Grüß Dich Hummel67,
ACHTUNG, FRISTABLAUF IN KÜRZE! JETZT HANDELN!
In der Regel sagen die Verischerungsbedingungen (AUB), dort: § 7 I (1) oder Zi.2.1.1.1AUB, dass du nur dann etwas bekommst wenn:
01
Innerhalb eines Unfalljahres ein Dauerschaden aufgetreten sein muss
02
Der Dauerchaden vom Unfall kommt
03
Der Dauerschaden innerhalb von 15 Monaten ab Unfall, also in Kürze ärztlich bescheinigt sein muss UND der Versicherung vorliegen muss
04
Du Invaliditätsleistungen innerhalb von 15 Monaten ab Unfall von der Versicherung verlangen musst.
Dabei gilt:
Invaliditätsbescheinigung: Sie muss enthalten, dass der Unfall einen Dauerschaden hinterlassen hat. ES REICHT NICHT: "Dauerschaden ist anzunehmen", "Dauerschaden höchstwahrscheinlich". VORSICHT, GEFÄHRLICH: Die einschlägigen Kommentarbücher (z.B. Grimm, Unfallversicherung) haben ganze Kapitel voller Formulierugen, die schon versucht wurden, und die dann nicht genügt haben. Das wissen die Versicherer.
Es ist ganz grob zu beschreiben, worin er besteht: ("Schmerzen in Hüfte und rechten Bein, Geh- Sitz- und Stehprobleme" würde ausreichen)
Es muss nicht angegeben werden, wie hoch die Invaldität ist. Sagen Sie das dem Arzt, das wird ihm sein Geschäft erleichtern.
Bei Deiner Forderung nach Invaliditätsleistung reichts, wenn Du schreibst: "Ich verlange Invaliditätsleistung".
Für die Frist kommt es auf den Tag an, an dem der Brief im Briefkasten der Versicherung ist!
FINGERZEIG 1:
Wenn Du jetzt damit zum Anwalt gehst, wird die Rechtsschutzverischerung nicht zahlen. Die setzt für Zahlung voraus, dass ein Verischerungsfall vorliegt, also, dass jemand gegen Rechtspflichten verstoßen hat. Die Unfallversicherungen haben aber noch nicht gegen Rechtspflichten verstoßen.
....oder vielleicht doch?
Manchmal schreiben die in ihre Formlare rein: "Lassen Sie von Ihrem behandelndem Arzt bescheinigen..." oder "Lassen Sie von Ihrem Facharzt bescheinigen...."
FREUE DICH, wenn das so drin steht! Denn was steht in Zi. 2.1.1.1 des Kleingedruckten (ältere Varianten: § 7 I (1) AUB)? Dass die Invalidität VON EINEM ARZT bescheinigt werden muss. Von Facharzt steht da nichts, von behandelndem Arzt auch nichts. Also fordert in solchen Fällen der Unfallversicherer mehr, als ihm zusteht, das ist der Rechtsverstoß, das langt tatsächlich! Und ab da: Rechtsschutzversicherung: Öffne die Schleusen!
(Also, diesen Trick solltest Du dann dem Anwalt sagen. Dass das geht, das wissen nur wenige. Vielleicht zahlt er Dir wegen besonderer Findigkeit Gebührenfinderlohn...)
Du siehst, es gibt zu tun. Fang jetzt damit an, damit die Frist dir nicht davon rennt, damit noch geprüft werden kann.
ISLÄNDER
ACHTUNG, FRISTABLAUF IN KÜRZE! JETZT HANDELN!
In der Regel sagen die Verischerungsbedingungen (AUB), dort: § 7 I (1) oder Zi.2.1.1.1AUB, dass du nur dann etwas bekommst wenn:
01
Innerhalb eines Unfalljahres ein Dauerschaden aufgetreten sein muss
02
Der Dauerchaden vom Unfall kommt
03
Der Dauerschaden innerhalb von 15 Monaten ab Unfall, also in Kürze ärztlich bescheinigt sein muss UND der Versicherung vorliegen muss
04
Du Invaliditätsleistungen innerhalb von 15 Monaten ab Unfall von der Versicherung verlangen musst.
Dabei gilt:
Invaliditätsbescheinigung: Sie muss enthalten, dass der Unfall einen Dauerschaden hinterlassen hat. ES REICHT NICHT: "Dauerschaden ist anzunehmen", "Dauerschaden höchstwahrscheinlich". VORSICHT, GEFÄHRLICH: Die einschlägigen Kommentarbücher (z.B. Grimm, Unfallversicherung) haben ganze Kapitel voller Formulierugen, die schon versucht wurden, und die dann nicht genügt haben. Das wissen die Versicherer.
Es ist ganz grob zu beschreiben, worin er besteht: ("Schmerzen in Hüfte und rechten Bein, Geh- Sitz- und Stehprobleme" würde ausreichen)
Es muss nicht angegeben werden, wie hoch die Invaldität ist. Sagen Sie das dem Arzt, das wird ihm sein Geschäft erleichtern.
Bei Deiner Forderung nach Invaliditätsleistung reichts, wenn Du schreibst: "Ich verlange Invaliditätsleistung".
Für die Frist kommt es auf den Tag an, an dem der Brief im Briefkasten der Versicherung ist!
FINGERZEIG 1:
Wenn Du jetzt damit zum Anwalt gehst, wird die Rechtsschutzverischerung nicht zahlen. Die setzt für Zahlung voraus, dass ein Verischerungsfall vorliegt, also, dass jemand gegen Rechtspflichten verstoßen hat. Die Unfallversicherungen haben aber noch nicht gegen Rechtspflichten verstoßen.
....oder vielleicht doch?
Manchmal schreiben die in ihre Formlare rein: "Lassen Sie von Ihrem behandelndem Arzt bescheinigen..." oder "Lassen Sie von Ihrem Facharzt bescheinigen...."
FREUE DICH, wenn das so drin steht! Denn was steht in Zi. 2.1.1.1 des Kleingedruckten (ältere Varianten: § 7 I (1) AUB)? Dass die Invalidität VON EINEM ARZT bescheinigt werden muss. Von Facharzt steht da nichts, von behandelndem Arzt auch nichts. Also fordert in solchen Fällen der Unfallversicherer mehr, als ihm zusteht, das ist der Rechtsverstoß, das langt tatsächlich! Und ab da: Rechtsschutzversicherung: Öffne die Schleusen!
(Also, diesen Trick solltest Du dann dem Anwalt sagen. Dass das geht, das wissen nur wenige. Vielleicht zahlt er Dir wegen besonderer Findigkeit Gebührenfinderlohn...)
Du siehst, es gibt zu tun. Fang jetzt damit an, damit die Frist dir nicht davon rennt, damit noch geprüft werden kann.
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