Hallo,
großes Dankeschön an alle Beteiligten!
Welche Klageform.... und wie, werde mal über den ganzen Input grübeln.
Besonders gefällt mir zudem das `abdriften des Themas` hin zum "Unfallbedingte Ersatzansprüche für Häuslebauer"; mit der Frage (meiner ersten...) bin ich ja damals in diesem Forum `aufgeschlagen`.
Hier: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=22454
Inzwischen sehe ich das seeehr optimistisch. Eine/ die allumfassende Aufklärung dazu findet sich im Pardey. Vier Seiten, die es in sich haben. Alles Online einsehbar. Es ist der ultimative Link (ähm ja: Buch) für alle Geschädigten:
http://books.google.de/books?id=qoJRadJHO70C&lpg=PA428&ots=14cCluMRPW&dq=pardey%20eigenleistungen%20am%20bau&hl=de&pg=PA426#v=onepage&q&f=false
Ich finde dort kein Urteil/ Gegebenheit/ Schlupfloch der es -in meinem Falle - der gegnerischen Versicherung ermöglichen würde, Zahlungen zu verweigern.
Ab da bin ja Naiv.
Wichtig sind laut den Urteilen vielerlei Grundvorraussetzugen für einen möglichen Schadensersatz:
Zeitfaktor:
Ohne den läuft erstmal gar nix. Der Geschädigte muss ersteinmal nachweisen, dass er das notwendige Zeitkontinent verfügt. So wurde die Klage eines selbstständigen Vertreters für Pharmazieprodukte abgewiesen. Der war rund um die Uhr beruflich auf Achse (Nebenbei hat er das Baugrundstück erst nach seinem Unfall gekauft und hatte schon ein eigenes Haus, bei welchem er wohl auch keine Eigenleistung geleistet hat...)
Ich habe drei Monate im Jahr definitiv frei. Arbeitswochen bestehen bei mir aus rund 40 Zeitstunden. Arbeitsstelle, Wohnort und Baustelle liegen untereinander keine 10 Autominuten entfernt. Ich kann hunderte Zeugen beibringen, die mich bei der Arbeit besucht haben. Dies auch Sonntag Abends um 23 Uhr.
Faktor "Handwerkliche Fähigkeiten":Man muss glaubhaft nachweisen können, dass man ohne den Unfall/ die Schädigung auch körperlich/ geistig dazu in der Lage gewesen wäre, die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Dazu ist nicht nötig über eine berufliche Ausbildung in irgendeinem handwerklichem Beruf zu verfügen! Definitiv nicht. Ich habe nicht schlecht gestaunt, dass selbst "Dachdeckerarbeiten" zu den anrechenbaren Arbeiten im "häuslichen Wirkungsberech (Eigenleistung)" gehören.
Ich bin kein ausgebildeter Handwerker. Dachdeckerarbeiten kann ich aber. Habe selbst einen Dachstuhl gebaut. In Eigenleistung. Über 150 qm Sichtbetondecke in das entkernte, denkmalgeschützte Haus eingefügt. Inklusive aller Schalungsarbeiten, der Bewehrung, etc.. Hunderte Tonnen von Steinen zu Mauern vermörtelt. Brandwände gesetzt nebst der Türen. Eine oberste Geschossdecke 150 qm komlett in Holz mit dazugehöriger Balkenlage. 5 von 20 Dachfenstern eingesetzt. Und, und, und... Das Baumaterial für jahrelange, weitere Arebeit liegt hier auf Halde. Sämtliche benötigeten Arbeitgeräte sind mein Eigentum, Nebst Gabelstabler, Radlader, Hebebühne, mehreren Anhängern... Ich selbst stehe als "ausführende Firma" in den Bauunterlagen der Genehmigungsbehörde. Überwacht wurden meinen Arbeiten von einem Bauingineur, welcher sämtliche Statiken und Pläne erstellt hat. Zudem wurden die Arbeiten überwacht vom Landeskonservator für Gebaüdedenkmalschutz und dem für mich zuständigem Bauamt. Nicht ein einziges mal hatten die bei den Baubegehungen etwas zu meckern. Die Baubnahme für den Rohbau habe ich erhalten. Alles was jetzt noch an Eigenleistung (nur für den Wohnraum... es folgen weitere denkmalgeschützte Gebäudeteile & Nebengebäude) zu erfolgen hätte, wäre dahingehend echte `Heimwerkertätigkeit...`. Und die traue ich mir zu. Alle meine erfolgten Arbeitsschritte kann ich mit 1000en Fotos und Videos dokumentieren. Bislang wurden rund 100.000 Euro für Material und Geräte ausgegeben. Arbeitslöhne für Handwerker wurden nicht angesetzt/ benötigt.
Faktor "Konkrete Nachweisbarkeit der Bauabsicht/ geplanten Eigenleistung":
Der durch eine gesundheitliche Schädigung entstandene Schaden bezüglich einer Vereitelung der Eigenleistung" darf natürlich nicht ein `reiner Papiertiger` sein. Da muss man schon etwas beweisen, dass eine `echte Schädigung` vorliegt. Beispiel ist das eines damaligen Jungen aus der DDR. Der erlitt in Kindesalter eine gesundheitliche Schädigung mit einem klaren Schädiger. Jahrzente später kaufte er sich ein baufälligen Haus und wollte vom Schädiger Ersatz. Wurde ihm verneint. Dies mit der Begründung, dass man in dem Alter noch nicht die Absicht gehabt habe, ein Haus zu kaufen und in Eigenleistung zu renovieren. Irgendwie gemein. Verständlich die Position des Gerichtes jedoch dahingehend, dass der Geschädigte die Schadensumme bei einem Kauf NACH seiner Schädigung beliebig `manipulieren´ könne. Kauft er eine Burgruine ist der Schaden höher als eine renovierungsbedürftige 3-Zimmerwohnung.
Wie aber weist man konkret nach, dass anstehende/geplante Eigenleistung vereitelt wurde? Da sind die Hürden wohl nicht wirklich hoch. Doch sie sollten/ müssen am besten VOR dem Unfall erfolgt sein (gibt auch Beispiele für danach...). Als `Berechtigungshürden` habe in Urteilen `erlesen`:
- Erkundigung bei der Bank nach einem Kredit für ein Haus, Kreditzusage
- Der Kauf/ Besitz eines Baugrundstückes
- Absichtserklärungen/ Kaufverträge
- Baupläne
Für meine Person: Ich habe nicht nur eine Absicht Eigenleistung zu erbringen; ich war bereits mittendrin, als der dämliche Unfall passiert ist.
Die Arbeit waren mitten im Gange: Es war bereits lange gekauft und die Bauunterlagen wiegen gut & gerne 5kg. Ich bin der Meinung, dass ich damit jedem Gericht meine Absicht (Bauabsicht!) beweisen kann.
Berechnung der Schadenshöhe:
Da werden in der Literatur zwei Vorschläge (im Pardey steht glaube ich nur der erste).
Erste Variante: Wert des Hauses/ Objektes zum jetzigen Zeitpunkt berechnen. Dann eine Berechnung wieviel das ganze NACH Fertigstellung wert gewesen wäre. Die Differenz des Ganzen MINUS der Kosten des zu verbauenden Arbeitsmaterials ergibt die Schadensumme (beziehungsweise den entgangenen Gewinn aus einem Wertzuwachs durch Eigenleistung.
Zweite Variante: Es findet eine Berechnung statt, was die noch durchzuführenden Arbeiten bei Übernahme durch einen Handwerker kosten würden. Nur der Arbeitslohn ist Ersatzfähig. Die Materialkosten selbstredend nicht. Dort, wo ich das gelesen habe... empfhielt der Autor definitiv diese Variante. Halte ich auch für passerndere/ bessere: Die Arbeiten müssen ja gemacht werden; da führt kein Weg dran vorbei.
Wenn dem Alles so ist...; ich den Pardey richtig verstehe.... und zudem der Pardey noch Recht hat... dann verstehe ich auch, dass die Versicherung bestreitet, dass meine Gesundheitsschäden irgendwas mit dem Unfall zu verstehen hat...
Auf jeden Fall würde es teurer werden, als die 200€ Schmerzensgeld (deren Rückforderung sie sich zudem vorbehalten!).
Gerne dürft Ihr meinen Optimus einschränken; ich täte sogar darum bitten. Das ganze geht ja vor Gericht. Sucht nach dem Haar in der Suppe.
gruß,
w124
großes Dankeschön an alle Beteiligten!
Welche Klageform.... und wie, werde mal über den ganzen Input grübeln.
Besonders gefällt mir zudem das `abdriften des Themas` hin zum "Unfallbedingte Ersatzansprüche für Häuslebauer"; mit der Frage (meiner ersten...) bin ich ja damals in diesem Forum `aufgeschlagen`.
Hier: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=22454
Inzwischen sehe ich das seeehr optimistisch. Eine/ die allumfassende Aufklärung dazu findet sich im Pardey. Vier Seiten, die es in sich haben. Alles Online einsehbar. Es ist der ultimative Link (ähm ja: Buch) für alle Geschädigten:
http://books.google.de/books?id=qoJRadJHO70C&lpg=PA428&ots=14cCluMRPW&dq=pardey%20eigenleistungen%20am%20bau&hl=de&pg=PA426#v=onepage&q&f=false
Ich finde dort kein Urteil/ Gegebenheit/ Schlupfloch der es -in meinem Falle - der gegnerischen Versicherung ermöglichen würde, Zahlungen zu verweigern.
Ab da bin ja Naiv.
Wichtig sind laut den Urteilen vielerlei Grundvorraussetzugen für einen möglichen Schadensersatz:
Zeitfaktor:
Ohne den läuft erstmal gar nix. Der Geschädigte muss ersteinmal nachweisen, dass er das notwendige Zeitkontinent verfügt. So wurde die Klage eines selbstständigen Vertreters für Pharmazieprodukte abgewiesen. Der war rund um die Uhr beruflich auf Achse (Nebenbei hat er das Baugrundstück erst nach seinem Unfall gekauft und hatte schon ein eigenes Haus, bei welchem er wohl auch keine Eigenleistung geleistet hat...)
Ich habe drei Monate im Jahr definitiv frei. Arbeitswochen bestehen bei mir aus rund 40 Zeitstunden. Arbeitsstelle, Wohnort und Baustelle liegen untereinander keine 10 Autominuten entfernt. Ich kann hunderte Zeugen beibringen, die mich bei der Arbeit besucht haben. Dies auch Sonntag Abends um 23 Uhr.
Faktor "Handwerkliche Fähigkeiten":Man muss glaubhaft nachweisen können, dass man ohne den Unfall/ die Schädigung auch körperlich/ geistig dazu in der Lage gewesen wäre, die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Dazu ist nicht nötig über eine berufliche Ausbildung in irgendeinem handwerklichem Beruf zu verfügen! Definitiv nicht. Ich habe nicht schlecht gestaunt, dass selbst "Dachdeckerarbeiten" zu den anrechenbaren Arbeiten im "häuslichen Wirkungsberech (Eigenleistung)" gehören.
Ich bin kein ausgebildeter Handwerker. Dachdeckerarbeiten kann ich aber. Habe selbst einen Dachstuhl gebaut. In Eigenleistung. Über 150 qm Sichtbetondecke in das entkernte, denkmalgeschützte Haus eingefügt. Inklusive aller Schalungsarbeiten, der Bewehrung, etc.. Hunderte Tonnen von Steinen zu Mauern vermörtelt. Brandwände gesetzt nebst der Türen. Eine oberste Geschossdecke 150 qm komlett in Holz mit dazugehöriger Balkenlage. 5 von 20 Dachfenstern eingesetzt. Und, und, und... Das Baumaterial für jahrelange, weitere Arebeit liegt hier auf Halde. Sämtliche benötigeten Arbeitgeräte sind mein Eigentum, Nebst Gabelstabler, Radlader, Hebebühne, mehreren Anhängern... Ich selbst stehe als "ausführende Firma" in den Bauunterlagen der Genehmigungsbehörde. Überwacht wurden meinen Arbeiten von einem Bauingineur, welcher sämtliche Statiken und Pläne erstellt hat. Zudem wurden die Arbeiten überwacht vom Landeskonservator für Gebaüdedenkmalschutz und dem für mich zuständigem Bauamt. Nicht ein einziges mal hatten die bei den Baubegehungen etwas zu meckern. Die Baubnahme für den Rohbau habe ich erhalten. Alles was jetzt noch an Eigenleistung (nur für den Wohnraum... es folgen weitere denkmalgeschützte Gebäudeteile & Nebengebäude) zu erfolgen hätte, wäre dahingehend echte `Heimwerkertätigkeit...`. Und die traue ich mir zu. Alle meine erfolgten Arbeitsschritte kann ich mit 1000en Fotos und Videos dokumentieren. Bislang wurden rund 100.000 Euro für Material und Geräte ausgegeben. Arbeitslöhne für Handwerker wurden nicht angesetzt/ benötigt.
Faktor "Konkrete Nachweisbarkeit der Bauabsicht/ geplanten Eigenleistung":
Der durch eine gesundheitliche Schädigung entstandene Schaden bezüglich einer Vereitelung der Eigenleistung" darf natürlich nicht ein `reiner Papiertiger` sein. Da muss man schon etwas beweisen, dass eine `echte Schädigung` vorliegt. Beispiel ist das eines damaligen Jungen aus der DDR. Der erlitt in Kindesalter eine gesundheitliche Schädigung mit einem klaren Schädiger. Jahrzente später kaufte er sich ein baufälligen Haus und wollte vom Schädiger Ersatz. Wurde ihm verneint. Dies mit der Begründung, dass man in dem Alter noch nicht die Absicht gehabt habe, ein Haus zu kaufen und in Eigenleistung zu renovieren. Irgendwie gemein. Verständlich die Position des Gerichtes jedoch dahingehend, dass der Geschädigte die Schadensumme bei einem Kauf NACH seiner Schädigung beliebig `manipulieren´ könne. Kauft er eine Burgruine ist der Schaden höher als eine renovierungsbedürftige 3-Zimmerwohnung.
Wie aber weist man konkret nach, dass anstehende/geplante Eigenleistung vereitelt wurde? Da sind die Hürden wohl nicht wirklich hoch. Doch sie sollten/ müssen am besten VOR dem Unfall erfolgt sein (gibt auch Beispiele für danach...). Als `Berechtigungshürden` habe in Urteilen `erlesen`:
- Erkundigung bei der Bank nach einem Kredit für ein Haus, Kreditzusage
- Der Kauf/ Besitz eines Baugrundstückes
- Absichtserklärungen/ Kaufverträge
- Baupläne
Für meine Person: Ich habe nicht nur eine Absicht Eigenleistung zu erbringen; ich war bereits mittendrin, als der dämliche Unfall passiert ist.
Die Arbeit waren mitten im Gange: Es war bereits lange gekauft und die Bauunterlagen wiegen gut & gerne 5kg. Ich bin der Meinung, dass ich damit jedem Gericht meine Absicht (Bauabsicht!) beweisen kann.
Berechnung der Schadenshöhe:
Da werden in der Literatur zwei Vorschläge (im Pardey steht glaube ich nur der erste).
Erste Variante: Wert des Hauses/ Objektes zum jetzigen Zeitpunkt berechnen. Dann eine Berechnung wieviel das ganze NACH Fertigstellung wert gewesen wäre. Die Differenz des Ganzen MINUS der Kosten des zu verbauenden Arbeitsmaterials ergibt die Schadensumme (beziehungsweise den entgangenen Gewinn aus einem Wertzuwachs durch Eigenleistung.
Zweite Variante: Es findet eine Berechnung statt, was die noch durchzuführenden Arbeiten bei Übernahme durch einen Handwerker kosten würden. Nur der Arbeitslohn ist Ersatzfähig. Die Materialkosten selbstredend nicht. Dort, wo ich das gelesen habe... empfhielt der Autor definitiv diese Variante. Halte ich auch für passerndere/ bessere: Die Arbeiten müssen ja gemacht werden; da führt kein Weg dran vorbei.
Wenn dem Alles so ist...; ich den Pardey richtig verstehe.... und zudem der Pardey noch Recht hat... dann verstehe ich auch, dass die Versicherung bestreitet, dass meine Gesundheitsschäden irgendwas mit dem Unfall zu verstehen hat...
Auf jeden Fall würde es teurer werden, als die 200€ Schmerzensgeld (deren Rückforderung sie sich zudem vorbehalten!).
Gerne dürft Ihr meinen Optimus einschränken; ich täte sogar darum bitten. Das ganze geht ja vor Gericht. Sucht nach dem Haar in der Suppe.
gruß,
w124