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Das OLG Frankfurt a.M.: Neue Berechnungsmethode für Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden
Ohne Erfolg – im Gegenteil, das OLG verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.000 Euro. Für den Haushaltsführungsschaden setzte die Berufungsinstanz 1.500 Euro an.
Die Frankfurter OLG-Richter legten hierbei erstmals die folgende Berechnungsmethode zugrunde, die die Obergerichte gemeinsam entwickelt haben. Dabei betonte das OLG, dass bei der Bemessung des Schätzbetrages der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt steht. Die Methoden im Überblick:
Schmerzensgeld
Zum Schmerzensgeld: „Für Schmerzensgeldberechnungen wird üblicherweise auf Tabellen zurückgegriffen, denen sortiert nach dem Bild der Beeinträchtigungen und der Dauer der Einschränkungen Beträge zu entnehmen sind, die andere Gerichte ausgeurteilt hatten.“
Zum Haushaltsführungsschaden
Gruß von der Seenixe
Das OLG Frankfurt a.M.: Neue Berechnungsmethode für Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden
Ohne Erfolg – im Gegenteil, das OLG verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.000 Euro. Für den Haushaltsführungsschaden setzte die Berufungsinstanz 1.500 Euro an.
Die Frankfurter OLG-Richter legten hierbei erstmals die folgende Berechnungsmethode zugrunde, die die Obergerichte gemeinsam entwickelt haben. Dabei betonte das OLG, dass bei der Bemessung des Schätzbetrages der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt steht. Die Methoden im Überblick:
Schmerzensgeld
- Zeitmoment als Hauptindikator: Gegenüber den bisherigen Tabellensätzen hielt das OLG eine Methode für angemessener, die eine taggenaue Berechnung möglich macht. Dies richtet sich den durchgeführten unterschiedlichen Behandlungsarten – wie zum Beispiel Krankenhaus oder Reha – und den Schadensfolgen.
- Auswirkungen des Zeitfaktors: Durch die größere Bedeutung des Zeitmoments kann diese Methode auf Dauer dazu führen, dass bei langfristigen Beeinträchtigungen – im Vergleich zur gegenwärtigen Tabellenmethode – deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen werden. Demgegenüber könnten die Schmerzensgelder bei geringen Beeinträchtigungen erheblich sinken.
- Prozentualer Tagessatz für Schmerzensgeld: Grundlage der neue Berechnungsweise ist ein prozentual ausgedrückter Tagessatz. Dieser bezieht sich auf ein jährliches durchschnittliches Bruttonationaleinkommen pro Einwohner, ermittelt vom Statistischen Bundesamt. Dieses Einkommen wird mit einem weiteren prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigungsfolgen multipliziert. Weil Schmerz von allen Menschen gleich empfunden werde, spiele das persönliche Einkommen des Geschädigten keine Rolle, so das OLG weiter.
- Auch der Haushaltsführungsschaden konnte dem OLG zufolge nicht hinreichend über die bisherigen Tabellen ermittelt werden. Diese würden auf traditionellen Unterscheidungen in Bezug auf die jeweilige Haushaltsführung basieren. Hierzu meinte das OLG, dass in modernen Haushalten weitaus mehr Maschinen eingesetzt würden als früher. Daher werde insgesamt weniger Wert auf die klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt.
- Auch die neuen Tabellen beruhen auf aktuellen Erhebungen und Auswertungen des statistischen Bundesamts. Diese unterscheiden zwar auch verschiedene Haushaltszuschnitte. Sie berücksichtigten aber die praktikable Unterscheidung in Form der verfügbaren Nettoeinkommen.
- Auf dieser Grundlage kann dem Gericht zufolge dann eher ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenaufwand für die Haushaltsführung ermittelt werden. Diesen Stundenaufwand multipliziert das OLG mit einem Stundensatz für einfache Haushaltsarbeiten. Orientierungsansatz hierfür ist zunächst der gesetzliche Mindestlohn. In besonders gehobenen Haushalten kann dieser Betrag angemessen – wie im Streitfall – auf 10,00 Euro pro Stunde erhöht werden, führt der Richterspruch hierzu weiter aus.
Zum Schmerzensgeld: „Für Schmerzensgeldberechnungen wird üblicherweise auf Tabellen zurückgegriffen, denen sortiert nach dem Bild der Beeinträchtigungen und der Dauer der Einschränkungen Beträge zu entnehmen sind, die andere Gerichte ausgeurteilt hatten.“
Zum Haushaltsführungsschaden
- „Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens erfolgt üblicherweise auf Basis von Tabellenwerken, die nach der Anzahl an Personen im Haushalt, der Frage der Erwerbstätigkeit und der Art des Haushalts differenzieren. Bei der Art des Haushalts werden vier Anspruchsstufen unterschieden in Abhängigkeit zur Abwechslung im Speiseplan, Art der Gerichte, Aufwand beim Garnieren und den Tätigkeiten im Übrigen im Haushalt. Die vier Anspruchsstufen führen zu einem Arbeitsanfall pro Woche zwischen 25,7 und 60,5 Stunden. Für den Streitfall wäre hier die höchste Anspruchsstufe mit 60,5 Stunden pro Woche ausgewiesen worden. Die Stundensätze werden zwischen 6,0 und 10,00 € angesetzt.“
- „Die hier vom OLG berücksichtigten Erfahrungswerte weisen dagegen ausgehend vom Nettoeinkommen einen Arbeitsanteil im Zweipersonenhaushalt von 25,9 Stunden für die Frau und 18,55 für den Mann aus. Als Stundensatz wurde der zum Unfallzeitpunkt geltende Mindestlohn von 8,50 €/h zugrundegelegt zzgl. eines gewissen Aufschlags wegen des gehobenen Haushaltszuschnitts.“
Gruß von der Seenixe