Ariel
Erfahrenes Mitglied
Hallo Ichwunderemich,
Hierüber lässt sich nur spekulieren.
So sehe ich das auch.
Man kann von einer Schadensleistung einen prozentuellen Abstrich machen, was auch in der Urteilsbegründung überlegt wurde.
Doch das Gericht stützt sich voll auf die versicherungsgünstigen Spekulationen des Sachverständigen S.
Das widerspricht einer neutralen Haltungsbedingung des Gerichts. Gerichte müssten ein Gespür dafür haben, ob Vertragsbedingungen nicht schon ausreichend zuungunsten des Vertragspartners aufgestellt sind, was der Beitragszahler nicht erkennen kann.
Der Begründungsversuch, PUV sei ein Wirtschaftsunternehmen, also ein Unternehmen, das mit der Gesundheit von Menschen Geschäfte macht, zieht nicht bei mir. Alle Geschäfte mit Menschen, wobei der Mensch (Gesundheit und Existenz)selbst das Geschäft ausmacht, Versicherungen für Krankheit/Unfall, Kinder-/Menschenhandel, Organhandel, ..., muss unter besonderen menschenachtenden Bedingungen stattfinden. Der Beitragszahler darf nicht nur als Zahler (Melkkuh) ohne Risiko missbraucht werden.
Hätte die PUV bei Vertragsabschluss konkret erklärt, wo im einzelnen die Ausschluss-Gefahren bei den Bedingungen sind, so wie man das nun auch von Beratern bei Bankengeschäften (Existenzrisiko) fordert, voll detaillierte Risiko-Aufklärung, dann weiß der Beitragszahler was er bei Verschreibung des Medikaments Macumar machen sollte, nämlich die PUV kündigen oder erst keinen Vertrag abschließen. Dann ist er dem Geschäftspartner auf gleicher Augenhöhe.
Gruß Ariel
Danke für das Einbringen dieser Regelung in die Diskussion.nach der conditio-sine-qua-non Formel ist Ursache jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweg gedacht weden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Wenn die innere Blutung auch ohne das Medikament eingetreten wäre, dann ist das Medikament meiner Meinung keine Ursache.
Hierüber lässt sich nur spekulieren.
Alleine, dass es die Blutung verstärkt hat, würde für mich nicht genügen.
So sehe ich das auch.
Man kann von einer Schadensleistung einen prozentuellen Abstrich machen, was auch in der Urteilsbegründung überlegt wurde.
Doch das Gericht stützt sich voll auf die versicherungsgünstigen Spekulationen des Sachverständigen S.
Das widerspricht einer neutralen Haltungsbedingung des Gerichts. Gerichte müssten ein Gespür dafür haben, ob Vertragsbedingungen nicht schon ausreichend zuungunsten des Vertragspartners aufgestellt sind, was der Beitragszahler nicht erkennen kann.
Der Begründungsversuch, PUV sei ein Wirtschaftsunternehmen, also ein Unternehmen, das mit der Gesundheit von Menschen Geschäfte macht, zieht nicht bei mir. Alle Geschäfte mit Menschen, wobei der Mensch (Gesundheit und Existenz)selbst das Geschäft ausmacht, Versicherungen für Krankheit/Unfall, Kinder-/Menschenhandel, Organhandel, ..., muss unter besonderen menschenachtenden Bedingungen stattfinden. Der Beitragszahler darf nicht nur als Zahler (Melkkuh) ohne Risiko missbraucht werden.
Hätte die PUV bei Vertragsabschluss konkret erklärt, wo im einzelnen die Ausschluss-Gefahren bei den Bedingungen sind, so wie man das nun auch von Beratern bei Bankengeschäften (Existenzrisiko) fordert, voll detaillierte Risiko-Aufklärung, dann weiß der Beitragszahler was er bei Verschreibung des Medikaments Macumar machen sollte, nämlich die PUV kündigen oder erst keinen Vertrag abschließen. Dann ist er dem Geschäftspartner auf gleicher Augenhöhe.
Gruß Ariel