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Verzinsung von Unfallausgleich? Hilfe bitte

Bockel

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
3 Mai 2011
Beiträge
217
Moin moin,
endlich es ist soweit.

Heute habe ich den Bescheid bekommen, dass ich meinen Unfallausgleich bekomme.

ABER

meinen Dienstunfall hatte ich 03.2009. Unfallausgleich habe ich frist und Formgerecht 2011 beantragt. Bis 2016 hat es gedauert die MdE festzustellen.

Jetzt meine Fragen.
Muß die Behörde Zinsen zahlen und wenn ja ab wann?
Bitte wenn einer von euch hat mit rechtsgrundlage Urteil etc.


Danke für eure Hilfe.
LG Bockel
 
Ich denke ab Verfahrensbeginn. Bei Dir ab :)2011 -glaub ich- die Zinsen sind 5%.
 
Hallo Bockel,

sollte hier keine rechtssichere Antwort zu finden sein, versuche es vllt unter beamtentalk.de
Dort tummeln sich einige Experten im Beamtenrecht.

Viel Erfolg!

LG
 
moin,
wäre es möglich die Verzinsung nach §288(1) BGB durchzusetzen

Danke
Bockel
 
Hallo Bockel,

die Frage nach Verzinsung habe ich auch mal gewälzt und fand in meinen Unterlagen das Untenstehende.
Vielleicht hilft es dir weiter.
LG



https://openjur.de/u/640035.html
VG Düsseldorf · Urteil vom 21. Januar 2013 · Az. 23 K 2501/08

Im Beamtenversorgungsrecht können nach der Rechtsprechung des BVerwG Prozesszinsen zustehen, wenn die Verwaltung - insbesondere bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten - zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. § 49 Abs. 5 BeamtVG steht dem nicht entgegen. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht - die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Zwar braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Fall der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, ohne dass eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hierbei eine gebundene Entscheidung auf der Grundlage zwingenden Rechts zu erfolgen hat oder ob eine Ermessensentscheidung aussteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 f. (auch Juris, Rn. 10 ff.) m. w. N.; Urteil vom 9. Februar 2005 - 6 B 80/04 -, Juris.
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Unfallausgleich vor, wenn das Verwaltungsgericht den Dienstherrn zur Gewährung von Unfallausgleich verpflichtet und die Höhe der dabei zu berücksichtigenden MdE ausgesprochen hat ("Unfallausgleich nach einer MdE von xx %"). Der darauf von der Beklagten zu erlassende Bewilligungsbescheid löst unmittelbar die Zahlungspflicht aus. Die Höhe des geltend gemachten und von der Beklagten nunmehr zu bewilligenden Unfallausgleichs lässt sich unmittelbar aus § 31 BVG in der jeweils geltenden Fassung entnehmen, so dass keinerlei Zweifel mehr über die weitere Rechtsanwendung bestehen.
Vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2012 - 23 K 1576/10 -, www.nrwe.de, Rn. 49 ff.
 
Hallo Bockel,

du hast ja schon den Hinweis auf das Urteil unter https://openjur.de/u/640035.html bekommen. Wenn du es auswertest, dürfte das Ergebnis feststehen.
Ich habe mal recherchiert, und siehe da, der DH nimmt sich andere Rechte, als in den EU-Bestimmungen für andere gelten. Die Möglichkeit nach dem BGB schliesst er im § 49 BeamtVG wieder aus

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

Sieh auch mal unter http://zope.dz-portal.de/Formularcenter/Documents/BVS053 ganz unten


gruss

Sekundant

PS: da hilft wohl nur eine verfassungsklage nach dem gleichbehandlungsgrundsatz
 
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