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OLG Frankfurt a.M.: Neue Berechnungsmethode für Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,874
Ort
Berlin
Hallo,
Das OLG Frankfurt a.M.: Neue Berechnungsmethode für Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden
Ohne Erfolg – im Gegenteil, das OLG verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.000 Euro. Für den Haushaltsführungsschaden setzte die Berufungsinstanz 1.500 Euro an.

Die Frankfurter OLG-Richter legten hierbei erstmals die folgende Berechnungsmethode zugrunde, die die Obergerichte gemeinsam entwickelt haben. Dabei betonte das OLG, dass bei der Bemessung des Schätzbetrages der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt steht. Die Methoden im Überblick:
Schmerzensgeld

  • Zeitmoment als Hauptindikator: Gegenüber den bisherigen Tabellensätzen hielt das OLG eine Methode für angemessener, die eine taggenaue Berechnung möglich macht. Dies richtet sich den durchgeführten unterschiedlichen Behandlungsarten – wie zum Beispiel Krankenhaus oder Reha – und den Schadensfolgen.
  • Auswirkungen des Zeitfaktors: Durch die größere Bedeutung des Zeitmoments kann diese Methode auf Dauer dazu führen, dass bei langfristigen Beeinträchtigungen – im Vergleich zur gegenwärtigen Tabellenmethode – deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen werden. Demgegenüber könnten die Schmerzensgelder bei geringen Beeinträchtigungen erheblich sinken.
  • Prozentualer Tagessatz für Schmerzensgeld: Grundlage der neue Berechnungsweise ist ein prozentual ausgedrückter Tagessatz. Dieser bezieht sich auf ein jährliches durchschnittliches Bruttonationaleinkommen pro Einwohner, ermittelt vom Statistischen Bundesamt. Dieses Einkommen wird mit einem weiteren prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigungsfolgen multipliziert. Weil Schmerz von allen Menschen gleich empfunden werde, spiele das persönliche Einkommen des Geschädigten keine Rolle, so das OLG weiter.
Haushaltsführungsschaden

  • Auch der Haushaltsführungsschaden konnte dem OLG zufolge nicht hinreichend über die bisherigen Tabellen ermittelt werden. Diese würden auf traditionellen Unterscheidungen in Bezug auf die jeweilige Haushaltsführung basieren. Hierzu meinte das OLG, dass in modernen Haushalten weitaus mehr Maschinen eingesetzt würden als früher. Daher werde insgesamt weniger Wert auf die klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt.
  • Auch die neuen Tabellen beruhen auf aktuellen Erhebungen und Auswertungen des statistischen Bundesamts. Diese unterscheiden zwar auch verschiedene Haushaltszuschnitte. Sie berücksichtigten aber die praktikable Unterscheidung in Form der verfügbaren Nettoeinkommen.
  • Auf dieser Grundlage kann dem Gericht zufolge dann eher ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenaufwand für die Haushaltsführung ermittelt werden. Diesen Stundenaufwand multipliziert das OLG mit einem Stundensatz für einfache Haushaltsarbeiten. Orientierungsansatz hierfür ist zunächst der gesetzliche Mindestlohn. In besonders gehobenen Haushalten kann dieser Betrag angemessen – wie im Streitfall – auf 10,00 Euro pro Stunde erhöht werden, führt der Richterspruch hierzu weiter aus.

Zum Schmerzensgeld: „Für Schmerzensgeldberechnungen wird üblicherweise auf Tabellen zurückgegriffen, denen sortiert nach dem Bild der Beeinträchtigungen und der Dauer der Einschränkungen Beträge zu entnehmen sind, die andere Gerichte ausgeurteilt hatten.“

Zum Haushaltsführungsschaden

  • „Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens erfolgt üblicherweise auf Basis von Tabellenwerken, die nach der Anzahl an Personen im Haushalt, der Frage der Erwerbstätigkeit und der Art des Haushalts differenzieren. Bei der Art des Haushalts werden vier Anspruchsstufen unterschieden in Abhängigkeit zur Abwechslung im Speiseplan, Art der Gerichte, Aufwand beim Garnieren und den Tätigkeiten im Übrigen im Haushalt. Die vier Anspruchsstufen führen zu einem Arbeitsanfall pro Woche zwischen 25,7 und 60,5 Stunden. Für den Streitfall wäre hier die höchste Anspruchsstufe mit 60,5 Stunden pro Woche ausgewiesen worden. Die Stundensätze werden zwischen 6,0 und 10,00 € angesetzt.“
  • „Die hier vom OLG berücksichtigten Erfahrungswerte weisen dagegen ausgehend vom Nettoeinkommen einen Arbeitsanteil im Zweipersonenhaushalt von 25,9 Stunden für die Frau und 18,55 für den Mann aus. Als Stundensatz wurde der zum Unfallzeitpunkt geltende Mindestlohn von 8,50 €/h zugrundegelegt zzgl. eines gewissen Aufschlags wegen des gehobenen Haushaltszuschnitts.“
Das Vollständige Urteil steht im FAQ-Bereich zur Verfügung.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,
vielen Dank!

Kann noch nicht ahnen, ob sich für uns etwas ändert?
Doch wenn unser Fall vor das OLG kommt , sollte dieses Urteil wichtig sein!

LG
Aramis
 
Hallo seenixe,

stand bei dem OLG-Frankfurt-Urteil zufälligerweise der Richter Kirchoff mit drunter?

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Na bei diesen Sätzen bleibt für die beteiligten Richter nur die Hoffnung, dass sie als Gutverdiener diese Regeln nicht bei einem eigenen Schaden anwenden müssen.
Für Nicht- oder Wenigverdiener doch aber eine gute Änderung.
 
Hallo Rekobär,
unter dem Urteil stand als Pressesprecherin die nachfolgende Richterin. Vielleicht kann man ja über die Pressestelle erfahren, welcher Richter /Richterin das vorgenannte Urteil verkündet hat?


Kontakt für Pressevertreter
Pressesprecherin: Frau Dr. Gundula Fehns-Böer
Richterin am Oberlandesgericht
Telefon: 069 1367-8499
Fax: 069 1367-8382
E-Mail: pressestelle@olg.justiz.hessen.de
 
Hallo bobb,

ich fragte eigentlich nur deshalb, weil er der Seminarleiter in einer Richterweiterbildung , in der ich referiert hatte, war. Und die Weiterbildung hatte das Thema: "Aktuelle Probleme des Verkehrszivilrechts"

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Auch die neuen Tabellen beruhen auf aktuellen Erhebungen und Auswertungen des statistischen Bundesamts. Diese unterscheiden zwar auch verschiedene Haushaltszuschnitte. Sie berücksichtigten aber die praktikable Unterscheidung in Form der verfügbaren Nettoeinkommen.

Hallo seenixe,

es ist mir immernoch nicht klar, ob hier das Nettoeinkommen des Geschädigten bzw. des Anspruchstellers herangezogen wird oder das Nettoeinkommen für Haushaltshilfen/Hauswirtschafterin? Ich jedenfalls verstehe das so, dass das Nettoeinkommen des Haushaltes des Anspruchstellers gemeint ist, was für mich den Schluß zuläßt, dass eben Betroffene mit kleinem Einkommen dann entsprechend weniger an HFS zugesprochen bekämen anders als Micha das oben ganz pauschal verlautbart hat? Sehe ich da was falsch?

Das betrifft auch das Buch von Frau Schah-Sedi, das ich nicht kenne.

Gruß Bobb
 
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