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Selbstständigkeit

annilisa

Neues Mitglied
Registriert seit
1 Jan. 2008
Beiträge
22
Hallo,

kann man sich trotz Erhalt einer teilweisen EUR selbstständig machen.

Wer kann helfen?


Liebe Grüße

annilisa
 
hallo, anilisa

ich kann nur von mir sagen, dass ich bei antrag meine firma vorher abmelden musste.
rente habe ich trotzdem keine erhalten.

mfg
pussi
 
Hallo pussi,

danke für Deine Antwort.

Warum mußtest Du Deine Firma abmelden. Bei erhalt von teilw. EUR kann man doch einen gewissen Teil zu verdienen!
Warum wurde Dein Rentenantrag abgelehnt?

Liebe Grüße

annilisa
 
Hallo annilisa,

bei Erhalt einer teilweisen EM-Rente wird ein medizinisch festgestelltes
Restleistungsvermögen von dem RV-Träger vorher festgestellt. Voraus-
setzung für die Erlangung dieser Rentenart ist, dass man gesetzlich
rentenversichert ist.

Bei Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist man nicht mehr gesetz-
lich versichert, sondern man muss sich privat versichern. Dazu gehört
auch die private Altersversorgung. Also keine Zwangsversicherung mehr.

Bei Erhalt einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt es Hinzuverdienst-
grenzen zu beachten. Diese betragen m. W. in diesem Jahr € 400,00 pro
Monat. Diese dürfen 2 x im Jahr überschritten werden, z. B. bei Urlaubs-
bzw. Weihnachtsgratifikation.

Wird bei der Ausübung der selbständigen Tätigkeit eine tägliche Stunden-
zahl von 6 Std. überschritten, wird die gewährte teilw. EM-Rente vom
RV-Träger entzogen. Auch bei freiwilliger Mitgliedschaft in der DRV bei
Selbständigkeit verliert man nach einer gewissen Zeit komplett den An-
spruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Also es wäre gut zu überlegen, ob man diesen Anspruch wegen einer
Selbständigkeit freiwillig aufgibt. Durch die Ausübung einer sogenannten
geringfügigen Beschäftigung bis zu einer monatlichen Höhe von € 400,00
befindet man sich im gesetzlichen Rahmen der Hinzuverdienstmöglichkeit
ohne den Anspruch der gesetzlichen Teilrente oder einer späteren vollen
Erwerbsminderungsrente zu verlieren.

Gruss
kbi1989
 
hallo, kibi

ich hatte einen antrag auf berufsunfähigkeit gestellt.
war in der reha, wurde arbeitsunfähig entlassen.
war aber trotzdem möglich, mehr als drei std. pro tag zu arbeiten.- , mit wechselnder tätigkeit - im liegen stehen oder sitzen -
was ein sch..
für das horizontale gewerbe bin ich nicht geeignet, ausserdem zu alt.
lg
pussi
 
Hallo kbi,

danke für Deine ausführliche Antwort.
Gut, dann weiss ich jetzt Bescheid.

Liebe Grüße

annilisa
 
Hallo Pussi,

ich vermag zwar nicht zu beurteilen, inwieweit Du noch für ein bestimmtes
Gewerbe geeignet bist (wobei das Alter nebensächlich ist), aber ich weis
aufgrund meiner Erfahrung, dass Reha-Maßnahmen während einer Bean-
tragung einer Rentenleistung, oftmals dazu benutzt werden, die begehrten
Rentenleistungen abzulehnen. Da meistens der ÄD des RV-Trägers im Rah-
men der sozial-medizinischen Begutachtung sich eine Meinung gebildet hat, wird das Ergebnis einer med. Reha noch gebraucht, um dann zweifels-frei die beantragte Rentenleistung medizinisch noch indizierter ablehnen zu können.

Im Gegensatz zu einer Verletztenrente der BG die sich im wesentlichen auf
die MDE-Einschätzung und damit auf die festgestellten Diagnosen stützt,
zählt bei der gesetzlichen Rente nur das festgestellte Restleistungsvermö-
gen bei allen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die von Dir beantrage BU-Rente gem. § 240 SGB VI die im übrigen zwei-
drittel des Wertes einer vollen Erwerbsminderungsrente ausmacht, bein-
haltet als Beurteilungskriterium die Festlegung unter 3 Std., oder über
3 Std. bis unter 6 Std. und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
vor dem 01.01.1961 geboren müssen wegen des Berufsschutzes vorliegen.

Die standadisierten Bewegungsabläufe - mit wechselnder Tätigkeit - im
Liegen oder stehen bzw. sitzen - mögen zwar typische Abläufe des vor-
erwähnten Gewerbes sein, sind aber in der rentenrechtlichen Beurteilung
zur Erlangung einer Rente irrelevant - dahingehend, da eine solche Beur-
teilung ein medizinischer Sachverständiger garnicht vornehmen kann, da
er auch in der Regel den allgemeinen Arbeitsmarkt und die arbeitsspezi-
fischen Kenntnisse nicht kennt. Verfahrenskundige plädieren dann auf eine zusätzliche berufskundige Begutachtung durch einen speziellen berufskund
igen Sachverständigen. Diese berufskundige Sachverständigengutachten
können mitunter auch in einer sozialgerichtlichen Auseinandersetzung von
entscheidungserheblicher Bedeutung sein.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt zur Erlangung einer nach § 240 SGB VI
begehrten Berufsunfähigkeitsrente der gesetzl. Rentenversicherung sind die Miteinbeziehung der psychogenen Beeinträchtigungen; wie z. B. soma-
toforme Schmerzstörung, Ängste, Deppressionen und chronifizierte
Schmerzen (hierzu googlen: BSG-Urteile), die insich bei Vorliegen alleine
schon eine teilw. bzw. volle EM-Rente auslösen können. Weitere wichtige
Einzelkiriterien wie z.B. eine eingeschränkte Gehfähigkeit - die sogar eine
rentenrelevante Wegeunfähigkeit auslösen kann - können zum Bezug einer
solchen Rentenart führen.

Also Du siehst, es gibt durchaus Möglichkeiten zur Erlangung einer Berufs-
unfähigkeitsrente der DRV - die sich dadurch auch im wesentlichen von
einer Verletztenrente der BG - unterscheidet, da nicht die festgestellten
Diagnosen und MDE-Bewertung maßgebend sind, sondern inwieweit Du
noch in deinem zuletzt ausgeübten Beruf imstande bist, einer erwerbsmäs-
sigen Tätigkeit nachzugehen. Durch den Besitzstand "Berufsschutz" als
vor dem 01.01.1961 geborene, kannst Du auch nur eingeschränkt auf eine
berufliche Tätigkeit verwiesen werden, die deiner bisherigen Berufsstellung
bzw. Qualifikation entspricht. Also nix mit Gärtnerin oder Pförtnerin. Aber
vielleicht "Grand Dame" in einem Edel-Etablissement(Grins).

Insofern wäre es durchaus erwägenswert darüber nachzudenken, ob es
sich lohnt einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, wenn
eine Vielzahl der von mir genannten Kriterien bei Dir vorliegen würde. Es
kommt wie gesagt nicht zu sehr auf die gestellten Diagnosen an, sondern
vielmehr inwieweit Du noch einer zeitlich (stundenmässigen) erwerbsmäs-
sigen Tätigkeit arbeitstäglich nachgehen kannst.

Gruss
kbi1989
 
hallo, kbi

deinen beitrag muss ich in ruhe lesen.
fehlt an der nötigen konzentration.
aber, hierzu:
"Also nix mit Gärtnerin oder Pförtnerin. Aber
vielleicht "Grand Dame" in einem Edel-Etablissement(Grins)."

dazu habe ich weder ein händchen noch ein herzchen.

lg
pussi
 
Hallo annilisa,

prinzipiell hat kbi recht, was die gesetzliche Rentenversicherung betrifft, bei der man als Selbständiger nach und nach seine Ansprüche verlieren würde, weil man keine Pflichtbeiträge zahlt.

Es gibt aber einige Ausnahmen. Zwei konkrete Fälle sind mein Mann - selbständiger Handwerksmeister mit Eintragspflicht in die Handwerksrolle Teil A, solche Menschen müssen mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt haben, bevor sie aus dem GRV-System aussteigen dürfen - und ich. Ich bin als freiberufliche technische Redakteurin über die Künstlersozialkasse versichert, die die Beiträge von Künstlern, Schriftstellern, Musikern usw. an die DRV (Pflichtversicherung!) und an die gewählte gesetzliche oder private Krankenkasse (freiwillige Versicherung) weiterleitet. 50 % der Beitragssumme zahlt der Versicherte selbst, 30 % der Staat und 20 % die Verwerter der künstlerischen/schriftstellerischen Leistungen über die Künstlersozialabgabe. Es gibt noch weitere Berufe für Selbständige, bei denen man gesetzlich pflichtversichert ist, da kenne ich mich im Detail nicht aus.

Außerdem kann man sich meines Wissens bei der DRV auf Antrag pflichtversichern lassen - das wäre vielleicht auch noch eine Möglichkeit. Es könnte allerdings sein, daß das bei schon bestehender Erwerbsminderung nicht mehr möglich ist; bitte prüfen.

Viele Grüße
Koulchen
 
Hallo,

die Ausführungen stimmen so nicht!

die Hinzuverdienstgrenze kann aus selbständiger Arbeit bestehen oder nichtselbstständige Arbeit. Der Hinzuverdienst darf den Betrag nur nicht überschreiten.

Selbst das Gewerbe kann man als Nebenerwerb angemeldet werden und nicht als Haupterwerb.

Ich würde den Sachbearbeiter des DRV Bund mal anrufen und dann auch später schriftlich bestägigen lassen!

So habe ich es gemacht. Dies hat glaube ich seit 2004 oder 2006 nichts mehr mit Stundenanzahl zu tun. Den den Stundenanteil kann mann schlecht aus dem Gewinn des Gewerbes herausrechnen, außer man würde vielleicht 100.000 € Gewinn pro Jahr erreichen, aber hier würde eh die Rente voll gekürzt werden!


gruß

Hollis
 
die vorigen Ausführungen können Sie allein auf den Zeitraum vor dem Rentenantrag beziehen und können natürlich stimmen. Aber nicht nach der Bewilligung der Rente!


gruß

Hollis
 
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