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Verjährung - kann das sein?

joest42

Mitglied
Registriert seit
21 März 2007
Beiträge
57
Kurze Vorgeschichte!

Selbstständig

VU 1996 - 100% unverschuldet.

Hatte so gut es ging weitergearbeitet - finanzielle Probleme wurden immer größer.
Berufsunfähigkeit durch Gutachten festgestellt in 1999.
Mein damaliger Rechtsanwalt informierte die gegnerische
Haftpfichtversicherung von der angespannten Finanziellen Lage.

Die Reaktion von der Versicherung war:
Sie wollten erstmal meine weitere wirtschaftliche Entwicklung abwarten.

Folge: Insolvenz

# Versicherung hatte auf die Einrede der Verjährung im Jahre 1999 bis 2004 vezichtet #

Mein Insolvenzverwalter hatte auch eine Verjährungsverzichtserklärung erwirkt.

2005 wandte ich mich dann direkt an die Versicherung und erwirkte eine Verzichtserklärung bis 2010.

Bekam aber dann die Nachricht das alle Ansprüche vor 2002 verjährt wären.

Wie kann das sein, obwohl die Versicherung ja auf die Einrede der Verjärung zumindest bis 2004 verzichtet hatte? :mad::mad::mad:

Danke
joest42
 
Hallo Joest42,

dein Zitat:
Verjährung-Wie kann das sein etc.?


# Versicherung hatte auf die Einrede der Verjährung im Jahre 1999 bis 2004 vezichtet #

Sein kann manches oder auch nicht bzw. aus deinen paar Zeilen könnte man
sich so oder so "hellseherisch" vieles zusammenreimen.

Erstmal ist der RA verpflichtet, dich gegen Verjährung zu schützen, gerade
bei 100% unverschuldet und Dauerschäden bzw. Berufsunfähigkeit.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 BGB).


BGB § 218 a. F. (alte Fassung bis 31.12.2001)
(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruch, welcher durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.

(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.

§ 852.
(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren:eek: von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.


OLG Stuttgart Urteil vom 29.11.2004, 5 U 112/04.

Verjährung für Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfall: Treuwidrige Berufung auf einen unwirksamen vor Verjährungseintritt erklärten Verjährungsverzicht.

Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 852 BGB a. F. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB würde nur dann eine längere Frist gelten, wenn im neuen Verjährungsrecht eine längere Verjährungsfrist festgelegt ist und wenn die Verjährung nicht bereits zum 31.12.2001 eingetreten war. Unabhängig von der Frage, wann die Verjährung eingetreten ist, gilt nach § 195 BGB n. F. eine Verjährungsfrist von ebenfalls 3 Jahren, mithin keine längere Verjährungsfrist. Damit bleibt es bei der ursprünglichen Frist des § 852 BGB a. F.

Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung in der Vereinbarung von 1989 ist zwar unwirksam, aber nicht ohne rechtliche Bedeutung. Denn bei Abschluss einer solchen Verzichtsvereinbarung verstößt der Schuldner mit einer Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, solange er beim Gläubiger den Eindruck erweckt oder aufrechterhält, dessen Ansprüche befriedigen oder doch lieber mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen und solange er diesen dadurch von einer Klage abhält.

Schau mal unter:

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=28378&

http://www.frag-einen-anwalt.de/Verjährungsfristen-bei-anwaltlicher-Falschberatung-__f44463.html

http://www.frag-einen-anwalt.de/Verjährung-nach---199-BGB-__f44105.html


Grüße

Siegfried21
 
Hallo joest,

2005 wandte ich mich dann direkt an die Versicherung und erwirkte eine Verzichtserklärung bis 2010.

Hast du nun den Verzicht auf Verjährungseinrede oder nicht?

Wenn ja, wie reagierte die Versicherung auf den Hinweis auf den Verzicht der Verjährungseinrede? Du wirst denen das ja wohl schriftlich vorgelegt haben.

Mit welcher Begründung wird dieser Erklärung denn entgegengewirkt und nachstehendes begründet?

Bekam aber dann die Nachricht das alle Ansprüche vor 2002 verjährt wären.

Was ist mit den Ansprüchen danach? Im Umkehrschluss würden die ja demnach anerkannt werden? Hast du Ansprüche nach 2002?

Irgendwie verworren. Kannst du das aufklären?


Gruß Jens
 
Hallo,

ich verstehe das doch richtig: Versicherung hat auf die Einrede der Verjährung im Jahre 1999 bis 2004 verzichtet.

Wenn bis zum 31.12.2004 von der Gegenseite kein erneuter Verjährungsverzicht ausgesprochen wurde, ist der Fall mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt.

Wenn du erst einen erneuten Verzicht 2005 beantragt hast, ist der Fall verjährt, da der erneute Verzicht im Jahre 2005 die bereits stattgefundene Verjährung nicht wieder heilen kann.

So verstehe ich die Sache gemäß deinen Infos...Allerdings könnte es auch sein, dass der Verzicht bis 2004 auch nur für bestimmte Diagnosen gegolten hat und vielleicht Ausschlüsse enthielt?

Weitere Infos wären hilfreich:)

Lg
 
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