Hallo Pussi,
ich vermag zwar nicht zu beurteilen, inwieweit Du noch für ein bestimmtes
Gewerbe geeignet bist (wobei das Alter nebensächlich ist), aber ich weis
aufgrund meiner Erfahrung, dass Reha-Maßnahmen während einer Bean-
tragung einer Rentenleistung, oftmals dazu benutzt werden, die begehrten
Rentenleistungen abzulehnen. Da meistens der ÄD des RV-Trägers im Rah-
men der sozial-medizinischen Begutachtung sich eine Meinung gebildet hat, wird das Ergebnis einer med. Reha noch gebraucht, um dann zweifels-frei die beantragte Rentenleistung medizinisch noch indizierter ablehnen zu können.
Im Gegensatz zu einer Verletztenrente der BG die sich im wesentlichen auf
die MDE-Einschätzung und damit auf die festgestellten Diagnosen stützt,
zählt bei der gesetzlichen Rente nur das festgestellte Restleistungsvermö-
gen bei allen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die von Dir beantrage BU-Rente gem. § 240 SGB VI die im übrigen zwei-
drittel des Wertes einer vollen Erwerbsminderungsrente ausmacht, bein-
haltet als Beurteilungskriterium die Festlegung unter 3 Std., oder über
3 Std. bis unter 6 Std. und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
vor dem 01.01.1961 geboren müssen wegen des Berufsschutzes vorliegen.
Die standadisierten Bewegungsabläufe - mit wechselnder Tätigkeit - im
Liegen oder stehen bzw. sitzen - mögen zwar typische Abläufe des vor-
erwähnten Gewerbes sein, sind aber in der rentenrechtlichen Beurteilung
zur Erlangung einer Rente irrelevant - dahingehend, da eine solche Beur-
teilung ein medizinischer Sachverständiger garnicht vornehmen kann, da
er auch in der Regel den allgemeinen Arbeitsmarkt und die arbeitsspezi-
fischen Kenntnisse nicht kennt. Verfahrenskundige plädieren dann auf eine zusätzliche berufskundige Begutachtung durch einen speziellen berufskund
igen Sachverständigen. Diese berufskundige Sachverständigengutachten
können mitunter auch in einer sozialgerichtlichen Auseinandersetzung von
entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt zur Erlangung einer nach § 240 SGB VI
begehrten Berufsunfähigkeitsrente der gesetzl. Rentenversicherung sind die Miteinbeziehung der psychogenen Beeinträchtigungen; wie z. B. soma-
toforme Schmerzstörung, Ängste, Deppressionen und chronifizierte
Schmerzen (hierzu googlen: BSG-Urteile), die insich bei Vorliegen alleine
schon eine teilw. bzw. volle EM-Rente auslösen können. Weitere wichtige
Einzelkiriterien wie z.B. eine eingeschränkte Gehfähigkeit - die sogar eine
rentenrelevante Wegeunfähigkeit auslösen kann - können zum Bezug einer
solchen Rentenart führen.
Also Du siehst, es gibt durchaus Möglichkeiten zur Erlangung einer Berufs-
unfähigkeitsrente der DRV - die sich dadurch auch im wesentlichen von
einer Verletztenrente der BG - unterscheidet, da nicht die festgestellten
Diagnosen und MDE-Bewertung maßgebend sind, sondern inwieweit Du
noch in deinem zuletzt ausgeübten Beruf imstande bist, einer erwerbsmäs-
sigen Tätigkeit nachzugehen. Durch den Besitzstand "Berufsschutz" als
vor dem 01.01.1961 geborene, kannst Du auch nur eingeschränkt auf eine
berufliche Tätigkeit verwiesen werden, die deiner bisherigen Berufsstellung
bzw. Qualifikation entspricht. Also nix mit Gärtnerin oder Pförtnerin. Aber
vielleicht "Grand Dame" in einem Edel-Etablissement(Grins).
Insofern wäre es durchaus erwägenswert darüber nachzudenken, ob es
sich lohnt einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, wenn
eine Vielzahl der von mir genannten Kriterien bei Dir vorliegen würde. Es
kommt wie gesagt nicht zu sehr auf die gestellten Diagnosen an, sondern
vielmehr inwieweit Du noch einer zeitlich (stundenmässigen) erwerbsmäs-
sigen Tätigkeit arbeitstäglich nachgehen kannst.
Gruss
kbi1989