Hallo,
nun die SB von der BG hat selber entschieden da sin meinem Fall keine Hüftgelenkarthrose vorliegt, ohne einen Beratungsarzt einzuschalten.
Folgender Text dazu:
Zitat: " ..... Wir haben geprüft, ob Ihre Erkrankung eine Berufskrankheit ist. (1). Unsere Ermittlungen haben ergeben:
Nach dem Ergebnis unseres Feststellungsverfahrens gehört die bei Ihnen bestehende Erkrankung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen.
Eine Anerkennung Ihrer Erkrankung als Berufskrankheit ist daher nicht möglich.
Entsprechend der Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ ist empfohlen in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung eine neue Berufskrankheit aufzunehmen (Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumulativen Dosis von mindestens 9.500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden). Diese Erkrankung ist bislang noch nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Wir haben daher geprüft, ob die bei Ihnen diagnostizierte Koxarthrose wie eine Berufskrankheit anerkannt werden kann.
Nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft liegt ein anerkennungsfähiges Krankheitsbild unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Chronische Hüftgelenksbeschwerden in Form von Schmerzen in Ruhe und nachts, andauernde Morgensteifigkeit länger als 30 und kürzer als 60 Minuten und/oder eine schmerzhafte Innenrotation.
2. Röntgenologischer Nachweis von femoralen und/oder acetabulären Osteophyten, entsprechend Grad 2 nach Kellgren und Lawrence oder einer Gelenkspaltverschmälerung (superior, axial und/oder medial) entsprechend Grad 3 nach Kellgren und Lawrence.
3. mindestens eine der folgenden Funktionsstörungen: Einschränkungen der Hüftgelenksbeweglichkeit, insbesondere der Innenrotation, aber auch der Außenrotation, der Abduktion, der Adduktion sowie der Flexion oder der Extension, hinkendes Gangbild, reduzierte Gehstrecke, Krepitation bei der Gelenkbewegung, Kapselschwellung oder Hüftgelenkserguss.
Die Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat ergeben, dass die geforderten radiologischen Kriterien (siehe 2.) wie Randanbauten (Osteophyten) entsprechend Grad 2 nach Kellgren und Lawrence oder eine Gelenkspaltverschmälerung im Hüftgelenk entsprechend Grad 3 nach Kellgren und Lawrence nicht nachzuweisen sind.
Insofern liegen auch die Voraussetzungen für die Anerkennung Ihrer Erkrankung wie eine Berufskrankheit nicht vor, da das entsprechende Krankheitsbild nicht vorliegt.
Auf Ermittlungen zur Exposition konnte insofern verzichtet werden. "
Nun könnt Ihr Euch mal selber ein Bild machen, wie die BG darauf reagiert hat und das da gar nicht weiter ermittelt wurde bzw. jetzt noch was passiert.
Gruß Karl
nun die SB von der BG hat selber entschieden da sin meinem Fall keine Hüftgelenkarthrose vorliegt, ohne einen Beratungsarzt einzuschalten.
Folgender Text dazu:
Zitat: " ..... Wir haben geprüft, ob Ihre Erkrankung eine Berufskrankheit ist. (1). Unsere Ermittlungen haben ergeben:
- Ihre Koxarthrose ist keine Berufskrankheit (§ 9 Abs. 1 SGB VII) (1)
- Sie ist auch nicht wie eine Berufskrankheit anzuerkennen (§ 9 Abs. 2 SGB VII) (2)
Nach dem Ergebnis unseres Feststellungsverfahrens gehört die bei Ihnen bestehende Erkrankung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen.
Eine Anerkennung Ihrer Erkrankung als Berufskrankheit ist daher nicht möglich.
Entsprechend der Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ ist empfohlen in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung eine neue Berufskrankheit aufzunehmen (Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumulativen Dosis von mindestens 9.500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden). Diese Erkrankung ist bislang noch nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Wir haben daher geprüft, ob die bei Ihnen diagnostizierte Koxarthrose wie eine Berufskrankheit anerkannt werden kann.
Nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft liegt ein anerkennungsfähiges Krankheitsbild unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Chronische Hüftgelenksbeschwerden in Form von Schmerzen in Ruhe und nachts, andauernde Morgensteifigkeit länger als 30 und kürzer als 60 Minuten und/oder eine schmerzhafte Innenrotation.
2. Röntgenologischer Nachweis von femoralen und/oder acetabulären Osteophyten, entsprechend Grad 2 nach Kellgren und Lawrence oder einer Gelenkspaltverschmälerung (superior, axial und/oder medial) entsprechend Grad 3 nach Kellgren und Lawrence.
3. mindestens eine der folgenden Funktionsstörungen: Einschränkungen der Hüftgelenksbeweglichkeit, insbesondere der Innenrotation, aber auch der Außenrotation, der Abduktion, der Adduktion sowie der Flexion oder der Extension, hinkendes Gangbild, reduzierte Gehstrecke, Krepitation bei der Gelenkbewegung, Kapselschwellung oder Hüftgelenkserguss.
Die Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat ergeben, dass die geforderten radiologischen Kriterien (siehe 2.) wie Randanbauten (Osteophyten) entsprechend Grad 2 nach Kellgren und Lawrence oder eine Gelenkspaltverschmälerung im Hüftgelenk entsprechend Grad 3 nach Kellgren und Lawrence nicht nachzuweisen sind.
Insofern liegen auch die Voraussetzungen für die Anerkennung Ihrer Erkrankung wie eine Berufskrankheit nicht vor, da das entsprechende Krankheitsbild nicht vorliegt.
Auf Ermittlungen zur Exposition konnte insofern verzichtet werden. "
Nun könnt Ihr Euch mal selber ein Bild machen, wie die BG darauf reagiert hat und das da gar nicht weiter ermittelt wurde bzw. jetzt noch was passiert.
Gruß Karl