Moin moin!
1) Natürlich kannst du dich immer auf Fachliteratur berufen. Das Problem ist nur vorallem, ist es die Richtige und legt sie das Recht korrekt aus. Sprich, wie aktuelle ist sie? Gibt es aktuelle Urteile, die gegensprechen? Etc., ich denke, du verstehst was ich meine.
2) Ohne dich entmutigen zu wollen, ich kann dir jetzt schon sagen, die 83% kannst du knicken. Warum? Weil Probleme subsummiert werden. Was heißt das? Ich versuche dir, daß an einigen Beispielen aus deinem Post zu erklären. Und das sehr grob vereinfacht, damit es verständlicher wird. Die Detailausführungen wird dir die PUV dann schon machen:
Bewegungseinschränkungen beider Schultern
mehrere Wirbelbrüche
Neurologische Befunde (Lähmungen)
Bandscheibenschäden
Hört sich erst einmal nach 4 verschiedenen Erkrankungen an. De facto führt dies aber zusammengefaßt zu einer Bewegungseinschränkung der oberen Extremität.
Daß heißt grob vereinfacht, es wird die "schlimmste Einschränkung" genommen, ich postuliere mal in Unwissenheit deiner Einzelsymptome die Bewegungseinschränkung der Schultern. Und dann diese bewertet als Funktioneinschränkung beider Schultern und ggf. (hängt von den Symptomen dann ab) der Arme.
Vergleichbar der Situation eines an Knie, Oberschenkel und Hüfte Geschädigten, der unter Schmerzen und nur noch humpelnd durch die Gegend läuft. Da er beispielhaft wegen der Hüfte sowieso das Bein nicht nutzen kann, verändert es am Ergebnis nichts, ob das Knie und der Oberschenkel ebenfalls bestroffen sind. Sie sind in ihrer Auswirkung geringer eingestuft und entfallen daher.
Das Endresultat ist die nicht die Einzelsummierung der Problemzonen, sondern das Endergebnis: Das Bein ist geschädigt und der Patient kann nicht mehr schmerzfrei und ungehindert gehen. Und damit wird der gesamte Funktionsausfall darunter subsumiert.
Grob verstanden?
Hirnblutungen
Geruchsinneinschränkung
Tinnitus
Neurologische Befunde
SHT
Ebenfalls als Beispiel.
SHT wäre meines Wissens nach hier die übergeordnete Erkrankung mit dem höchsten Schädigungsgrad. Denn ein SHT kann alle diese Symptome haben. Es würde wahrscheinlich noch nach Grad/Funktionsausfällen speziell geschaut.
S.o. zum Bein, es würde unter SHT subsumiert.
Lungenschäden
Stehen in entewder in keinem Zusammenhang zu den anderen oder doch. Hängt von der Ursache ab. Wenn die Lungenschäden durch die Haltungschäden der Schulter und die Wirbelbrüche verursacht sind, dann werden sie darunter subsumiert. Mit anderen Worten, sind durch die Bewegungseinschränkung der Scgulter schon abgerechnte.
Wenn die Lungenschäden isoliert und absolut ohne Bezug zu anderen Erkrankungen stehen, dann werden sie Einzelaufgeführt.
Nach dem OLG Köln soll bei der Bewertung der Invaliditätshöhe allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abzustellen sein (OLG Köln VersR 2011, 789). Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (VersR 2006, 964) ist jedoch nach dem System der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 AUB 88 vereinbarten Gliedertaxe nicht auf den Sitz der eingetretenen Verletzung, sondern auf den Sitz der Auswirkung der Verletzung abzustellen (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 7 AUB, Rdnr. 21; Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung, 2. Aufl., 2012, § 5, Rdnr. 53).
Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einer Entscheidung vom 14.12.2011 (AZ: IV ZR 34/11 = Versicherung und Recht kompakt 2012, 77) festgelegt, dass es auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ankomme. Bei einer Mehrfachschädigung ein und desselben Gliedes sei die rumpfnächste Beeinträchtigung maßgeblich, da bei Mehrfachschädigung ein und desselben Gliedes eine Addition der Invalidität einzelner Gliedteile stattfinde, aber die höhere Invalidität des rumpfferneren Gliedteiles die Untergrenze der Entschädigung bilde (VersR kompakt 2012, 77).
Und das von dir zitierte Buch, wenn du dich darauf beziehst, kann für dich dann zum Bumerang werden. Denn ... Diese Meinung vertreten auch Lehmann/Ludolph unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln (VersR 1989, 353)(zum ersten Urteil) Lehmann/Ludolph, Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung, 3. Aufl., Seite 10 (zum BGH-Urteil).
Grob verstanden.
So, dann komt noch dazu, ist es ein vollständiger Funktionsausfall oder nur ein eingeschränkter. Demenstsprechend wird dann noch einmal reduziert.
Lautet die Bewertung des Gutachters also 3/5 Armwert, dann ist hiermit gemeint, dass dein Arm um 3/5 gegenüber einem gesunden Arm eingeschränkt ist. Da der Arm nicht 100% sondern 70% Wert ist, muss daher auch von diesen 70% ausgegangen werden. 3/5 von 70% sind 42%. Dies ist dann der Invaliditätsgrad.
Dementsprechend kannst du dir grob ausrechnen, wieviel vom Invaliditätsgrad tatsächlich überbleibt, wenn du keinen vollständigen Ausfall hast (da oben steht öfter "Einschränkung" als "Komplettausfall").
Ich will dir nicht die Hoffnung nehmen. Sondern dir klar machen, wo die Probleme liegen bei der Bewertung. Damit du nicht hilflos aus allen Wolken fällst und geschockt nicht mehr reagieren kannst. Weil sie rechtlich so anwendbar sind, wenn keine rechtliche Gegenbegründung kommt. Und dazu mußt du die Denkweise verstehen.
Was sicher Sinn macht, ist hoch zu pokern und Entsprechendes als Einzelwerte anzugeben. Sich sozusagen erst einmal dumm stellen. Und dir im Hinterkopf schon eine gute Begründung zu überlegen, warum sie da auch bleiben müssen.
Gruß