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OLG Dresden als Berufungsinstanz

Hallo Rekobär,

sehr schön für den Mandanten, dass der Klägervertreter so gut mitgearbeitet hat.

Teilweise habe ich wirklich (aus eigenem Eindruck und auch wie häufig hier Beschwerden über die Rechtsbeistände kommen) das Gefühl den RA´s ist es teilweise egal ob sie gewinnen oder verlieren.

Aufträge erhalten sie genug, damit ist ein gewisses Entgelt gegeben.

Warum z. B. für 100 € mehr vom Schmerzensgeld noch der Haftpflicht über ein halbes Jahr Briefe schreiben. Das lohnt sich nicht für die RA´s.

In der Öffentlichkeit verlieren sie doch so gut wie keine Reputation, weil auch keine Erfolgsquoten oder Misserfolge im Verhältnis veröffentlicht werden.

Nein, ich möchte nicht alle RA´s jetzt verteufeln. Das liegt mir fern.

Es freut mich wenn Kooperationen gelingen und erfolgreich zum Ende gebacht werden.

Dies zeigt dann mal wieder, dass auch was klappt.

Viele Grüße

Kasandra
 
RA lässt sich unterstützen

Hallo Kasandra,

wie wahr wie wahr.

Leider ist das aber eher noch der Ausnahmefall. Ich habe manchmal den Eindruck, wie gesagt, das ist mein persönlicher Eindruck, lassen sich Rechtsanwälte meistens nicht helfen.

Allerdings, so meine Erfahrung, sind sie nach der Verhandlung, wenn ich mit dabei war, heil froh darüber.

Auch in diesem Fall war das so beim ersten Verhandlungstag. Erst wollte der Rechtsanwalt eigentlich nicht, erkannte dann aber im Termin recht schnell, welcher Vorteil sich daraus ergab. Wenn nicht seine Mandantin penetrant darauf beharrt hätte, dass er sich von mir unterstützen lassen soll, wäre es aus seiner Sicht (so jedenfalls seine Einstellung vor dem ersten Verhandlungstermin) auch nicht dazu gekommen.

Warum das so ist? Keine Ahnung, jedenfalls habe ich keine schlüssige Erklärung dafür.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Warum das so ist? Das ist meist der Eitelkeit der Anwälte geschuldet, die meinen, dass es ein Zeichen von Schwäche ist, sich helfen zu lassen...

Ich sehe das anders. Von gewissen Dingen habe ich halt keine Ahnung, jedenfalls nicht in der Tiefe, und bin von daher heilfroh, wenn ich einen sachverständigen "Experten" an meiner Seite habe, der unabhängig von der rechtlichen Seite in der Lage ist, mich auf der technischen Seite zu unterstützen und manchmal auch zu steuern oder zu lenken.... das ist Gold wert! Man kann halt als Anwalt nicht alles wissen, und gerade auf medizinischer oder technischer Seite kann und muss ich halt auch nicht alles wissen...

Viel Erfolg für Deinen/Euren Termin, Rekobär!
 
Hallo Rekobär,

ich finde es höchstinteressant, mit welchen Mitteln Du als Sachverständiger arbeitest.
Ich kannte es bisher nur, dass mit Unfallskizzen gearbeitet wird. Ist die Verwendung von Luftbildern eine übliche Rekonstruktionsmethode oder hast Du sie aus bestimmten Gründen extra gewählt?

Wenn ich es richtig verstanden habe, sollen die Zeugen den Unfallhergang aus ihrer Sicht schildern und die Stellung der beteiligten Fahrzeuge nachstellen. Wird das notwendig weil es hier zu wenige Angaben gibt oder diese widersprüchlich sind?

Auf alle Fälle hoffe ich für die Partei, die Du unterstützt (und natürlich auch Dich), dass der Termin zu Eurer Zufriedenheit verläuft.


Alles Gute und viele Grüße
sachsblau
 
Luftbildaufnahme

Hallo Sachsblau,

Bilder sagen mehr, als tausend Worte. Eine Unfallskizze ist natürlich die Grundlage, aber wenn ich eine Luftbildaufnahme vom Unfallort habe, können die Zeugen und auch die anderen am Prozess Beteiligten sich die Örtlichkeit besser vorstellen.

Dadurch wird die Vorführung der Stellung der Fahrzeuge besser veranschaulicht und vor allem bekommen die zuständigen Richter eine bessere Einsicht in den Unfallvorgang.

In diesem Fall wird es in erster Linie darum gehen, den Kollisionsort zu lokalisieren, da es hierrüber immer noch Uneinigkeit gibt. Ich hoffe, dass sich die Zeugen durch meine Methode besser an das Unfallgeschehen erinnern können.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Maßstaab geändert

Hallo @,

bei der Vorbereitung des zweiten Verhandlungstages habe ich mich entschlossen, den Maßstaab 1:43 nicht zu nehmen, sondern auf 1:87 zu verringern.

Der Grund dafür ist, dass sich innerhalb der Vorbereitung heraus gestellt hat, dass die Luftbildaufnahme vom Unfallort beim Vergrößern auf den Maßstaab 1:43 zu verschwommen wird und das ist ja nicht Sinn der Sache. Beim Maßstaab 1:87 ist das gerade noch so vertretbar.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Teilerfolg erreicht

Hallo @,

heute war der zweite Verhandlungstag am OLG Dresden.

Nur mal zur Erinnerung an die Ausgangsposition. Es handelte sich um eine Fussgängerin (ein Fahrrad schiebend)-Pkw-Unfall. Fussgängerin überquerte ihr Fahrrad schiebend die Straße quer zur Fahrtrichtung des Pkw von rechts nach links und wurde dabei vom Pkw erfasst.

Das LG als erste Instanz hatte die Klage der Fussgängerin abgewiesen.

Heute konnten wir als Team (Rechtsanwalt und ich als sein technischer Berater) einen Teilerfolg (wenn auch sicherlich nicht unbedingt befriedigend, aber immerhin) verbuchen.

Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum LG die Betriebsgefahr des Pkw immerhin mit 25 % eingeschätzt, während das LG die alleinige Schuld bei der Fussgängerin sah. Leider ließ sich der Anscheinsbeweis, was das Verhalten der Fussgängerin anging, nicht wirklich erschüttern, da der geladene Zeuge nach ca. 10 Jahren (solange ist der Unfall schon her) nur bedingt Aufklärung bringen konnte.

Aber, die Quotelung steht jetzt unwiderruflich im Raum. Der Vorsitzende Richter hat dann auf einen Vergleich hingearbeitet und war doch recht ungehalten über das Verhalten des Beklagtenanwaltes, der die Entscheidung des Sachbearbeiters der Versicherung verlauten ließ und damit nicht dem Vergleich zustimmen wollte. Typisches Argument war hier, dem Sachbearbeiter sind die Hände gebunden und schließlich schaut ja die interne Revision darauf.

Ich bin allerdings gespannt, wie er der internen Revision die bereits angefallenen Kosten des Verfahrens, die die Versicherung definitiv zu 25 % übernehmen muss, begründen will.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum LG die Betriebsgefahr des Pkw immerhin mit 25 % eingeschätzt, während das LG die alleinige Schuld bei der Fussgängerin sah.

Hallo Rekobär,

entgegen Deinen Ausführungen sieht offenbar auch das OLG die alleinige Schuld, bzw das alleinige Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls, bei der Fussgängerin! Die Betriebsgefahr ist eine Gefährdungs- und gerade keine Verschuldenshaftung. Die Betriebsgefahr - die immer bei 20 bis 30 Prozent in der Haftung anzusiedeln ist - wohnt jedem Kraftfahrzeug inne und trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Kraftfahrzeug im Strassenverkehr potentiell gefährlich ist. Das bedeutet in Deinem Fall, dass dem Autofahrer gerade kein Verschuldensvorwurf gemacht wird, sondern er lediglich aus seiner verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr haftet, die er - anders als die Fußgängerin - als Autofaher immer hat und die lediglich im Ausnahmefall, bei grob verkehrswidrigem Verhalten des Unfallverursachers, vollständig zurück tritt....

Das OLG hat also, anders als das LG, lediglich in rechtlicher Hinsicht entschieden, dass das Verhalten der Fußgängerin zwar falsch und sie deshalb allein verantwortlich ist und bleibt, aber nicht so grob verkehrswidrig, dass die Betriebsgefahr des Autofahrers dahinter zurücktreten könnte.... Auch das OLG hat offenbar keine schuldhafte Reaktikonsverzögerung oder dergleich feststellen können, die dazu hätten führen können, dass man dem Autofahrer einen Verschuldensvorwurf macht......

Gruß,
Double999
 
Wermutstropfen

Hallo Double999,

das OLG ist vom Anscheinsbeweiss ausgegangen, dass die Fussgängerin nicht genug Sorgfalt beim Überqueren der Fahrbahn hat walten lassen.

Das OLG hätte natürlich auch, wie das LG vor ihm, die Berufung abweisen können. Insofern sehe ich es schon als Erfolg an, dass zumindest der Pkw-Fahrerin die Betriebsgefahr zur Last gelegt wird. Das genau hatte das LG nämlich nicht gemacht.

Grundlage für die Entscheidung des LG war ein Unfallanalytisches Gerichtsgutachten. Dieses sagte aus, dass die Pkw-Fahrerin keine Chance hatte, den Unfall zu verhindern. Ihr wäre die Fussgängerin ins Auto gelaufen. Das jedoch stimmt so nicht, da die Spuren am Auto etwas anderes aussagen. Demnach muss die Fussgängerin zum Zeitpunkt der Kollision gestanden haben.

Zum Zeitpunkt der LG-Verhandlung war ich aber noch nicht in Aktion. Ich bin erst bei der Berufungsbegründung hinzugezogen worden.

Du hast schon recht, dass man der Fussgängerin die alleinige Schuld gibt, allerdings entsprechend dem Anscheinsbeweiss. Das ist leider der Wermutstropfen an dieser Geschichte.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo Rekobär,

bei dem Anscheinsbeweis geht es aber nicht darum, ob der Fußgänger steht oder läuft...

Wenn sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger ereignet, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugsverkehrs auf die Fahrbahn trat.

Der Anscheinsbeweis ist in dem Moment erschüttert, sofern die Straße in der Annährungsrichtung des unfallbeteiligten Fahrzeugs nur eingeschränkt eingesehen werden kann und die Möglichkeit besteht, dass der Kraftfahrer durch den Fußgänger bei Beginn der Überquerung noch nicht wahrgenommen werden konnte.

Will der Fußgänger dem Autofahrer über den erschütterten Beweis des ersten Anscheins hinaus ein Verschulden anlasten, muss er die unfallursächliche Unaufmerksamkeit und/oder eine unfallursächliche überhöhte Geschwindigkeit des Pkw-Fahrers beweisen.

Offenbar war die Fußgängerin in Deinem Fall weder in der Lage, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, noch ein Verschulden nachzuweisen. Das betrifft den tatsächlichen Bereich der Verhandlung und die Beweisaufnahme.

Ob hingegen eine Betriebsgefahr aus der Gefährdungshaftung zurück tritt oder nicht ist eine rechtliche, und keine tatsächliche Frage. In 90 Prozent der Fälle eines Unfalls zwischen Pkw und Fußgänger dürfte die Betriebsgefahr nicht zurück treten, von daher halte ich den Umstand, dass das OLG die Entscheidung des LG in dem Punkt korrigiert, jetzt nicht für aussergewöhnlich überraschend.....

Gruß,
Double999
 
Anscheinsbeweiss

Hallo Double999,

ganz so einfach ist die Sache nicht gewesen.

Also, der Pkw bog von einer Nebenstraße auf die Straße, die die Fussgängerin mit samt Fahrrad im schiebenden Zustand überquerte, ein. Zum Zeitpunkt des Entschlusses die Fahrbahn zu betreten, war der Pkw allerdings noch nicht eingebogen, sodass sich für die Fussgängerin eigentlich eine klare Situation darstellte und sie ohne eine Gefahr zu vermuten die Fahrbahn betreten konnte.

Das Problem,welches sich im Laufe der Verhandlung darstellte, war, dass sie beim Betreten der Fahrbahn nicht noch einmal nach links geschaut hat, sondern nach rechts sah, um auch noch die Gegenfahrbahn passieren zu können.

Da der Zeuge sich nicht genau erinnern konnte, wann genau er die Fussgängerin gesehen hat und den Gedanken hatte, das vor ihm fahrende Fahrzeug müsse so langsam mal bremsen, um einen Unfall zu vermeiden, führte dazu, dass der Anscheinsbeweiss nicht entkräftet werden konnte. Den Anscheinsbeweiss hat übrigens das OLG aufgeworfen.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
sehr interessant eure Diskussion. So was ich als Hobbyjurist verstanden habe, haftet der Autofahrer jetzt nur aus der Gefährdungshaftung - weil man mach ja immer was Gefährliches, wenn man Auto fährt. Ein Verschulden hat das Gericht wohl nicht festgestellt, es hat lediglich die juristische Seite anders gedeutet.

Soweit ich das sehe, gibt es bei der Betriebsgefahr oder allgemein bei der Quotelung häufig einen Ermessensspielraum. Ich habe einmal eine Verhandlung besucht (allerding nur Amtsgericht). Die Parteien stritten heftig, wobei jede Seite eine für sich günstige Quote von 0:100 oder 100:0 sah. Der Richter teilte dann seine vorläufige Einschätzung mit, wonach er es bei etwa 70:30 sah. Er könne jedoch nicht ausschließen, dass das Landgericht, wenn die Parteien in Berufung gehen würden, die Sache auch als 60:40 oder 80:20 einschätzen könnte.
 
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