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Deleted member 42493
Guest
1. Die Telephobie – auch Telephonophobie ist eine psychische Erkrankung mit dem Diagnoseschlüssel F 40.2 (ICD 10), die zum Kreis der spezifischen Phobien gehörend im Wesentlichen die krankhaft übersteigerte Angst vor Telefonen bezeichnet.
Der Betroffene meidet vor allem bereits die Nähe zu Telefonen. Weiter kann bereits das Klingeln eines Telefons eine Angstreaktion auslösen.
2. Versteht man ein Unfallopfer als eine natürliche Person, die durch ein plötzliches, von außen auf die Gesundheit schädigend einwirkendes Ereignis gesundheitlich geschädigt wurde, dann ergäbe sich auch bei freundlichster Auslegung eher keine Verbindung zur obigen Thematik. Auch die Behauptung, dass angeblich eine Häufung bei wie vor definierten Unfallopfern beobachtwar wäre, dass ein Unfallopfer angeblich hinauschieben würde, den Unfallverursacher anrufen zu wollen drängt sich rein logisch nicht auf, denn regelmäßig bestünde bereits kein "Müssen" und weiter auch kein "Hinausschieben" und schon gleich gar nicht ein durch den Bayerischen Rundfunk - insoweit eine Anstalt öffentlichen Rechts - (öffentlich) - begleitbares Tun i.S. von "Überwinden".
3. In der Regel kommunizieren (vertretene) Verkehrs-Unfallopfer (über deren Rechtsvertreter) bzgl. der Unfallregulierung mit der gegnerischen Versicherung d. Unfallverursachers, die einer mehr oder minder bestehende Einstandspflicht sieht bzw. deren Rechtsvertretern und nur im äußerst seltenen (Residual-)Fall mit dem Unfallverursacher in persona.
4. In der Regel kommunizieren (vertretene) Arbeits-Unfallopfer (Arbeits- bzw. Wege-Unfall) eher mit Berufsgenossenschaften bzw. (deren) D-Ärzten, wobei die Berufsgenossenschaften quasi für die Arbeitgeber die "Schadensregulierung" übernommen hätten, sodass sich v.a. in diesem Bereich die Frage des "Verursachers in persona" meist gar nicht erst stellt.
5. Der Freizeitunfall, der hier nicht betrachtet werden soll, wäre in der Regel über "Private Freizeit-Unfallpolicen" gedeckt, sofern das Unfall-Opfer nicht Mitglied der wohl Derartiges deckenden GdP wäre; und könnte insoweit - wie unter 3. ausgewiesen - betrachtet werden.
6. Aus 2., 3., 4., 5., 6. stellt sich vor allem unter Gesichtspunkten der "Unfallopfer-Würde" (insoweit der unantastbaren Würde des Menschen i.S. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GrCh - vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, Band 4, Europäische Grundrechte, S. 249 - die Frage, ob das Anliegen, hinter dem angeblich der BR stecken soll, die o.g. Grundrechte nicht eher beschädigt als dass es deren Schutz dienlich wäre.
Der Betroffene meidet vor allem bereits die Nähe zu Telefonen. Weiter kann bereits das Klingeln eines Telefons eine Angstreaktion auslösen.
2. Versteht man ein Unfallopfer als eine natürliche Person, die durch ein plötzliches, von außen auf die Gesundheit schädigend einwirkendes Ereignis gesundheitlich geschädigt wurde, dann ergäbe sich auch bei freundlichster Auslegung eher keine Verbindung zur obigen Thematik. Auch die Behauptung, dass angeblich eine Häufung bei wie vor definierten Unfallopfern beobachtwar wäre, dass ein Unfallopfer angeblich hinauschieben würde, den Unfallverursacher anrufen zu wollen drängt sich rein logisch nicht auf, denn regelmäßig bestünde bereits kein "Müssen" und weiter auch kein "Hinausschieben" und schon gleich gar nicht ein durch den Bayerischen Rundfunk - insoweit eine Anstalt öffentlichen Rechts - (öffentlich) - begleitbares Tun i.S. von "Überwinden".
3. In der Regel kommunizieren (vertretene) Verkehrs-Unfallopfer (über deren Rechtsvertreter) bzgl. der Unfallregulierung mit der gegnerischen Versicherung d. Unfallverursachers, die einer mehr oder minder bestehende Einstandspflicht sieht bzw. deren Rechtsvertretern und nur im äußerst seltenen (Residual-)Fall mit dem Unfallverursacher in persona.
4. In der Regel kommunizieren (vertretene) Arbeits-Unfallopfer (Arbeits- bzw. Wege-Unfall) eher mit Berufsgenossenschaften bzw. (deren) D-Ärzten, wobei die Berufsgenossenschaften quasi für die Arbeitgeber die "Schadensregulierung" übernommen hätten, sodass sich v.a. in diesem Bereich die Frage des "Verursachers in persona" meist gar nicht erst stellt.
5. Der Freizeitunfall, der hier nicht betrachtet werden soll, wäre in der Regel über "Private Freizeit-Unfallpolicen" gedeckt, sofern das Unfall-Opfer nicht Mitglied der wohl Derartiges deckenden GdP wäre; und könnte insoweit - wie unter 3. ausgewiesen - betrachtet werden.
6. Aus 2., 3., 4., 5., 6. stellt sich vor allem unter Gesichtspunkten der "Unfallopfer-Würde" (insoweit der unantastbaren Würde des Menschen i.S. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GrCh - vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, Band 4, Europäische Grundrechte, S. 249 - die Frage, ob das Anliegen, hinter dem angeblich der BR stecken soll, die o.g. Grundrechte nicht eher beschädigt als dass es deren Schutz dienlich wäre.