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Streitwert - im SG Verfahren

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,258
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo @,

in mehreren mir bekannten SG (Augsburg) Verfahren will die Richterin wissen, wie hoch der Streitwert ist.
Damit kann ich nichts anfangen, da meiner Meinung nach Verfahren vor einem SG in Bezug auf gesetzlichen UV durch die Kläger kostenfrei sein müsste.
Anders bei Streitigkeiten zu Versicherungssumme.

Kann meine Frage eventuell beantwortet werden?
 
hallo oerni,

wenn es um den streitwert geht, kann dies für eine berufung/nichtzulassungsbeschwerde von bedeutung sein. hier geht es dann aber nicht um den tatsächlich sonst berechenbaren oder sonst zugrunde zu legenden streitwert, sondern um den wert, den die streitsache für den kläger hat. der kann wesentlich höher ausfallen und damit die zulassungsvoraussetzungen erfüllen, während es ein sonst festzustellender streitwert nicht erfüllen würde.

es hat demnach nichts mit evtl kosten zu tun, worauf dann eine gebühr würde.


gruss

Sekundant
 
Hallo Oerni,

es gibt einen sogenannten Streitwertkatalog. Schau mal, ob Dir das villeicht hilft.
Die Höhe des Streitwertes ist ausschlaggebend für die Höhe der Gerichtskosten
externer_Link.gif
nach dem Gerichtskostengesetz.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Sekundant,

das schwierige ist zu bestimmen wie hoch der Streitwert ist, wenn Richter /Richterinnen diesen in Zahlen wissen wollen.
Den Idealwert eines Verfahren kann man in der Regel nicht beziffern.
So z.b. in einem eigenen Verfahren.
Hier geht es darum, ob die Beklagte BG ETEM durch eine bereits vielfach widerlegte Prognosenentscheidung
- die behaupteten 2015, ich werde in meinem Beruf nicht mehr arbeiten -
von da an kein Verletztengeld mehr zahlen zu müssen und das Aktenzeichen übergreifen.
quasi einmal 78 Wochen VG bezahlt und dann ist ein Lebenslang Schluss damit!!
Wo gegen Verdienstausfall ausbezahlt worden ist.

Hallo Seenixe,
den Streitwertkatalog aus RLPF kenne ich schon und die andere Datei finde ich sehr erleuchtend.

Danke Euch Beiden.
 
Du musst Schlüssig dem Gericht darlegen wie hoch Du den Streitwert einschätzt, ist er nicht über 750 € ist keine Berufung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde möglich !

In Deinem Fall könnte das irelevant sein, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. ( was ich bei Dir nicht einschätzen vermag ) ( siehe § 144 SGG )
 
Man möchte es fast nicht Glauben, aber es ist Realität.

Das 1`te Urteil in meiner langjähriger Klagezeit vor dem SG Augsburg das zu meinen Gunsten entschieden wurde.
Es ging lediglich um 352 € Verletztengeld und Anwaltskosten.
Berufung ist zugelassen, wegen der Besonderheit de Verfahrens.
 
Hallo Oerni,
Glückwunsch. Ein erster Schritt ... Ich weiß nicht wieviele Klagen derzeit noch laufen, aber das ist doch schon mal ein kleiner Lichtblick.

Gruß von der Seenixe
 
hallo oerni,

du schreibst die Berufung wurde wegen der Besonderheit des Falls zugelassen.

Ist dabei in der I. Instanz per Gerichtsbescheid entschieden worden?

Lg. Rolandi
 
Danke für Eure Glückwünsche und JA ein guter Anfang.

Ich weiß nicht wieviele Klagen derzeit noch laufen
Die erste Richterin in dem Verfahren (2018) hat aus 1 ner Klage 4 Einzelne gemacht, die jetzige vor kurzen wieder alles zusammen gelegt.

Müsste dann dieser Tage per Gerichtsbescheid eintreffen.

Hallo Rolandi,
Ja, per Gerichtsbescheid erste Instanz.
 
hallo oerni,

per Gerichtsbescheid in der I. Instanz entschieden - dann müssen die so oder so dir die Berufung zulassen.

Meiner Meinung:
Daher hat die I. Instanz für mich mit der Zulassung der Berufung nichts Besonderes veranstaltet.

Hast du in der I. Instanz gewonnen oder halb gewonnen oder verloren?

Lg. Rolandi
 
Hallo Roland,

wer Lesen kann ist klar im Vorteil.
Berufung muss man ab einen Streitwert von 750 € und diese sind bei mir nicht gegeben und trotzdem ist die Berufung zugelassen.
Alles andere steht schon geschrieben und ich wiederhole es nicht wegen Dir nochmal!
 
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