Justizskandal in NRW! Kriminelle Richter beim LSG NRW im Vollbeweis gesichert. Nicht möglich?
Doch!
Lest selber!
Hier ein Auszug aus meinem Schreiben an das LSG NRW vom 16.07.2011
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen
Zweigertstrasse 54
4513O Essen 16.07.2011
In dem Rechtsstreit
L 17 U 81/10
W
-Berufungskläger-
gegen
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution, vertr. d. d. Vorstand, Große Elbstr. 134, 22767 Hamburg, Gz.: E4/1578O/757-S-
- Berufungsbeklagte -
teile ich dem LSG NRW mit, dass es so nicht geht. Was in diesem Verfahren abgeht und bereits zuvor in den mich betreffenden Verfahren vor dem SG DO - S 21 U 147/02 - und – S 36 U 396/08 - sowie im Verfahren vor dem LSG - L 15 U 250/05 - abgegangen ist, spottet jeder Beschreibung und hat mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nichts am Hut. Hier wird nicht nur der Kläger, sondern auch der Rechtsstaat verhöhnt.
Dass Richter der Sozialgerichte skrupellos das Recht beugen, wie mein Fall beispielhaft beweist, vorsätzlich falsche Urteile erlassen, habe ich nicht für möglich gehalten. Dass diese sich hierfür gewissenloser medizinischer Sachverständiger bedienen, erstaunt niemand mehr, der ein Verfahren vor einem Sozialgericht führt oder geführt hat.
Unmissverständlich weise ich das LSG NRW darauf hin, dass ich meinen Fall jetzt öffentlich machen werde. Dieser zeigt in erschreckender Deutlichkeit das unredliche Zusammenspiel zwischen Sozialgerichten in NRW, gerichtlich bestellten Sachverständigen und Berufsgenossenschaften zum Nachteil der Versicherten der GUV.
Dank Internet haben sich Kläger gefunden, die Klage vor den Sozialgerichten in NRW führen oder geführt haben und die ihre Erfahrungen mit den Gerichten und den von diesen beauftragten medizinischen Sachverständigen (spez. Herr Dr. med. Volpert, Velbert u. Frau Dr. med. Kolen, Essen) ausgetauscht haben. Es war unschwer erkennbar, was mit der Beauftragung dieser Gutachter bezweckt wurde.
Unter Protest habe ich das Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Frau. Dr. med. Kolen, Essen, vom 24.07.2011 nach Aktenlage, welcher ich nicht zugestimmt habe, zur Kenntnis genommen. Ich rüge das LSG NRW weil es ohne meine Zustimmung meine sensiblen personenbezogenen Daten an die Gutachterin weitergegeben hat. Hierdurch wurde ich in meinem Recht, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art 1, 2 GG, welches auch im Gerichtsverfahren gilt, verletzt. Diese Rechtsverletzung stellt einen Verfahrensfehler dar.
Der Verwertung des Gutachtens nach Aktenlage der gerichtlich bestellten Sachverständigen Frau. Dr. med. Kolen vom 24.07.2011 wird wegen Ausstellen eines vorsätzlich unrichtigen Gesundheitszeugnisses, wegen grober Beleidigung des Probanden und übler Nachrede widersprochen sowie die Löschung (Entfernung) des Gutachtens aus der Akte beantragt.
Ich weise das LSG NRW ausdrücklich darauf hin, dass ich kein Vertrauen mehr in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der in meinem Fall beteiligten Richter dieses Gerichtes sowie in die von den Sozialgerichten beauftragten medizinischen Sachverständigen habe. Die Richter haben in meinem Fall vorsätzlich falsche Urteile erlassen und die Sachverständigen vorsätzlich unrichtige, mich betreffende Gutachten.
Wie bereits schon zuvor der vom SG Dortmund beauftragte Sachverständige Dr. Volpert im Verfahren - S 21 U 147/02 -, hat nun auch die vom LSG NRW beauftragte Sachverständige Fr. Dr. Kolen vorsätzlich ein unrichtiges Gutachten über mich erstattet. Das nehme ich nicht hin, das ist ein
Skandal
der von mir öffentlich gemacht werden wird.
Die Richter des SG DO im Verfahren - S 21 U 147/02 - und S 36 U 396/08 sowie die Richter des LSG NRW -im Verfahren - L 15 U 250/05 - haben meine Klagen auf Anerkennung meiner psychischen Beschwerden, meine spez. Phobie beim Nichtangeschnalltsein beim Autofahren sowie meine Klaustrophobie in medizinischen Einrichtungen, hier in kleinen Räumen, abgelehnt. Sie begründen ihre Entscheidung mit den Erkenntnissen aus dem Gutachten des Dr. Volpert vom 13.04.2004.
Dieser hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass ein intensiv-medizinisch Behandelter mit der Negativprognose, nicht zu überleben, kein Trauma entwickeln kann, wenn er überlebt hat und deshalb ein Psychotrauma bei mir ausgeschlossen; ich habe ja überlebt.
Dass diese Behauptung des Sachverständigen unhaltbar war, nicht dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprach, vollkommener Quatsch ist, auch auf mich überhaupt nicht übertragbar war, weil ich nicht intensiv-medizinisch behandelt worden bin, außerdem die Krankenhäuser in 1966 über derartige Einrichtungen überhaupt nicht verfügten (es gab diese einfach noch nicht), was den in den Verfahren beteiligten Richtern auch bekannt war/ist.
Folgt man den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Volpert, dann bedeutet dieses, dass man verstorben, tot sein muss, um traumatisiert zu werden. Ich habe mich daher an verschiedene Experten auf dem Gebiet der Psychotraumatalogie gewandt und diese um Rat gefragt, weil ich diese Aussage des Dr. Volpert nicht nachvollziehen konnte. Diese haben seine Ausführungen nicht geteilt, diese als Quatsch, Unsinn oder wenig Sachverstand verratend bezeichnet. Was die Sozialgerichte aber nicht• interessiert hat! Die entsprechenden E-Mails befinden sich in der Gerichtsakte.
Es ist nicht zu fassen, der Zweck aber eindeutig ersichtlich, dass Fachärzte auf dem Gebiet der Neurologie/Psychiatrie und Geriatrie durch die Sozialgerichte auf traumatisierte Versicherte der GUV losgelassen werden, um diese zu begutachten.
Um beurteilen zu können, dass die Behauptung des Sachverständigen Unsinn ist, muss man nicht extra Medizin oder Jura studiert haben. Da reicht der gesunde Menschenverstand und Volksschule aus. Das Richter diesen Stuss auch noch als Entscheidungsgrundlage nehmen, ist unglaublich, nicht zu fassen und zeigt, dass es ihnen nicht um die Sache geht. Diesen geht es nur darum, etwas in der Hand zu haben, mit welchem sie die Klageabweisung begründen können, egal wie schwachsinnig die Argumente auch sind.
Im Übrigen hat der Sachverständige den Ursachenzusammenhang überhaupt nicht geprüft. Dazu war er verpflichtet. Das Unfallereignis konnte nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Schädigung entfiele. Daher war er verpflichtet den Kausalzusammenhang nach der für die GUV geltenden Bedingungstheorie zu prüfen, was er pflichtwidrig unterlassen hat.
Daher ist die Behauptung des Sachverständigen Dr. med. Volpert, dass die bei mir auf psychischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen unfallunabhängig seien, schlichtweg die Unwahrheit.
Den von der Rechtsprechung verlangten Nachweis einer unfallfremden Ursache im Vollbeweis als alleinige Ursache, hat der Sachverständige nicht geführt und auch nicht führen können. Das Gutachten hat allein aus diesem Grund keinen Beweiswert.
Das Gutachten erfüllt auch nicht die vom BSG im Urteil vom 9.5.2009 - B 2 U 1/05 R u. - B 2 U 24/06 R - verlangten Anforderungen für die Beurteilung psychischer Störungen als Unfallfolge. Ich verweise hier ausdrücklich auf die Randziffern 22, 23, 24, 25, 26.
Den Richtern war das alles bekannt. Sie wussten von Anfang an, dass das Gutachten keinerlei Beweiswert hat und zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden durfte und dass das Gutachten wegen Berücksichtigung unzulässiger Beweismittel auch einem Beweisverwertungsverbot unterlag und dass sich der Gutachter wegen Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 278 StGB strafbar gemacht hat.
Gebetsmühlenartig habe ich immer wieder auf den Vorstehenden Sachverhalt hingewiesen. Das haben die Richter nicht zur Kenntnis genommen, es hat diese einfach nicht interessiert. Weiterhin haben sie vorsätzlich falsche Urteile zu meinem Nachteil und zum Vorteil der Beklagten erlassen und diese mit den Erkenntnissen aus dem unzulässigen und dem Beweisverwertungsverbot unterliegendem Gutachten des Dr. Volpert begründet.
So hat die Sachverständige Frau Dr. Kolen in ihrem Gutachten vom 24.06.2011 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Diagnose des Dr. Volpert, ich leide unter einer Agoraphobie in Menschenansammlungen, falsch ist. Seit 2004 weise ich die Gerichte in allen Verfahren ununterbrochen darauf hin, dass ich nicht unter einer Agoraphobie leide und auch nicht gelitten habe, was diese permanent ignoriert haben. Somit steht fest, dass alle Verwaltungsakte und Urteile, die sich auf das Gutachten stützen, falsch sind.
Es ist schon rührend, wie die Sachverständige Fr. Dr. Kolen versucht, ihren Kollegen, der ihr persönlich gut bekannt ist, in ihrem Gutachten zu entlasten. Sie führt an, dass dieser doch für seine falsche Diagnose eigentlich gar nichts kann. Schuld allein sei doch der andere Arzt. Dieser habe seinerzeit die Diagnose Agoraphobie in Menschenansammlungen gestellt, welche falsch ist. Dr. Volpert habe keine eigenständige Diagnose gestellt, er habe lediglich die Diagnose eines anderen Arztes abgeschrieben, welche unrichtig ist. Ich erspare mir hierzu jeden Kommentar!
I.
Zum Schreiben des LSG NRW vom 04.07.2011 teile ich diesem mit:
1. Ich stelle keinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG.
2. Ich beantrage keine Akteneinsicht mehr. Aus gesundheitlichen Gründen ist es für mich äußerst schwer nach Essen zu fahren. Meiner Bitte um Akteneinsicht in die Gerichtsakte beim AG in XXXXXXX hat das LSG NRW nicht stattgegeben. Den Band, in welchem sich die Verschriftlichung der Kausalitätsprüfung befinden muss, auch nicht benannt, obwohl dem LSG NRW dieser, wie auch die entsprechenden Blattnummern bekannt sein muss/müssen. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund warum das LSG NRW sich weigert meiner Bitte stattzugeben, außer dass das Gericht definitiv weiss, das sich die Kausalitätsprüfung nicht in der Akte befindet, nicht befinden kann, weil die Beklagte schlichtweg nicht geprüft hat, wozu diese verpflichtet war. Der Unfall war eine Bedingung im Sinne der conditio sine qua non daher war die Beklagte verpflichtet den Ursachenzusammenhang zu prüfen, was sie pflichtwidrig unterlassen hat.
Folglich ist die seit 1999 immer wiederkehrende Behauptung der Beklagten, zuletzt im April 2010, sie habe die Kausalität in meinem Fall eingehend geprüft, schlichtweg
gelogen!
Dass diese Lüge, dieser Betrug, auch noch durch vorsätzlich falsche Urteile der Sozialgerichte belohnt wird, ist nicht zu fassen und spottet jeder Beschreibung. Mit einem rechtsstaatlichen, fairen, unparteiischen Verfahren hat das nichts mehr gemein.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Beklagte den Nachweis einer unfallfremden Ursache als alleinige Ursache im Vollbeweis, für ihre Behauptung, meine psychischen Stö-rungen seien unfallunabhängig, bis heute nicht geführt hat. Diesen Nachweis verlangt aber die Rechtsprechung. Daher sind die ergangenen Verwaltungsakte allesamt rechtswidrig.
Im Sozialrecht gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast. Danach hat die Folgen der objektiven Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache stets derjenige zu tragen, der aus dieser Tatsache, wäre sie beweisbar, Rechte herleiten könnte. Die Last des nicht erbrachten Beweises trägt daher hinsichtlich der rechtshindernden Tatsachen der Leistungsträger, somit die Beklagte. Diese Rechtsanwendung muss auch in meinem Fall angewandt werden.
Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten festgestellt, dass die bei mir auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen unfallunabhängig seien, ohne die Kausalität, den Ursachenzusammenhang überhaupt geprüft zu haben.
Die Prüfung der Kausalität hat in der GUV (auch in meinem Fall) nach der Bedingungs-theorie, der Lehre nach der wesentlichen Bedingung, zu erfolgen. Nach dieser ist im logischen Sinn jede Ursache Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass gleichzeitig der Erfolg entfiele, die sog conditio sine qua non.
Der Arbeitsunfall vom 8.3.1966 und der daraus resultierende Gesundheitsschaden ist eine Bedingung im Sinne der „conditio sine qua non". Er kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Schädigung entfällt.
Die Sachverständige war verpflichtet, was sie pflichtwidrig unterlassen hat, die mitwirkenden Kausalfaktoren Schritt für Schritt zu prüfen und festzustellen, beginnend mit dem Unfall und seinen Einwirkungen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist es für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden nicht erforderlich, dass das Unfallereignis ursächlich von alleiniger oder doch überwiegender Bedeutung ist. Es genügt, dass es eine wesentliche Teilursache für den Eintritt des Gesundheitsschadens bildet, also eine Teilursache neben anderen, gleichfalls wesentlichen unfallfremden Mitursachen.
Daher ist die Behauptung der Sachverständigen, dass die bei mir auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen unfallunabhängig seien, nicht nachzuvollziehen, durch nichts bewiesen, schlichtweg die Unwahrheit!
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, das eine Schadensanlage als überwiegende und damit rechtlich allein wesentliche Ursache nur dann gewertet werden darf, wenn sie nachweisbar bereits so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar gewesen ist, dass es zur Auslösung des Gesundheitsschadens nicht der besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkungen aus der geschützten Tätigkeit bedurft hat, sondern nur noch eines relativ geringfügigen Anstoßes durch Belastungen, wie sie - beliebig austauschbar - auch im unversicherten Alltagsleben ständig vorkommen, und der Schaden daher auch ohne die äußeren Einwirkungen aus der geschützten Tätigkeit wahrscheinlich zu annähernd derselben Zeit eingetreten wäre.
Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, der Durchsichtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Rechtsanwendung dürfen der Beurteilung stets nur Umstände zugrunde gelegt werden, die in ihren tatsächlichen Grundlagen auch voll bewiesen sind.
Kann eine - theoretisch - in Betracht zu ziehende unfallfremde Mitursache in ihren tatsächlichen Grundlagen nicht nachgewiesen werden, ergibt sich so - das BSG wiederholt wörtlich - „nicht einmal die Frage", ob sie im konkreten Einzelfall Ursache im Rechtssinn sein könnte. Hypothesen, Vermutungen, Annahmen, Unterstellungen und selbst eine „gute Möglichkeit" oder „gewisse Wahrscheinlichkeit" reichen nicht aus, den bestehende ursächliche Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall auszuschließen.
Daher dürfen unfallfremde Kausalfaktoren, die als allein wesentliche Ursache des strei-tigen Gesundheitsschadens in Betracht gezogen werden sollen, hinsichtlich Art und Schwere sowie dem Ausmaß ihrer ursächlichen Wirksamkeit aber nicht überzeugend nachweisbar sind, in die erforderliche Abwägung, ob der Arbeitsunfall wesentliche Teilursache oder nur unwesentliche Mitursache war, nicht eingehen. Bei ihnen ergibt sich - um mit dem BSG zu sprechen - „nicht einmal die Frage", ob sie überhaupt Ursache im Rechtssinn sind.
Auf den Punkt gebracht: Die Sachverständige Fr. Dr. Kolen „Expertin auf dem Gebiet der GUV" (so wurde mir diese durch das LSG NRW avisiert) hat den Ursachenzusammenhang in meinem Fall überhaupt nicht geprüft. Daher ist ihre Behauptung, die bei mir auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen seien unfallunabhängig durch nichts bewiesen, schlichtweg gelogen. Vorsätzlich und aus niederen Beweggründen hat diese ein unrichtiges Gutachten über mich erstellt und sich nach § 278 StGB strafbar gemacht.
Im Übrigen erfüllt auch das Gutachten der Sachverständigen Fr. Dr. med. Kolen nicht die vom BSG im Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R – u. – B 2 U 24/06 R - geforderten Anforderungen für die Beurteilung psychoreaktiver Störungen als Unfallfolge, was dem LSG NRW bekannt ist! Ich verweise hier ausdrücklich auf die Randziffern 22, 23, 24, 25, 26 des Urteils.
Das Aktengutachten der Sachverständigen Fr. Dr. Kolen vom 24.06.2011 darf wegen vorsätzlicher Falschbegutachtung und Nichtanwendung der die GUV geltenden Bedingungstheorie bezüglich der Prüfung der Kausalität und Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden. Es hat keinen Beweiswert.
Obwohl es auf Grund des Vorstehenden gar nicht mehr darauf ankommt, stelle ich rein vorsorglich, den Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen Frau Dr. med. Kohlen, Essen, wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen (§ 42 Abs. 2 ZPO) besteht, wenn objektive Umstände vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftig denkenden Menschen Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen begründen. Gründe sind u.a., fehlende Objektivität, Parteilichkeit oder die grobe Beleidigung des Probanden (BGH NJW 1981, 2010).
Noch nach der Erstellung des Gutachtens ist ein Ablehnungsantrag zulässig (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 406 Abs. 2 ZPO), wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Gesuchsteller ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Dies betrifft etwa solche Ablehnungsgründe, die erst mit der Erstellung des Gutachtens zutage getreten sind. Diese Zulassungsvoraussetzung ist in meinem Fall zutreffend.
Das Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. med. Kohlen ist, wie erwartet, ausgegangen. Ein Gutachten, in welchem die Gutachterin ihr Beleidigtsein in ihrem Gutachten derart zum Ausdruck bringt, dass sie jedes Maß an Objektivität verliert und ihre Unparteilichkeit durch Parteinahme zu Gunsten der Beklagten und des Sachverständigen Dr. Volpert, auf das Gröbste verletzt hat.
So unterstellt sie mir eine paranoide Persönlichkeitsstörung vom fanatisch-querulatorischen Typ, F60.0 ICD-10, in besonders soziopathischer Ausprägung, nur weil ich meine Bürgerrechte wahr genommen, von meinem Rügerecht Gebrauch gemacht habe und mich mit rechtstaatlichen Mitteln (einer Strafanzeige und einer Schadenersatzklage nach § 839a BGB) gegen das vorsätzlich unrichtige Gutachten des Dr. med. Volpert und seiner darin enthaltenen verleumderischen Behauptung (Unterstellung einer Rentenneurose) zu Recht zur Wehr gesetzt habe. Des Weiteren, weil ich Dienstaufsichtbeschwerde gegen Mitarbeiter der BG geführt habe, die in meinem Fall vorsätzlich das Recht gebeugt haben und auch weiterhin beugen, nämlich durch rechtswidrige, für mich nachteilige Verwaltungsakte.
Die Gutachterin muss schon akzeptieren, auch wenn ihr das nicht passt, dass auch ich als Versicherter der GUV das Recht habe, meine Bürgerrechte wahrzunehmen, mich gegenüber gerichtlich bestellten Sachverständigen (jetzt auch gegen sie) und gegen Mitglieder der BG, die seit 1999 ununterbrochen wahrheitswidrig behaupten, dass sie die Kausalität in meinem Fall eingehend geprüft haben, wohl wissend, dass das die Unwahrheit ist.
Dass ich das nicht hinnehmen muss, ich meine Rechte als Versicherter der GUV nicht verloren habe, ich mich mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen rechtswidrige Verwaltungsakte zur Wehr setze, ist mein Bürgerrecht. Dieses lasse ich mir nicht von der Sachverständigen verbieten. Mir dieses negativ anzukreiden und mich zu „bestrafen" zeigt, dass die Sachverständige parteiisch und belastet ist, im Übrigen ein gestörtes Verhältnis zum Rechtsstaat und den Rechten der Bürger hat.
Es ist schon bezeichnend, wenn die Sachverständige versucht, alles und jeden nieder und mies zu machen. Versucht, Zusammenhänge zu konstruieren, da wo keine sind, hierbei jede Objektivität und Neutralität fallen lässt, beleidigend wird und damit zeigt, dass sie befangen ist.
So versucht sie dem LSG NRW zu suggerieren, dass der wiederholte Verlust meiner Arbeitsplätze nach dem Unfall vom 8.3.1966 ursächlich nicht auf den Arbeitsunfall vom 08.03.1966 und den daraus resultierenden Krankenfehlzeiten zurückzuführen sei. Bereits vor meinem Arbeitsunfall hätte ich schon 3-mal meine Arbeitsstelle gewechselt. Folglich läge der Verlust meiner Arbeitsplätze allein in meiner persönlichen Struktur bedingt. So hätte ich aus freien Stücken, folglich nicht unfallbedingt, meinem Arbeitsplatz bei der Firma Findus Mitte 1968 aufgegeben. Auf keinen Fall hätten der Unfall und seine gesundheitlichen Folgen hier eine Rolle gespielt. Diese Darstellung der Gutachterin ist nachweislich falsch, billigste Polemik und zeigt den Charakter der Sachverständigen und was sie beabsichtigt.
Im Zeugnis der Fa. Findus vom 30.06.1968 (dieses befindet sich in der Gerichtsakte) heißt es, Zitat:
„Anlässlich eines Verkehrsunfalls hat Herr XXXXXXXe Verletzungen erlitten, die ihn zur Aufgabe seines Berufes zwingen."
Das Vorstehende beweist unstrittig, dass ich meinen Arbeitsplatz aufgrund der Unfallfolgen verloren habe und diesen nicht aus freien Stücken aufgegeben habe.
Mir daraus einen Vorwurf zu machen und mir zu unterstellen, „Job-Hopping" betrieben zu haben, ist eine Frechheit, eine Unverschämtheit, die ich in aller Schärfe zurück weise. Beweist aber u.a. auch in aller Deutlichkeit, was für einen Charakter die Sachverständige hat und mit ihren haltlosen Unterstellungen u. Verleumdungen beabsichtigt.
Nicht hinnehmbar ist die Unterstellung der Sachverständigen frau dr. med. Kolen, Essen, die Ärzte im Bergmannsheil Bochum hätten mir Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt. Sie, die in meinem Fall gerade erst vorsätzlich ein unrichtiges Gutachten erstellt hat, erdreistet sich, Herrn Prof. Muhr, Herrn Prof. Schmiegel, Herrn Prof. May sowie div. Oberärzte einer Straftat zu bezichtigen . Eine Unverschämtheit!
Aus der Aktenlage war der Sachverständigen bekannt, dass die Beklagte Verletztengeldzahlungen wegen fehlender AU-Bescheinigungen, auf welche ich als Selbständiger seinerzeit verzichtet habe, abgelehnt hat. Aufgrund dieses Wissens habe ich dann später die Ärzte gebeten, mir die AU zu bescheinigen. An Böswilligkeit nicht zu überbieten ist daher die Unterstellung der Sachverständigen, die Ärzte im Bergmannsheil Bochum hätten in meinem Fall Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt, Im Übrigen habe ich auch keinen Einfluss darauf gehabt, welcher Arzt welchen Stempel benutzt hat. Ihr Hinweis im Gutachten, eine meiner Schwestern sei Sekretärin im Bergmannsheil Bochum, mit welchem sie etwas zu konstruieren versucht um ihre Unterstellung zu untermauern, ist aus der Luft gegriffen, vollkommener Quatsch. Keine meiner Schwestern hat jemals in Bochum, noch nicht einmal in NRW gearbeitet. Weiterer Kommentar hierzu erübrigt sich.
Auf Grund der offensichtlichen Parteinahme/Sympathie der Gutacherin zu Gunsten der Beklagten und des Sachverständigen Dr. Volpert sowie den groben Beleidigungen, den Unterstellungen und Verleumdungen, der Antipathie der Sachverständigen mir gegenüber, die meint mich „bestrafen" zu müssen, nur weil ich meine Bürgerrechte wahrgenommen habe oder wahrnehme, versucht, den von mir benannten Zeugen Lutz XXXXXXX als unglaubwürdig darzustellen, ist mein Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen Frau Dr. med. Kohlen wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) nachvollziehbar begründet und gerechtfertigt.
Sofern die Beklagte bei mir den Nachweis des psychischen Erstschadens bemängelt, weil zeitnah zum Unfall keine psychischen Störungen dokumentiert worden seien, weise ich noch einmal darauf hin, dass eine vegetative Unausgeglichenheit des Nervensystems bereits im Gutachten für die Colonia Versicherung AG in 1967 aktenkundig dokumentiert ist. Diese muss als Folge einer PTBS angesehen werden.
Im Übrigen rufe ich noch einmal in Erinnerung, dass ich nicht mit einem Krankenwagen sondern mit dem Streifenwagen der Polizei (VW Käfer) ins Krankenhaus verbracht worden bin. Grund hierfür war mein merkwürdiges Verhalten an der Unfallstelle. Die Polizeibeamten gewannen den Eindruck, dass mit mir etwas nicht stimme. Sie waren nicht mehr bereit, sich dieses noch länger anzusehen und fuhren mich ins Krankenhaus. Auf der Treppe zum Krankenhaus bin ich zusammengebrochen und bewusstlos geworden.
Das bedeutet, dass der erstversorgende Arzt überhaupt keine psychischen Symptome aufgrund einer akuten Belastungsreaktion bei mir feststellen konnte. Dieser hatte alle Hände voll zu tun, erst einmal zu eruieren (äußerlich war ich unverletzt), warum ich überhaupt zusammengebrochen und ohnmächtig geworden bin. Nachdem die Diagnose „schweres Polytrauma" gestellt war, wurde alles getan, um mir das Leben zu retten. Es ist unredlich, wenn die Beklagte sowie die Richter und Sachverständigen diesen Sachverhalt nicht zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen.
Auch dem LSG NRW ist bekannt, es ist entspricht dem aktuellen medizinisch-wissenschaft-lichen Erkenntnisstand, dass die eigentlichen PTBS-Symptome in der Regel erst nach Wochen oder einigen Monaten auftreten, oft auch erst nach Abschluss der Heilbehandlung, nach der Entlassung aus dem Krankenhaus. Im Übrigen konnten Symptome im Sinne einer akuten Belastungsreaktion in 1966 weder bei mir noch bei anderen dokumentiert werden, weil es bekanntermaßen die Diagnose „PTBS" damals noch gar nicht gab.
Im Übrigen ist es absurd, dass die Ereigniskette > schweres Poytrauma > die Annahme das meine Schwester tot sei > die Mitteilung der Ärzte über meinen nahestehenden Tod > der Erhalt der Sterbesakramente > das Verbringen in das Sterbezimmer > das Warten auf den Todeseintritt und die hierbei ausgestandene Todesangst > die Negativprognose der Ärzte über meine Lebenserwartung bei meiner Entlassung aus dem Krankenhaus, welche mich psychisch restlos zerstört hat und welche ich fehlverarbeitet habe sowie der chronische Abdominalschmerz, der Schmerz unter dem rechten Rippenbogen, welcher fälschlich als Gastritis oder Ulkus behandelt wurde, mich psychisch nicht belastet haben soll. Dieses zu beurteilen, muss man Fachleuten, die sich mit der Diagnostik traumatischer Störungen auskennen überlassen. Ärzten mit der Fachausbildung Psychotherapie oder aber Psychologen.
Im DSM-IV-TR wird für den Nachweis einer posttraumatischen Störung gefordert, dass die betroffene Person im Ereigniserleben mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen reagiert haben müsse. Ist eine solche Reaktion nachgewiesen bzw. jedenfalls für gegeben zu erachten, gilt der psychische Erstschaden als gesichert.
Diese Beurteilungskriterien müssen auch in meinem Fall angewandt werden. Ich jedenfalls habe mit Todesangst, Entsetzen und Furcht darauf reagiert. Es kommt nicht darauf an, wie andere, z.B. Sachverständige, Sacharbeiter oder Richter in einer derartigen Situation reagiert hätten. Entscheidend allein ist, wie ich reagiert habe und was ich subjektiv empfunden habe. Ich verweise hierzu ausdrücklich auf die höchstrichterliche Rechts-prechung. Diese Beurteilungskriterien müssen auch in meinem Fall angewandt werden.
Ich stütze mich ausdrücklich auf mein Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet im Hinblick auf die Rechtsprechung Gleichheit in der Rechtsanwendung als einer Grundforderung des Rechtsstaates. Das bestehende Recht ist ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen; jeder wird in gleicher Weise durch die Normierungen des Rechts berechtigt und verpflichtet (vgl. BVerfGE 66, 331 <335 f.>).
Ich erlaube mir, das LSG NRW noch einmal darauf hinzuweisen, das Psychopharmaka, Drogen oder Alkohol vor dem Unfall in meinem Leben keine Rolle gespielt haben, wie Zeugen bestätigen können. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus wurde ich wegen meiner unfallabhängigen Ängste vom meinem Hausarzt Herrn Dr. Isenberg behandelt. Dieser verordnete mir über Jahre Psychopharmaka (Benzodiazepine). Später trank ich dann auch zur Angstbekämpfung Alkohohl. Beides führte dann zu einer Suchtmittelabhängigkeit. Seit 1978 besteht Symptomfreiheit.
Ich weise abermals darauf hin, dass zu den häufigsten Komorbiditäten nach PTBS Angst-erkrankungen, Depressionen und Suchtmittelstörungen zählen. 50 – 80 % aller psycho-traumatisierten leiden unter einer Suchtmittelabhängigkeit. Die von mir geklagten und mit gesicherter Diagnose festgestellten psychischen Gesundheitsstörungen, meine Phobie beim Nichtangeschnalltsein beim Autofahren, meine Phobie in medizinischen Einrichtungen, hier in kleinen Räumen, meine Depressionen sowie meine Suchtmittelerkrankung und das hyerkinetische Herzsyndrom sind Unfallfolge. Für die Beurteilung des Ursachenzusammen-hang genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Ich rüge das LSG NRW, weil es meine Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. auf gebundene Entscheidungen), meine Beweismittel (u.a. Zeugenaussagen) meine Hinweise auf die einschlägige Literatur und meine Vorträge nicht zur Kenntnis nimmt, nicht berücksichtigt und gewichtet. Hierdurch werde ich in meinem Recht, mein Recht auf rechtliches Gehör (Art 103 GG) sowie in meinem Recht auf Gleichbehandlung (Art 3 Abs. 1) und in meinem Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) permanent durch das LSG NRW verletzt.
Ich erlaube mir das LSG NRW noch einmal darauf hinzuweisen und bitte dieses endlich zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen, dass 35 (in Zahlen fünfunddreißig) Diagnostiker (Ärzte und Psychologen) eine unfallabhängige PTBS bei mir festgestellt haben!
Abschließend möchte ich noch folgendes anmerken: Wie ein roter Faden zieht es sich durch meinen Fall, dass von den Berufsgenossenschaften, Sozialgerichten (Richtern) und Sachverständigen alles getan wird um zu verhindern das der Ver-sicherte Leistungen erhält Es ist eine Frechheit, einfach kriminell wie mit Versicherten der BG umgegangen wird. Menschen die aufgrund ihrer Gesundheitsstörungen durch Unfallfolgen oder Berufskrankheiten schon genug zu leiden haben. Diese physisch, psychisch auch noch zu „misshandeln" und finanziell zu ruinieren, diese womöglich in den Suizid zu treiben, ist an Schamlosigkeit nicht zu überbieten. Wenn die Politik von den Gerichten verlangt, dass diese Personen keine Leistung erhalten sollen, dann soll man das offen sagen. Dann kann man ihnen das Procedere unsinniger, kostspieliger und frustraner Verfahren vor den Sozialgerichten ersparen.
Tatsache ist, dass weder die Beklagte noch ein Sachverständiger, noch ein Sozialgericht in meinem Fall jemals den Nachweis einer unfallfremden Ursache, als alleinige Ursache, wie von der Rechtsprechung verlangt, für meine unfallabhängigen spez. Phobien geführt hat. Demzufolge fehlt es den ablehnenden Verwaltungsakten oder den abweisenden Urteilen an einer Rechtsgrundlage.
Es ist unerträglich, wie man von deutschen Richtern der Sozialgerichtsbarkeit belogen und betrogen, um seine Rechte gebracht wird. Rechtsstaatlichkeit und Moral wird von den Richtern der Sozialgerichte wohl neu definiert.
Wie am Anfang des Schreibens erwähnt, wird ein öffentlich-rechtlicher TV-Sender mit dem ich seit Wochen in Kontakt stehe, bundesweit ausführlich über meinen Fall berichten. Dieser ist so einfach und so transparent, quasi ein Paradebeispiel das zeigt, wie mit Versicherten im Bereich der GUV umgesprungen wird und wie diese durch Lug und Betrug schamlos um ihre Rechte gebracht werden.
Ich weise das LSG NRW darauf hin:
Ich habe nichts zu verlieren, die schon, die sich nicht an Recht und Gesetz halten! Diesen Verbrechern (Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, folglich sind Richter die das Recht beugen Verbrecher) ihr schmutziges Handwerk zu legen und aus dem Amt zu entfernen, dieses ist meine Intention, auch für alle Unfallopfer die nicht die Kraft und den Mut haben sich zur wehren. Hierfür werde ich meine ganze Kraft und mein Wissen (welches ich mir über Jahre angeeignet habe) einsetzen. Ich bin überzeugt, dass ich hierfür auch Helfer finden werde!
Hochachtungsvoll
Doch!
Lest selber!
Hier ein Auszug aus meinem Schreiben an das LSG NRW vom 16.07.2011
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen
Zweigertstrasse 54
4513O Essen 16.07.2011
In dem Rechtsstreit
L 17 U 81/10
W
-Berufungskläger-
gegen
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution, vertr. d. d. Vorstand, Große Elbstr. 134, 22767 Hamburg, Gz.: E4/1578O/757-S-
- Berufungsbeklagte -
teile ich dem LSG NRW mit, dass es so nicht geht. Was in diesem Verfahren abgeht und bereits zuvor in den mich betreffenden Verfahren vor dem SG DO - S 21 U 147/02 - und – S 36 U 396/08 - sowie im Verfahren vor dem LSG - L 15 U 250/05 - abgegangen ist, spottet jeder Beschreibung und hat mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nichts am Hut. Hier wird nicht nur der Kläger, sondern auch der Rechtsstaat verhöhnt.
Dass Richter der Sozialgerichte skrupellos das Recht beugen, wie mein Fall beispielhaft beweist, vorsätzlich falsche Urteile erlassen, habe ich nicht für möglich gehalten. Dass diese sich hierfür gewissenloser medizinischer Sachverständiger bedienen, erstaunt niemand mehr, der ein Verfahren vor einem Sozialgericht führt oder geführt hat.
Unmissverständlich weise ich das LSG NRW darauf hin, dass ich meinen Fall jetzt öffentlich machen werde. Dieser zeigt in erschreckender Deutlichkeit das unredliche Zusammenspiel zwischen Sozialgerichten in NRW, gerichtlich bestellten Sachverständigen und Berufsgenossenschaften zum Nachteil der Versicherten der GUV.
Dank Internet haben sich Kläger gefunden, die Klage vor den Sozialgerichten in NRW führen oder geführt haben und die ihre Erfahrungen mit den Gerichten und den von diesen beauftragten medizinischen Sachverständigen (spez. Herr Dr. med. Volpert, Velbert u. Frau Dr. med. Kolen, Essen) ausgetauscht haben. Es war unschwer erkennbar, was mit der Beauftragung dieser Gutachter bezweckt wurde.
Unter Protest habe ich das Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Frau. Dr. med. Kolen, Essen, vom 24.07.2011 nach Aktenlage, welcher ich nicht zugestimmt habe, zur Kenntnis genommen. Ich rüge das LSG NRW weil es ohne meine Zustimmung meine sensiblen personenbezogenen Daten an die Gutachterin weitergegeben hat. Hierdurch wurde ich in meinem Recht, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art 1, 2 GG, welches auch im Gerichtsverfahren gilt, verletzt. Diese Rechtsverletzung stellt einen Verfahrensfehler dar.
Der Verwertung des Gutachtens nach Aktenlage der gerichtlich bestellten Sachverständigen Frau. Dr. med. Kolen vom 24.07.2011 wird wegen Ausstellen eines vorsätzlich unrichtigen Gesundheitszeugnisses, wegen grober Beleidigung des Probanden und übler Nachrede widersprochen sowie die Löschung (Entfernung) des Gutachtens aus der Akte beantragt.
Ich weise das LSG NRW ausdrücklich darauf hin, dass ich kein Vertrauen mehr in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der in meinem Fall beteiligten Richter dieses Gerichtes sowie in die von den Sozialgerichten beauftragten medizinischen Sachverständigen habe. Die Richter haben in meinem Fall vorsätzlich falsche Urteile erlassen und die Sachverständigen vorsätzlich unrichtige, mich betreffende Gutachten.
Wie bereits schon zuvor der vom SG Dortmund beauftragte Sachverständige Dr. Volpert im Verfahren - S 21 U 147/02 -, hat nun auch die vom LSG NRW beauftragte Sachverständige Fr. Dr. Kolen vorsätzlich ein unrichtiges Gutachten über mich erstattet. Das nehme ich nicht hin, das ist ein
Skandal
der von mir öffentlich gemacht werden wird.
Die Richter des SG DO im Verfahren - S 21 U 147/02 - und S 36 U 396/08 sowie die Richter des LSG NRW -im Verfahren - L 15 U 250/05 - haben meine Klagen auf Anerkennung meiner psychischen Beschwerden, meine spez. Phobie beim Nichtangeschnalltsein beim Autofahren sowie meine Klaustrophobie in medizinischen Einrichtungen, hier in kleinen Räumen, abgelehnt. Sie begründen ihre Entscheidung mit den Erkenntnissen aus dem Gutachten des Dr. Volpert vom 13.04.2004.
Dieser hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass ein intensiv-medizinisch Behandelter mit der Negativprognose, nicht zu überleben, kein Trauma entwickeln kann, wenn er überlebt hat und deshalb ein Psychotrauma bei mir ausgeschlossen; ich habe ja überlebt.
Dass diese Behauptung des Sachverständigen unhaltbar war, nicht dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprach, vollkommener Quatsch ist, auch auf mich überhaupt nicht übertragbar war, weil ich nicht intensiv-medizinisch behandelt worden bin, außerdem die Krankenhäuser in 1966 über derartige Einrichtungen überhaupt nicht verfügten (es gab diese einfach noch nicht), was den in den Verfahren beteiligten Richtern auch bekannt war/ist.
Folgt man den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Volpert, dann bedeutet dieses, dass man verstorben, tot sein muss, um traumatisiert zu werden. Ich habe mich daher an verschiedene Experten auf dem Gebiet der Psychotraumatalogie gewandt und diese um Rat gefragt, weil ich diese Aussage des Dr. Volpert nicht nachvollziehen konnte. Diese haben seine Ausführungen nicht geteilt, diese als Quatsch, Unsinn oder wenig Sachverstand verratend bezeichnet. Was die Sozialgerichte aber nicht• interessiert hat! Die entsprechenden E-Mails befinden sich in der Gerichtsakte.
Es ist nicht zu fassen, der Zweck aber eindeutig ersichtlich, dass Fachärzte auf dem Gebiet der Neurologie/Psychiatrie und Geriatrie durch die Sozialgerichte auf traumatisierte Versicherte der GUV losgelassen werden, um diese zu begutachten.
Um beurteilen zu können, dass die Behauptung des Sachverständigen Unsinn ist, muss man nicht extra Medizin oder Jura studiert haben. Da reicht der gesunde Menschenverstand und Volksschule aus. Das Richter diesen Stuss auch noch als Entscheidungsgrundlage nehmen, ist unglaublich, nicht zu fassen und zeigt, dass es ihnen nicht um die Sache geht. Diesen geht es nur darum, etwas in der Hand zu haben, mit welchem sie die Klageabweisung begründen können, egal wie schwachsinnig die Argumente auch sind.
Im Übrigen hat der Sachverständige den Ursachenzusammenhang überhaupt nicht geprüft. Dazu war er verpflichtet. Das Unfallereignis konnte nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Schädigung entfiele. Daher war er verpflichtet den Kausalzusammenhang nach der für die GUV geltenden Bedingungstheorie zu prüfen, was er pflichtwidrig unterlassen hat.
Daher ist die Behauptung des Sachverständigen Dr. med. Volpert, dass die bei mir auf psychischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen unfallunabhängig seien, schlichtweg die Unwahrheit.
Den von der Rechtsprechung verlangten Nachweis einer unfallfremden Ursache im Vollbeweis als alleinige Ursache, hat der Sachverständige nicht geführt und auch nicht führen können. Das Gutachten hat allein aus diesem Grund keinen Beweiswert.
Das Gutachten erfüllt auch nicht die vom BSG im Urteil vom 9.5.2009 - B 2 U 1/05 R u. - B 2 U 24/06 R - verlangten Anforderungen für die Beurteilung psychischer Störungen als Unfallfolge. Ich verweise hier ausdrücklich auf die Randziffern 22, 23, 24, 25, 26.
Den Richtern war das alles bekannt. Sie wussten von Anfang an, dass das Gutachten keinerlei Beweiswert hat und zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden durfte und dass das Gutachten wegen Berücksichtigung unzulässiger Beweismittel auch einem Beweisverwertungsverbot unterlag und dass sich der Gutachter wegen Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 278 StGB strafbar gemacht hat.
Gebetsmühlenartig habe ich immer wieder auf den Vorstehenden Sachverhalt hingewiesen. Das haben die Richter nicht zur Kenntnis genommen, es hat diese einfach nicht interessiert. Weiterhin haben sie vorsätzlich falsche Urteile zu meinem Nachteil und zum Vorteil der Beklagten erlassen und diese mit den Erkenntnissen aus dem unzulässigen und dem Beweisverwertungsverbot unterliegendem Gutachten des Dr. Volpert begründet.
So hat die Sachverständige Frau Dr. Kolen in ihrem Gutachten vom 24.06.2011 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Diagnose des Dr. Volpert, ich leide unter einer Agoraphobie in Menschenansammlungen, falsch ist. Seit 2004 weise ich die Gerichte in allen Verfahren ununterbrochen darauf hin, dass ich nicht unter einer Agoraphobie leide und auch nicht gelitten habe, was diese permanent ignoriert haben. Somit steht fest, dass alle Verwaltungsakte und Urteile, die sich auf das Gutachten stützen, falsch sind.
Es ist schon rührend, wie die Sachverständige Fr. Dr. Kolen versucht, ihren Kollegen, der ihr persönlich gut bekannt ist, in ihrem Gutachten zu entlasten. Sie führt an, dass dieser doch für seine falsche Diagnose eigentlich gar nichts kann. Schuld allein sei doch der andere Arzt. Dieser habe seinerzeit die Diagnose Agoraphobie in Menschenansammlungen gestellt, welche falsch ist. Dr. Volpert habe keine eigenständige Diagnose gestellt, er habe lediglich die Diagnose eines anderen Arztes abgeschrieben, welche unrichtig ist. Ich erspare mir hierzu jeden Kommentar!
I.
Zum Schreiben des LSG NRW vom 04.07.2011 teile ich diesem mit:
1. Ich stelle keinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG.
2. Ich beantrage keine Akteneinsicht mehr. Aus gesundheitlichen Gründen ist es für mich äußerst schwer nach Essen zu fahren. Meiner Bitte um Akteneinsicht in die Gerichtsakte beim AG in XXXXXXX hat das LSG NRW nicht stattgegeben. Den Band, in welchem sich die Verschriftlichung der Kausalitätsprüfung befinden muss, auch nicht benannt, obwohl dem LSG NRW dieser, wie auch die entsprechenden Blattnummern bekannt sein muss/müssen. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund warum das LSG NRW sich weigert meiner Bitte stattzugeben, außer dass das Gericht definitiv weiss, das sich die Kausalitätsprüfung nicht in der Akte befindet, nicht befinden kann, weil die Beklagte schlichtweg nicht geprüft hat, wozu diese verpflichtet war. Der Unfall war eine Bedingung im Sinne der conditio sine qua non daher war die Beklagte verpflichtet den Ursachenzusammenhang zu prüfen, was sie pflichtwidrig unterlassen hat.
Folglich ist die seit 1999 immer wiederkehrende Behauptung der Beklagten, zuletzt im April 2010, sie habe die Kausalität in meinem Fall eingehend geprüft, schlichtweg
gelogen!
Dass diese Lüge, dieser Betrug, auch noch durch vorsätzlich falsche Urteile der Sozialgerichte belohnt wird, ist nicht zu fassen und spottet jeder Beschreibung. Mit einem rechtsstaatlichen, fairen, unparteiischen Verfahren hat das nichts mehr gemein.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Beklagte den Nachweis einer unfallfremden Ursache als alleinige Ursache im Vollbeweis, für ihre Behauptung, meine psychischen Stö-rungen seien unfallunabhängig, bis heute nicht geführt hat. Diesen Nachweis verlangt aber die Rechtsprechung. Daher sind die ergangenen Verwaltungsakte allesamt rechtswidrig.
Im Sozialrecht gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast. Danach hat die Folgen der objektiven Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache stets derjenige zu tragen, der aus dieser Tatsache, wäre sie beweisbar, Rechte herleiten könnte. Die Last des nicht erbrachten Beweises trägt daher hinsichtlich der rechtshindernden Tatsachen der Leistungsträger, somit die Beklagte. Diese Rechtsanwendung muss auch in meinem Fall angewandt werden.
Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten festgestellt, dass die bei mir auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen unfallunabhängig seien, ohne die Kausalität, den Ursachenzusammenhang überhaupt geprüft zu haben.
Die Prüfung der Kausalität hat in der GUV (auch in meinem Fall) nach der Bedingungs-theorie, der Lehre nach der wesentlichen Bedingung, zu erfolgen. Nach dieser ist im logischen Sinn jede Ursache Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass gleichzeitig der Erfolg entfiele, die sog conditio sine qua non.
Der Arbeitsunfall vom 8.3.1966 und der daraus resultierende Gesundheitsschaden ist eine Bedingung im Sinne der „conditio sine qua non". Er kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Schädigung entfällt.
Die Sachverständige war verpflichtet, was sie pflichtwidrig unterlassen hat, die mitwirkenden Kausalfaktoren Schritt für Schritt zu prüfen und festzustellen, beginnend mit dem Unfall und seinen Einwirkungen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist es für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden nicht erforderlich, dass das Unfallereignis ursächlich von alleiniger oder doch überwiegender Bedeutung ist. Es genügt, dass es eine wesentliche Teilursache für den Eintritt des Gesundheitsschadens bildet, also eine Teilursache neben anderen, gleichfalls wesentlichen unfallfremden Mitursachen.
Daher ist die Behauptung der Sachverständigen, dass die bei mir auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen unfallunabhängig seien, nicht nachzuvollziehen, durch nichts bewiesen, schlichtweg die Unwahrheit!
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, das eine Schadensanlage als überwiegende und damit rechtlich allein wesentliche Ursache nur dann gewertet werden darf, wenn sie nachweisbar bereits so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar gewesen ist, dass es zur Auslösung des Gesundheitsschadens nicht der besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkungen aus der geschützten Tätigkeit bedurft hat, sondern nur noch eines relativ geringfügigen Anstoßes durch Belastungen, wie sie - beliebig austauschbar - auch im unversicherten Alltagsleben ständig vorkommen, und der Schaden daher auch ohne die äußeren Einwirkungen aus der geschützten Tätigkeit wahrscheinlich zu annähernd derselben Zeit eingetreten wäre.
Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, der Durchsichtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Rechtsanwendung dürfen der Beurteilung stets nur Umstände zugrunde gelegt werden, die in ihren tatsächlichen Grundlagen auch voll bewiesen sind.
Kann eine - theoretisch - in Betracht zu ziehende unfallfremde Mitursache in ihren tatsächlichen Grundlagen nicht nachgewiesen werden, ergibt sich so - das BSG wiederholt wörtlich - „nicht einmal die Frage", ob sie im konkreten Einzelfall Ursache im Rechtssinn sein könnte. Hypothesen, Vermutungen, Annahmen, Unterstellungen und selbst eine „gute Möglichkeit" oder „gewisse Wahrscheinlichkeit" reichen nicht aus, den bestehende ursächliche Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall auszuschließen.
Daher dürfen unfallfremde Kausalfaktoren, die als allein wesentliche Ursache des strei-tigen Gesundheitsschadens in Betracht gezogen werden sollen, hinsichtlich Art und Schwere sowie dem Ausmaß ihrer ursächlichen Wirksamkeit aber nicht überzeugend nachweisbar sind, in die erforderliche Abwägung, ob der Arbeitsunfall wesentliche Teilursache oder nur unwesentliche Mitursache war, nicht eingehen. Bei ihnen ergibt sich - um mit dem BSG zu sprechen - „nicht einmal die Frage", ob sie überhaupt Ursache im Rechtssinn sind.
Auf den Punkt gebracht: Die Sachverständige Fr. Dr. Kolen „Expertin auf dem Gebiet der GUV" (so wurde mir diese durch das LSG NRW avisiert) hat den Ursachenzusammenhang in meinem Fall überhaupt nicht geprüft. Daher ist ihre Behauptung, die bei mir auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen seien unfallunabhängig durch nichts bewiesen, schlichtweg gelogen. Vorsätzlich und aus niederen Beweggründen hat diese ein unrichtiges Gutachten über mich erstellt und sich nach § 278 StGB strafbar gemacht.
Im Übrigen erfüllt auch das Gutachten der Sachverständigen Fr. Dr. med. Kolen nicht die vom BSG im Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R – u. – B 2 U 24/06 R - geforderten Anforderungen für die Beurteilung psychoreaktiver Störungen als Unfallfolge, was dem LSG NRW bekannt ist! Ich verweise hier ausdrücklich auf die Randziffern 22, 23, 24, 25, 26 des Urteils.
Das Aktengutachten der Sachverständigen Fr. Dr. Kolen vom 24.06.2011 darf wegen vorsätzlicher Falschbegutachtung und Nichtanwendung der die GUV geltenden Bedingungstheorie bezüglich der Prüfung der Kausalität und Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden. Es hat keinen Beweiswert.
Obwohl es auf Grund des Vorstehenden gar nicht mehr darauf ankommt, stelle ich rein vorsorglich, den Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen Frau Dr. med. Kohlen, Essen, wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen (§ 42 Abs. 2 ZPO) besteht, wenn objektive Umstände vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftig denkenden Menschen Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen begründen. Gründe sind u.a., fehlende Objektivität, Parteilichkeit oder die grobe Beleidigung des Probanden (BGH NJW 1981, 2010).
Noch nach der Erstellung des Gutachtens ist ein Ablehnungsantrag zulässig (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 406 Abs. 2 ZPO), wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Gesuchsteller ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Dies betrifft etwa solche Ablehnungsgründe, die erst mit der Erstellung des Gutachtens zutage getreten sind. Diese Zulassungsvoraussetzung ist in meinem Fall zutreffend.
Das Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. med. Kohlen ist, wie erwartet, ausgegangen. Ein Gutachten, in welchem die Gutachterin ihr Beleidigtsein in ihrem Gutachten derart zum Ausdruck bringt, dass sie jedes Maß an Objektivität verliert und ihre Unparteilichkeit durch Parteinahme zu Gunsten der Beklagten und des Sachverständigen Dr. Volpert, auf das Gröbste verletzt hat.
So unterstellt sie mir eine paranoide Persönlichkeitsstörung vom fanatisch-querulatorischen Typ, F60.0 ICD-10, in besonders soziopathischer Ausprägung, nur weil ich meine Bürgerrechte wahr genommen, von meinem Rügerecht Gebrauch gemacht habe und mich mit rechtstaatlichen Mitteln (einer Strafanzeige und einer Schadenersatzklage nach § 839a BGB) gegen das vorsätzlich unrichtige Gutachten des Dr. med. Volpert und seiner darin enthaltenen verleumderischen Behauptung (Unterstellung einer Rentenneurose) zu Recht zur Wehr gesetzt habe. Des Weiteren, weil ich Dienstaufsichtbeschwerde gegen Mitarbeiter der BG geführt habe, die in meinem Fall vorsätzlich das Recht gebeugt haben und auch weiterhin beugen, nämlich durch rechtswidrige, für mich nachteilige Verwaltungsakte.
Die Gutachterin muss schon akzeptieren, auch wenn ihr das nicht passt, dass auch ich als Versicherter der GUV das Recht habe, meine Bürgerrechte wahrzunehmen, mich gegenüber gerichtlich bestellten Sachverständigen (jetzt auch gegen sie) und gegen Mitglieder der BG, die seit 1999 ununterbrochen wahrheitswidrig behaupten, dass sie die Kausalität in meinem Fall eingehend geprüft haben, wohl wissend, dass das die Unwahrheit ist.
Dass ich das nicht hinnehmen muss, ich meine Rechte als Versicherter der GUV nicht verloren habe, ich mich mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen rechtswidrige Verwaltungsakte zur Wehr setze, ist mein Bürgerrecht. Dieses lasse ich mir nicht von der Sachverständigen verbieten. Mir dieses negativ anzukreiden und mich zu „bestrafen" zeigt, dass die Sachverständige parteiisch und belastet ist, im Übrigen ein gestörtes Verhältnis zum Rechtsstaat und den Rechten der Bürger hat.
Es ist schon bezeichnend, wenn die Sachverständige versucht, alles und jeden nieder und mies zu machen. Versucht, Zusammenhänge zu konstruieren, da wo keine sind, hierbei jede Objektivität und Neutralität fallen lässt, beleidigend wird und damit zeigt, dass sie befangen ist.
So versucht sie dem LSG NRW zu suggerieren, dass der wiederholte Verlust meiner Arbeitsplätze nach dem Unfall vom 8.3.1966 ursächlich nicht auf den Arbeitsunfall vom 08.03.1966 und den daraus resultierenden Krankenfehlzeiten zurückzuführen sei. Bereits vor meinem Arbeitsunfall hätte ich schon 3-mal meine Arbeitsstelle gewechselt. Folglich läge der Verlust meiner Arbeitsplätze allein in meiner persönlichen Struktur bedingt. So hätte ich aus freien Stücken, folglich nicht unfallbedingt, meinem Arbeitsplatz bei der Firma Findus Mitte 1968 aufgegeben. Auf keinen Fall hätten der Unfall und seine gesundheitlichen Folgen hier eine Rolle gespielt. Diese Darstellung der Gutachterin ist nachweislich falsch, billigste Polemik und zeigt den Charakter der Sachverständigen und was sie beabsichtigt.
Im Zeugnis der Fa. Findus vom 30.06.1968 (dieses befindet sich in der Gerichtsakte) heißt es, Zitat:
„Anlässlich eines Verkehrsunfalls hat Herr XXXXXXXe Verletzungen erlitten, die ihn zur Aufgabe seines Berufes zwingen."
Das Vorstehende beweist unstrittig, dass ich meinen Arbeitsplatz aufgrund der Unfallfolgen verloren habe und diesen nicht aus freien Stücken aufgegeben habe.
Mir daraus einen Vorwurf zu machen und mir zu unterstellen, „Job-Hopping" betrieben zu haben, ist eine Frechheit, eine Unverschämtheit, die ich in aller Schärfe zurück weise. Beweist aber u.a. auch in aller Deutlichkeit, was für einen Charakter die Sachverständige hat und mit ihren haltlosen Unterstellungen u. Verleumdungen beabsichtigt.
Nicht hinnehmbar ist die Unterstellung der Sachverständigen frau dr. med. Kolen, Essen, die Ärzte im Bergmannsheil Bochum hätten mir Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt. Sie, die in meinem Fall gerade erst vorsätzlich ein unrichtiges Gutachten erstellt hat, erdreistet sich, Herrn Prof. Muhr, Herrn Prof. Schmiegel, Herrn Prof. May sowie div. Oberärzte einer Straftat zu bezichtigen . Eine Unverschämtheit!
Aus der Aktenlage war der Sachverständigen bekannt, dass die Beklagte Verletztengeldzahlungen wegen fehlender AU-Bescheinigungen, auf welche ich als Selbständiger seinerzeit verzichtet habe, abgelehnt hat. Aufgrund dieses Wissens habe ich dann später die Ärzte gebeten, mir die AU zu bescheinigen. An Böswilligkeit nicht zu überbieten ist daher die Unterstellung der Sachverständigen, die Ärzte im Bergmannsheil Bochum hätten in meinem Fall Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt, Im Übrigen habe ich auch keinen Einfluss darauf gehabt, welcher Arzt welchen Stempel benutzt hat. Ihr Hinweis im Gutachten, eine meiner Schwestern sei Sekretärin im Bergmannsheil Bochum, mit welchem sie etwas zu konstruieren versucht um ihre Unterstellung zu untermauern, ist aus der Luft gegriffen, vollkommener Quatsch. Keine meiner Schwestern hat jemals in Bochum, noch nicht einmal in NRW gearbeitet. Weiterer Kommentar hierzu erübrigt sich.
Auf Grund der offensichtlichen Parteinahme/Sympathie der Gutacherin zu Gunsten der Beklagten und des Sachverständigen Dr. Volpert sowie den groben Beleidigungen, den Unterstellungen und Verleumdungen, der Antipathie der Sachverständigen mir gegenüber, die meint mich „bestrafen" zu müssen, nur weil ich meine Bürgerrechte wahrgenommen habe oder wahrnehme, versucht, den von mir benannten Zeugen Lutz XXXXXXX als unglaubwürdig darzustellen, ist mein Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen Frau Dr. med. Kohlen wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) nachvollziehbar begründet und gerechtfertigt.
Sofern die Beklagte bei mir den Nachweis des psychischen Erstschadens bemängelt, weil zeitnah zum Unfall keine psychischen Störungen dokumentiert worden seien, weise ich noch einmal darauf hin, dass eine vegetative Unausgeglichenheit des Nervensystems bereits im Gutachten für die Colonia Versicherung AG in 1967 aktenkundig dokumentiert ist. Diese muss als Folge einer PTBS angesehen werden.
Im Übrigen rufe ich noch einmal in Erinnerung, dass ich nicht mit einem Krankenwagen sondern mit dem Streifenwagen der Polizei (VW Käfer) ins Krankenhaus verbracht worden bin. Grund hierfür war mein merkwürdiges Verhalten an der Unfallstelle. Die Polizeibeamten gewannen den Eindruck, dass mit mir etwas nicht stimme. Sie waren nicht mehr bereit, sich dieses noch länger anzusehen und fuhren mich ins Krankenhaus. Auf der Treppe zum Krankenhaus bin ich zusammengebrochen und bewusstlos geworden.
Das bedeutet, dass der erstversorgende Arzt überhaupt keine psychischen Symptome aufgrund einer akuten Belastungsreaktion bei mir feststellen konnte. Dieser hatte alle Hände voll zu tun, erst einmal zu eruieren (äußerlich war ich unverletzt), warum ich überhaupt zusammengebrochen und ohnmächtig geworden bin. Nachdem die Diagnose „schweres Polytrauma" gestellt war, wurde alles getan, um mir das Leben zu retten. Es ist unredlich, wenn die Beklagte sowie die Richter und Sachverständigen diesen Sachverhalt nicht zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen.
Auch dem LSG NRW ist bekannt, es ist entspricht dem aktuellen medizinisch-wissenschaft-lichen Erkenntnisstand, dass die eigentlichen PTBS-Symptome in der Regel erst nach Wochen oder einigen Monaten auftreten, oft auch erst nach Abschluss der Heilbehandlung, nach der Entlassung aus dem Krankenhaus. Im Übrigen konnten Symptome im Sinne einer akuten Belastungsreaktion in 1966 weder bei mir noch bei anderen dokumentiert werden, weil es bekanntermaßen die Diagnose „PTBS" damals noch gar nicht gab.
Im Übrigen ist es absurd, dass die Ereigniskette > schweres Poytrauma > die Annahme das meine Schwester tot sei > die Mitteilung der Ärzte über meinen nahestehenden Tod > der Erhalt der Sterbesakramente > das Verbringen in das Sterbezimmer > das Warten auf den Todeseintritt und die hierbei ausgestandene Todesangst > die Negativprognose der Ärzte über meine Lebenserwartung bei meiner Entlassung aus dem Krankenhaus, welche mich psychisch restlos zerstört hat und welche ich fehlverarbeitet habe sowie der chronische Abdominalschmerz, der Schmerz unter dem rechten Rippenbogen, welcher fälschlich als Gastritis oder Ulkus behandelt wurde, mich psychisch nicht belastet haben soll. Dieses zu beurteilen, muss man Fachleuten, die sich mit der Diagnostik traumatischer Störungen auskennen überlassen. Ärzten mit der Fachausbildung Psychotherapie oder aber Psychologen.
Im DSM-IV-TR wird für den Nachweis einer posttraumatischen Störung gefordert, dass die betroffene Person im Ereigniserleben mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen reagiert haben müsse. Ist eine solche Reaktion nachgewiesen bzw. jedenfalls für gegeben zu erachten, gilt der psychische Erstschaden als gesichert.
Diese Beurteilungskriterien müssen auch in meinem Fall angewandt werden. Ich jedenfalls habe mit Todesangst, Entsetzen und Furcht darauf reagiert. Es kommt nicht darauf an, wie andere, z.B. Sachverständige, Sacharbeiter oder Richter in einer derartigen Situation reagiert hätten. Entscheidend allein ist, wie ich reagiert habe und was ich subjektiv empfunden habe. Ich verweise hierzu ausdrücklich auf die höchstrichterliche Rechts-prechung. Diese Beurteilungskriterien müssen auch in meinem Fall angewandt werden.
Ich stütze mich ausdrücklich auf mein Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet im Hinblick auf die Rechtsprechung Gleichheit in der Rechtsanwendung als einer Grundforderung des Rechtsstaates. Das bestehende Recht ist ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen; jeder wird in gleicher Weise durch die Normierungen des Rechts berechtigt und verpflichtet (vgl. BVerfGE 66, 331 <335 f.>).
Ich erlaube mir, das LSG NRW noch einmal darauf hinzuweisen, das Psychopharmaka, Drogen oder Alkohol vor dem Unfall in meinem Leben keine Rolle gespielt haben, wie Zeugen bestätigen können. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus wurde ich wegen meiner unfallabhängigen Ängste vom meinem Hausarzt Herrn Dr. Isenberg behandelt. Dieser verordnete mir über Jahre Psychopharmaka (Benzodiazepine). Später trank ich dann auch zur Angstbekämpfung Alkohohl. Beides führte dann zu einer Suchtmittelabhängigkeit. Seit 1978 besteht Symptomfreiheit.
Ich weise abermals darauf hin, dass zu den häufigsten Komorbiditäten nach PTBS Angst-erkrankungen, Depressionen und Suchtmittelstörungen zählen. 50 – 80 % aller psycho-traumatisierten leiden unter einer Suchtmittelabhängigkeit. Die von mir geklagten und mit gesicherter Diagnose festgestellten psychischen Gesundheitsstörungen, meine Phobie beim Nichtangeschnalltsein beim Autofahren, meine Phobie in medizinischen Einrichtungen, hier in kleinen Räumen, meine Depressionen sowie meine Suchtmittelerkrankung und das hyerkinetische Herzsyndrom sind Unfallfolge. Für die Beurteilung des Ursachenzusammen-hang genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Ich rüge das LSG NRW, weil es meine Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. auf gebundene Entscheidungen), meine Beweismittel (u.a. Zeugenaussagen) meine Hinweise auf die einschlägige Literatur und meine Vorträge nicht zur Kenntnis nimmt, nicht berücksichtigt und gewichtet. Hierdurch werde ich in meinem Recht, mein Recht auf rechtliches Gehör (Art 103 GG) sowie in meinem Recht auf Gleichbehandlung (Art 3 Abs. 1) und in meinem Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) permanent durch das LSG NRW verletzt.
Ich erlaube mir das LSG NRW noch einmal darauf hinzuweisen und bitte dieses endlich zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen, dass 35 (in Zahlen fünfunddreißig) Diagnostiker (Ärzte und Psychologen) eine unfallabhängige PTBS bei mir festgestellt haben!
Abschließend möchte ich noch folgendes anmerken: Wie ein roter Faden zieht es sich durch meinen Fall, dass von den Berufsgenossenschaften, Sozialgerichten (Richtern) und Sachverständigen alles getan wird um zu verhindern das der Ver-sicherte Leistungen erhält Es ist eine Frechheit, einfach kriminell wie mit Versicherten der BG umgegangen wird. Menschen die aufgrund ihrer Gesundheitsstörungen durch Unfallfolgen oder Berufskrankheiten schon genug zu leiden haben. Diese physisch, psychisch auch noch zu „misshandeln" und finanziell zu ruinieren, diese womöglich in den Suizid zu treiben, ist an Schamlosigkeit nicht zu überbieten. Wenn die Politik von den Gerichten verlangt, dass diese Personen keine Leistung erhalten sollen, dann soll man das offen sagen. Dann kann man ihnen das Procedere unsinniger, kostspieliger und frustraner Verfahren vor den Sozialgerichten ersparen.
Tatsache ist, dass weder die Beklagte noch ein Sachverständiger, noch ein Sozialgericht in meinem Fall jemals den Nachweis einer unfallfremden Ursache, als alleinige Ursache, wie von der Rechtsprechung verlangt, für meine unfallabhängigen spez. Phobien geführt hat. Demzufolge fehlt es den ablehnenden Verwaltungsakten oder den abweisenden Urteilen an einer Rechtsgrundlage.
Es ist unerträglich, wie man von deutschen Richtern der Sozialgerichtsbarkeit belogen und betrogen, um seine Rechte gebracht wird. Rechtsstaatlichkeit und Moral wird von den Richtern der Sozialgerichte wohl neu definiert.
Wie am Anfang des Schreibens erwähnt, wird ein öffentlich-rechtlicher TV-Sender mit dem ich seit Wochen in Kontakt stehe, bundesweit ausführlich über meinen Fall berichten. Dieser ist so einfach und so transparent, quasi ein Paradebeispiel das zeigt, wie mit Versicherten im Bereich der GUV umgesprungen wird und wie diese durch Lug und Betrug schamlos um ihre Rechte gebracht werden.
Ich weise das LSG NRW darauf hin:
Ich habe nichts zu verlieren, die schon, die sich nicht an Recht und Gesetz halten! Diesen Verbrechern (Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, folglich sind Richter die das Recht beugen Verbrecher) ihr schmutziges Handwerk zu legen und aus dem Amt zu entfernen, dieses ist meine Intention, auch für alle Unfallopfer die nicht die Kraft und den Mut haben sich zur wehren. Hierfür werde ich meine ganze Kraft und mein Wissen (welches ich mir über Jahre angeeignet habe) einsetzen. Ich bin überzeugt, dass ich hierfür auch Helfer finden werde!
Hochachtungsvoll