Sekundant
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Hallo,
ich denke, da wird Grundsätzliches verwechselt.
Der Arztbericht als Urkunde hat doch nicht den Zweck der Festschreibung einer Meinung, Feststellung oder Tatsache - ob falsch oder richtig - sondern dass etwas zu einem bestimmten Feststellungszeitpunkt als gegeben angesehen wurde und dieses in dem Schriftstück ausgedrückt wurde. Damit ist ja nicht beurkundet, dass diese Feststellung auch zutrifft oder sich nicht ändert, sondern lediglich, dass sie stattfand.
Der Inhalt ist lediglich der zum Zeitpunkt der Erstellung herrschende Gedankengang (der sich hier aus der Untersuchung, der Diagnose und der Feststellung des Krankheitswertes ergibt) und dessen schriftliches Festhalten zu irgendwelchen Zwecken (hier der Unterrichtung zB der Versicherung, kann aber auch ggü. dem Patienten sein).
Es geht bei der Urkunde nicht um den Inhalt der Feststellung, sondern um die Tatsache der schriftlichen Äusserung seiner Feststellung.
Auch die Tatsache, dass der Arzt im Laufe einer Behandlung zu unterschiedlichen Bewertungen kommt oder andere/erweiterte Diagnosen erstellt, ändert daran nichts. Sie werden im Gegenteil wiederum durch deren Aufzeichnung schliesslich erst beurkundet.
Ich denke, ich weiss, welches Urteil Du meinst. Das hat aber einen anderen Hintergrund, der die Feststellungen eines Arztes als solche nur als seine Meinung gelten lassen will. Dennoch: ist diese wiederum festgeschrieben, stellt sie eine Urkunde darüber dar, zu welchem Schluss er durch seine vorausgehende (gedankliche) Bewertung gekommen ist. Das heisst jedoch nicht, dass das Ergebnis falsch oder richtig sein muss - nur, dass das Ergebnis vom Urheber schriftlich festgehalten ist.
Gruss
Sekundant
ich denke, da wird Grundsätzliches verwechselt.
Der Arztbericht als Urkunde hat doch nicht den Zweck der Festschreibung einer Meinung, Feststellung oder Tatsache - ob falsch oder richtig - sondern dass etwas zu einem bestimmten Feststellungszeitpunkt als gegeben angesehen wurde und dieses in dem Schriftstück ausgedrückt wurde. Damit ist ja nicht beurkundet, dass diese Feststellung auch zutrifft oder sich nicht ändert, sondern lediglich, dass sie stattfand.
Der Inhalt ist lediglich der zum Zeitpunkt der Erstellung herrschende Gedankengang (der sich hier aus der Untersuchung, der Diagnose und der Feststellung des Krankheitswertes ergibt) und dessen schriftliches Festhalten zu irgendwelchen Zwecken (hier der Unterrichtung zB der Versicherung, kann aber auch ggü. dem Patienten sein).
Es geht bei der Urkunde nicht um den Inhalt der Feststellung, sondern um die Tatsache der schriftlichen Äusserung seiner Feststellung.
Auch die Tatsache, dass der Arzt im Laufe einer Behandlung zu unterschiedlichen Bewertungen kommt oder andere/erweiterte Diagnosen erstellt, ändert daran nichts. Sie werden im Gegenteil wiederum durch deren Aufzeichnung schliesslich erst beurkundet.
Ich denke, ich weiss, welches Urteil Du meinst. Das hat aber einen anderen Hintergrund, der die Feststellungen eines Arztes als solche nur als seine Meinung gelten lassen will. Dennoch: ist diese wiederum festgeschrieben, stellt sie eine Urkunde darüber dar, zu welchem Schluss er durch seine vorausgehende (gedankliche) Bewertung gekommen ist. Das heisst jedoch nicht, dass das Ergebnis falsch oder richtig sein muss - nur, dass das Ergebnis vom Urheber schriftlich festgehalten ist.
Gruss
Sekundant