Hallo Bockel,
die Frage nach Verzinsung habe ich auch mal gewälzt und fand in meinen Unterlagen das Untenstehende.
Vielleicht hilft es dir weiter.
LG
https://openjur.de/u/640035.html
VG Düsseldorf · Urteil vom 21. Januar 2013 · Az. 23 K 2501/08
Im Beamtenversorgungsrecht können nach der Rechtsprechung des BVerwG Prozesszinsen zustehen, wenn die Verwaltung - insbesondere bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten - zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. § 49 Abs. 5 BeamtVG steht dem nicht entgegen. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht - die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Zwar braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Fall der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, ohne dass eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hierbei eine gebundene Entscheidung auf der Grundlage zwingenden Rechts zu erfolgen hat oder ob eine Ermessensentscheidung aussteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 f. (auch Juris, Rn. 10 ff.) m. w. N.; Urteil vom 9. Februar 2005 - 6 B 80/04 -, Juris.
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Unfallausgleich vor, wenn das Verwaltungsgericht den Dienstherrn zur Gewährung von Unfallausgleich verpflichtet und die Höhe der dabei zu berücksichtigenden MdE ausgesprochen hat ("Unfallausgleich nach einer MdE von xx %"). Der darauf von der Beklagten zu erlassende Bewilligungsbescheid löst unmittelbar die Zahlungspflicht aus. Die Höhe des geltend gemachten und von der Beklagten nunmehr zu bewilligenden Unfallausgleichs lässt sich unmittelbar aus § 31 BVG in der jeweils geltenden Fassung entnehmen, so dass keinerlei Zweifel mehr über die weitere Rechtsanwendung bestehen.
Vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2012 - 23 K 1576/10 -,
www.nrwe.de, Rn. 49 ff.