Hallo Eye,
die AUB können unterschiedlich sein.
Bei Google habe ich unter „aub 2002“ eine AUB 2002 der VHV Vereinigte Haftpflichtversicherung gefunden.
http://www.vhv.de/web/1/a/pdf/300.0005.07_2003_04_Unfall_AUB_2002_U005.pdf
Dort steht mit deutlicheren Worten als in der von mir oben zitierten AUB 88:
9 Wann sind die Leistungen fällig?
9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
– Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
– beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den
Abschluß des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
Also nicht wie du schreibst "Nach Abschluß der Heilbehandlung“. Sieh bitte nochmals in deiner AUB nach und zitiere bitte vollständig. Vertragsbedingungen kann man nicht so eben husch, husch überfliegen, da muss man schon langsam lesen oder einen Lesekundigen fragen.
Gruß
Luise