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse, sind die notwendigen Leistungen privat zu liquidieren.
Kein besonderes Verfahren für die Behandlung von Berufskrankheiten
Mit dem Behandlungsauftrag teilt die Berufsgenossenschaft dem Arzt grundsätzlich auch mit, ob die Behandlung zu den Sätzen der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung erfolgen soll. Bezogen auf den Einzelfall kann dieBerufsgenossenschaft somit nach Art und Schwere der Erkrankung auch weiterhin eine besondere Heilbehandlung einleiten. Dies liegt jedoch in der dem Unfallversicherungsträger vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungskompetenz und dürfte – wie bisher – nur für Ausnahmefälle in Frage kommen.Für die Entscheidung zur besonderen Heilbehandlung sind neben der Intensität der Behandlung auch damit einhergehende besondere Anforderungen an die personelle und apparative Ausstattung der Arztpraxis ausschlaggebend.
Tipp an Ärzte:
Wenden Sie sich an die Berufsgenossenschaft, wenn Sie im Einzelfall für einen Patienten mit einer anerkannten Berufskrankheit die Durchführung besonderer Heilbehandlung für erforderlich halten. Legen Sie die Gründe dar, warum auf Grund von Art und Schwere der Erkrankung ein besonderer apparativer und/oder personeller Behandlungs- und/oder Betreuungsaufwand erforderlich ist, um eine Entscheidung für die besondere Heilbehandlung zu erreichen. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine Behandlung zu den Sätzen der allgemeinen Heilbehandlung begonnen worden ist und ab einem bestimmten Zeitpunkt wegen des fortschreitenden Krankheitsverlaufs – zum Beispiel Krebserkrankung im Endstadium – die Intensität der Behandlung und der Betreuungsaufwand erheblich zunimmt.
Gruß von der Seenixe
Ob bzw. wann bei der Behandlung von Berufskrankheiten nach dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger eine Möglichkeit besteht, die Sätze der besonderen Heilbehandlung abzurechnen und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen,darüber bestehen bei vielen Ärzten offensichtlich Informationsdefizite.
Zum Verfahren
Nach § 45 des Vertrages muss die Berufsgenossenschaft bei Vorliegen einer Berufskrankheit dem Arzt unverzüglich mitteilen, ob und ab welchem Zeitpunkt Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers durchzuführen ist.
Keine Unterscheidung in allgemeine und besondere Heilbehandlung
Da der Vertragstext nur noch den Oberbegriff„Heilbehandlung“ verwendet und keine Aussage zu der sonst üblichen Unterscheidung in allgemeine und besondere Heilbehandlung trifft, wird der Schluss gezogen, dass letztere bei der Behandlung von Berufskrankheiten nicht mehr möglich ist. Dies ist aber so nicht richtig, denn neben den Arbeitsunfällen sind auch Berufskrankheiten Versicherungsfälle und fallen in die Zuständigkeit der Unfallversicherung. Jeder Arzt, der den begründeten Verdacht hat, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit besteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, ist verpflichtet, dies dem Unfallversicherungsträger unter Verwendung des Vordrucks „Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit“ zu melden.
Eine Berufskrankheit ist dann anzunehmen, wenn zwischen der Tätigkeit, der dabei eingetretenen gesundheitlichen Schädigung und der daraus entstehenden Krankheit ein Zusammenhang besteht. Für das Ausstellen der Anzeige können derBerufsgenossenschaft 15,22 Euro in Rechnung gestellt werden. Mit der Erstattung dieser Anzeige sind jedoch nicht automatisch auch die wegen der Behandlung der Krankheit erforderlichen ärztlichen Maßnahmen gegenüber der Berufsgenossenschaft zu berechnen. Hierfür ist stets ein besonderer Behandlungsauftrag des Unfallversicherungsträgers erforderlich. Erst wenn die Berufsgenossenschaft ihre Leistungspflicht – insbesondere nach Prüfung der Kausalität anerkennt – wird diese den Auftrag zur Behandlung erteilen. Vorher ist die Behandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers nicht möglich.
Achtung: Während des Feststellungsverfahrens durch die Berufsgenossenschaft, ob eineErkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen ist, bleibt für die Behandlung des Patienten vorerst die zuständige Krankenkasse Kostenträger. Besteht kein Anspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse, sind die notwendigen Leistungen privat zu liquidieren.
Kein besonderes Verfahren für die Behandlung von Berufskrankheiten
Mit dem Behandlungsauftrag teilt die Berufsgenossenschaft dem Arzt grundsätzlich auch mit, ob die Behandlung zu den Sätzen der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung erfolgen soll. Bezogen auf den Einzelfall kann dieBerufsgenossenschaft somit nach Art und Schwere der Erkrankung auch weiterhin eine besondere Heilbehandlung einleiten. Dies liegt jedoch in der dem Unfallversicherungsträger vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungskompetenz und dürfte – wie bisher – nur für Ausnahmefälle in Frage kommen.Für die Entscheidung zur besonderen Heilbehandlung sind neben der Intensität der Behandlung auch damit einhergehende besondere Anforderungen an die personelle und apparative Ausstattung der Arztpraxis ausschlaggebend.
Tipp an Ärzte:
Wenden Sie sich an die Berufsgenossenschaft, wenn Sie im Einzelfall für einen Patienten mit einer anerkannten Berufskrankheit die Durchführung besonderer Heilbehandlung für erforderlich halten. Legen Sie die Gründe dar, warum auf Grund von Art und Schwere der Erkrankung ein besonderer apparativer und/oder personeller Behandlungs- und/oder Betreuungsaufwand erforderlich ist, um eine Entscheidung für die besondere Heilbehandlung zu erreichen. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine Behandlung zu den Sätzen der allgemeinen Heilbehandlung begonnen worden ist und ab einem bestimmten Zeitpunkt wegen des fortschreitenden Krankheitsverlaufs – zum Beispiel Krebserkrankung im Endstadium – die Intensität der Behandlung und der Betreuungsaufwand erheblich zunimmt.
Gruß von der Seenixe