Hallo cicibata,
habe deine PN erhalten! Ich fasse zusammen:
Vor bald 3 Jahren hattest du einen Unfall.
Auf Veranlassung deiner privaten Unfallversicherung wurde nach ca.1 1/2 Jahren ein Gutachten erstellt.
Mit deinen Beeinträchtigungen ist es nicht besser geworden.
Nun soll auf Veranlassung deiner privaten Unfallversicherung ein Nachgutachten vor Ablauf der Dreijahresfrist erstellt werden. Die Versicherung hat aber schlechte Erfahrungen mit dem ersten Gutachter gemacht. Deshalb, so sagt deine Sachbearbeiterin, sollst du jetzt zu einem IMB Gutachter gehen. Mit dem klappt das super, sagt die Sachbearbeiterin.
Irgendwie witzisch, was die Sachbearbeiterin da von sich gibt: Erster von uns beauftragter Gutachter ist ne Pflaume, hat zu unserem Nachteil begutachtet. Wir nehmen jetzt einen vom IMB, mit dem klappt es super!
Was ist zu tun ?
Nach § 11 AUB 88 war der Versicherer verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des ersten Gutachtens zu erklären, ob und in welcher Höhe er Ansprüche anerkennt.
Wie hat sich der Versicherer nach dem ersten Gutachten erklärt ?
Hat er mit Abgabe seiner Erklärung sein Recht zur Neubemessung innerhalb der Dreijahresfrist geltend gemacht ?
Hast du innerhalb eines Monats nach erhalt der Erklärung dein Recht zur Neubemessung innerhalb der Dreijahresfrist geltend gemacht ?
Gruß
Luise