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Wer darf eigentlich anerkannte Berufskrankheiten behandeln? Nur D-Ärzte? Nein - jeder Arzt!!!

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Kann bei der Behandlung von Berufskrankheiten besondere Heilbehandlung abgerechnet werden?

Ob bzw. wann bei der Behandlung von Berufskrankheiten nach dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger eine Möglichkeit besteht, die Sätze der besonderen Heilbehandlung abzurechnen und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen,darüber bestehen bei vielen Ärzten offensichtlich Informationsdefizite.

Zum Verfahren
Nach § 45 des Vertrages muss die Berufsgenossenschaft bei Vorliegen einer Berufskrankheit dem Arzt unverzüglich mitteilen, ob und ab welchem Zeitpunkt Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers durchzuführen ist.

Keine Unterscheidung in allgemeine und besondere Heilbehandlung

Da der Vertragstext nur noch den Oberbegriff„Heilbehandlung“ verwendet und keine Aussage zu der sonst üblichen Unterscheidung in allgemeine und besondere Heilbehandlung trifft, wird der Schluss gezogen, dass letztere bei der Behandlung von Berufskrankheiten nicht mehr möglich ist. Dies ist aber so nicht richtig, denn neben den Arbeitsunfällen sind auch Berufskrankheiten Versicherungsfälle und fallen in die Zuständigkeit der Unfallversicherung. Jeder Arzt, der den begründeten Verdacht hat, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit besteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, ist verpflichtet, dies dem Unfallversicherungsträger unter Verwendung des Vordrucks „Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit“ zu melden.

Eine Berufskrankheit ist dann anzunehmen, wenn zwischen der Tätigkeit, der dabei eingetretenen gesundheitlichen Schädigung und der daraus entstehenden Krankheit ein Zusammenhang besteht. Für das Ausstellen der Anzeige können derBerufsgenossenschaft 15,22 Euro in Rechnung gestellt werden. Mit der Erstattung dieser Anzeige sind jedoch nicht automatisch auch die wegen der Behandlung der Krankheit erforderlichen ärztlichen Maßnahmen gegenüber der Berufsgenossenschaft zu berechnen. Hierfür ist stets ein besonderer Behandlungsauftrag des Unfallversicherungsträgers erforderlich. Erst wenn die Berufsgenossenschaft ihre Leistungspflicht – insbesondere nach Prüfung der Kausalität anerkennt – wird diese den Auftrag zur Behandlung erteilen. Vorher ist die Behandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers nicht möglich.

Achtung: Während des Feststellungsverfahrens durch die Berufsgenossenschaft, ob eineErkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen ist, bleibt für die Behandlung des Patienten vorerst die zuständige Krankenkasse Kostenträger. Besteht kein Anspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse, sind die notwendigen Leistungen privat zu liquidieren.

Kein besonderes Verfahren für die Behandlung von Berufskrankheiten

Mit dem Behandlungsauftrag teilt die Berufsgenossenschaft dem Arzt grundsätzlich auch mit, ob die Behandlung zu den Sätzen der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung erfolgen soll. Bezogen auf den Einzelfall kann dieBerufsgenossenschaft somit nach Art und Schwere der Erkrankung auch weiterhin eine besondere Heilbehandlung einleiten. Dies liegt jedoch in der dem Unfallversicherungsträger vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungskompetenz und dürfte – wie bisher – nur für Ausnahmefälle in Frage kommen.Für die Entscheidung zur besonderen Heilbehandlung sind neben der Intensität der Behandlung auch damit einhergehende besondere Anforderungen an die personelle und apparative Ausstattung der Arztpraxis ausschlaggebend.

Tipp an Ärzte:

Wenden Sie sich an die Berufsgenossenschaft, wenn Sie im Einzelfall für einen Patienten mit einer anerkannten Berufskrankheit die Durchführung besonderer Heilbehandlung für erforderlich halten. Legen Sie die Gründe dar, warum auf Grund von Art und Schwere der Erkrankung ein besonderer apparativer und/oder personeller Behandlungs- und/oder Betreuungsaufwand erforderlich ist, um eine Entscheidung für die besondere Heilbehandlung zu erreichen. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine Behandlung zu den Sätzen der allgemeinen Heilbehandlung begonnen worden ist und ab einem bestimmten Zeitpunkt wegen des fortschreitenden Krankheitsverlaufs – zum Beispiel Krebserkrankung im Endstadium – die Intensität der Behandlung und der Betreuungsaufwand erheblich zunimmt.

Gruß von der Seenixe
 
hallo seenixe,

so wie ich das verstehen:
ist während des Feststellungsverfahren durch die BG - keine D-Arzt Pflicht egal ob es sich um eine Erkankung als Berufskrankheit handlet oder um die Folgen eines Arbeitsunfalls oder um die Folgen eines Arbeitswegeunfalls, oder?

Lg. Rolandi
 
Hallo,
Grundlage für die Abrechnung bildet ein eigenes

das die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Unfallversicherung als Anlage zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger vereinbart haben. Dieses Verzeichnis führt abschließend alle Leistungen mit den jeweiligen Preisen auf, die im Zusammenhang mit einer unfallmedizinischen Behandlung abgerechnet werden dürfen. Dabei gibt es jeweils einen Vergütungssatz für die allgemeine und einen Vergütungssatz für die besondere Heilbehandlung.
https://www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE__01.10.2019.pdf

Gruß
Anja
 
Hallo Rolandi,

Du must definitiv unterscheiden zwischen einem Feststellungsverfahren bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit.

Bei einem Arbeitsunfall besteht die Vorstellungspflicht beim D-Arzt, der dann im Namen der BG eine Behandlung einleitet oder bei Zweifeln die BG darüber entscheiden lässt. Im Regelfall wird aber eine Behandlung zu Lasten der BG eingeleitet.

Bei Berufskrankheiten hingegen, besteht eine Leistungsverpflichtung der BG erst aber mit der Anerkennung der Berufskrankheit durch die BG oder der ausdrücklichen Kostenübernahmeerklärung der BG bereits zu einem früheren Zeitpunkt.

Viele Grüße
Fender01
 
Hallo Seenixe,

Danke für Deinen Beitrag.

Bei anerkannten Berufskrankheiten dürfen grundsätzlich alle Ärzte auch ohne D-Arzt Zulassung nach den Sätzen der BG-GOÄ behandeln.
Somit darf jeder Haus-, Facharzt erkrankte Menschen mit anerkannten BK behandeln, Überweisungen zu anderen Facheinrichtungen ausstellen.
Es ist trotzdem ratsam, sich den der zuständigen BG ein Schreiben ausstellen zu lassen.

Aus meiner aktuellen Erfahrung:
Ärzte wissen über diese Vorgehensweise im Prinzip nicht Bescheid und weder die DGUV, noch gesetzliche UV publizieren diesen Sachverhalt.

Wer Adressen kennt, wie man diesen Sachverhalt gezielt der Ärzteschaft mitteilen kann, darf mir gerne eine PN schreiben.

Die Ärzte müssen aufgeklärt werden - zumindest ist das meine Meinung.
 
Hallo Fender01,
Danke für Deinen informativen Beitrag!
Eine Frage habe ich dazu!
In meinem Fall habe ich ja auslösend den Arbeitsunfall.....der irgendwie nie wieder zur Sprache gekommen ist. (aber immerhin ein eigenes Akz bei der UK führt und auch vom TAD ermittelt worden ist) Danach alle Ermittlungen im Feststellungsverfahren nur noch bzgl. Bk2108 (auch diese hat ein eigenes Akz) Nach 6 Wochen wurde ich schon aus der D Arzt Behandlung hinauskomplementiert.....zu Lasten der Krankenversicherung. Mit einem Zettelchen vom D Arzt,(keine Überweisung) ich solle mich beim Neurochirurgen vorstellen! Damit hatte die UK dann bereits zu diesem frühen Zeitpunkt für sich festgestellt (kein Arbeitsunfall, keine Bk2108) D.h. es wurde auch bis heute nicht geprüft ob der Arbeitsunfall und die langjährige berufliche Rückenbelastung nicht ZUSAMMEN ursächlich für die Wirbelsäulenschäden sind.
So kann man das Verfahren auch unterlaufen! Bis heute habe ich keinen Bescheid bzgl. Arbeitsunfall.
L.g.
Trollin68
 
Hallo Trollin68,

dann fordere doch eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den Arbeitsunfall an.
Liebe Grüße
Fender01
 
hallo fender01,

so wie trollin68 schon geschrieben hat,

besteht eine D-Arzt Pflicht bei einem Arbeits- oder Arbeitswegeunfall, wenn die BG zuvor die Kostenübernahme eingestellt hat?

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

wenn die BG die Kostenübernahme einstellt, liegt kein Arbeitsunfall vor.
Damit besteht auch keine Verpflichtung mehr zur Vorstellung bei einem D-Arzt. Ist eigentlich logisch.

Viele Grüße
Fender01
 
Hallo Fender01,
Ja .....mache ich! Auf die Begründung bin ich ja mal gespannt.....
Danke und l.g Trollin68
 
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